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{'item': 'G314 2150293-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlG314 2150293-1 SpruchG314 2150293-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX:Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG : Verfahrensgang und Feststellungen: Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache (Serbisch), in der darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.02.2017 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde am 14.03.2017 per E-Mail beim BFA eingebracht. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 16.03.2017 einlangten. Mit Schreiben vom 23.03.2017 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Vertreter des BF am 24.03.2017 zugestellt. Bislang ist keine Stellungnahme eingelangt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind nicht aufgetreten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 16 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 4 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 27.02.2017) mit Ablauf des 13.03.2017. Die erst am 14.03.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher gem § 16 Abs 1 BFA-VG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid - wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig angegeben - zwei Wochen und endete daher (ausgehend von der Zustellung des Bescheids am 27.02.2017) mit Ablauf des 13.03.2017. Die erst am 14.03.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher gem Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil erhebliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2150293.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.