← Österreich

{'item': 'W242 2151055-1'}

Obsah (4)Artikel 12§§ 4§ 5§§ 4a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW242 2151055-1 SpruchW242 2151055-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als

Artikel 12Abs.

4 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 2 FPG in die Slowakei zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen, gegenüber dem Beschwerdeführer durch Zustellung am 03.03.2017 erlassenen Bescheid, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages

Artikel 12

Absatz 4, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG in die Slowakei zulässig sei. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit der Slowakei aufgrund ausdrücklicher Zustimmung zum Aufnahmegesuch ergebe. In der Person des Beschwerdeführers liegende Umstände, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstünden, würden nicht gegeben sein. Zur Lage in der Slowakei wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde im Wesentlichen festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben): Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2013 Slowak. Rep. 440 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 190 5 30 35 125 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Antragsteller

  1. Qu. 2014 Antragsteller
  2. Qu. 2014 Slowak. Rep. 85 70 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
  3. Qu. 2014 70 0 25 25 36
  4. Qu. 2014 90 0 25 20 45 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014) Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014). Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am
  5. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).Das Asylgesetz 480 aus 2002, ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75 aus 2013,, das am
  6. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014). Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013). Beschwerdemöglichkeiten Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung – außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014)).Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung – außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vergleiche EMN 1.2014)). Quellen: -Strichaufzählung EDAL – European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview – Slovakia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UN – United Nations Committee against Torture (7.4.2014): Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014 Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen.Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird gemäß Gesetz Nr. 404 aus 2011, entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung). Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller gemäß Paragraph 22, Absatz 5, des Gesetzes Nr. 480 aus 2002, auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012) AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013). Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet. Gemäß slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014). Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung DTP – Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 10.12.2014DTP – Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung SK – Slowakisches Migrationsamt (3.12.2014): Auskunft des Migrationsamtes, per E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: The Slovak Republic, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1371114546_51b826224.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I Slowakei (31.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail Non-Refoulement Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014). Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von
  7. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am
  8. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von
  9. Das Asylgesetz 480 aus 2002, ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75 aus 2013,, das am
  10. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404 aus 2011, Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung UN – United Nations Committee against Torture (7.4.2014): Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014 Versorgung Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013). In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012). Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné – assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme gemäß EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Se?ovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014). NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EDAL – European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview – Slovakia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe; http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014 Schutzberechtigte Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Fremden aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung nun auch wirklich abgedeckt ist (USDOS 27.2.2014). Durch Gesetzesänderungen im Jahr 2013 brauchen Subsidiär Schutzberechtigte keine Arbeitserlaubnis mehr für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind auf diesem Gebiet nunmehr anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie ist in der Slowakei für Integration verantwortlich. Da das Konzept zur Integration Fremder bereits aus dem Jahr 2009 datierte, wurde 2013 an einem neuen Konzept gearbeitet. Die Harmonisierung der Rechtsstellung von Ausländern mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis mit jener von slowakischen Bürgern war ein Ziel. Koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden und Einbeziehung lokaler Akteure in die Vorbereitung der Integrationspolitik ermöglicht das Einbeziehen regionaler Besonderheiten und erfolgreicher Beispiele. Die Integrationspolitik der Slowakischen Republik befasst sich mit Fragen zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung von Ausländern und Sozialschutz, sowie kultureller und sozialer Integration. Die neue Integrationspolitik der Slowakischen Republik wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 angenommen. Legal aufhältige Migranten haben denselben Zugang zu sozialen und Gesundheitsdienstleistungen wie slowakische Bürger. Hilfe für Personen mit internationalem Schutz wurde 2013 vor allem durch folgende Projekte umgesetzt: -ASAP-IV- umfasst die Bereitstellung von Sozialberatung und sozialer Hilfe und den verbesserten Zugang Schutzberechtigter zu sozialen Diensten. Diese Aktivitäten sollen auch das Rechtsbewusstsein der Betroffenen erhöhen, ihren Zugang zu Rechtsberatung sicherstellen, geeignete Unterkunft bieten, zu wirtschaftlicher Tätigkeit ermuntern und finanzielle Unabhängigkeit fördern. Weiters soll die soziokulturelle Integration in die Gesellschaft, das Bildungsniveau und Sprachkenntnisse gefördert werden. Finanzielle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität mit einem besonderen Schwerpunkt auf Personen mit besonderen Bedürfnissen, ist ebenso ein Ziel. Das Projekt konzentriert sich auf die West-Slowakei. Das Projekt -STEP-, das in der Mittel- und Ost-Slowakei umgesetzt wird, bietet Schutzberechtigten soziale, materielle, finanzielle, psychologische und rechtliche Hilfe. Die Hauptaktivitäten umfassen den Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere durch Sozialberatung und -unterstützung, sicheren Zugang zu rechtlichen Leistungen und die Erhöhung des Rechtsbewusstseins, Erleichterung des Zugangs zu psychologischer Beratung, sowie sozioökonomische und soziokulturelle Integration (EMN 1.2014). Auf regionaler Ebene wird die Integration von Schutzberechtigten von einem vom EFF finanzierten Projekt überwacht. Nationale Experten, staatliche Institutionen, NGOs, unabhängige Experten, etc. geben dabei Daten in ein Online-Programm ein (Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung usw.), die Daten werden ausgewertet und ein Bild zum Stand der Integration entworfen und Empfehlungen für Verbesserungen gegeben. Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 enthält auch ein Kapitel zur Integration von UMA. Es enthält bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Entwicklung einer neuen Leitlinie zur Ermittlung des Kindswohls, zur Altersbestimmung, zur Bestimmung der Fluchtgründe, sowie zum Sprachtraining für unbegleitete Minderjährige und Kinder von Ausländern (EMN 1.2014). Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum. Nach der Zuerkennung des Status und dem Verlassen der Unterbringungszentren, können sie für sechs Monate im Integrationszentrum in Zvolen wohnen und bekommen danach, wenn verfügbar, eine Wohnung in Košice oder Bratislava angeboten. Subsidiär Schutzberechtigte kommen nicht in den Genuss dieser Behandlung. In ihrem Fall wird die Unterstützung von NGOs und ihren zahlreichen Projekten übernommen, finanziert vom EFF. Die Subschutzberechtigten werden bei den Grundbedürfnissen unterstützt und vor allem im ersten Jahr ab Zuerkennung des Subschutzes erhalten sie Geld für Mietzahlungen. In der Slowakei ist der Zugang zu billigem Wohnraum (Sozialwohnungen) begrenzt. Nur 3% der Wohnungen gehören dem Staat oder den Kommunen, die Wartelisten auf diese Wohnungen sind entsprechend lang. Manche Familien erhalten aufgrund ihrer finanziellen Situation für Mietzahlungen jahrelang soziale Beihilfen oder finanzielle Unterstützung von NGOs. Wenn einmal ein Arbeitsplatz gefunden ist, verbessern sich die Möglichkeiten eine gute Wohnung zu finden meist. Private Vermieter wollen aber oft nicht an Ausländer vermieten. Das Phänomen der Obdachlosigkeit bei Schutzberechtigten ist in der Slowakei marginal und betrifft eher isolierte Fälle. Unbegleitete Minderjährige werden in Kinderheimen untergebracht. Sie haben das Recht auf tolerierten Aufenthalt bis zum Alter von 18 Jahren. Danach können sie ihren Status verlängern lassen oder um eine andere Aufenthaltserlaubnis ansuchen. Minderjährige verlassen aber oft die Unterkunft und reisen weiter in den Westen. Stellen sie einen Asylantrag an, kommen die UMA vom Kinderheim in ein Unterbringungszentrum. Ihr Vormund kann die Unterbringung in einem Kinderheim beantragen (UNHCR 2013). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees

(2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in the Slovak Republic, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/slovakia/where-is-my-home-slovakia.html, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014” Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 17.03.2017 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Eindruckes während der Einvernahme einer psychologischen Untersuchung hätte zugeführt werden müssen, weshalb eine ärztliche Gesamtbeurteilung beantragt werde. Aufgrund mangelhafter Erhebungstätigkeit habe der maßgebliche Sachverhalt nicht geklärt werden können und in Folge eine tatsächliche Zuständigkeit der Slowakei nicht festgestellt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen XXXX . Er verfügte über ein vom 17.09.2016 bis zum 08.10.2016 gültiges slowakisches Visum, mit dem er über Russland in die Slowakei eingereist ist. Von dort gelangte er nach Österreich, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen römisch 40 . Er verfügte über ein vom 17.09.2016 bis zum 08.10.2016 gültiges slowakisches Visum, mit dem er über Russland in die Slowakei eingereist ist. Von dort gelangte er nach Österreich, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 20.10.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 24.11.2016 teilte die slowakische Dublin-Behörde mit, dass dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zugestimmt wird.Am 20.10.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakei. Mit Schreiben vom 24.11.2016 teilte die slowakische Dublin-Behörde mit, dass dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zugestimmt wird. Es liegen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor und leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in der Slowakei werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen, staatlichen Übergriffen, mangelnden Schutzes und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Visumserteilung beruht auf dem in den Verwaltungsakten einliegenden Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage. Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Soweit in der Beschwerde eine "ärztliche Gesamtbeurteilung" durch einen medizinischen Sachverständigen beantragt wurde, ist auszuführen, dass vom Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht wurden. Aus der Aktenlage geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt einen derartigen Eindruck hinterlassen hätte, der eine psychologische Untersuchung erfordert hätte. Vielmehr gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, psychisch und physisch in der Lage zu sein der Einvernahme folgen zu können. Hinsichtlich des in der Slowakei etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe, systematische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Asylgesetz 2005: § 5.
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. BFA-Verfahrensgesetz: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21.
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Paragraph 21,
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Fremdenpolizeigesetz: § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Verordnung (EU) 604/2013: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zu I.) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines durch die slowakische Behörde ausgestellten, gültigen Schengen-Visums war. Hinweise darauf, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sei, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten und ist aufgrund der Bestimmung der Dublin III-VO davon auszugehen, dass die Slowakei ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung seiner Zuständigkeit durchführte, bevor es dem Aufnahmegesuch zustimmte.Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung im Besitz eines durch die slowakische Behörde ausgestellten, gültigen Schengen-Visums war. Hinweise darauf, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sei, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten und ist aufgrund der Bestimmung der Dublin III-VO davon auszugehen, dass die Slowakei ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung seiner Zuständigkeit durchführte, bevor es dem Aufnahmegesuch zustimmte. Nach der Rechtsprechung des VfGH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Nach der Rechtsprechung des VfGH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77).Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37). Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Zum slowakischen Asylwesen und der Versorgung und daraus folgende mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und 4 GRC:Zum slowakischen Asylwesen und der Versorgung und daraus folgende mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK und 4 GRC: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene slowakische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Slowakei allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus XXXX bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die slowakischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene slowakische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Slowakei allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus römisch 40 bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die slowakischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Beschwerdeführer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland – also nach XXXX - zurückgeschoben werden könnte.Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, vom Beschwerdeführer bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in sein Heimatland – also nach römisch 40 - zurückgeschoben werden könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer dem Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen, Ausdruck verliehen hat, ist hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit der Slowakei ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Die Slowakei hat sich - wie bereits erwähnt - ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Der Beschwerdeführer hat in der Slowakei jedenfalls die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und in der Folge eine Unterbringung und Versorgung zu erhalten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Relevante gesundheitliche Probleme wurden durch den Beschwerdeführer nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Relevante gesundheitliche Probleme wurden durch den Beschwerdeführer nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgeschlossen werden bzw. wurden keine gesundheitlichen Probleme behauptet, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden. Eine Überstellung in die Slowakei ist aus medizinischer Sicht jedenfalls zumutbar. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Im Falle einer Überstellung in die Slowakei liegt kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vor. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, bei einem Freund zu wohnen und von diesem auch (finanziell) unterstützt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer aber jederzeit die Möglichkeit hat, eine Unterkunft der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen und im Rahmen der Grundversorgung auch seine existenziellen Grundbedürfnisse abgedeckt werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende Abhängigkeit zu diesem Freund erkennen. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegtDer Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen und waren die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen und waren die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen. Zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des §§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine Verhandlung unterbleiben.Zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraphen 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2151055.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.