RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW261 1437339-2 SpruchW261 1437339-2/ 15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS a
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der AW verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Dem AW habe bereits zu Beginn der Beziehung mit seiner Freundin sein unsicherer Aufenthalt bekannt sein müssen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Der AW verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Dem AW habe bereits zu Beginn der Beziehung mit seiner Freundin sein unsicherer Aufenthalt bekannt sein müssen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die Lage im Heimatstaat sei aus der Entscheidung über den vorigen Antrag des AW auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Länderfeststellungen würden dem Stand März 2017 entsprechen. Der Verwaltungsakt langte am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesverwaltungsgericht das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.Der Verwaltungsakt langte am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesverwaltungsgericht das BFA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte. Der XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme vom 01.04.2017 (eingelangt am 03.04.2017), wonach der AW seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig, ausgezeichnet integriert und aus seiner Heimat entwurzelt sei. Das Vorbringen des AW habe zumindest einen glaubwürdigen Kern, der Tatbestand der entscheidenden Sache sei nicht erfüllt. Unter Hinweis auf UNHCR Richtlinien zu afghanischen Flüchtlingen mit potentiellen Risikoprofilen zeige sich eine aktuelle, neue, persönliche Gefährdung. Der MigrantInnenverein ersuche daher, bezüglich des Asylantrages des AW diesem den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen, insbesondere der Frage der Zuständigkeit Österreichs im Hinblick auf die Intensität des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.Der römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme vom 01.04.2017 (eingelangt am 03.04.2017), wonach der AW seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig, ausgezeichnet integriert und aus seiner Heimat entwurzelt sei. Das Vorbringen des AW habe zumindest einen glaubwürdigen Kern, der Tatbestand der entscheidenden Sache sei nicht erfüllt. Unter Hinweis auf UNHCR Richtlinien zu afghanischen Flüchtlingen mit potentiellen Risikoprofilen zeige sich eine aktuelle, neue, persönliche Gefährdung. Der MigrantInnenverein ersuche daher, bezüglich des Asylantrages des AW diesem den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen, insbesondere der Frage der Zuständigkeit Österreichs im Hinblick auf die Intensität des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der AW führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Langhman, Afghanistan geboren. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AW ist Dari. Seine Familie lebt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman.Der AW führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz Langhman, Afghanistan geboren. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AW ist Dari. Seine Familie lebt im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman. Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW ist in Österreich unbescholten. Der AW ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Das vom AW mit Antrag vom 26.11.2012 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 05.08.2016, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung ohne Zustellversuch, am 20.08.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen. Der AW hat in Folge am 16.03.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben. In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Der AW verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den vom BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des AW im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem in diesem Punkt glaubhaften Vorbringen des AW. Der AW hat in seiner Einvernahme am 21.03.2017 mitgeteilt, dass er seit sechs Monaten eine Freundin habe, deren Name XXXX sei. Sie sei 24 Jahre alt, deren Geburtsdatum und Nachnamen wisse er nicht. Er lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt, sie sei nicht von ihm schwanger. Der AW hat in Österreich nach seinen eigenen Angaben darüber hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte. Wie das BFA in seiner Entscheidung richtig angeführt hat, musste es dem AW und seiner Freundin bewusst sein, dass die Dauer des Aufenthaltes des AW in Österreich unsicher ist. Der AW lebt nach seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Der AW kennt weder den Nachnamen noch das Geburtsdatum seiner Freundin, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese Beziehung sich in einem Anfangsstadium befindet und sich noch nicht verfestigt hat.Der AW hat in seiner Einvernahme am 21.03.2017 mitgeteilt, dass er seit sechs Monaten eine Freundin habe, deren Name römisch 40 sei. Sie sei 24 Jahre alt, deren Geburtsdatum und Nachnamen wisse er nicht. Er lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt, sie sei nicht von ihm schwanger. Der AW hat in Österreich nach seinen eigenen Angaben darüber hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte. Wie das BFA in seiner Entscheidung richtig angeführt hat, musste es dem AW und seiner Freundin bewusst sein, dass die Dauer des Aufenthaltes des AW in Österreich unsicher ist. Der AW lebt nach seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Der AW kennt weder den Nachnamen noch das Geburtsdatum seiner Freundin, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese Beziehung sich in einem Anfangsstadium befindet und sich noch nicht verfestigt hat. Erhebliche weitere Integrationsmerkmale des AW – abgesehen von Deutschkursbesuchen, Fußballspielen und Besuchen bei einer österreichischen Familie – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch behauptet. Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und werden vom AW auch nicht behauptet. Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des AW am 16.03.2017, wonach er selbst angibt, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht sind. Dabei gab er auch zu Protokoll, dass er nicht nach Afghanistan zurück möchte, er lebe bereits seit einigen Jahren in Österreich und möchte daher einen neuen Antrag stellen. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen daher im Wesentlichen jenen im Vorverfahren, mit der Ausnahme, dass er anlässlich seiner Einvernahmen am 16.03.2017 und am 21.03.2017 neu vorbrachte, dass sein Onkel und sein Bruder in den Iran geflüchtet seien. Der AW hat deren behauptete Flucht durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt, daher erscheinen diese Behauptungen unsubstantiiert. Er selbst gibt an, dass er mit seinem Bruder zuletzt 2012 telefoniert habe. Ob er mit seinem Onkel noch in Kontakt ist, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage gekommen. Offensichtlich versucht der AW zu seiner Situation im Falle der (drohenden) Rückkehr nach Afghanistan neue Behauptungen für den Folgeantrag zu konstruieren, wobei aber kein glaubhafter Kern erkennbar ist. Vielmehr ergibt sich aus den Ergebnissen der Einvernahmen des AW beim BFA am 16.03.2017 und 21.03.2017 das Bild, dass der AW nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren, weil er nicht wisse, was er in Afghanistan tun solle (siehe insbesondere Einvernahme am 16.03.2017). Im Hinblick auf die Gefährdungssituation, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen auf die Provinz Laghman und die Stadt Kabul. Diesen sind im gegenständlichen Verfahren weder der AW noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten. Die bloße Behauptung des AW anlässlich seiner Einvernahme am 21.03.2017, wonach es in Afghanistan überall Krieg und tägliche Bombenanschläge gäbe, und er nicht wisse, in welcher Provinz er leben könne, ohne umgebracht zu werden, sind nicht geeignet seine persönliche Gefährdungssituation hinreichend zu belegen. Die im Rahmen des Verfahrens von den Rechtsberatern und Vertretern des AW vorgelegten Berichte, im Speziellen zur Provinz Laghman sind im Wesentlichen auch in den vom BFA der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsberichten bereits berücksichtigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt: "§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus
- a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
- b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
- c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht." Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet wie folgt: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren: Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des AW aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des AW aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu überprüfen. o Aufrechte Rückkehrentscheidung: Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen. o Res judicata (entschiedene Sache): Das BFA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.08.201, wie im Verfahrensgang dargestellt, der Erstantrag des AW auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gegen den AW erlassen.Das BFA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.08.201, wie im Verfahrensgang dargestellt, der Erstantrag des AW auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den AW erlassen. Im gegenständlichen Verfahren hat der AW sowohl in seiner ersten Einvernahme am 16.03.2017 als auch in der Einvernahme am 21.03.2017 vor dem BFA erklärt, dass er keine neuen Fluchtgründe hat. Daher liegt im Bezug auf die Fluchtgründe des AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich eine entschiedene Sache vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat der AW sowohl in seiner ersten Einvernahme am 16.03.2017 als auch in der Einvernahme am 21.03.2017 vor dem BFA erklärt, dass er keine neuen Fluchtgründe hat. Daher liegt im Bezug auf die Fluchtgründe des AW gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich eine entschiedene Sache vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen. Neu bringt der AW vor, dass sein Onkel und sein Bruder in den Iran geflüchtet seien. Dieses Vorbringen ist jedoch vage und unsubstantiiert geblieben und kommt diesem, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Glaubhaftigkeit zu. Der AW hat durch das neue Vorbringen, genauer dass der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise ein Jahr lang in Kabul gelebt hat, nun in den Iran geflüchtet sei, wohl darauf hinweisen wollen, dass er in Kabul keine Familie (mehr) habe und daher dort alleine sei, lediglich angedeutet, dass eine Abschiebung dorthin unzumutbar sein könnte. Ein konkretes Vorbringen in diese Richtung hat der AW weder in seiner Einvernahme am 16.03.2017 noch am 21.03.2017 erstattetet. Ebenso wenig hat der AW konkret Substantiiertes vorgebracht, warum er, entgegen der Ansicht des BFA, nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Beim AW handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und sich eine Existenz aufzubauen. Er hat selbst zudem bereits ein Jahr lang in Kabul gelebt und hat daher Kenntnisse vor Ort. Auch im Hinblick auf die Lage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der AW lediglich vor, dass sich die Lage verschlechtert habe und alle Provinzen in Afghanistan nicht sicher seien. Dieses Vorbringen wurde jedoch weder vom AW selbst noch von dessen Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren näher ausgeführt. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AW seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des AW gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK: Im ersten Verfahrensgang hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).Im ersten Verfahrensgang hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
- September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AW im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, dem AW individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgebracht.Demzufolge müsste die Gefährdung des AW im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, dem AW individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgebracht. Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom
- Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom
- Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der AW einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren, wie dies im gegenständlichen Fall vorliegt, für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (BVwG 2010541-1/9E, VwGH 2014/22/0055, 2015/22/0026). Eine derartige Interessensabwägung kann daher nur dann positiv ausfallen, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen, und der AW bereits herausragend integriert ist. Der Besuch von Deutschkursen, Fußballspielen in einem Verein, der Besuch einer österreichischen Familie und eine sechsmonatige Beziehung zu einer Frau, mit der der AW nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und von der er weder Nachnamen noch Geburtsdatum weiß, reichen nicht aus, um von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und von einer herausragenden Integration auszugehen. Der AW gibt selbst an, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des AW im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren, wie dies im gegenständlichen Fall vorliegt, für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (BVwG 2010541-1/9E, VwGH 2014/22/0055, 2015/22/0026). Eine derartige Interessensabwägung kann daher nur dann positiv ausfallen, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen, und der AW bereits herausragend integriert ist. Der Besuch von Deutschkursen, Fußballspielen in einem Verein, der Besuch einer österreichischen Familie und eine sechsmonatige Beziehung zu einer Frau, mit der der AW nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und von der er weder Nachnamen noch Geburtsdatum weiß, reichen nicht aus, um von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und von einer herausragenden Integration auszugehen. Der AW gibt selbst an, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des AW im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
Art. 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
Artikel 2und 3 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. o Rechtmäßigkeit des Verfahrens Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der AW hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 21.03.2017 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben. Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom AW nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.1437339.2.00