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{'item': 'I403 2140287-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI403 2140287-1 SpruchI403 2140287-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit ERTL a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Frau EXXXX UXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 16.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie machte eine Hörbehinderung und verschiedene orthopädische Leiden geltend. Sie beantragte außerdem die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde gab in der Folge bei Dr. AXXXX VXXXX, einem Facharzt für Innere Medizin und Amtssachverständigen, die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag. Die Beschwerdeführerin wurde von dem Sachverständiger am 28.06.2016 untersucht. In seinem Gutachten vom 10.08.2016 kam der Sachverständige zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliege. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung lautete wie folgt:Frau EXXXX UXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 16.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie machte eine Hörbehinderung und verschiedene orthopädische Leiden geltend. Sie beantragte außerdem die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Die belangte Behörde gab in der Folge bei Dr. AXXXX VXXXX, einem Facharzt für Innere Medizin und Amtssachverständigen, die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag. Die Beschwerdeführerin wurde von dem Sachverständiger am 28.06.2016 untersucht. In seinem Gutachten vom 10.08.2016 kam der Sachverständige zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliege. Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung lautete wie folgt: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 2 3 4 Morbus Meniere mit 2-3 Attacken/Jahr Cervikobrachialgie mit Spinalkanaleinengung arterielle Hypertonie OSAS, ohne aktuelle Therapie 12.03.01 02.01.01 05.01.01 06.11.01 30 20 10 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Der Amtssachverständige erklärte, dass das führende Leiden, Morbus Meniere, durch die anderen Leiden um eine Stufe erhöht werde. Eine Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben, eine Gehstrecke über 1000 m sei der Beschwerdeführerin möglich. In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der festgestellte Grad der Behinderung 40 % betrage. Am 29.08.2016 langten verschiedene Befunde älteren Datums sowie ein Audiogramm vom 29.07.2016 bei der belangten Behörde ein. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. eines Neufestsetzungsantrages hingewiesen. Am 27.09.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben folgenden Inhaltes ein: "Ich möchte gegen den Bescheid vom 19.08.2016 Beschwerde einreichen aufgrund der damals noch fehlenden Befunde, die in der Zwischenzeit bei Ihnen eingelangt sind. Aufgrund dessen bitte ich Sie, den Antrag nochmals zu überprüfen." Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2011 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge eine Anfrage an den Sachverständigen, der das Gutachten vom 10.08.2016 erstellt hatte und ersuchte um Beantwortung der Frage, ob sich aus den nachgereichten Befundberichten eine Änderung der Festsetzung des Grades der Behinderung ergeben würde. Der Amtssachverständige übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine Gutachtenergänzung vom 12.01.2017, in welcher er zum Ergebnis kam, dass es bei der Beschwerdeführerin neben der zuvor diagnostizierten leichten bis mittelgradigen Gleichgewichtsstörung, der Funktionsstörung der Wirbelsäule geringeren Grades, der leichten Hypertonie und einer leichten Form von OSAS aufgrund der zusätzlichen Diagnose der Valgusgonarthrose und der negativen wechselseitigen Beeinflussung dieser Leiden zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe komme. Zur Frage der Auswirkungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von dem Sachverständigen ausgeführt: "Mit den aktuell vorliegenden Leiden ist eine Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Die Gehstrecke liegt > 1000 Meter, ein Zehenstand und Fersenstand ist möglich. Niveauunterschiede sind überwindbar. Der freie Stand sowie ein stabiler Sitz sind möglich." Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Von beiden Parteien wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen Funktionseinschränkungen; das führende Leiden ist Morbus Meniere, welches mit einem Grad der Behinderung von 30% zu bewerten ist. Dieses Leiden wird durch die sonstigen Funktionseinschränkungen (Cervikobrachialgie mit Spinalkanaleinengung, Schwere Valgusgonarthrose) gegenseitig negativ beeinflusst, so dass der Gesamtgrad der Behinderung um 2 Stufen erhöht wird und bei 50% liegt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren ergänzten Sachverständigengutachten, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.06.2016 basiert. Im ergänzenden Gutachten des Sachverständigen erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dass zusätzlich eine Valgusgonarthrose mit einem Grad der Behinderung von 20 % festgestellt wurde. In der Folge wurde auch dargelegt, dass aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose und der negativen wechselseitigen Beeinflussung der Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe erhöht wird. Insgesamt wurden die folgenden Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 2 3 4 5 Morbus Meniere mit 2-3 Attacken/Jahr Cervikobrachialgie mit Spinalkanaleinengung arterielle Hypertonie OSAS, ohne aktuelle Therapie Schwere Valgusgonarthrose links mit schweren Knorpelschäden 12.03.01 02.01.01 05.01.01 06.11.01 02.05.18 30 20 10 10 20 Diese Leiden beeinflussen sich laut Amtssachverständigen wechselseitig negativ, so dass insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Es handelt sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht entgegengetreten, auch die belangte Behörde hatte keine Einwendungen. Seitens des erkennenden Senats bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Von keiner Partei wurde dem Gutachten widersprochen oder ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Im Hinblick auf diese Überlegungen sah der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Von keiner Partei wurde dem Gutachten widersprochen oder ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Im Hinblick auf diese Überlegungen sah der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
  5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses: Ein Behindertenpass ist vom Sozialministeriumservice unter den in § 40 Abs. 1 BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht wird.Ein Behindertenpass ist vom Sozialministeriumservice unter den in Paragraph 40, Absatz eins, BBG näher geregelten Voraussetzungen auf Antrag auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % erreicht wird. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Diesen Anforderungen ist das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12.01.2017 nachgekommen.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Diesen Anforderungen ist das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12.01.2017 nachgekommen. Durch dieses Gutachten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben ist. Zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel": Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 10.08.2016 sowie auch in der Gutachtensergänzung vom 12.01.2017 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde. Der Antrag auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nur der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Eine Behandlung der Frage möglicher Zusatzeintragungen im gegenständlichen Verfahren muss daher unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2140287.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.