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{'item': 'W240 2138318-1'}

Obsah (25)§ 28Art. 133§ 29§ 5§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 3§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art. 18§ 34Art. 15§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW240 2138318-1 SpruchW240 2138318-1/6E W240 2138319-1/7E W240 2138321-1/6E W240 2138320-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. a)I. Verfahrensgang:
  2. a)römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin zu W240 2138318-1 ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu W240 2138319-1 (Zweitbeschwerdeführer), zu W240 2138321-1 (Drittbeschwerdeführerin) und W240 2138320-1 (Viertbeschwerdeführer). Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und ihren eigenen Angaben zufolge Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie haben gemeinsam ihr Heimatland verlassen und sind über Belarus, Polen und weitere ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo sie am 06.05.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zu den Beschwerdeführern liegt jeweils eine Eurodac-Treffermeldung nach Asylantragstellung in Polen vom 28.04.2016 auf. Im Verlauf ihrer Erstbefragung vom 06.05.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin insbesondere an, sie sei nur in einem Hotel in Polen gewesen. Da sie diese Sprache nicht spreche, könne sie über das Land nicht viel sagen. Sie und ihre minderjährigen Kinder seien von der Polizei gut behandelt worden. Über das Asylverfahren in Polen könne sie keine Angaben tätigen, sie habe jedoch ihren Reisepass und jenen ihrer Kinder in Polen abgegeben. Gegen ihre Rückkehr nach Polen spreche, dass sie das Gefühl gehabt hätte, in Polen von einem tschetschenischen Mann verfolgt zu werden. Am 27.04.2016 habe sie eine Droh-SMS erhalten, diese SMS habe sie noch immer gespeichert. Aufgrund der Drohungen habe sie sich dazu entschlossen zu ihrem Bruder nach Österreich zu reisen, dieser lebe seit rund zwölf Jahren in Wien. Sie fürchte, dass ihr Sohn von der Familie des getöteten Freundes ihres Schwagers in ihrer Heimat umgebracht werde. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 14.05.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Polen auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 14.05.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Polen auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 19.05.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer ausdrücklich zu. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 24.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass keine Verfahrensanordnung

§ 29Abs.

1 Z. 4 ergangen sei und aus diesem Grund die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt werde. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass das Verfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde und eine Teilnahme eines Rechtsberaters nicht vorgesehen sei, weshalb die Einvernahme ohne Rechtsberater durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie verfüge über medizinische Unterlangen betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Dieser leide an einer seltenen Krankheit und benötige lebenslang Medikamente, konkret ein Adrenalin-Hormon. Die Krankheit heiße "Addison". In Österreich lebe ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, dieser sei seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Die Tochter ihres Bruders helfe ihr immer beim Dolmetschen, wenn sie diese benötige. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin kaufe den minderjährigen Beschwerdeführern Spielzeug. In Österreich lebe auch eine Tante der Erstbeschwerdeführerin, mit dieser pflege sie nur telefonischen Kontakt.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 24.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass keine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, ergangen sei und aus diesem Grund die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt werde. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass das Verfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde und eine Teilnahme eines Rechtsberaters nicht vorgesehen sei, weshalb die Einvernahme ohne Rechtsberater durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, sie verfüge über medizinische Unterlangen betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Dieser leide an einer seltenen Krankheit und benötige lebenslang Medikamente, konkret ein Adrenalin-Hormon. Die Krankheit heiße "Addison". In Österreich lebe ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, dieser sei seit rund elfeinhalb Jahren in Österreich und anerkannter Flüchtling. Die Tochter ihres Bruders helfe ihr immer beim Dolmetschen, wenn sie diese benötige. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin kaufe den minderjährigen Beschwerdeführern Spielzeug. In Österreich lebe auch eine Tante der Erstbeschwerdeführerin, mit dieser pflege sie nur telefonischen Kontakt. Sie habe mit ihren Kindern im September einen Termin beim Psychologen gehabt. Der Schwager der Erstbeschwerdeführerin habe versehentlich einen Menschen umgebracht. Danach hätte man Blutrache verüben wollen, da der Schwager untergetaucht sei, hätte man die Rache am minderjährigen Zweitbeschwerdeführer üben wollen. Die Erstbeschwerdeführerin ersuchte darum, nicht nach Russland oder nach Polen überstellt zu werden, da sie in der Nähe ihres Bruders sein wolle. Dieser könne ihr helfen. Ihr Bruder und dessen Kindern würden sie unterstützen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Polen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr eine Dame erklärt habe, in Polen sei die Medizin für die Krankheit ihres Sohnes sehr schlecht und sei diese Krankheit in Polen nicht behandelbar. Die Tabletten, welche ihr Sohn erhalte, würden 200 Euro kosten. Sie würde diese Tabletten nicht in Polen erhalten. Hinsichtlich der Erkrankungen des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vorgelegt (AS 35ff im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). In den vorgelegten Unterlagen wurde insbesondere "Schwindel, AZ-Verschlechterung, M. Addison" bzw. "Primärinsuffizienz der Nebennieren, Hypogonadismus, hypogonadotrop" mit Nebendiagnose "Eisenmangelanämie" und "chronische Rhinitis" diagnostiziert. Es war im Konvolut auch ein Notfallausweis des Zweitbeschwerdeführers aufgrund der Nebennierenrindeninsuffizienz enthalten. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 30.08.2016, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eingeholt. Es wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt erfolgt sei. Aufgrund der Befunde wurde festgestellt, dass es sich bei der Erkrankung um eine Nebenniereninsuffizienz handle, vermutlich aufgrund einer Autoimmunerkrankung. Bei dieser Erkrankung bedürfe es einer lebenslangen Therapie mittels Cortison und Mineralocortikoid, eine Nichtbehandlung könne und werde zu einer lebensbedrohlichen Addison-Krise führen. Das bedeute, im Zielland der Überstellung müsse die Therapie - wie im Befund vom 01.08.2016 ausgeführt - lückenlos verfügbar sein. Ein Zugang zur Medikation müsse niedrigschwellig gegeben sein. Eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendheilkunde müsse im Einzugsbereich des Wohnortes vorhanden sein. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt. Da die Verfügbarkeit eines für den Zweitbeschwerdeführer erforderlichen Medikaments (Eisen-II-Fumarat) aus der Anfragebeantwortung nicht klar ersichtlich war, wurde die Ärztin, welche die gutachterliche Stellungnahme verfasst hatte, per Email um ihre Meinung hinsichtlich der Verfügbarkeit des für den Zweitbeschwerdeführer notwendigen Medikaments in Polen ersucht (AS 115ff im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Die Ärztin führte in ihrer Antwort per Mail vom 28.09.2016 aus, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass es derartige Medikamente (zweiwertige Eisen) in Polen nicht gebe und dass ein Kinderarzt in Polen überprüfen müsse, ob nunmehr eine intravenöse Eisentherapie möglich sei, da der Zweitbeschwerdeführer nunmehr 14 Jahre alt sei. Das BFA wies sodann mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 04.10.2016 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

§ 61Abs. 1 FPG idg

F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das BFA wies sodann mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 04.10.2016 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen

18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. In Österreich würden ein Bruder sowie eine Nichte und eine Tante der Erstbeschwerdeführerin leben, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Es könne keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei den Beschwerdeführern schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Hinsichtlich der Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, der in den Feststellungen angeführte psychische und physische Zustand ergebe sich aufgrund der vorgelegten medizinischen/ärztlichen Befunde durch die Erstbeschwerdeführerin. Aufgrund der vorgelegten Befunde habe eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, die insbesondere neben einem erworbenen PSY-III-Diplom auch auf die Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige besitze, für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Befundbeurteilung erstellt. Aus der Befundbeurteilung sei zu entnehmen, dass es sich um eine Nebennierenrindeninsuffizienz-Erkrankung handle, welche eine lebenslange Therapie erfordere. Eine Behandlung sei bereits in Russland durchgeführt worden und könne auch in Polen fortgesetzt werden. Wie man aus der Anfragebeantwortung zu Polen vom 26.09.2016 entnehmen könne, seien die Wirkstoffe wie Hydrokortison und Fludrokortison auch in Polen verfügbar. Auf die Verfügbarkeit von Eisen-II-Fumarat könne laut BFA zwar kein Begriff von der Staatendokumentation gefunden werden, jedoch sei davon auszugehen, dass auch in Polen Eisenpräparate vorhanden seien. Wie man aus dem Mailverkehr vom 28.09.2016 von der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche die gutachterliche Stellungnahme betreffend den Zweitbeschwerdeführer erstellt hatte, entnehmen könne, sei eine Behandlung mit jedem zweiwertigen Eisen möglich. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten, dem Bruder, der Nichte und der Tante der Erstbeschwerdeführerin, wurde im Bescheid angemerkt, dass sich unter Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens– die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Polen ergebe. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Ausweisung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Die Verwandten würden nicht im gemeinsamen Haushalt bzw. Unterkunft der Beschwerdeführer leben und es bestünden sonst keine gegenseitigen Abhängigkeiten, wie beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit. Der Aufenthalt der Verwandten in Osterreich könne ein Familienleben dann begründen, wenn der Fremde mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit bestehe (VwGH 23.3.1999, 95/21/1018). Im Verfahren hätten keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten, dem Bruder, der Nichte und der Tante der Erstbeschwerdeführerin, wurde im Bescheid angemerkt, dass sich unter Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens– die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Polen ergebe. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Ausweisung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Die Verwandten würden nicht im gemeinsamen Haushalt bzw. Unterkunft der Beschwerdeführer leben und es bestünden sonst keine gegenseitigen Abhängigkeiten, wie beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit. Der Aufenthalt der Verwandten in Osterreich könne ein Familienleben dann begründen, wenn der Fremde mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebe oder eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit bestehe (VwGH 23.3.1999, 95/21/1018). Im Verfahren hätten keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Gegen nunmehr angefochtene Bescheide wurde Beschwerde erhoben, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden seien mangelhaft, weil unvollständig. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, indem sie den Bruder der Erstbeschwerdeführerin nicht als Zeugen gefragt habe, um ein tatsächlich bestehendes Familienleben festzustellen oder auszuschließen. Es wurde die Einvernahme des Bruders der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Es wurde moniert, dass keine individuelle Zusicherung im gegenständlichen Fall eingeholt worden sei. Hinsichtlich der Erkrankung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese aufgrund der Erkrankung seiner Niere gezwungen sei jeden Tag Medikamente einzunehmen. Die belangte Behörde habe in nicht nachvollziehbarer Art und Weise festgestellt, dass betreffend die Situation des Zweitbeschwerdeführers, obwohl dieser in Polen keine Medikamente erhalten habe und keinen Zugang zur ärztlichen Versorgung bekommen habe, es sei keine Verletzung von Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht worden.Gegen nunmehr angefochtene Bescheide wurde Beschwerde erhoben, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden seien mangelhaft, weil unvollständig. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, indem sie den Bruder der Erstbeschwerdeführerin nicht als Zeugen gefragt habe, um ein tatsächlich bestehendes Familienleben festzustellen oder auszuschließen. Es wurde die Einvernahme des Bruders der Erstbeschwerdeführerin beantragt. Es wurde moniert, dass keine individuelle Zusicherung im gegenständlichen Fall eingeholt worden sei. Hinsichtlich der Erkrankung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass diese aufgrund der Erkrankung seiner Niere gezwungen sei jeden Tag Medikamente einzunehmen. Die belangte Behörde habe in nicht nachvollziehbarer Art und Weise festgestellt, dass betreffend die Situation des Zweitbeschwerdeführers, obwohl dieser in Polen keine Medikamente erhalten habe und keinen Zugang zur ärztlichen Versorgung bekommen habe, es sei keine Verletzung von Artikel 3, EMRK glaubhaft gemacht worden. Es wurde auf die vorgelegten Ambulanzberichte verwiesen. Hinsichtlich des Bruders der Erstbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass diese die Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten unterstütze, in denen die Erstbeschwerdeführerin Hilfe benötige. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin befinde sich mittlerweile seit elf Jahren in Österreich, davor habe er jedoch mit der Erstbeschwerdeführerin immer im gemeinsamen Haushalt gelebt und danach mit ihr engen Kontakt gepflegt. Auch in Österreich würden die Erstbeschwerdeführerin und ihr Bruder sehr guten Kontakt zueinander pflegen. Es wurde zudem bemängelt, dass sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages nicht wie im Bescheid festgehalten nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründe. Dabei handle es sich um keine zuständigkeitsbegründende Norm.Es wurde auf die vorgelegten Ambulanzberichte verwiesen. Hinsichtlich des Bruders der Erstbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass diese die Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten unterstütze, in denen die Erstbeschwerdeführerin Hilfe benötige. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin befinde sich mittlerweile seit elf Jahren in Österreich, davor habe er jedoch mit der Erstbeschwerdeführerin immer im gemeinsamen Haushalt gelebt und danach mit ihr engen Kontakt gepflegt. Auch in Österreich würden die Erstbeschwerdeführerin und ihr Bruder sehr guten Kontakt zueinander pflegen. Es wurde zudem bemängelt, dass sich die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages nicht wie im Bescheid festgehalten nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründe. Dabei handle es sich um keine zuständigkeitsbegründende Norm. Laut der EKMR umfasse der Begriff des Familienlebens nicht nur die Konstellation von Eltern und (minderjährigen) Kindern sondern auch zwischen Geschwistern untereinander. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (EKMR 14.3.1980, B 8986/80). Um ein schützenswertes Familienleben darzustellen muss mehr als bloße Verwandtschaft vorliegen, wie beispielsweise ein Zusammenleben oder eine Abhängigkeit, die auch nicht finanzieller Natur sein kann (VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; VwGH 8.6.2006, 2003/01/0600; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0235). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art 8 EMRK ein Familienleben vorliege, hänge nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung seien.Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliege, hänge nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung seien. Die Erstbeschwerdeführerin pflege ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Bruder, das die benötigte Intensität in jedem Fall erreiche. Die Geschwister seien in der Russischen Föderation miteinander aufgewachsen und hätten ihr Leben lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Wenn die Erstbeschwerdeführerin oder eines ihrer Kinder irgendeine Art von Unterstützung·benötige, würden sie diese sofort von ihrem Bruder erhalten. Es würde die Beschwerdeführer hart treffen, müssten sie ihren Bruder bzw. Onkel wieder verlassen. Beispielsweise würden die Kinder des Bruders mit den Beschwerdeführern Deutsch lernen. Es liege jedenfalls keine nur auf finanziellen Zuwendungen basierende Beziehung vor, sondern könne sich die Erstbeschwerdeführerin ihr Leben und das ihrer Kinder nicht ohne ihren Bruder und dessen Unterstützung vorstellen. Des Weiteren lebe auch die Tante der Erstbeschwerdeführerin seit langer Zeit in Österreich. Sie würden sich rund ein Mal im Monat sehen, obwohl sie weit entfernt voneinander leben würden. Im vorliegenden Fall läge eine nicht durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8 Abs. 2 EMRK gedeckte Verletzung des Grundrechts auf Privat- und Familienleben vor. Die Überstellung nach Polen würde im Fall einer Überstellung nach Polen das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer gem. Art. 8 EMRK verletzen.Im vorliegenden Fall läge eine nicht durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8 Absatz 2, EMRK gedeckte Verletzung des Grundrechts auf Privat- und Familienleben vor. Die Überstellung nach Polen würde im Fall einer Überstellung nach Polen das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer gem. Artikel 8, EMRK verletzen. Zusammen mit der Beschwerde wurden Ambulanzberichte betreffend den Zweitbeschwerdeführer übermittelt. Mit Eingabe vom 07.12.2016 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich laut aktuellem Befund betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der an der Morbus Addison Krankheit leidet, die Werte kurzfristig verschlechtert hätten. Durch unzureichende Substituierung bzw. Unterbrechung der medizinischen Versorgung entstehe eine vitale Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers. Es müsse eine dementsprechende medizinische Versorgung durchgehend und im Voraus sichergestellt sein und sei ein Kontrolltermin Ende Jänner 2017 in einem SMZ vorgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1

BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren

§ 3Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[ ]" § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [ ]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die belangte Behörde ist verfahrensgegenständlich Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG maßgeblich vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: 2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (Anmerkung BVwG: korrekt in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Polens illegal überschritten haben. Polen stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zu.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO (Anmerkung BVwG: korrekt in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO) begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Polens illegal überschritten haben. Polen stimmte dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. 2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Vf

GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

§ 34Asyl

G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer, welcher an einer Nebenniereninsuffizienz - vermutlich aufgrund einer Autoimmunerkrankung - leidet, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgebracht hat und ferner zu beachten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handelt.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Erstbeschwerdeführerin für den Zweitbeschwerdeführer, welcher an einer Nebenniereninsuffizienz - vermutlich aufgrund einer Autoimmunerkrankung - leidet, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgebracht hat und ferner zu beachten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine alleinerziehende Frau mit drei minderjährigen Kindern handelt. 2.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Art. 15

dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).2.3 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.

Artikel 15

, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine abschließende Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen. Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 30.08.2016, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eingeholt wurde. Es wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt erfolgt sei. Aufgrund der Befunde wurde festgestellt, dass es sich bei der Erkrankung um eine Nebenniereninsuffizienz handle, vermutlich aufgrund einer Autoimmunerkrankung. Bei dieser Erkrankung bedürfe es einer lebenslangen Therapie mittels Cortison und Mineralocortikoid, eine Nichtbehandlung könne und werde zu einer lebensbedrohlichen Addison-Krise führen. Das bedeute, im Zielland der Überstellung müsse die Therapie - wie im Befund vom 01.08.2016 ausgeführt - lückenlos verfügbar sein. Ein Zugang zur Medikation müsse niedrigschwellig gegeben sein. Eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendheilkunde müsse im Einzugsbereich des Wohnortes vorhanden sein. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde vom BFA weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt. Da die Verfügbarkeit eines für den Zweitbeschwerdeführer erforderlichen Medikaments (Eisen-II-Fumarat) aus der Anfragebeantwortung nicht klar ersichtlich war, wurde die Ärztin, welche die gutachterliche Stellungnahme verfasst hatte, per Email um ihre Meinung hinsichtlich der Verfügbarkeit des für den Zweitbeschwerdeführer notwendigen Medikaments in Polen ersucht (AS 115ff im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Die Ärztin mutmaßte in ihrer Antwort per Mail vom 28.09.2016 lediglich, sie könne sich nicht vorstellen könne, dass es derartige Medikamente (zweiwertige Eisen) in Polen nicht gebe und dass ein Kinderarzt in Polen überprüfen müsse, ob nunmehr eine intravenöse Eisentherapie möglich sei, da der Zweitbeschwerdeführer nunmehr 14 Jahre alt sei. Weitere Ermittlungen erfolgten nicht und hatte die belangte Behörde in der Folge im Bescheid diesbezüglich festgestellt, es sei hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK glaubhaft gemacht worden.Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine abschließende Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen. Das BVwG verkennt nicht, dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 30.08.2016, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, eingeholt wurde. Es wurde in der Stellungnahme festgehalten, dass eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt erfolgt sei. Aufgrund der Befunde wurde festgestellt, dass es sich bei der Erkrankung um eine Nebenniereninsuffizienz handle, vermutlich aufgrund einer Autoimmunerkrankung. Bei dieser Erkrankung bedürfe es einer lebenslangen Therapie mittels Cortison und Mineralocortikoid, eine Nichtbehandlung könne und werde zu einer lebensbedrohlichen Addison-Krise führen. Das bedeute, im Zielland der Überstellung müsse die Therapie - wie im Befund vom 01.08.2016 ausgeführt - lückenlos verfügbar sein. Ein Zugang zur Medikation müsse niedrigschwellig gegeben sein. Eine Fachabteilung für Kinder- und Jugendheilkunde müsse im Einzugsbereich des Wohnortes vorhanden sein. Hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde vom BFA weiters eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingeholt. Da die Verfügbarkeit eines für den Zweitbeschwerdeführer erforderlichen Medikaments (Eisen-II-Fumarat) aus der Anfragebeantwortung nicht klar ersichtlich war, wurde die Ärztin, welche die gutachterliche Stellungnahme verfasst hatte, per Email um ihre Meinung hinsichtlich der Verfügbarkeit des für den Zweitbeschwerdeführer notwendigen Medikaments in Polen ersucht (AS 115ff im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers). Die Ärztin mutmaßte in ihrer Antwort per Mail vom 28.09.2016 lediglich, sie könne sich nicht vorstellen könne, dass es derartige Medikamente (zweiwertige Eisen) in Polen nicht gebe und dass ein Kinderarzt in Polen überprüfen müsse, ob nunmehr eine intravenöse Eisentherapie möglich sei, da der Zweitbeschwerdeführer nunmehr 14 Jahre alt sei. Weitere Ermittlungen erfolgten nicht und hatte die belangte Behörde in der Folge im Bescheid diesbezüglich festgestellt, es sei hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers keine Verletzung von Artikel 3, EMRK glaubhaft gemacht worden. In weiterer Folge wurde mit Eingabe vom 07.12.2016 mitgeteilt, dass sich laut aktuellem Befund betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der an der Morbus Addison Krankheit leidet, die Werte kurzfristig verschlechtert hätten. Durch unzureichende Subsituierung bzw. Unterbrechung der medizinischen Versorgung entstehe eine vitale Gefährdung des Zweitbeschwerdeführers. Es müsse eine dementsprechende medizinische Versorgung durchgehend und im Voraus sichergestellt sein und sei ein Kontrolltermin Ende Jänner 2017 in einem SMZ vorgesehen. Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zweitbeschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer (insbesondere betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer) zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Zweitbeschwerdeführers ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer (insbesondere betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer) zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers allenfalls durch die Veranlassung der Einholung entsprechender weiterer medizinischer Gutachten, welche aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen sind, abzuklären haben, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Polen – auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf des minderjährigen Beschwerdeführers konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung des Zweitbeschwerdeführers und die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Polen gesichert vorhanden ist. Hinsichtlich des in Österreich seit elf Jahren lebenden Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der asylberechtigt ist, und dessen Tochter sowie einer Tante der Erstbeschwerdeführerin wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen festgestellt, dass sich unter Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens – die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich nach Polen ergebe. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Ausweisung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Diese Feststellung wurde in den Bescheiden insbesondere damit begründet, dass die Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt bzw. Unterkunft der Beschwerdeführer leben würden und sonst keine gegenseitigen Abhängigkeiten, wie beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit, bestehen würden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer - vier Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern, darunter ein schwerkrankes Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen - eine die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hatte, dass sie auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten angewiesen sei. Verwiesen wurde darauf, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer jedenfalls keine nur auf finanziellen Zuwendungen basierende Beziehung vorliegt, sondern könne sich die Erstbeschwerdeführerin ihr Leben und das ihrer Kinder nicht ohne ihren Bruder und dessen Unterstützung vorstellen. Hinsichtlich des Bruders der Erstbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass diese die Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten unterstütze, in denen die Erstbeschwerdeführerin Hilfe benötige.Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. Gerade im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer - vier Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern, darunter ein schwerkrankes Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen - eine die alleinstehende Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hatte, dass sie auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten angewiesen sei. Verwiesen wurde darauf, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer jedenfalls keine nur auf finanziellen Zuwendungen basierende Beziehung vorliegt, sondern könne sich die Erstbeschwerdeführerin ihr Leben und das ihrer Kinder nicht ohne ihren Bruder und dessen Unterstützung vorstellen. Hinsichtlich des Bruders der Erstbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass diese die Beschwerdeführer in allen Angelegenheiten unterstütze, in denen die Erstbeschwerdeführerin Hilfe benötige. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Nach Vorliegen der entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff inIm vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Polen vorliegt bzw. ob ihnen aufgrund der ihnen gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in 8 EMRK droht. 2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie die konkrete Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten (insbesondere die genaue weitere Behandlung des Zweitbeschwerdeführers und die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente und ärztlichen Versorgung in Wohnnähe) in Polen zu erheben haben. Überdies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auch die behauptete überaus enge Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zum in Österreich asylberechtigten Bruder der Erstbeschwerdeführerin und zu dessen Kindern, welche die Beschwerdeführer behaupteter Maßen in allen wichtigen Angelegenheiten unterstützen, zu überprüfen haben und allenfalls auch den in Österreich aufhältigen Bruder konkret zu den Beziehungen zu befragen haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (vier Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern, darunter ein schwerkrankes Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen) einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gebieten.Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (vier Beschwerdeführer bestehend aus einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern, darunter ein schwerkrankes Kind, welche in Österreich über familiäre Unterstützung verfügen) einen Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gebieten. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die allenfalls zwischenzeitig erfolgten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen zu haben. Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung der angezeigten Ermittlungen nötig. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Bescheide des BFA

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Bescheide des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. Es ist abschließend ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Behebung der angefochtenen Bescheide des BFA einzig deshalb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG (und nicht

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG) zu erfolgen hat, weil das BFA die gegenständlichen asylrechtlichen Zulassungsverfahren unter Verweis auf das mit Polen geführte Konsultationsverfahren (zumindest vorübergehend) zugelassen hatte (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208,).Es ist abschließend ausdrücklich darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Behebung der angefochtenen Bescheide des BFA einzig deshalb

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (und nicht

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG) zu erfolgen hat, weil das BFA die gegenständlichen asylrechtlichen Zulassungsverfahren unter Verweis auf das mit Polen geführte Konsultationsverfahren (zumindest vorübergehend) zugelassen hatte vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208,). 2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2138318.1.00

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