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{'item': 'I403 2136373-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI403 2136373-1 SpruchI403 2136373-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Herr GXXXX NXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 14.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er machte insbesondere eine Hirnblutung und ein Aneurysma geltend und verwies auf einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus XXXX vom 11.01.2016 bis 29.02.2016 sowie auf die anschließende Rehabilitation in XXXX bis zum 28.03.

  1. Dem Antrag beigelegt waren verschiedene neurologische Befundberichte bzw. der Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Neurologie XXXX bzw. der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums XXXX vom 28.03.2016.Herr GXXXX NXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 14.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er machte insbesondere eine Hirnblutung und ein Aneurysma geltend und verwies auf einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus römisch 40 vom 11.01.2016 bis 29.02.2016 sowie auf die anschließende Rehabilitation in römisch 40 bis zum 28.03.
  2. Dem Antrag beigelegt waren verschiedene neurologische Befundberichte bzw. der Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Neurologie römisch 40 bzw. der Entlassungsbericht des Reha-Zentrums römisch 40 vom 28.03.
  3. Die belangte Behörde gab bei einer Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein Aktengutachten in Auftrag; dieses Aktengutachten vom 28.07.2016 kommt zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine cerebrale Lähmung leichten Grades vorliegt, welche unter Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen ist und mit einem Grad der Behinderung von 30 % zu versehen ist. Weitere Funktionseinschränkungen wurden nicht aufgenommen. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Gutachten das notwendige rechtliche Gehör gewährt worden wäre. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 % vorliegen würde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.09.2016 Einspruch und erklärte, dass es ihm in Folge der Hirnblutung nur sehr erschwert möglich sei, seinen rechten Fuß zu belasten bzw. zu bewegen. Sein Alltag gestalte sich seither sehr schwierig, Stiegen steigen sei nur beschränkt, Stehen für einen längeren Zeitraum gar nicht möglich. Er leide sehr schnell an Erschöpfung und habe eine Gefühlsstörung im rechten Fuß. Auch das Heben und Senken des Fußes sei nur bedingt möglich und das Aufwärtsgehen bzw. längeres Gehen seien nur schwer oder gar nicht möglich. Zudem habe er einen Dauerschmerz im rechten Fußgelenk. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel bzw. generell längere Aufenthalte in Menschenmengen seien für ihn aufgrund der starken Lärmempfindlichkeit nur mehr sehr schwer möglich. Er ersuche um einen Termin für eine ärztliche Begutachtung und um neuerliche Einschätzung seines Antrages. Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2016 vorgelegt. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2016 wurde Dr. HXXXX SXXXX, Facharzt für Neurologie und Amtssachverständiger, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.12.2016 und der Einholung weiterer ärztlicher Befunde (Befund CMRT/A vom 13.12.2016; Befund CT LWS vom 20.12.2016; Befund Röntgen Sprunggelenk rechts vom 20.12.2016, befund CT vom 23.12.2016 und neuropsychodiagnostischer Befund der Universitätsklinik für Neurologie vom 06.02.2017) kam der Sachverständige mit Gutachten vom 16.02.2017 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine cerebrale Lähmung mittleren Grades (Positionsnummer 04.01.02; 50% GdB) und eine psychische Störung leichten Grades im Sinne eines residualen und neuropsychodiagnostisch nachweisbaren sekundären leichten organischen Psychosyndromes (Positionsnummer 03.05.01; 30% GdB) vorliegen. Aufgrund der wechselseitigen negativen Beeinflussung sei von einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% auszugehen. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine Einwendungen vorgebracht. Das Sozialministeriumservice erklärte mit Schreiben vom 01.03.2017, die Einstufung als mittelgradige cerebrale Lähmung nachvollziehen zu können. Hinsichtlich des psychischen Leidens wurde darauf hingewiesen, dass dieses im Antrag nicht enthalten gewesen sei. Nach der Einschätzungsverordnung bedürfe es für diese Einschätzung jedoch einer Behandlung von mindestens einem Jahr. Da aus dem Sachverständigengutachten vom 16.02.2017 auch nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung sei, werde ersucht, dieses Leiden aufgrund des Neuerungsverbotes gemäß § 46 BBG nicht zu berücksichtigen und den Grad der Behinderung mit 50% festzustellen.Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine Einwendungen vorgebracht. Das Sozialministeriumservice erklärte mit Schreiben vom 01.03.2017, die Einstufung als mittelgradige cerebrale Lähmung nachvollziehen zu können. Hinsichtlich des psychischen Leidens wurde darauf hingewiesen, dass dieses im Antrag nicht enthalten gewesen sei. Nach der Einschätzungsverordnung bedürfe es für diese Einschätzung jedoch einer Behandlung von mindestens einem Jahr. Da aus dem Sachverständigengutachten vom 16.02.2017 auch nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung sei, werde ersucht, dieses Leiden aufgrund des Neuerungsverbotes gemäß Paragraph 46, BBG nicht zu berücksichtigen und den Grad der Behinderung mit 50% festzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. Der Beschwerdeführer erlitt am 11.01.2016 ein Aneurysma. Substanzdefekte im Bereich der Hinrinde L. hochfrontoparietal liegen konstant vor. Im Rahmen der cerebralen Lähmung liegt auch ein leichtes organisches Psychosyndrom und eine Störung der Bewegungssteuerung vor: Der Beschwerdeführer leidet an Schmerzen bei Bewegung, insbesondere beim Heben der Füße oder Hände. Das rechte Bein ist durch Sensibilitätsstörungen beeinträchtigt. Eine Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen durch Maßnahmen der Rehabilitation sind möglich.
  5. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Antrag und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus den im Akt befindlichen Befunden und Gutachten ergibt sich zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im Jänner 2016 erlittenen Aneurysma unter einer cerebralen Lähmung leidet. Während diese im Verwaltungsverfahren von der beauftragten Amtssachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie allerdings unter Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit mit einem Grad der Behinderung von 30% bewertet wurde, kam der im Beschwerdeverfahren beauftragte Amtssachverständige aus dem Bereich der Neurologie zum Ergebnis, dass die cerebrale Lähmung Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen sei. In der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist unter Positionsnummer "04.01 Cerebrale Lähmungen" vorgesehen: 04.01.01 Leichten Grades 10-40% 10-20%: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30-40%: Ausfall einzelner Muskelgruppen 04.01.02 Mittleren Grades 50-70% 50-60%: Ausfall mehrerer Muskelgruppen 70%: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich 04.01.03 Schweren Grades 80-100% 80-90% Ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und Kraft, Deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmitte erforderlich 100 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen Das Aktengutachten vom 28.07.2016 stützte sich in erster Linie auf den Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom 28.03.
  6. Demgegenüber war Grundlage des Gutachtens vom 16.02.2017 die persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie, und aktuelle Befunde (insb. Befund CMRT/A vom 13.12.2016 und neuropsychodiagnostischer Befund der Universitätsklinik für Neurologie vom 06.02.2017) wurden eingeholt. Bereits in der Beschwerde wies der Beschwerdeführer auf eine Gangstörung hin; diese wurde im des Gutachten vom 16.02.2017 in Zusammenhang mit Defekten der Hirnrinde gebracht. Die Einordnung als cerebrale Störung mittleren Grades erscheint daher aus Sicht des erkennenden Senates vertretbar und wurde dem von der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten. In Abweichung vom Aktengutachten vom 28.07.2016 wurde darüber hinaus im Gutachten vom 16.02.2017 eine "psychische Störung leichten Grades im Sinne eines residualen und neuropsychodiagnostisch nachweisbaren sekundären leichten organischen Psychosyndromes" (Positionsnummer 03.05.01; 30% GdB) diagnostiziert. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass sich sein Alltag schwierig gestalte, er schnell erschöpft sei und Aufenthalte in Menschenmengen (Kaufhaus, öffentliche Verkehrsmittel und ähnliches) belastend seien. In der Anamnese bei der Untersuchung am 12.12.2016 durch den vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Facharzt für Neurologie berichtete er, dass er sich psychisch nicht gut fühle und Angst vor einem weiteren Aneurysma habe. Seine geistige Leistungsfähugkeit sei eingeschränkt, er beginne nach etwa einer halben Stunde am PC oder vor dem Fernseher verschwommen zu sehen. Er sei auch lärmempfindlich, ein sozialer Rückzug sei bemerkbar. Zur Abklärung der Symptomatik wurden weitere bildgebende Befunde in Auftrag gegeben, welche für die Beinschwäche und die motorischen Defizite keine eindeutige Ursache (abgesehen von den Defekten der Hirnrinde, welche eine apraktische Störung der Bewegungssteuerung verursachen können) erkennen ließen. Aus Sicht des Sachverständigen sei die Symptomatik aber klinisch ausgeprägter als es die bildgebenden Befunde vermuten lassen würden, so dass eine psychogene Überlagerung dun Aggravierung der tatsächlichen Effekte denkbar erscheine. Ein neuropsychodiagnostischer Befund vom 06.02.2017 ergab zudem Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeitsaktivierung, in der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der kognitiven Flexibilität. Daraus wurde vom Sachverständigen auf ein leichtes organisches Psychosyndrom geschlossen. Der Befund eines leichten organischen Psychosyndroms erscheint angesichts des neuropsychodiagnostischer Befund vom 06.02.2017 aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar. Ein organisches Psychosyndrom kann, abhängig von Lokalisation und Ausdehnung der Blutung sowie der damit verbundenen Hirngewebsschädigung, eine Folge eines Aneurysmas sein (vgl. dazu auch Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie, abrufbar unterDer Befund eines leichten organischen Psychosyndroms erscheint angesichts des neuropsychodiagnostischer Befund vom 06.02.2017 aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar. Ein organisches Psychosyndrom kann, abhängig von Lokalisation und Ausdehnung der Blutung sowie der damit verbundenen Hirngewebsschädigung, eine Folge eines Aneurysmas sein vergleiche dazu auch Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie, abrufbar unter http://www.dgnc.de/dgnc-homepage/patienteninformationen/aneurysma.html, Zugriff am 31.03.2017). Die belangte Behörde tritt der Feststellung eines organischen Psychosyndroms entgegen, indem auf eine notwendige Behandlungsdauer von einem Jahr verwiesen wird. Diesbezüglich scheint sich die belangte Behörde auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 zu beziehen, die bei erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr verlangen. Dies ist aber gegenständlich nicht anwendbar. Auch der in der Stellungnahme vorgenommene Hinweis auf das Neuerungsverbot ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht geeignet, die Berücksichtigung des organischen Psychosyndroms auszuschließen, hatte der Beschwerdeführer sich in seinem ursprünglichen Antrag doch auf das Aneurysma bezogen und ist das organische Psychosyndrom ebenso wie die cerebrale Lähmung als Folge dieser Blutung zu betrachten.Die belangte Behörde tritt der Feststellung eines organischen Psychosyndroms entgegen, indem auf eine notwendige Behandlungsdauer von einem Jahr verwiesen wird. Diesbezüglich scheint sich die belangte Behörde auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, zu beziehen, die bei erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und eine nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr verlangen. Dies ist aber gegenständlich nicht anwendbar. Auch der in der Stellungnahme vorgenommene Hinweis auf das Neuerungsverbot ist aus Sicht des erkennenden Senats nicht geeignet, die Berücksichtigung des organischen Psychosyndroms auszuschließen, hatte der Beschwerdeführer sich in seinem ursprünglichen Antrag doch auf das Aneurysma bezogen und ist das organische Psychosyndrom ebenso wie die cerebrale Lähmung als Folge dieser Blutung zu betrachten. Allerdings stellt sich die Frage der Einordnung des organischen Psychosyndroms in die Anlage zur Einschätzungsverordnung. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige ordnete das organische Psychosyndrom Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu. Unter Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sind leichte neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit zusammengefasst. 03.05.01 Störungen leichten Grades 10 – 40 % 10%: Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben 20%: intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben 30-40%: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration Allerdings ist die beim Beschwerdeführer in Folge des Aneurysmas vorliegende kognitive Beeinträchtigung, die sich aus dem neuropsychodiagnostischer Befund vom 06.02.2017 ergibt, aus Sicht des erkennenden Senats nicht unter "neurotischen Belastungsreaktionen, somatoformen Störungen, Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit" einzuordnen. Wenn man den Ministerialentwurf zur Anlage zur Einschätzungsverordnung zu Positionsnummer "04.01 Cerebrale Lähmungen" (118/ME XXIV. GP; abrufbar unter:Allerdings ist die beim Beschwerdeführer in Folge des Aneurysmas vorliegende kognitive Beeinträchtigung, die sich aus dem neuropsychodiagnostischer Befund vom 06.02.2017 ergibt, aus Sicht des erkennenden Senats nicht unter "neurotischen Belastungsreaktionen, somatoformen Störungen, Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit" einzuordnen. Wenn man den Ministerialentwurf zur Anlage zur Einschätzungsverordnung zu Positionsnummer "04.01 Cerebrale Lähmungen" (118/ME römisch 24 . GP; abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00118/fname_173609.pdf; Zugriff am 31.03.2017) betrachtet, heißt es dort: "Umfasst sind alle Symptomvarianten wie etwa spastische Parese, infantile Cerebralparese, dyskinetische Parese, ataktische Parese, Monoparesen, Diparesen mit der Sonderform der Hemiparesen, Mischformen. Folgeerscheinungen nach Schlaganfall – die motorischen Ausfälle, die kognitiven Defizite im Rahmen eines organischen Psychosyndroms und die Sprachstörungen sind in der gewählten Positionsnummer enthalten. Für die Beurteilung des Schweregrades sind die funktionellen Defizite entscheidend. Zu prüfen sind Fingerfertigkeit, Koordination, Feinmotorik, Gebrauchsfähigkeit und Kraftminderung der Hände und Arme, die Beeinträchtigung der unteren Extremitäten, Geh- und Stehvermögen, das Gangbild und die Gesamtbewegungseinschränkung." Dieser einleitende Text zu Positionsnummer "04.01 Cerebrale Lähmungen" findet sich in der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Version der Anlage zur Einschätzungsverordung nicht mehr. Dennoch ergibt sich daraus aus Sicht des erkennenden Senats, dass bei der Einführung der Positionsnummer nicht nur motorische Ausfälle, sondern eben auch kognitive Defizite im Rahmen eines organischen Psychosyndroms unter dieser Positionsnummer miterfasst werden sollten. Ebenso werden Sprachstörungen nach einem Schlaganfall unter dieser Positionsnummer zu subsumieeren sein. Dafür spricht auch, dass es für kognitive Defizite im Rahmen eines organischen Psychosyndroms keine passende Zuordnung in den anderen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung gibt; eine Reduktion auf die "Intelligenzminderung" der Positionsnummern 03.01 scheint nicht angebracht. Der ICD 10 definiert diesbezüglich (vgl. http://www.icd-code.de/suche/icd/code/F06.-.html?sp=Sf06; Zugriff am 01.04.2017):Der ICD 10 definiert diesbezüglich vergleiche http://www.icd-code.de/suche/icd/code/F06.-.html?sp=Sf06; Zugriff am 01.04.2017): "F06.9 Nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit Inkl.: Hirnorganisches Syndrom o.n.A.; Organische psychische Störung o. n.A." Der entsprechende Abschnitt der Klassifizierung nach ICD 10 umfasst "eine Reihe psychischer Krankheiten mit nachweisbarer Ätiologie in einer zerebralen Krankheit, einer Hirnverletzung oder einer anderen Schädigung, die zu einer Hirnfunktionsstörung führt. Die Funktionsstörung kann primär sein, wie bei Krankheiten, Verletzungen oder Störungen, die das Gehirn direkt oder in besonderem Maße betreffen; oder sekundär wie bei systemischen Krankheiten oder Störungen, die das Gehirn als eines von vielen anderen Organen oder Körpersystemen betreffen." Im gegenständlichen Fall muss aufgrund des Anfang 2016 erlittenen Aneurysmas davon ausgegangen werden, dass das diagnostizierte leichte organische Psychosyndrom jedenfalls eine primäre Funktionsstörung ist, die direkt auf das Aneurysma zurückzuführen ist. Aus Sicht des erkennenden Senats sind die verschiedenen Hirnschädigungen nach einem Aneurysma unter der Positionsnummer 04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu subsumieren und ergibt sich daher aufgrund des diagnostizierten leichten organischen Psychosyndroms keine zusätzliche Funktionsbeeinträchtigung, die einer eigenen Positionsnummer zuzuordnen wäre. Es wird daher zwar dem Befund des Sachverständigen gefolgt, doch nicht der von ihm vorgenommenen Zuordnung zur Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Hinweise auf sonstige psychische Funktionsbeeinträchtigungen liegen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung erklärte, dass es ihm nicht gut gehe und er Angst habe, wieder ein Aneurysma zu erleiden, kann daraus noch keine Funktionsbeeinträchtigung abgeleitet werden, zumal sich laut dem neuropsychodiagnostischer Befund der Universitätsklinik für Neurologie vom 06.02.2017 ein unauffälliger Angst- und Depressionswert gezeigt habe. Es ist daher insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% auszugehen. Laut Gutachten vom 16.02.2017 kann sich der Zustand des Beschwerdeführers bessern; eine Nachuntersuchung wurde daher empfohlen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist als solcher unbestritten. Die Zuordnung zu einer Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordung ist eine Rechtsfrage, die unabhängig vom Sachverhalt zu sehen ist. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 23.08.2017, in dem der Grad der Behinderung mit 30% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird (abgesehen von der Zuordnung des organischen Psychosyndroms zu einer eigenen Positionsnummer) vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; die Zuordnung des als Ausfluss des erlittenen Aneurysmas vorliegenden organischen Psychosyndroms zur Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist allerdings aus Sicht des erkennenden Senates nicht gerechtfertigt, sondern ist eine derartige primäre Funktionsstörung als Ergebnis einer Hirnverletzung ebenso wie die motorischen Defizite unter der Positionsnummer 04.
  8. (cerebrale Lähmungen) zu subsumiieren. Insgesamt ergibt sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50%. Es bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerde stattzugeben ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.Es bleibt daher festzustellen, dass der Beschwerde stattzugeben ist, da die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2136373.1.00

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