← Österreich

{'item': 'W202 2148069-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW202 2148069-1 SpruchW202 2148069-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einze

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 10.01.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer sei in dem Dorf Kham Bhota Shang, Ost-Tibet, Volksrepublik China, geboren und gehöre der buddhistischen Glaubensgemeinschaft an. Unter der Rubrik "Staatsangehörigkeit" findet sich der Eintrag "staatenloser Tibeter". Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Heimatdorf seit 2008 von den chinesischen Behörden unterdrückt und stark kontrolliert werde. Im Zuge von Hausdurchsuchungen habe die Polizei Anfang Jänner 2010 auf seinem Mobiltelefon das Buch des Dalai Lama sowie Fotos von ihm und eines anderen Tibeters, Lobsang Sine, gefunden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer festgenommen und ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein. Danach sei er in der Polizeistation gefoltert und mit einem elektrischen Stock bearbeitet worden. Nach 20 Tagen habe er fliehen können und nach XXXX ziehen müssen, wo er sich durchgehend bis 13.04.2013 aufgehalten habe. Weil er dort gemeinsam mit Schulkollegen Zettel verteilt und an Demonstrationen für ein freies Tibet teilgenommen habe, habe die Polizei nach ihnen gesucht – dies teilten ihnen Schulkollegen am 25.12.2012 mit. Von 27.12.2012 bis 13.04.2013 habe er sich in XXXX, XXXX, versteckt und Kontakt zu Schleppern aufgenommen, um die Ausreise zu organisieren. Danach sei er illegal nach Nepal ausgereist.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Heimatdorf seit 2008 von den chinesischen Behörden unterdrückt und stark kontrolliert werde. Im Zuge von Hausdurchsuchungen habe die Polizei Anfang Jänner 2010 auf seinem Mobiltelefon das Buch des Dalai Lama sowie Fotos von ihm und eines anderen Tibeters, Lobsang Sine, gefunden. Daraufhin habe man den Beschwerdeführer festgenommen und ihm vorgeworfen, ein Spion zu sein. Danach sei er in der Polizeistation gefoltert und mit einem elektrischen Stock bearbeitet worden. Nach 20 Tagen habe er fliehen können und nach römisch 40 ziehen müssen, wo er sich durchgehend bis 13.04.2013 aufgehalten habe. Weil er dort gemeinsam mit Schulkollegen Zettel verteilt und an Demonstrationen für ein freies Tibet teilgenommen habe, habe die Polizei nach ihnen gesucht – dies teilten ihnen Schulkollegen am 25.12.2012 mit. Von 27.12.2012 bis 13.04.2013 habe er sich in römisch 40 , römisch 40 , versteckt und Kontakt zu Schleppern aufgenommen, um die Ausreise zu organisieren. Danach sei er illegal nach Nepal ausgereist. Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, am 13.04.2013 seine Wohnadresse verlassen zu haben und mit Hilfe eines nepalesischen Schleppers illegal zu Fuß über die Grenze nach Nepal gegangen zu sein. Er habe fünf Monate vor Antragstellung den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er gemeinsam mit seinen Schulkollegen von XXXX aus begonnen und seien sie ca. fünf Monate vor der Antragstellung mit einem Pkw aus Nepal ausgereist. Die Reise habe ein Lehrer des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Schlepper organisiert. In Kathmandu, Nepal, haben sich der Beschwerdeführer und seine Schulkollegen ungefähr einen Monat aufgehalten.Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, am 13.04.2013 seine Wohnadresse verlassen zu haben und mit Hilfe eines nepalesischen Schleppers illegal zu Fuß über die Grenze nach Nepal gegangen zu sein. Er habe fünf Monate vor Antragstellung den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er gemeinsam mit seinen Schulkollegen von römisch 40 aus begonnen und seien sie ca. fünf Monate vor der Antragstellung mit einem Pkw aus Nepal ausgereist. Die Reise habe ein Lehrer des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Schlepper organisiert. In Kathmandu, Nepal, haben sich der Beschwerdeführer und seine Schulkollegen ungefähr einen Monat aufgehalten. Während ihres Aufenthaltes in Nepal hätten sie auch die nepalesische Staatsbürgerschaft erhalten. Sie hätten einen Schlepper beauftragt, dieser habe dazu einen nepalesischen Beamten bestochen, der ihnen dann nepalesische Reisepässe offiziell ausgestellt habe. Danach seien sie auf dem Luftweg von Kathmandu nach Bangkok, Thailand, gereist. Ein chinesischer Schlepper habe ihnen sodann gefälschte malaysische Pässe organisiert, mit welchen sie nach ca. zwei Wochen weiter nach Teheran, Iran, geflogen seien, mit einem kurzen Zwischenstopp in Doha, Katar. Nach einem Monat seien sie weiter nach Istanbul gereist, nach einem weiteren Monat habe sie ein Schlepper zur griechisch-türkischen Grenze gebracht. Nach einem zweimonatigen Haftaufenthalt in Griechenland seien sie mit Hilfe eines pakistanischen Schleppers illegal zu Fuß über die Grenze nach Mazedonien gegangen, wo sie von der Polizei aufgegriffen worden und daraufhin alle weggelaufen seien. Danach sei der Beschwerdeführer nach Serbien gereist und von dort aus weiter nach Ungarn. In Ungarn sei er von der Polizei aufgehalten worden und habe Fingerabdrücke abgeben müssen. Er sei ein Tag in Haft gewesen und am 09.01.2014 selbstständig von Budapest mit dem Zug nach Wien gereist. Nach Zulassung des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen der Niveaus A1 und A2 vom 26.09.2014, 17.10.2014, 07.11.2014, 17.12.2014 und 25.09.2014 vor. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurden weitere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vorgelegt. Am 25.03.2015 verfasste die Volksanwaltschaft ein Schreiben an das Bundesministerium für Inneres und ersuchte um Mitteilung, welche Hindernisse einer baldigen Entscheidung im Asylverfahren entgegenstünden. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 02.02.2016 ein Konvolut an Beilagen vor, welches Ambulanzbriefe und ärztliche Befunde beinhaltet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 17.05.2016 vor einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, gab der Beschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, Staatsangehöriger Nepals zu sein, der Volksgruppe der Tibeter anzugehören, verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Zuvor habe er die Staatsangehörigkeit der VR China besessen. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung angegeben zu haben, Staatsangehöriger der VR China zu sein, gab er an, dass ihm die Staatsangehörigkeit Nepals im Zuge seiner Reise nach Europa verliehen worden sei, da er einen Reisepass für die Reise nach Thailand benötigt habe. Den nepalesischen Reisepass habe er dem Schlepper in Europa überlassen. Auf konkretes Befragen gab er an, dass seine Eltern chinesische Staatsangehörige seien. Seine Familienangehörigen lebten in der VR China. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe weiterhin im Heimatdorf XXXX und seine Frau sei nun mit seinem Bruder verheiratet. Vor seiner Ausreise habe er in der familieneigenen Tierzucht gearbeitet, von dieser lebe seine Mutter immer noch. Seine gesamten Verwandten, sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, lebten in Tibet, seien Angehörige der Volksgruppe der Tibeter und gehörten der buddhistischen Glaubensgemeinschaft an.Auf konkretes Befragen gab er an, dass seine Eltern chinesische Staatsangehörige seien. Seine Familienangehörigen lebten in der VR China. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe weiterhin im Heimatdorf römisch 40 und seine Frau sei nun mit seinem Bruder verheiratet. Vor seiner Ausreise habe er in der familieneigenen Tierzucht gearbeitet, von dieser lebe seine Mutter immer noch. Seine gesamten Verwandten, sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, lebten in Tibet, seien Angehörige der Volksgruppe der Tibeter und gehörten der buddhistischen Glaubensgemeinschaft an. Befragt, wann er sein Heimatland tatsächlich verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatdorf schon am 01.10.2010 und seine Heimat am 13.04.2013, gemeinsam mit vier anderen Tibetern, verlassen habe. Sie seien gemeinsam nach Nepal gegangen und hätten sich dort die nepalesische Staatsbürgerschaft verleihen lassen. Als sie dann die Pässe erhalten hätten, diese Prozedur habe mehrere Monate in Anspruch genommen, seien sie nach Bangkok, Thailand geflogen. Jeder von ihnen hätte ca. 110.000 RMB bezahlt und das eigentliche Ziel ihrer Reise sei Deutschland gewesen. Befragt, wann ihm die nepalesische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, führte er aus, es sei 2013 gewesen, er sei am 13.04.2013 aus seiner Heimat Tibet nach Nepal gegangen. Er habe sich nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Weiterreise nach Europa gemacht. Befragt zur Flucht gab der Beschwerdeführer wie zuvor in der Erstbefragung vom 10.01.2014 an, dass er sein Heimatdorf schon am 01.10.2010 verlassen habe und zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX, XXXX, gezogen sei. Der Grund dafür sei die Willkür der chinesischen Behörden ihm und seinen Landsleuten gegenüber gewesen, immer wieder hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Im Zuge einer solchen habe die Polizei den Beschwerdeführer wegen des Buches und Fotos des Dalai Lama auf seinem Mobiltelefon, festgenommen, 20 Tage angehalten, befragt und gefoltert. In XXXX sei er zur Schule gegangen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe man ihn dort ebenfalls verfolgt. Er habe das Land nach Nepal verlassen, wo der Beschwerdeführer und seine Mitschüler die Prozedur zur Verleihung der nepalesischen Staatsangehörigkeit "in Angriff" genommen hätten. Danach sei er weiter nach Europa gereist.Befragt zur Flucht gab der Beschwerdeführer wie zuvor in der Erstbefragung vom 10.01.2014 an, dass er sein Heimatdorf schon am 01.10.2010 verlassen habe und zu seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 , römisch 40 , gezogen sei. Der Grund dafür sei die Willkür der chinesischen Behörden ihm und seinen Landsleuten gegenüber gewesen, immer wieder hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Im Zuge einer solchen habe die Polizei den Beschwerdeführer wegen des Buches und Fotos des Dalai Lama auf seinem Mobiltelefon, festgenommen, 20 Tage angehalten, befragt und gefoltert. In römisch 40 sei er zur Schule gegangen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe man ihn dort ebenfalls verfolgt. Er habe das Land nach Nepal verlassen, wo der Beschwerdeführer und seine Mitschüler die Prozedur zur Verleihung der nepalesischen Staatsangehörigkeit "in Angriff" genommen hätten. Danach sei er weiter nach Europa gereist. Konkret nachgefragt, warum er nicht in Nepal geblieben sei und sich dort niedergelassen habe, nachdem ihm die nepalesische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, gab er an, dass sein Onkel und der Schlepper die nepalesischen Behörden dafür bezahlt hätten, dass ihm die nepalesische Staatsbürgerschaft habe verliehen werden können. Diese Prozedur sei nur dafür veranstaltet worden, dass er nach Thailand habe fliegen können und von dort dann die Weiterreise nach Europa habe antreten können. Dafür habe sein Onkel 110.000 RMB bezahlt. In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Kurs, mache den Hauptschulabschluss und beziehe Grundversorgungsleistungen. Der Beschwerdeführer legte abschließend drei Bestätigungen der Volkshochschule Linz, vier Teilnahmebestätigungen des BFI, Teilnahmebestätigung von Arco Baleno sowie diverse ärztliche Unterlagen vor. Am 24.05.2015 legte der Beschwerdeführer Korrekturen bzw. Klarstellungen zu seiner bei der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vor. Hiebei führte er im Wesentlichen aus, dass Tibeter keine offizielle Staatsbürgerschaft besäßen und nicht bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der VR China wäre. Ferner bestünde die Tierzucht seiner Angehörigen in XXXX (Osttibet) und nicht in XXXX, der Schulbesuch des Beschwerdeführers habe in XXXX stattgefunden und er habe zuvor auch in der familieneigenen Tierzucht gearbeitet. Es wurden Korrekturen hinsichtlich der Lebensumstände der Familie vorgenommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf am 01.02.2010 verlassen und sich vor seiner Ausreise in XXXX versteckt gehalten habe. Es wurde moniert, dass die Rückübersetzung nicht exakt vorgenommen worden und es deshalb zu den Unzulänglichkeiten und Missverständnissen in der Einvernahme gekommen sei.Am 24.05.2015 legte der Beschwerdeführer Korrekturen bzw. Klarstellungen zu seiner bei der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vor. Hiebei führte er im Wesentlichen aus, dass Tibeter keine offizielle Staatsbürgerschaft besäßen und nicht bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der VR China wäre. Ferner bestünde die Tierzucht seiner Angehörigen in römisch 40 (Osttibet) und nicht in römisch 40 , der Schulbesuch des Beschwerdeführers habe in römisch 40 stattgefunden und er habe zuvor auch in der familieneigenen Tierzucht gearbeitet. Es wurden Korrekturen hinsichtlich der Lebensumstände der Familie vorgenommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf am 01.02.2010 verlassen und sich vor seiner Ausreise in römisch 40 versteckt gehalten habe. Es wurde moniert, dass die Rückübersetzung nicht exakt vorgenommen worden und es deshalb zu den Unzulänglichkeiten und Missverständnissen in der Einvernahme gekommen sei. Da in der Niederschrift mehrfach die Verleihung der nepalesischen Staatsbürgerschaft erwähnt werde, wolle er nochmals auf die Tatsache hinweisen, dass die nepalesischen Behörden die Staatsbürgerschaft gegen Bezahlung ausgestellt hätten, die gesamte Prozedur über die Schlepper organisiert und abgewickelt worden sei und der nepalesische Pass dazu gedient habe, die Flucht nach Deutschland fortzusetzen. Am 15.06.2016 fand im Kepler Universitätsklinikum eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens statt. Das Gutachten vom 20.06.2016 hat zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradig depressiven Reaktion leide und ein Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung bestehe. Ferner bestehe eine chirurgische Erkrankung einer Hemihepatektomie aufgrund einer Echinonokokkuszyste, von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei aber nicht auszugehen. Im Falle der Überstellung in die Heimat sei mit einer kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen. Am 20.09.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Er spreche Tibetisch und sei auch damit einverstanden, dass die Einvernahme auf Tibetisch abgehalten werde, ansonsten spreche er noch Englisch und Chinesisch. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ihm das Gutachten vom 20.06.2016, erstellt von Prim. Dr. XXXX, zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor der Polizei habe und sich unruhig fühle. Wenn er über seine Probleme nachdenke, habe er große Angst vor einer Festnahme. Er fürchte auch eine Abschiebung, weswegen er seit 2014 in medikamentöser Behandlung sei. Zu seinen Fluchtgründen habe er nichts Weiteres anzugeben. Ihm gehe es aktuell gesundheitlich besser, er lerne Deutsch und lebe in einer Asylunterkunft. Er besuche ein Abendgymnasium und gehe manchmal zur tibetischen Gemeinschaft in Wien, wo er ehrenamtlich tätig sei.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ihm das Gutachten vom 20.06.2016, erstellt von Prim. Dr. römisch 40 , zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor der Polizei habe und sich unruhig fühle. Wenn er über seine Probleme nachdenke, habe er große Angst vor einer Festnahme. Er fürchte auch eine Abschiebung, weswegen er seit 2014 in medikamentöser Behandlung sei. Zu seinen Fluchtgründen habe er nichts Weiteres anzugeben. Ihm gehe es aktuell gesundheitlich besser, er lerne Deutsch und lebe in einer Asylunterkunft. Er besuche ein Abendgymnasium und gehe manchmal zur tibetischen Gemeinschaft in Wien, wo er ehrenamtlich tätig sei. Vorgelegt wurden eine Bestätigung des ULF vom 01.09.2016, Ambulanzbefunde vom 05.07.2016, 02.06.2016 und 10.08.2016, eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.09.2016 und ein Zeugnis vom 02.08.2012. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zahl 1000269306/14018562, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zahl 1000269306/14018562, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dabei stellte das BFA unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bei ihm handle es sich um einen ethnischen Tibeter, der neben der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China auch die Staatsangehörigkeit der Republik Nepal besitze. Ihm sei nach der Ausreise aus der Volksrepublik China in die Republik Nepal dort die Staatsangehörigkeit verliehen und ihm in der Folge ein Reisepass der Republik Nepal ausgestellt worden. Unter Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer über eine Doppelstaatsbürgerschaft zur Republik Nepal und zur Volksrepublik China verfüge. Weitere Überlegungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellte das BFA nicht an. Rechtlich erfolgte eine Prüfung hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Beantragt wurde dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu den Bescheid an die belangte Behörde zwecks Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Erstbefragung, als auch in der Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. In der ersten Einvernahme habe es aber eine Vielzahl an Missverständnissen gegeben, weshalb eine zweite habe durchgeführt werden müssen, bei welcher dem Beschwerdeführer aber viel zu wenig Zeit gewährt worden sei. Nach Wiedergabe des Fluchtgeschehens wird in der Beschwerde moniert, dass von einer Doppelstaatsangehörigkeit der VR China und der Republik Nepal des Beschwerdeführers ausgegangen werde, gleichzeitig aber seine Identität mangels nationaler Identitätsdokumente nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sehe sich als Angehöriger des freien Tibet und weder als Staatsangehöriger Nepals, noch der VR China an. Die VR China verweigere die Erteilung der Staatsbürgerschaft an Tibeter. Ferner sei der Beschwerdeführer an der nepalesischen Staatsbürgerschaft niemals interessiert gewesen und er sei sich auch nicht sicher, ob sie ihm tatsächlich verliehen worden sei, zumal der Reisepass nicht auf seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum ausgestellt worden sei. Der Schlepper, sowie der Dolmetscher in den Befragungen bei den österreichischen Behörden haben das Wort "Narida" verwendet, welches "Staatsbürgerschaft" bedeute. Hingegen sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, das Wort bedeute "Reisepass" – weswegen es zu diesem Missverständnis gekommen sei. Die Behörde hätte genauer ermitteln sollen, ob es zur tatsächlichen Verleihung der Staatsbürgerschaft gekommen sei, zumal es äußerst ungewöhnlich erscheine diese innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes zu erlangen. Sollte das Gericht davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Nepals werde darauf hingewiesen, dass Tibeter auch in Nepal eine Minderheit darstellen und der Beschwerdeführer eine Abschiebung in die VR China fürchte. Des Weiteren setze sich der Beschwerdeführer auch weiterhin für ein freies Tibet ein, so habe er zum Beispiel vor der Chinesischen Botschaft in Österreich demonstriert und seien dabei Fotos – welche der Beschwerde beigelegt werden – veröffentlicht worden. Dem Bescheid liege eine falsche Beurteilung des Sachverhaltes zugrunde, weil sich der Beschwerdeführer nicht als Nepalese ansehe. Ferner seien weder sein Gesundheitszustand, noch seine Integrationsbemühungen hinreichend gewürdigt worden. Hingewiesen wurde auf zahlreiche Ambulanzbefunde, eine medizinische Stellungahme vom 23.01.2017 sowie auf die dreijährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, seine Kenntnisse der deutschen Sprache, seinen Freundeskreis und seine Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten Frau. Mit Schreiben vom 31.03.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Bilder des Beschwerdeführers vorgelegt, welche seine exilpolitische Tätigkeit bezeugen sollen. Am 07.04.2017 erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Ergänzung zur Beschwerde, in der er ausführte, dass Tibeter, außer jene, die schon lange in Tibet lebten, keine nepalesische Staatsbürgerschaft bekämen. Aufgrund der engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen China und Nepal und dem entsprechenden Druck Chinas sei es für Tibeter unmöglich, die nepalesische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Abschiebungen nach Nepal seien mit lebensgefährlichen Risiken verbunden, da die Gefahr bestehe, dass Tibeter letztendlich in Tibet/China landeteten. Die Schweiz habe eine Tibeterin nach Nepal abgeschoben, sie sei prompt im Gefängnis gelandet. Verwiesen wurde auf mehrere Internetberichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten.

§ 3. Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Herkunftsstaat ist

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist.Herkunftsstaat ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist. Das BFA ging ohne nähere Begründung im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer (auch) Staatsangehöriger von Nepal sei, obwohl eine Vielzahl von Anhaltspunkten bestehen, die dies zweifelhaft erscheinen lassen. So findet sich schon in der Erstbefragung unter der Rubrik Staatsangehörigkeit die Angabe "staatenloser Tibeter", in den Angaben der Erstbefragung zur Reiseroute findet sich zwar die Aussage des Beschwerdeführers, dass sie während ihres Aufenthaltes in Nepal auch die nepalesischen Staatsbürgerschaft erhalten hätten, doch führte der Beschwerdeführer schon im nächsten Satz erklärend aus, dass sie einen Schlepper beauftragt hätten, dieser habe dazu einen nepalesischen Beamten bestochen, der ihnen dann nepalesische Reisepässe offiziell ausgestellt habe. In seiner Einvernahme vom 17.05.2016 führte der Beschwerdeführer zwar wiederum auch aus, dass ihm im Zuge seiner Reise nach Europa in Nepal die Staatsangehörigkeit von Nepal verliehen worden sei, dies deshalb, da er einen Pass für seine Reise nach Thailand benötigt habe, doch gab er auch in dieser Einvernahme auf die Frage, warum er nicht in Nepal geblieben und sich dort niedergelassen habe, nachdem ihm die nepalesische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, an, dass sein Onkel und der Schlepper die nepalesischen Behörden dafür bezahlt hätten, dass ihm die nepalesische Staatsbürgerschaft habe verliehen werden können. Diese Prozedur sei nur dafür veranstaltet worden, dass er nach Thailand habe fliehen können und von dort dann die Weiterreise nach Europa habe antreten können, sein Onkel habe dafür 110.000 RMB bezahlt. Das BFA durfte angesichts all dieser Aussagen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Nepals sei, sondern hätte weitergehende Ermittlungen tätigen müssen, um frei von Verfahrensmängeln die Staatsangehörigkeit bzw. auch Staatsangehörigkeiten des Beschwerdeführers feststellen zu können. Bezeichnenderweise lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch nicht schlüssig entnehmen, wie das BFA zu den Feststellungen gelangt ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nepal ist, wurde im angefochtenen Bescheid doch in den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen nur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Doppelstaatsbürgerschaft zur Republik Nepal und zur Volksrepublik China verfüge. Es bleibt aber offen, ob dem Beschwerdeführer formal die Staatsangehörigkeit Nepals zuerkannt worden ist, oder ob ihm nur ein nepalesischer Reisepass ausgestellt wurde, für den Fall, dass der Beschwerdeführer zwar formal die Staatsangehörigkeit Nepals erworben habe, ob der Beschwerdeführer zu gewärtigen hätte, dass er diese Staatsangehörigkeit im Hinblick darauf, dass er nach seinen Angaben diese durch Bestechung erlangt habe, wieder verlieren würde, er im Hinblick auf die Erlangung durch Bestechung allenfalls auch strafrechtlich in Nepal zur Verantwortung gezogen würde. In diesem Zusammenhang kann der Beschwerde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, dass die Behörde von einer nepalesischen Staatsangehörigkeit ausgehe, der angegebene Zeitpunkt der Erlangung aber ein ungewöhnlich kurzer sei und die Behörde somit angehalten gewesen wäre, genauere Überprüfungen anzustellen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde nochmals ausgeführt wird, dass der Schlepper Beamte bestochen habe, damit die nepalesischen Behörden dem Beschwerdeführer den Reisepass ausstellen, der Beschwerdeführer sich auch nicht mehr sicher sei, ob ihm die Staatsbürgerschaft wirklich verliehen worden sei, oder ob es bei der Ausstellung des Reisedokumentes geblieben sei, sowie dass der Pass auch nicht auf seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum ausgestellt worden sei, sodass sich auch darin weitere Anhaltspunkte dafür finden, dass entgegen den Feststellungen des BFA der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit Nepals nicht erlangt habe, wobei dem BFA anzulasten ist, dass es sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit diesem Thema nicht auseinandergesetzt hat. Es wurden dem Beschwerdeführer weder konkrete Fragen zum Prozedere der Verleihung der Staatsangehörigkeit Nepals oder zum konkreten Inhalt des Reisedokumentes gestellt, noch sind aus dem Akt allfällige Erhebungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ersichtlich. Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass seitens des BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geteilt werden, eine Behebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG nach der Judikatur nicht, doch entledigte sich das BFA durch die völlig unzureichende Aufklärung der Frage des(

  1. r)Herkuntsstaates(
  2. n)jeglicher Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt.Zwar rechtfertigt der Umstand allein, dass seitens des BVwG die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht geteilt werden, eine Behebung und Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nach der Judikatur nicht, doch entledigte sich das BFA durch die völlig unzureichende Aufklärung der Frage des(

  1. r)Herkuntsstaates(
  2. n)jeglicher Ermittlungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde vorliegt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde vorliegt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise den Herkunftsstaat bzw. die Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, will es weiterhin von einer nepalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehen, so wird es den Beschwerdeführer näher zum Prozedere der Verleihung der Staatsangehörigkeit Nepals zu befragen haben, welche Urkunden der Beschwerdeführer dabei erlangt hat bzw. wie der Inhalt des dem Beschwerdeführer ausgestellten nepalesischen Reisepasses ausgesehen hat. In weiterer Folge wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen es hat, dass – nach den Angaben des Beschwerdeführers – bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft bzw. der Ausstellung des nepalesischen Reisepasses Bestechung im Spiel gewesen sei, beachtenswert ist hierbei auch, dass in kurzer Zeit die Verleihung der Staatsangehörigkeit erfolgt wäre, sodass Erhebungen zu tätigen wären, ob tatsächlich innerhalb weniger Monate eine Verleihung der Staatsangehörigkeit durch die nepalesischen Behörden an Tibeter erfolgt. Käme man nach den erfolgten Erhebungen zum Schluss, dass formal die Staatsangehörigkeit Nepals zuerkannt worden wäre, so wäre zu erheben, ob dem Beschwerdeführer auch tatsächlicher Schutz seitens Nepals gewährt wird, also ob er nicht damit zu rechnen hätte, diese, schon im Hinblick auf die immer behauptete Bestechung, wieder verlieren würde, und er in der Folge mit einer Verbringung in die Volksrepublik China zu rechnen hätte. Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist, das BFA in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit vermissen ließ, und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist, das BFA in einem entscheidungswesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit vermissen ließ, und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2148069.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.