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{'item': 'W268 2152119-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 34§ 76§ 68§§ 57§ 32§§ 56Art. 130§ 13§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.04.2017 GeschäftszahlW268 2152119-1 SpruchW268 2152119-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 22aAbs. 4 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 10.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2016, Zl. 1131976708/161396204, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2016, Zl. 1131976708/161396204, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Bescheid wurde

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG im Akt hinterlegt, zumal keine Zustelladresse des BF festgestellt werden konnte. Der Bescheid erwuchs am 18.11.2016 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG im Akt hinterlegt, zumal keine Zustelladresse des BF festgestellt werden konnte. Der Bescheid erwuchs am 18.11.2016 in Rechtskraft. 3. Am 15.12.2016 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO von Belgien nach Österreich rücküberstellt und er wurde aufgrund eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.3. Am 15.12.2016 wurde der BF im Rahmen der Dublin III-VO von Belgien nach Österreich rücküberstellt und er wurde aufgrund eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Am selben Tag wurde mit dem BF eine Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft durchgeführt, in welcher er vorbrachte, dass er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Er habe die gleichen Asylgründe wie bei seinem ersten Verfahren. Er habe keine persönlichen Dokumente bei sei. Zuvor habe er sich in Belgien, wo er etwa einen Monat in Schubhaft gewesen sei, sowie in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Deutschland aufgehalten. Zu Österreich habe er gar keine Anknüpfungspunkte. Er habe etwa 14 Euro an Bargeld bei sich. Eine Bankomat- oder Kreditkarte habe er keine. Er könnte sich einen Aufenthalt in Österreich nicht selbstständig finanzieren. Er habe keine Wohnung in Österreich und sei auch nicht amtlich gemeldet. Befragt, ob er in seine Abschiebung nach Algerien einwilligen würde, gab er an, dass Algerien für ihn erledigt sei. Er würde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren. Auf Nachfrage, ob er sich einer möglichen Abschiebung nach Algerien widersetzen würde, gab er an, dass er sich umbringen würde, bevor er abgeschoben werden würde. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er Asthma habe und regelmäßig einen Spray dagegen einnehme. Er sei nicht in medizinischer Behandlung. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016, wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass sich der BF einem Verfahren auf freien Fuß stellen würde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität unterzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin Verordnung. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus den dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe und begründe in seinem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, da sich der BF nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sowie nicht im Besitz von genügend Barmittel. Er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die ihn unterstützen könnten. Er zeige sich nicht willig, das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl hierzu eine Verpflichtung bestehe. Er sei bereits einmal untergetaucht, als er sein ihm zugewiesenes Quartier verlassen habe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass sich der BF einem Verfahren auf freien Fuß stellen würde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Belgien begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität unterzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin Verordnung. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, welche sich aus den dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe und begründe in seinem Fall die Schubhaft. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, da sich der BF nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sowie nicht im Besitz von genügend Barmittel. Er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, die ihn unterstützen könnten. Er zeige sich nicht willig, das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl hierzu eine Verpflichtung bestehe. Er sei bereits einmal untergetaucht, als er sein ihm zugewiesenes Quartier verlassen habe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.12.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 15.12.2016 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft.7. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft.

  1. Am 10.02.2017 erstattete die LPD Wien eine Meldung an das BFA, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF sich daran beteiligt hat, einen anderen Schubhäftling zu verstecken und dadurch dessen Abschiebung vereitelt werden konnte. Der BF wurde daraufhin in den Einzelzellentrakt verlegt.
  2. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem BVwG rechtzeitig zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme seitens des BFA wurde nach Wiederholung des gegenständlichen Verfahrensverlaufs ausgeführt, dass sich der BF seit 15.12.2016 durchgehend in Schubhaft befinde. Ein Heimreisezertifikat sei am 23.12.2016 beantragt worden. Der betroffene Fremde sei von der algerischen Botschaft identifiziert worden. Am 23.03.2017 sei die Zustimmung der algerischen Botschaft erfolgt, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 04.04.2017 sei seitens des Bundesamtes die Organisation der begleiteten Flugbuchung erfolgt und sei diese an die Abteilung Heimreisezertifikate übermittelt worden, um über die algerische Botschaft das Heimreisezertifikat zu erhalten. Der Termin für die begleitete Abschiebung sei der 06.05.
  3. Es wurde weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  4. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 4- Monatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt zur Durchführung der vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem BVwG rechtzeitig zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme seitens des BFA wurde nach Wiederholung des gegenständlichen Verfahrensverlaufs ausgeführt, dass sich der BF seit 15.12.2016 durchgehend in Schubhaft befinde. Ein Heimreisezertifikat sei am 23.12.2016 beantragt worden. Der betroffene Fremde sei von der algerischen Botschaft identifiziert worden. Am 23.03.2017 sei die Zustimmung der algerischen Botschaft erfolgt, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Am 04.04.2017 sei seitens des Bundesamtes die Organisation der begleiteten Flugbuchung erfolgt und sei diese an die Abteilung Heimreisezertifikate übermittelt worden, um über die algerische Botschaft das Heimreisezertifikat zu erhalten. Der Termin für die begleitete Abschiebung sei der 06.05.
  5. Es wurde weiters beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017 wurde das BFA zur Einholung einer schriftlichen Stellungnahme eines Arztes des PAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF beauftragt.
  7. Am 7.4.2017 langte die schriftliche Stellungnahme eines Amtsarztes des PAZ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass beim BF keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen würden, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Der BF sei derzeit beschwerdefrei. Bekannte Krankheit sei ein Asthma bronchiale, welches derzeit nicht aktiv sei. Der BF sei zudem medikamentös versorgt. Er sei weiters subdepressiv, aber wolle keine Medikamente nehmen und werde nach Bedarf vom Psychiater weiter behandelt. Er bestehe nach wie vor keine Suizidgefahr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Allgemein: 1.
  9. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.12.2016 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) läuft am 15.4.2017 ab.1.
  10. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.12.2016 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) läuft am 15.4.2017 ab. 1.
  11. Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. 1.
  12. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor, jedoch wurde der BF schon von der algerischen Botschaft identifiziert und erfolgte schon am 23.03.2017 die Zustimmung der algerischen Botschaft, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. 1.
  13. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor. Gesundheitszustand bzw. Haftfähigkeit: 2.
  14. Der BF leidet an Asthma und benützt deshalb regelmäßig einen Spray. Er war niemals diesbezüglich in medizinischer Behandlung, wird jedoch nunmehr im Rahmen der Schubhaft medikamentös versorgt. Das Asthma ist derzeit nicht aktiv. Der BF ist weiters

dem zuletzt eingeholten Gutachten vom 07.04.2017 subdepressiv, ist aber nicht bereit, dagegen Medikamente zu nehmen. Er wird bei Bedarf von einem Psychiater behandelt. 2.

  1. Der BF befand sich insgesamt zwei Mal im Hungerstreik, welchen er jedoch jeweils freiwillig wieder beendete. Das erste Mal von 22.12.2016 bis 28.12.2016 und das zweite Mal von 03.01.2017 bis 04.01.
  2. 2.
  3. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen keine Hinweise auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des BF oder eine allfällige Haftunfähigkeit vor. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): 3.
  4. Der BF wurde von der algerischen Botschaft identifiziert und erfolgte am 23.03.2017 die Zustimmung der algerischen Botschaft, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. 3.
  5. Der geplante Zeitpunkt für die Abschiebung des BF ist der 06.05.2017 und wurde hierfür auch schon der Flug gebucht. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. 3.
  6. Die gegenständliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit vor Ablauf der 4- Monatsfrist hat keine Änderungen hinsichtlich der Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung ergeben. Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr: 4.
  7. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er tauchte noch vor Beendigung seines ersten Asylverfahrens unter und begab sich selbstständig nach Belgien. 4.
  8. Der BF ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Er trat während der Anhaltung in Schubhaft zwei Mal im Hungerstreik und stellte im Stande der Schubhaft auch einen zweiten (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Falle des BF liegt daher Fluchtgefahr vor.
  9. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

§ 32

AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 15.04.2017 fällt.Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hierzu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung

Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 15.04.2017 fällt. Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Der im Rahmen der Schubhaft gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft.Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft durch Bescheid, welcher im Übrigen unangefochten blieb, nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Der im Rahmen der Schubhaft gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft. Zu 1.3.: Die Feststellung, dass der BF schon von der algerischen Botschaft identifiziert wurde und schon am 23.03.2017 die Zustimmung der algerischen Botschaft erfolgte, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt sowie insbesondere aus der Stellungnahme des BFA. Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und gleichzeitig

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Algerien

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft und ist durchsetzbar.Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und gleichzeitig

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Diese Entscheidung erwuchs am 19.01.2017 in Rechtskraft und ist durchsetzbar. Zu 2.1.: Die Feststellung, dass der BF an Asthma leidet, jedoch niemals diesbezüglich in Behandlung war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 15.12.

  1. Die Feststellung, dass das Asthma derzeit nicht aktiv ist, ergibt sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 07.04.
  2. Aus dem Gutachten vom 07.04.2017 ergibt sich weiters, dass der BF subdepressiv ist, aber nicht bereit ist, dagegen Medikamente zu nehmen. Schließlich ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen seines Schubhaftaufenthaltes regelmäßig ärztlich betreut wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Zu 2.2.: Die Feststellung, wonach der BF zwei Mal in den Hungerstreik getreten ist, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Zu 2.3.: Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich dem eingeholten medizinischen Gutachten vom 07.04.
  3. Zu 3.1.-3.3.: Die Feststellungen zur Identifizierung des BF durch die algerische Botschaft und deren Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeben sich aus dem Akteninhalt. Da schon ein geplanter Zeitpunkt für die Abschiebung des BF, nämlich der 06.05.2017 besteht und hierfür auch schon der Flug gebucht wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer zeitnahen Effektuierbarkeit der Abschiebung aus. Aus den bestehenden Akteninhalten und der mit der Aktenlage gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme seitens des BFA geht das Gericht davon aus, dass keine Änderung hinsichtlich der Effektuierbarkeit seit dem Schubhaftbescheid vom 15.12.2016 eingetreten ist. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu keine anderslautenden Hinweise ergeben. Zu 4.1.: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF sowie über dessen kaum vorhandene Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich selbst zu erhalten, ergeben sich im Wesentlichen aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid. Weiters ist auf die Angaben des BF im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom 15.12.2016 zu verweisen, wo der BF selbst dezidiert angab, dass er sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbst finanzieren könnte. Die Feststellung, dass der BF noch vor Beendigung seines ersten Asylverfahrens untertauchte und sich nach Belgien begab, ergibt sich daraus, dass der Bescheid lediglich im Akt hinterlegt werden konnte mangels einer aufrechten Meldeadresse bzw. Abgabestelle des BF zu diesem Zeitpunkt. Des weiteren ergab sich der nachfolgende Aufenthalt des BF in Belgien durch das diesbezüglich durchgeführte Dublin-Konsultationsverfahren sowie der Rückübernahme des BF aus Belgien am 15.12.
  4. Zu 4.2.: Die Feststellung, dass der BF nicht bereit ist, dass österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen sowie zu dessen mangelndem Kooperationswillen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 15.12.
  5. So brachte er dort vor, dass für ihn Algerien erledigt sei und er nicht freiwillig dorthin zurückkehren würde. Zudem bejahte er auch die Frage, ob er sich seiner Abschiebung widersetzen würde und drohte sogar, sich umzubringen, bevor er abgeschoben werde. Zudem versuchte der BF auch zwei Mal, sich mittels eines Hungerstreiks aus der Schubhaft freizupressen, was auch dafür spricht, dass sich der BF bei nächster Gelegenheit dem Verfahren entziehen und untertauchen würde. Hinzu kommt, dass der BF im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft auch einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, in welchem er lediglich dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren geltend machte und letztendlich davon auszugehen ist, dass dieser Antrag nur zur Verlängerung des Aufenthalts bzw. zur Erschwerung seiner Abschiebung nach Algerien gestellt wurde. Zudem ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass der BF auch einen anderen Schubhäftling dabei unterstützte, sich zu verstecken, um dessen Abschiebung zu vereiteln. Auch aus diesem Faktum ist somit ableitbar, dass der BF auch hinsichtlich seiner eigenen Person nicht davor zurückschrecken würde, unterzutauchen, um seine eigene Abschiebung zu vereiteln. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt A.: 3.1.
  8. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  3. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Andernfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  4. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der BF im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Er ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte er noch vor Beendigung seines ersten Asylverfahrens unter und begab sich selbstständig nach Belgien. Weiters ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der BF nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist (siehe oben zu 4.2.). Er trat während der Anhaltung in Schubhaft zwei Mal im Hungerstreik und stellte im Stande der Schubhaft auch einen zweiten (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen des BF zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.3.1.
  5. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass der BF im Bundesgebiet weder über Familienangehörige noch über sonstige Kontaktpersonen verfügt. Er ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nicht Deutsch. Er hat letztendlich gar keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und verfügt auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem tauchte er noch vor Beendigung seines ersten Asylverfahrens unter und begab sich selbstständig nach Belgien. Weiters ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der BF nicht bereit ist, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden ist (siehe oben zu 4.2.). Er trat während der Anhaltung in Schubhaft zwei Mal im Hungerstreik und stellte im Stande der Schubhaft auch einen zweiten (unbegründeten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass (wenn überhaupt) lediglich geringe soziale Bindungen des BF zu Österreich entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Betrachtet man die im Ermittlungsverfahren näher beleuchtete Gesundheit des Beschwerdeführers so zeigt sich zudem, dass dieser ganz augenscheinlich in Schubhaft einer guten fachlichen Betreuung unterliegt. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich einer engmaschigen medizinischen Kontrolle unterliegt. Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. So wurde der BF schon von der algerischen Botschaft identifiziert und erfolgte schon am 23.03.2017 die Zustimmung der algerischen Botschaft, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Der geplante Zeitpunkt für die Abschiebung des BF ist der 06.05.2017 und wurde hierfür auch schon der Flug gebucht. Die Abschiebung ist somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch zum geplanten Abschiebetermin realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen ist. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des Paragraph 80, FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen. Zu Spruchpunkt B. - Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2152119.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.