G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dublin-III-VO (Haft) verwiesen und festgehalten, dass eine Antwort bis spätestens 04.01.2017 erwartet werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 21.12.2016 ein auf Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Im Formular wurde auf die Dringlichkeit
, Dublin-III-VO (Haft) verwiesen und festgehalten, dass eine Antwort bis spätestens 04.01.2017 erwartet werde. Italien ließ das Aufnahmeersuchen vorerst unbeantwortet. Mit Schreiben vom 13.01.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort [richtig:
2 Dublin-III-VO binnen zwei Wochen] eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Italien ließ das Aufnahmeersuchen vorerst unbeantwortet. Mit Schreiben vom 13.01.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort [richtig:
, Absatz 2, Dublin-III-VO binnen zwei Wochen] eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 18.01.2017 im Beisein eines Rechtsberaters sowie der Vertrauensperson XXXX , ausgewiesen durch einen österreichischen Reisepass, eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA statt. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Der Beschwerdeführer legte seinen georgischen Führerschein vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde, und verwies darauf, dass die Polizei außerdem bereits seinen Reisepass einbehalten habe. Weiters gab er an, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung nicht ganz richtig gewesen seien, da er einen falschen Fluchtgrund angegeben habe. Die übrigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 18.01.2017 im Beisein eines Rechtsberaters sowie der Vertrauensperson römisch 40 , ausgewiesen durch einen österreichischen Reisepass, eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA statt. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Der Beschwerdeführer legte seinen georgischen Führerschein vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde, und verwies darauf, dass die Polizei außerdem bereits seinen Reisepass einbehalten habe. Weiters gab er an, dass seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung nicht ganz richtig gewesen seien, da er einen falschen Fluchtgrund angegeben habe. Die übrigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Befragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er medizinische Hilfe brauche. Er sei aber nicht versichert, da er nicht einmal eine grüne Karte bekommen habe. Er sei in Schubhaft in Hungerstreik gewesen, habe Nierenprobleme und es gehe ihm auch psychisch schlecht. Er nehme sehr starke Schlafmittel, da er sonst nicht schlafen könne. Er habe stark abgenommen und könne schon seit 25 Tagen keine volle Stunde mehr durchschlafen. Nachgefragt, woher er das Schlafmittel habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei Bekannten übernachte und diese ihn unterstützen würden. Er bekomme Essen und Medikamente von ihnen. Er habe sehr viele Freunde hier, die er seit dem Jahr 2004 kenne. Er habe schon früher Probleme mit seinen Nieren gehabt, aber seit dem Hungerstreik habe sich sein Zustand verschlechtert. Er habe zweimal das Bewusstsein verloren und habe nicht atmen können. In Georgien sei er zweimal am Magen operiert worden. Im Jahr 2008 habe er Nierensteine gehabt; diesbezüglich sei er ebenfalls bereits in seiner Heimat behandelt worden. Auch in Italien sei festgestellt worden, dass er nach wie vor Nierensteine habe und es sei ihm dort auch gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Ob er derzeit Nierensteine habe, wisse er nicht, aber er habe sehr wohl noch Beschwerden. Zeitweise seien seine Schmerzen so stark, dass er in der Nacht davon aufwache. Befragt, seit wann er an psychischen Problemen erkrankt sei, führte der Beschwerdeführer aus, unbedingt einen Psychiater zu benötigen, da er nachts schreie und mit Personen streite, die er sich vorstelle. Beispielsweise sehe er Ungeheuer oder schwarz gekleidete Leute und habe die Befürchtung, dass ihn diese Personen oder Ungeheuer packen würden. Durch den Hungerstreik sei es ihm so schlecht gegangen, dass er sich selbst verletzen habe wollen; Zellengenossen hätten ihn davon abgehalten. Abermals nachgefragt, seit wann diese Probleme bestünden, gab er an, dass das bereits im Jahr 2008 angefangen habe. Damals seien seine Frau und sein Kind gerettet worden und mit der Notambulanz ins Spital gekommen. In letzter Zeit habe sich sein Zustand nach dem Aufenthalt in der Schubhaft und dem Hungerstreik verschlechtert. Er habe sich mit einer Rasierklinge verletzten wollen. Er habe das Gefühl, nach dem Hungerstreik nicht mehr dieselbe Person zu sein. Auf die Frage, ob er wegen der psychischen Probleme in der Heimat in Behandlung gewesen sei bzw. ob eine Diagnose vorliege, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in der Heimat nie dazu gekommen sei, sich behandeln zu lassen. Er könne daher auch keine Diagnose angeben und keine Befunde vorlegen. Die Behandlungen, die in Österreich durchgeführt worden seien, sollten zu eruieren sein, er habe aber damals einen anderen Namen angegeben. Er sei in den Jahren 2005 und 2006 in Österreich wegen Hepatitis C in Behandlung gewesen und könne zu dem Arzt, der ihn damals behandelt habe, hingehen und ihn um seine Befunde bitten. Befragt, ob er in Österreich oder sonst in Europa aufhältige Verwandte habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Blutsverwandte habe. Im Bundesgebiet habe er Verwandte, die durch Patenschaft entstanden seien. Er sei der Taufpate des Bruders der anwesenden Vertrauensperson. Weiters nannte er den Namen seines Patenkindes und gab an, derzeit an einer näher bezeichneten Adresse in Wien bei der Familie seines Patenkindes zu leben. Diese Familie sei wie seine eigene Familie für ihn. Befragt zu etwaigen Integrationsschritten erklärte der Beschwerdeführer, dass er keiner Beschäftigung nachgehe. Er besuche auch keinen Deutschkurs und sei Mitglied eines Vereines noch einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer wurde sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass dies wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich sei, da er dort sicher nicht medizinische behandelt werde. Er habe dort auch keine Kontakte, kenne niemanden und sei der italienischen Sprache nicht mächtig. Vorgehalten, dass er acht Jahre in Italien gelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur gebrochenes Italienisch spreche. Er sei in Haft gewesen, habe niemanden in Italien und sei für seine georgischen Feinde in Italien sehr leicht greifbar. Er sei sieben bis acht Jahre in Italien gewesen. Befragt, ob es konkrete Vorfälle in Italien gegeben habe, führte der Beschwerdeführer nur seine Haft ins Treffen. Der Grund seiner Haft sei ein Streit mit Muslimen gewesen, die sich gegenüber seinem Glauben respektlos verhalten hätten. Er und zwei andere Personen hätten ihren Glauben verteidigt. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien wolle und auch die Länderfeststellungen zu Italien nicht benötige. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Der anwesende Rechtsberater stellte weder Fragen noch erstattete er ein Vorbringen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung für den 14.02.2017 zur PSY-III-Untersuchung ausgefolgt, eine unterschriebene Kopie der Ladung wurde zum Akt genommen und es wurde ihm eine Frist zur Vorlage weiterer Befunde bis zum 01.02.2017 gesetzt. Mit Schreiben vom 23.01.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde nachträglich ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers
1 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 23.01.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde nachträglich ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers
Am 01.02.2017 langten beim BFA folgende Dokumente ein: -Strichaufzählung Meldezettel -Strichaufzählung Vollmacht -Strichaufzählung Bestätigung über den Antrag auf Grundversorgung -Strichaufzählung Laborbefund und Ambulanzkarte vom 31.01.2017 mit der Diagnose "Protrahiertes Fasten, US Ödeme [Anmerkung BVwG: Wassereinlagerungen in den Unterschenkel]" und dem Status "dzt allerhöchstens minimale Vorfußödeme". Pupillen, Cor [Anmerkung BVwG: Herz], Pulmo [Anmerkung BVwG: Lunge] seien ohne Auffälligkeiten, der Laborbefund sei bland. [Anmerkung BVwG: Krankheitsverlauf, der sich mild, reizlos bzw. nicht entzündlich darstellt]. TP [Anmerkung BVwG: Totalprotein] sogar im Normalbereich. Dem Beschwerdeführer wurde folgende Therapie empfohlen: Daflon 2-0-2 [Anmerkung BVwG: gegen Venenfunktionsstörung], Pantoloc 40 mg 1-0-0 für zwei Wochen [Anmerkung BVwG: gegen säurebedingten Magen- und Darmerkrankungen], Trittico 75mg 0-0-0-1 für zwei Wochen [Anmerkung BVwG: gegen Depression und Schlafstörungen] und Kontrolle bei Verschlechterung. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 22 Abs. 7 [richtig:
2] Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, [richtig:
, Absatz 2 ], Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand
LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 Hotspots In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016). Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Italy, https://www.ecoi.net/local_link/319839/459035_de.html, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (18.2.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #23; 12-18 February 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1456926739_56cd6e0f4.pdf, Zugriff 14.4.2016 Dublin-Rückkehrer Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht. Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung MdI – Ministero dell Interno (15.2.2016): Circular Letter, per –E-Mail -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (5.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 27.4.2016 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Italien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei dem vereinbarten PSY-III-Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass weitere psychische Störungen vorliegen würden, da der Beschwerdeführer sonst selbst ein größeres Interesse daran gehabt hätte, eine Diagnose und allfällige Behandlungsvorschläge zu erhalten. Er habe auch zu den von ihm angegebenen Nierenproblemen keinerlei Befunde vorgelegt. Er leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung und daher sei auch eine Überstellung nach Italien zumutbar und zulässig.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei dem vereinbarten PSY-III-Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass weitere psychische Störungen vorliegen würden, da der Beschwerdeführer sonst selbst ein größeres Interesse daran gehabt hätte, eine Diagnose und allfällige Behandlungsvorschläge zu erhalten. Er habe auch zu den von ihm angegebenen Nierenproblemen keinerlei Befunde vorgelegt. Er leide an keiner schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung und daher sei auch eine Überstellung nach Italien zumutbar und zulässig. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
G sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
2 Dublin-III-VO an Italien. Mit Schreiben vom 13.01.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
7 Dublin-III-VO [richtig:
2 Dublin-III-VO binnen zwei Wochen] eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Am 23.01.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde nachträglich ausdrücklich
1 Dublin-III-VO dem Aufnahmeersuchen zu.Das BFA richtete am 21.12.2016 ein Aufnahmeersuchen
Mit Schreiben vom 13.01.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort
, Absatz 7, Dublin-III-VO [richtig:
, Absatz 2, Dublin-III-VO binnen zwei Wochen] eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei. Am 23.01.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde nachträglich ausdrücklich
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hat lediglich vorgebracht, psychische Probleme, Nierenprobleme und Schlafprobleme zu haben. Es liegen keine Befunde über schwerwiegende gesundheitliche Probleme vor. Der Beschwerdeführer steht im Bundesgebiet zur Familie seines Patenkindes in Kontakt und wohnt dort. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 28 Haft
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
2 Dublin-III-VO wird der Nachweis über den mindestens fünf Monate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund von Beweisen und/oder Indizien erbracht.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages in Artikel 13, Absatz 2, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einen Drittstaat kommend illegal in Italien eingereist ist und sich vor der Asylantragstellung in Österreich während eines ununterbrochenen Zeitraumes von acht Jahren in Italien aufgehalten hat.
, Absatz 2, Dublin-III-VO wird der Nachweis über den mindestens fünf Monate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund von Beweisen und/oder Indizien erbracht. Diese liegen im gegenständlichen Fall vor: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Antragstellung acht Jahre lang in Italien aufgehalten hat, da er dies einerseits im Zuge seiner Befragungen angegeben hat und andererseits sein georgischer Reisepass von der georgischen Botschaft in Rom/Italien ausgestellt wurde. Zudem hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vier Jahre in Italien in Haft befunden und die italienische Dublin-Behörde hat dem Aufnahmeersuchen - wenn auch nachträglich und unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - ausdrücklich zugestimmt.Diese liegen im gegenständlichen Fall vor: Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Antragstellung acht Jahre lang in Italien aufgehalten hat, da er dies einerseits im Zuge seiner Befragungen angegeben hat und andererseits sein georgischer Reisepass von der georgischen Botschaft in Rom/Italien ausgestellt wurde. Zudem hat sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vier Jahre in Italien in Haft befunden und die italienische Dublin-Behörde hat dem Aufnahmeersuchen - wenn auch nachträglich und unter Verweis auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO - ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Italiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013). Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
EMRK zu rechnen hätte.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist. In seinem Urteil vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der EGMR, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch weder eine Familie mit Kindern, noch eine vulnerable Person, sondern einen jungen und volljährigen Mann ohne gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen, sodass nicht von einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens war daher nicht notwendig. Zuletzt hat der EGMR in seinem Urteil A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit jener in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland vergleichbar ist und die generelle Aufnahmesituation kein Hindernis für die Überstellung aller Asylwerber nach Italien darstellt. Hinsichtlich der Beschwerde, in der das Unterbringuns- und Versorgungssystem in Italien angezweifelt wird, ist auszuführen, dass in Italien - auch für Dublin-Rückkehrer - ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze in Italien bedeutend erhöht und die Kapazitäten bis zum Jahr 2016 aufgestockt. Alle Asylwerber mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Im Falle der Überstellung nach Italien ist daher nicht von einer drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auf Grundlage von im Wesentlichen übereinstimmenden Länderberichten im durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes hat der VwGH in einer Entscheidung vom 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, keinen Anlass gesehen, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als gravierend einzustufen wären. Er hat lediglich vorgebracht, unter psychischen Problemen, Nierenproblemen und Schlafproblemen zu leiden. Laut vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde bei dem Beschwerdeführer am 31.01.2017 "protrahiertes Fasten" und "US Ödeme" [Anmerkung BVwG: Wassereinlagerung im Unterschenkel] diagnostiziert und als Therapie wurden ihm Tabletten gegen Venenfunktionsstörungen, gegen säurebedingten Magen- und Darmerkrankungen und gegen Depression und Schlafstörungen empfohlen. Zu den von ihm behaupteten psychischen Problemen sind - wie aus der Aktenlage ersichtlich - keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Der PSY-III-Untersuchung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben und Befunde - wie in der Beschwerde angekündigt - wurden diesbezüglich keine vorgelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Krankheiten von jener Schwere vorliegen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und seine gesundheitlichen Probleme im Bedarfsfall auch in Italien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien erkennbar.Wassereinlagerung im Unterschenkel] diagnostiziert und als Therapie wurden ihm Tabletten gegen Venenfunktionsstörungen, gegen säurebedingten Magen- und Darmerkrankungen und gegen Depression und Schlafstörungen empfohlen. Zu den von ihm behaupteten psychischen Problemen sind - wie aus der Aktenlage ersichtlich - keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Der PSY-III-Untersuchung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben und Befunde - wie in der Beschwerde angekündigt - wurden diesbezüglich keine vorgelegt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Krankheiten von jener Schwere vorliegen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und seine gesundheitlichen Probleme im Bedarfsfall auch in Italien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Italien erkennbar. Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte
EMRK darstellen würde, da bei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Italien alle Krankheiten behandelbar sind.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte
, EMRK darstellen würde, da bei dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Italien alle Krankheiten behandelbar sind. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
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