Obsah (26)
Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 27§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46a§ 14a§ 58§ 55Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlG302 2123623-1 SpruchG302 2123623-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI a
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 25.02.2016, Zl. XXXX, XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), StA.: Bosnien und Herzegowina, zugestellt am 26.02.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.); festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.), sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), vom 25.02.2016, Zl. römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), StA.: Bosnien und Herzegowina, zugestellt am 26.02.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.); festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit dem am 11.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 11.03.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge die gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen; das gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren zur Gänze zu beheben; in eventu die Dauer und den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären.Mit dem am 11.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 11.03.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge die gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen; das gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren zur Gänze zu beheben; in eventu die Dauer und den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklären. Der BF führte begründend für die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. aus, dass er eine Lebensgefährtin und eine Tochter hätte. Seine Lebensgefährtin habe sich bereit erklärt, ihn zu unterstützen, er könne bei ihr wohnen und eine Mitversicherung wäre möglich. Er könne nicht nach Bosnien gehen. Er habe keine Bindungen zu Bosnien. Sein Vater sei 1995 gestorben und mit seiner Mutter hätte er keinen Kontakt mehr, er wisse nicht, wo sie lebe. Er bereue seine Straftaten und wäre bereit alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht mehr straffällig zu werden. In seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 14.11.2015 habe er sich zu seinem Privat- und Familienleben in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot geäußert.Der BF führte begründend für die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. aus, dass er eine Lebensgefährtin und eine Tochter hätte. Seine Lebensgefährtin habe sich bereit erklärt, ihn zu unterstützen, er könne bei ihr wohnen und eine Mitversicherung wäre möglich. Er könne nicht nach Bosnien gehen. Er habe keine Bindungen zu Bosnien. Sein Vater sei 1995 gestorben und mit seiner Mutter hätte er keinen Kontakt mehr, er wisse nicht, wo sie lebe. Er bereue seine Straftaten und wäre bereit alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um nicht mehr straffällig zu werden. In seiner im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Stellungnahme vom 14.11.2015 habe er sich zu seinem Privat- und Familienleben in Bezug auf die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot geäußert. Mit Schreiben vom 23.03.2016 gab der BF ergänzend zu seiner Beschwerde zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland nicht leben wolle, da er seine Eltern und seine Schwester verloren habe. Er habe zwar eine Tante, die zwei Häuser besitze. Diese sei jedoch mit einem Serben verheiratet und dürfe keinen Kontakt zu ihrer Familie haben. Seine Tante sei keine Bezugsperson für ihn. Er habe zu Bosnien keine Bindung. Am XXXX sei seine zweite Tochter geboren worden. Er wolle für seine Töchter und seine Lebensgefährtin da sein. Er bereue seine Straftaten und habe seine Fehler eingesehen. Eine Gefährdung, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige, gehe von ihm nicht aus. Er wolle sich künftig nichts zu Schulden kommen lassen, um bei seiner Familie bleiben zu können. Seine Lebensgefährtin würde für die finanzielle und gesundheitliche Vorsorge des BF zur Gänze aufzukommen.Mit Schreiben vom 23.03.2016 gab der BF ergänzend zu seiner Beschwerde zusammengefasst an, dass er in seinem Heimatland nicht leben wolle, da er seine Eltern und seine Schwester verloren habe. Er habe zwar eine Tante, die zwei Häuser besitze. Diese sei jedoch mit einem Serben verheiratet und dürfe keinen Kontakt zu ihrer Familie haben. Seine Tante sei keine Bezugsperson für ihn. Er habe zu Bosnien keine Bindung. Am römisch 40 sei seine zweite Tochter geboren worden. Er wolle für seine Töchter und seine Lebensgefährtin da sein. Er bereue seine Straftaten und habe seine Fehler eingesehen. Eine Gefährdung, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige, gehe von ihm nicht aus. Er wolle sich künftig nichts zu Schulden kommen lassen, um bei seiner Familie bleiben zu können. Seine Lebensgefährtin würde für die finanzielle und gesundheitliche Vorsorge des BF zur Gänze aufzukommen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (vermutlich 2013) in Österreich ein und hielt sich in weiterer Folge illegal in Österreich auf. Am XXXX2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Verdachtes den Tatbestand des § 130 StGB verwirklicht zu haben, festgenommen und in die Justizanstalt XXXXeingeliefert.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (vermutlich 2013) in Österreich ein und hielt sich in weiterer Folge illegal in Österreich auf. Am XXXX2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Verdachtes den Tatbestand des Paragraph 130, StGB verwirklicht zu haben, festgenommen und in die Justizanstalt XXXXeingeliefert. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des BF, die voll geständige Verantwortung sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet. Am XXXX2014 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 (Zahl römisch 40 ) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des BF, die voll geständige Verantwortung sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend kein Umstand gewertet. Am XXXX2014 wurde der BF erneut wegen des Verdachtes das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch begangen zu haben, festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX(Zahl XXXX) vom XXXX wurde der BF wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4.Fall, 15 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Zusatzstrafe von siebzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Geständnis des BF und die Unbescholtenheit wurden als mildernd, kein Umstand als erschwerend berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts XXXX(Zahl römisch 40 ) vom römisch 40 wurde der BF wegen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4.Fall, 15 Absatz eins, StGB für schuldig befunden und zu einer Zusatzstrafe von siebzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Geständnis des BF und die Unbescholtenheit wurden als mildernd, kein Umstand als erschwerend berücksichtigt. Mit zum 11.11.2014 datierten Schreiben informierte die belangte Behörde den BF über die Absicht gegen ihn aufgrund der Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. In einem wurde er zu einer Stellungnahme und zur Darlegung seiner Privat- und Familienverhältnisse aufgefordert. Mit der zum 24.11.2014 datierten Stellungnahme stellte er gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.Mit zum 11.11.2014 datierten Schreiben informierte die belangte Behörde den BF über die Absicht gegen ihn aufgrund der Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. In einem wurde er zu einer Stellungnahme und zur Darlegung seiner Privat- und Familienverhältnisse aufgefordert. Mit der zum 24.11.2014 datierten Stellungnahme stellte er gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Am XXXX2014 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen und war ab XXXX2014 in XXXX meldeamtlich erfasst.Am XXXX2014 wurde der BF aus der Strafhaft bedingt entlassen und war ab XXXX2014 in römisch 40 meldeamtlich erfasst. Am XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wobei die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Mildernd wurden dabei die geständige Verantwortung, erschwerend der rasche Rückfall und die zwei einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.Am römisch 40 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 (Zahl römisch 40 ) wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt wobei die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Mildernd wurden dabei die geständige Verantwortung, erschwerend der rasche Rückfall und die zwei einschlägigen Vorverurteilungen gewertet. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
- Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis sowie der relativ geringe Wert des Diebesguts, erschwerend der äußerst rasche Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. In der Hauptverhandlung gab der BF zusammengefasst an, dass er gestohlen habe, um sich Medikamente kaufen zu können. Die Hälfte seines Schädels würde aus Plastik bestehen und sei ihm Morphium verschrieben worden. Seine Frau arbeite wieder, da die Karenzzeit geendet habe. Er müsse jetzt für seine Kinder sorgen und habe er deshalb nicht vor erneut straffällig zu werden. Wenn er ins Gefängnis müsse, könne seine Frau nicht mehr arbeiten, da sie selbst die Kinder betreuen müsste. Er bitte um eine zweite Chance. Das Problem der Medikamentennot und der Nichtversicherung bestehe in Zukunft nicht mehr, da seine Frau eine Unterstützung durch das Rote Kreuz organisiert habe und er dort künftig nichts mehr selbst bezahlen müsse.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 (Zahl römisch 40 ) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis sowie der relativ geringe Wert des Diebesguts, erschwerend der äußerst rasche Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. In der Hauptverhandlung gab der BF zusammengefasst an, dass er gestohlen habe, um sich Medikamente kaufen zu können. Die Hälfte seines Schädels würde aus Plastik bestehen und sei ihm Morphium verschrieben worden. Seine Frau arbeite wieder, da die Karenzzeit geendet habe. Er müsse jetzt für seine Kinder sorgen und habe er deshalb nicht vor erneut straffällig zu werden. Wenn er ins Gefängnis müsse, könne seine Frau nicht mehr arbeiten, da sie selbst die Kinder betreuen müsste. Er bitte um eine zweite Chance. Das Problem der Medikamentennot und der Nichtversicherung bestehe in Zukunft nicht mehr, da seine Frau eine Unterstützung durch das Rote Kreuz organisiert habe und er dort künftig nichts mehr selbst bezahlen müsse. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die gänzliche Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der überaus rasche Rückfall gewertet. Mit dem Urteil wurde gleichzeitig die bedingte Entlassung im Umfang von einem Monat und 20 Tagen widerrufen.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 (Zahl römisch 40 ) wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mildernd wurde die geständige Verantwortung sowie die gänzliche Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen sowie der überaus rasche Rückfall gewertet. Mit dem Urteil wurde gleichzeitig die bedingte Entlassung im Umfang von einem Monat und 20 Tagen widerrufen. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX (Zahl XXXX) wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130
- Fall, 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass die Taten großteils beim Versuch geblieben sind bzw. kein großer Schaden entstanden ist sowie die Vorgeschichte des BF, erschwerend die fünf einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 (Zahl römisch 40 ) wegen der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130,
- Fall, 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass die Taten großteils beim Versuch geblieben sind bzw. kein großer Schaden entstanden ist sowie die Vorgeschichte des BF, erschwerend die fünf einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung gewertet. Seit XXXX2016 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX.Seit XXXX2016 befindet sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 . Bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Bosnien und Herzegowina drei Jahre die Grundschule und machte eine sechsmonatige Ausbildung zum XXXX. Der Vater des BF ist 1995 verstorben. Ob seine Mutter verstorben oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, konnte nicht festgestellt werden. In Bosnien lebt seine Tante, die zwei Häuser besitzt. Eine Halbschwester lebt in Kroatien. Zu seinen Angehörigen hat er keinen Kontakt. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde.Bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet befand sich der Lebensmittelpunkt des BF in Bosnien und Herzegowina. Der BF besuchte in Bosnien und Herzegowina drei Jahre die Grundschule und machte eine sechsmonatige Ausbildung zum römisch 40 . Der Vater des BF ist 1995 verstorben. Ob seine Mutter verstorben oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, konnte nicht festgestellt werden. In Bosnien lebt seine Tante, die zwei Häuser besitzt. Eine Halbschwester lebt in Kroatien. Zu seinen Angehörigen hat er keinen Kontakt. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde. Der BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX, geboren am XXXX. Sie ist Staatsangehörige Kroatiens, lebt seit XXXX Jahren in Österreich und hat den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" inne. Am XXXX wurde die erste gemeinsame Tochter, XXXX, und am XXXX seine zweite Tochter, XXXX, geboren.Der BF befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie ist Staatsangehörige Kroatiens, lebt seit römisch 40 Jahren in Österreich und hat den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" inne. Am römisch 40 wurde die erste gemeinsame Tochter, römisch 40 , und am römisch 40 seine zweite Tochter, römisch 40 , geboren. Der BF leidet an Depressionen und nimmt Antidepressiva, Schlaftabletten und starke Schmerzmittel wegen anhaltender Beschwerden seit der Operation am Kopf ein. Der BF befand sich bereits in Bosnien und Herzegowina in ärztlicher Behandlung. Während seiner Haft wurden dem BF eine Substitutionsbehandlung sowie eine psychiatrische Betreuung wegen einer Persönlichkeitsstörung verordnet. In der Einvernahme am 03.02.2016 gibt der BF an gerne in Österreich arbeiten zu wollen, um damit seine Familie ernähren zu können. Der BF ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung (auch nicht ehrenamtlich) nachgegangen. Er wurde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt und arbeitete ab und zu schwarz im XXXX. Er ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet.Der BF ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung (auch nicht ehrenamtlich) nachgegangen. Er wurde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt und arbeitete ab und zu schwarz im römisch 40 . Er ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX, zu Zahl XXXX, zu Zahl XXXX, zu Zahl XXXX und zu Zahl XXXX, aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zahl XXXX sowie aus dem Strafregisterauszug.Die Feststellung zu den Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , zu Zahl römisch 40 und zu Zahl römisch 40 , aus dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 sowie aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben und der schriftlichen Auskunft des chefärztlichen Dienstes der Justiz vom 15.02.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF sowie dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Das Vorbringen des BF zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auf den Ausführungen in der Beschwerde, sowie der Beschwerdeergänzung. Weder aus der Berichtslage zur Lage in Bosnien und Herzegowina noch aus der Beschwerde lässt sich die Prognose stellen, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte. Hinweise dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina keinen zureichenden Schutz seitens der Sicherheitsbehörden erhalten würde, sind vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Im Hinblick auf die Länderfeststellung ist darauf hinzuweisen, dass sich grundsätzlich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine Person" an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
§ 27Vw
GVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, leben die Lebensgefährtin und die zwei Töchter des BF rechtmäßig in Österreich. Der BF hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar.Der BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auf. Eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Seinen Aufenthalt konnte der BF lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. davon auszugehen gewesen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre. Der Aufenthalt war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und war sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung gezielt zur Umgehung zwingender fremden- und niederlassungsrechtlicher Normen gestellt wurde. So stellte der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst nachdem er von der belangten Behörde über die Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen, informiert wurde. Es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, einreisewilligen Personen, welche keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründe zu befürchten haben, aus einem dem Asylrecht fremden Motiv unter Umgehung der oa. Normen die Einreise und den dauernden Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.Seinen Aufenthalt konnte der BF lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. davon auszugehen gewesen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre. Der Aufenthalt war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und war sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Im gegenständlichen Fall ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung gezielt zur Umgehung zwingender fremden- und niederlassungsrechtlicher Normen gestellt wurde. So stellte der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst nachdem er von der belangten Behörde über die Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen, informiert wurde. Es ist nicht Aufgabe des Asylrechts, einreisewilligen Personen, welche keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründe zu befürchten haben, aus einem dem Asylrecht fremden Motiv unter Umgehung der oa. Normen die Einreise und den dauernden Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Den Verurteilungen des BF liegen mehrere Taten zugrunde, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Zudem wurde er rasch rückfällig. Die Töchter des BF wurden am XXXX bzw. am XXXX geboren. Der BF befand sich während seines Aufenthaltes in Österreich fast durchgehend und befindet sich auch nunmehr wieder in Haft. Es liegt in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die zweite Tochter erst nach seiner Inhaftierung geboren wurde. Zudem vermochten selbst diese Beziehungen den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten.Die Töchter des BF wurden am römisch 40 bzw. am römisch 40 geboren. Der BF befand sich während seines Aufenthaltes in Österreich fast durchgehend und befindet sich auch nunmehr wieder in Haft. Es liegt in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die zweite Tochter erst nach seiner Inhaftierung geboren wurde. Zudem vermochten selbst diese Beziehungen den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Bosnien und Herzegowina. Er ist dort aufgewachsen, spricht die bosnische Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Bosnien und Herzegowina Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises existieren, da aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden kann, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Der BF ist jung und in der Lage zu arbeiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit Tätigkeiten wie den bislang ausgeübten, gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten oder auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten decken kann. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war nicht in der Lage, hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu belegen. Weiters gab der BF selbst an, die deutsche Sprache schon gut zu verstehen, jedoch wenig Deutsch sprechen zu können und sich auch mit seiner Lebensgefährtin nur in der bosnischen Sprache zu unterhalten. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse habe er auch sonst keine sozialen Kontakte in Österreich. Er habe nur einmal mit seiner Frau eine Österreicherin besucht. Wie weiter unten unter Punkt 3.3.
- näher ausgeführt wird, überwiegt im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So ging er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und war nicht in der Lage, hinreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu belegen. Weiters gab der BF selbst an, die deutsche Sprache schon gut zu verstehen, jedoch wenig Deutsch sprechen zu können und sich auch mit seiner Lebensgefährtin nur in der bosnischen Sprache zu unterhalten. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse habe er auch sonst keine sozialen Kontakte in Österreich. Er habe nur einmal mit seiner Frau eine Österreicherin besucht. Wie weiter unten unter Punkt 3.3.
- näher ausgeführt wird, überwiegt im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF in Österreich. Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein behördliches Verschulden, welche die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund treten lassen würde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei, kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden und wurde von den Verfahrensparteien auch nicht vorgebracht (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass dadurch auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass dadurch auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:3.3.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF wurde mit Schreiben vom 11.11.2014 von der belangten Behörde über die Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen, informiert. Trotzdem wurde der BF erneut viermal straffällig und rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX sowie vom Bezirksgericht XXXX mehrfach wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch verurteilt. Er hat kein Einkommen und finanzierte seinen Lebensunterhalt bisher durch Schwarzarbeit im Baugewerbe und die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin.Der BF wurde mit Schreiben vom 11.11.2014 von der belangten Behörde über die Absicht, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot zu erlassen, informiert. Trotzdem wurde der BF erneut viermal straffällig und rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht römisch 40 sowie vom Bezirksgericht römisch 40 mehrfach wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch verurteilt. Er hat kein Einkommen und finanzierte seinen Lebensunterhalt bisher durch Schwarzarbeit im Baugewerbe und die finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Zudem ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Zudem ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein über keine finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht mehr möglich. Zudem schreckte der BF am XXXX nicht davor zurück im Beisein seiner XXXX Monate alten Tochter straffällig zu werden. Dem BF war an der Erhaltung seines Familienlebens offenbar nicht gelegen, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht mehr möglich. Zudem schreckte der BF am römisch 40 nicht davor zurück im Beisein seiner römisch 40 Monate alten Tochter straffällig zu werden. Dem BF war an der Erhaltung seines Familienlebens offenbar nicht gelegen, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651). In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Einreiseverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom
- September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
§ 53Abs. 1 Fr
PolG 2005 idF FrÄG 2011, somit iSd Art. 11 Abs. 1 iVm Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021)Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt. vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der BF über ein längeren Zeitraum hinweg verteilt strafbare Handlungen.Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des BF bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der BF über ein längeren Zeitraum hinweg verteilt strafbare Handlungen. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen war.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2123623.1.00