RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI403 2136135-1 SpruchI403 2136135-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Frau MXXXX BXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 10.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses und machte im Wesentlichen eine Gesundheitsschädigung des Knies, der Schulter und des Ellenbogens aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahr 2013 geltend. Entsprechende Befunde wurden vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.07.2016 kam der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 2 3 Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, geringgradiges Funktionsdefizit, jedoch Wechseloperation (?) geplant. Schulterschmerz rechts bei Hinweis für Rotatorenmanschettenruptur. Wiederholte Lendenwirbelsäulenschmerzen, nur minimales Funktionsdefizit. 02.05.18 02.06.05 02.01.01 20 40 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Dieses Gutachten wurde von der leitenden Ärztin der belangten Behörde am 09.08.2016 handschriftlich ergänzt, indem wegen der Migränebeschwerden zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom (Positionsnummer: 04.11.01; Grad der Behinderung 10%) diagnostiziert wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde allerdings von 50% auf 40% herabgesetzt, da anscheinend von keiner gegenseitigen Beeinflussung ausgegangen wurde. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Gutachten und die Gutachtensergänzung vor Erlassung des Bescheides zum Parteiengehör versandt worden war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da bei ihr ein Grad der Behinderung von 40 % vorliegen würde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19.09.2016 Beschwerde und brachte vor, dass der zuständige Sachverständige ihr Leiden nicht richtig eingeschätzt habe. Sie könne ihre Schulter und ihr Knie nur stark begrenzt bewegen. Sie müsse alle zwei Stunden Schmerzmittel zu sich nehmen und könne auch ohne Schmerzmittel nicht einschlafen. Das Sachverständigengutachten könne sie sich nur so erklären, dass es eventuell bei der persönlichen Begutachtung am 27.07.2016 zu Missverständnissen in der Kommunikation gekommen sei, da sie selbst der deutschen Sprache nicht mächtig sei; zudem habe die Begutachtung nur eine halbe Stunde gedauert. Der Beschwerde war ein MR-Befund des Landeskrankenhaus Begrenz sowie ein handschriftliches Schreiben einer Physiotherapeutin beigelegt. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2016 vorgelegt. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 wurde ein Arzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 04.11.2016 und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Befunde kam der Sachverständige mit Gutachten vom 08.02.2017 zu folgendem Ergebnis: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 2 3 4 Z.n. Knietotalendoprothese rechts, geringgradiges Funktionsdefizit Schulterschmerz rechts bei Hinweis für Rotatorenmanschettenteilruptur Wiederholte Lendenwirbelsäulenschmerzen, nur minimales Funktionsdefizit Migräne 02.06.05 02.06.01 02.01.01 04.11.01 30% 20% 10% 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. BEGRÜNDUNG FÜR DEN GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG Nr. 1 mit RS-Pos. 02.06.05 mit GdB 30% entsprechend den Knieschmerzen rechts bei Z.n. Knie-TP rechts bei geringgradigem Funktionsdefizit entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung. Eine Flexion des rechten Knies ist bei 120° begrenzt, die Flexion bis 90°, welche für das Stiegensteigen benötigt wird, kann erreicht werden. Nr. 2 mit RS-Pos. 02.06.01 mit GdB 20% entsprechend dem Zustand nach Supraspinatussehnenruptus im mittleren Drittel und deutlichen Subacromiale Enge der rechten Schulter ohne Muskelatrophie mit Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit, bestehend seit Jahren, konservativ behandelt mit Physiotherapie. Der MRT-Befund der Schulter vom 22.10.2016 zeigt keine Befundänderung gegenüber Juli
- Nr. 3 mit RS-Pos. 02.01.01 mit GdB 10% entsprechend den leichten funktionellen Einschränkungen der Lendenwirbelsäule. Der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 07.06.2016 zeigt eine Osteochondrose L5/S1 sowie bei L4/L5 mit einer flachen linkbetonten Protrusion einer leichtgradigen Einengung des Neuroforamens links. Nr. 4 mit RS-Pos. 04.11.01 mit GdB 10% entsprechend der bekannten Migräne. Der Sachverständige begründete, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die Leiden Nr. 2 und Nr. 3 um eine Stufe erhöht werde. Im Vergleich zum Vorgutachten habe er die Kniebeschwerden aufgrund der Beschwerden höher gewichtet, es würde jedoch noch die Möglichkeit einer Revisionsoperation zur Beschwerdelinderung zur Verfügung stehen. Die Schulterbeschwerden wurden von ihm im Vergleich zum Vorgutachten niedriger gewichtet. Der Gesamtgrad der Behinderung blieb im Vergleich zum Vorgutachten unverändert. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehöres versandt; von Seiten der belangten Behörde erfolgte keine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin erklärte mit einer Stellungnahme vom 15.03.2017, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein. Das Sachverständigengutachten werde den tatsächlichen Gegebenheit insgesamt nicht gerecht. Aufgrund ihrer Vollprothese am rechten Knie und ihrer rechten Schulter sei sie körperlich eingeschränkt. Sie könne aufgrund ihrer schmerzenden Schulter ihren Haushalt nicht führen, sei aufgrund ihrer Schmerzen bei der alltäglichen Hygiene stark eingeschränkt und benötige auch Hilfe bei ihren täglichen Einkäufen. Fernerhin sei sie aufgrund des Verkehrsunfalles auch seelisch beeinträchtigt, da sie Angst habe, noch einmal angefahren zu werden, zuweilen würde sie in Panik verfallen. Weiters habe sie an Tagen, an denen ihre Migräne beginnen würde, einen sehr hohen Augeninnendruck, ihr werde häufig übel und sie müsse sich übergeben, weshalb sie kaum noch Energie habe, um ihre alltäglichen Aufgaben zu erledigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin leidet an einem einseitigen Kniegelenksleiden, welches eine Funktionseinschränkung geringen Grades bedingt. Zudem leidet sie unter einem einseitigen Schultergelenksleiden, an einem Wirbelsäulenleiden sowie an einem chronischen Schmerzsyndrom mit leichter Verlaufsform (Migräne). Aufgrund einer gegenseitigen wechselseitigen Beeinflussung durch das Schultergelenksleiden und dem Wirbelsäulenleiden erhöht sich das führende Knieleiden um eine Stufe, so dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH vorliegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
- Beweiswürdigung Die Feststellung zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus einer Zusammenschau des im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und des im Beschwerdeverfahren eingeholten zweiten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für konservative Orthopädie. Die Gutachten der Amtssachverständigen werden in ihrem Ergebnis vom erkennenden Senat als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und in der wesentlichen Schlussfolgerung widerspruchsfrei angesehen. Dem Gutachten vom 09.08.2016 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie ohne medikamentöse Behandlung nicht schmerzfrei sei und die Beweglichkeit ihres Knies und ihrer Schulter stark begrenzt seien. Daraus ergeben sich aus Sicht des erkennenden Senates noch keine substantiierten Einwendungen gegen das Gutachten. Dennoch wurden die neu vorgelegten Befunde (insbesondere MR-Befund vom 07.06.2016, MRT der Lendenwirbelsäule, MR-Befund vom 22.10.2016, MRT der rechten Schulter, ärztlicher Befund des Landeskrankenhauses Feldkirch sowie eine Überweisung für Physiotherapie) dem neuem Sachverständigen vorgelegt, welcher aber zum nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass sich daraus zwar die Gewichtung der einzelnen Leiden verändert, jedoch die Gesamteinschätzung sohin der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleiben. In der Stellungnahme vom 15.03.2017 wies die Beschwerdeführerin wiederum auf ihre Schmerzen hin und brachte anhand mehrere Beispiele vor, wie ihr alltägliches Leben dadurch beeinträchtigt sei, jedoch ergeben sich aus diesen Angaben –trotz allem Verständnis für die schwierige Situation- keine zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht schon von den Sachverständigen festgestellt worden sind. Zusammengefasst muss daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der im Verfahren beauftragten Amtssachverständigen nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten ist und ihr Vorbringen nicht geeignet war, Zweifel an den Feststellungen des Gutachtens zu wecken.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin am 10.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt, der mit dem Verweis auf einen festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H abgewiesen worden war. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. 3.2.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt – in Einklang mit dem Vorgutachten - der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40v.H. Allerdings ist anzumerken, dass der Sachverständige bei der Einstufung der funktionellen Einschränkung laut Einschätzungsverordnung versehentlich unrichtige Positionsnummern angegeben hat: Bei der Funktionseinschränkung des rechten Knies der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine einseitige Funktionseinschränkung. Der Sachverständige hatte diese Einschränkung versehentlich mit einer Positionsnummer (02.06.05) versehen, welche laut Anlage zur Einschätzungsverordnung nur die oberen Extremitäten betrifft. Die im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den sachverständigen Facharzt für konservative Orthopädie ermittelten Streckungs- bzw. Beugungswerte des rechten Knies betragen laut Untersuchungsbefund 0-0-120°, das rechte Kniegelenk wird somit nicht überstreckt und kann bis 120° gebeugt werden, sohin ist die geringgradige Funktionseinschränkung unter Positionsnummer 02.05.18 zu subsumieren, welcher ein Grad der Behinderung von 10 bis 20v.H zugeordnet ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass bei Versorgungen mit Endoprothesen der Einschätzungswert der Grad der Behinderung um 10 v.H erhöht wird, kann jedenfalls kein höherer Wert als die 30v.H, welche dem Leiden bereits vom Sachverständigen zugeordnet worden waren, angesetzt werden. Auch hinsichtlich der Subsumtion des Schultergelenksleidens unter der Positionsnummer 02.06.01 durch den Sachverständigen ist anzumerken, dass bei dem angegebenen Einschätzungswert des Grades der Behinderung (20 v.H) nur eine Subsumtion unter der Positionsnummer 02.06.03 möglich ist. Eine Subsumtion unter der Positionsnummer 02.06.01 würde für die Beschwerdeführerin eine nachteilige Einstufung bedeuten, da dies den Einschätzungswert um 10 v. H vermindern würde. Dahingehend ist das Schultergelenksleiden unter der Positionsnummer 02.06.03 zu subsumieren. Auch bei Vornahme dieser Änderungen in der Einordnung der Positionsnummern ändert sich jedoch nichts am Gesamtgrad der Behinderung, welcher für die funktionellen Einschränkungen weiterhin bei 40 v.H liegt. 3.2.
- Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.3.2.
- Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Fall die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zumal dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem Gutachten nicht substantiiert widersprochen wurde. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2136135.1.00