RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI404 2144840-1 SpruchI404 2144840-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 30.03.2016 ab 16.04.2016 Notstandshilfe in Höhe von € 25,26 täglich.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 30.03.2016 ab 16.04.2016 Notstandshilfe in Höhe von € 25,26 täglich. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug stehe und kein Berufs- bzw. Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG bestehe. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Kommissionierer und darüber hinaus verfüge er über keine weiteren Berufserfahrungen. Als Ziel der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art mit gewünschtem Arbeitsort Tirol im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstützen werde. Betreuungspflichten lägen keine vor und müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.In der Betreuungsvereinbarung vom 30.03.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug stehe und kein Berufs- bzw. Entgeltschutz gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG bestehe. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Kommissionierer und darüber hinaus verfüge er über keine weiteren Berufserfahrungen. Als Ziel der Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art mit gewünschtem Arbeitsort Tirol im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung unterstützen werde. Betreuungspflichten lägen keine vor und müsse der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Am 28.04.2016 wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer eine Stelle als Lagerarbeiter bei der H GmbH in Innsbruck zu. Das in der Folge mit der H GmbH für den 24.08.2016 vereinbarte Bewerbungsgespräch nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.11.2016 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Gegen die angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, tägliche Wegzeit und Betreuungspflichten würden keine Einwendungen bestehen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab er an, dass seine Mutter im Krankenhaus gewesen sei und er auf seine zwei jüngeren Geschwister aufpassen habe müssen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer keine weiteren berücksichtigungswürdigen Umstände an.
- In der Folge wurde ein zweites Vorstellungsgespräch bei der H GmbH für den 02.11.2016 vereinbart, welches vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde.
- Noch am 02.11.2016 teilte Herr D von der H GmbH der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer am heutigen Tag vorgestellt und gesagt habe, dass er nicht schwer heben könne, da er davon Kreuzschmerzen bekomme. Die H GmbH habe den Beschwerdeführer daher nicht im Transport einstellen können, da diese Tätigkeit mit schwerem Heben einhergehe.
- Mit Bescheid vom 08.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 25.08.2016 bis 05.10.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme für eine von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle als Lagerarbeiter bei der H GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid vom 08.11.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 25.08.2016 bis 05.10.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme für eine von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle als Lagerarbeiter bei der H GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er nicht am Vorstellungsgespräch habe teilnehmen können, da seine Mutter im Krankenhaus gewesen sei und seine Schwestern im Alter von 10 und 11 Jahren sonst ohne Aufsicht gewesen wären. Jedoch sei das Bewerbungsgespräch nachgeholt worden und habe er dem Chef der H GmbH die Situation geschildert, welcher Verständnis gezeigt habe. Inzwischen sei er beim Verein W als Arbeiter angestellt. Der Beschwerdeführer appelliere, seine Angaben zu kontrollieren und hoffe auf ein positives Ergebnis, da seine jetzige Wohnsituation auf dem Spiel stehe. Ohne den gegenständlichen Leistungsanspruch könne er die zwei offenen Mieten, welche dadurch entstanden seien, nicht bezahlen und würde er dann wieder arbeitssuchend sein und ohne Unterkunft. Dies wolle der Beschwerdeführer gerne vermeiden, da er nach langer Suche wieder glücklich in die Arbeitswelt integriert sei.
- Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es sich bei dem Vorbingen des Beschwerdeführers, dass er das Vorstellungsgespräch am 24.08.2016 nicht habe wahrnehmen können, da er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter seine beiden Geschwister habe beaufsichtigten müssen, um keinen berücksichtigungswürdigen Grund handle. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich im Krankenhaus gewesen sei, so wäre es den zehn- und elfjährigen Geschwistern durchaus zumutbar gewesen, für die Dauer des um 15.00 Uhr stattfindenden Bewerbungsgespräches ein bis zwei Stunden unbeaufsichtigt zu bleiben. Außerdem hätte der Beschwerdeführer das zuständige AMS bzw. auch die H GmbH von diesem Umstand telefonisch in Kenntnis setzten können. Wäre ein Vorstellungsgespräch an diesem Tag aus welchem Grund auch immer tatsächlich unmöglich gewesen, wäre eine kurzfristige Verschiebung möglich gewesen. Vor allem entschuldige der angebliche Krankenhausaufenthalt der Mutter nicht den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 24.08.2016 und 02.11.2016 kein einziges Mal beim AMS gemeldet habe und auch den Kontrolltermin im Oktober 2016 nicht eingehalten habe. Die angeblichen Rückenprobleme habe der Beschwerdeführer bei seinem Vorstellungsgespräch am 02.11.2016 erstmals erwähnt. Auch gegenüber seiner Beraterin habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Selbst bei Aufnahme der Betreuungsvereinbarung am 30.03.2016 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob entsprechende Einschränkungen vorliegen würden, keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Auch ein vom AMS eingefordertes ärztliches oder fachärztliches Gutachten sei vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Leider sei auch seitens des AMS kein ärztliches Gutachten eingeholt worden, in welchem die generelle Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Lagerarbeiter im Bereich Gebrauchtmöbel überprüft worden wäre. Da ein ärztliches Gutachten innerhalb der Bearbeitungszeit auch nicht mehr nachgeholt werden könne, werde der gegenständliche Beschwerdeakt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht der belangten Behörde könne im gegenständlichen Beschwerdeakt auch keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gewährt werden, da die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers beim Verein W erst am
- Tag, somit erst in der zwölften Woche nach Beginn der verhängten Ausschlussfrist erfolgt sei. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde seitens der belangten Behörde verzichtet.
- Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass es sich bei dem Vorbingen des Beschwerdeführers, dass er das Vorstellungsgespräch am 24.08.2016 nicht habe wahrnehmen können, da er aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter seine beiden Geschwister habe beaufsichtigten müssen, um keinen berücksichtigungswürdigen Grund handle. Selbst wenn die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich im Krankenhaus gewesen sei, so wäre es den zehn- und elfjährigen Geschwistern durchaus zumutbar gewesen, für die Dauer des um 15.00 Uhr stattfindenden Bewerbungsgespräches ein bis zwei Stunden unbeaufsichtigt zu bleiben. Außerdem hätte der Beschwerdeführer das zuständige AMS bzw. auch die H GmbH von diesem Umstand telefonisch in Kenntnis setzten können. Wäre ein Vorstellungsgespräch an diesem Tag aus welchem Grund auch immer tatsächlich unmöglich gewesen, wäre eine kurzfristige Verschiebung möglich gewesen. Vor allem entschuldige der angebliche Krankenhausaufenthalt der Mutter nicht den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 24.08.2016 und 02.11.2016 kein einziges Mal beim AMS gemeldet habe und auch den Kontrolltermin im Oktober 2016 nicht eingehalten habe. Die angeblichen Rückenprobleme habe der Beschwerdeführer bei seinem Vorstellungsgespräch am 02.11.2016 erstmals erwähnt. Auch gegenüber seiner Beraterin habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gesundheitliche Einschränkungen bekannt gegeben. Selbst bei Aufnahme der Betreuungsvereinbarung am 30.03.2016 habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob entsprechende Einschränkungen vorliegen würden, keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Auch ein vom AMS eingefordertes ärztliches oder fachärztliches Gutachten sei vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Leider sei auch seitens des AMS kein ärztliches Gutachten eingeholt worden, in welchem die generelle Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Lagerarbeiter im Bereich Gebrauchtmöbel überprüft worden wäre. Da ein ärztliches Gutachten innerhalb der Bearbeitungszeit auch nicht mehr nachgeholt werden könne, werde der gegenständliche Beschwerdeakt nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ansicht der belangten Behörde könne im gegenständlichen Beschwerdeakt auch keine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewährt werden, da die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers beim Verein W erst am
- Tag, somit erst in der zwölften Woche nach Beginn der verhängten Ausschlussfrist erfolgt sei. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde seitens der belangten Behörde verzichtet.
- Mit Schreiben vom 23.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2017 und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte in der Folge nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 30.03.2016 ab dem 16.04.2016 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 28.04.2016 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot bei der H GmbH zugewiesen: "Transitstelle Lagerarbeiter/in Aufgaben: -Strichaufzählung Lagerarbeit im Möbel- und Kleinwarenbereich -Strichaufzählung Transportieren von Möbeln innerhalb des Betriebes -Strichaufzählung Möbelreinigung und Möbelaufbau -Strichaufzählung Sortieren von Kleinwaren -Strichaufzählung Möbelpräsentation in der Verkaufshalle -Strichaufzählung Funktionsprüfung von elektrischen Haushaltsgeräten Anforderungen: -Strichaufzählung Bereitschaft und Motivation in den Arbeitsalltag einzusteigen -Strichaufzählung Interesse an Teamarbeit und der Koordination mit anderen Arbeitsbereichen -Strichaufzählung Körperliche Belastbarkeit für leichtes bis mittelschweres Heben und Tragen -Strichaufzählung Lernbereitschaft (Teilnahme an Schulungen) -Strichaufzählung Bereitschaft zur persönlichen Auseinandersetzung (sozialpädagogische Beratung) -Strichaufzählung Bereitschaft zur weiteren Arbeitssuche Rahmenbedingungen: -Strichaufzählung 38 Stunden/Woche -Strichaufzählung Rahmenarbeitszeiten: MO-FR: 08:30 – 12:00 Uhr und 12:30 – 17:30, jeden
- Freitag frei -Strichaufzählung Befristete Stelle auf ein Jahr (Transitarbeitsplatz) Wir bieten: -Strichaufzählung Entlohnung € 1.492,20 brutto, 14xjährlich -Strichaufzählung Teilweise Fahrtkostenrückerstattung -Strichaufzählung Arbeitskleidung -Strichaufzählung Betriebskantine -Strichaufzählung Weiterbildung -Strichaufzählung Sozialpädagogische Beratung -Strichaufzählung Unterstützung bei der Arbeitssuche " 1.
- Der Arbeitsort in Wattens ist etwa 18 Kilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers Innsbruck entfernt und wäre in ca. 20 Minuten pro Weg erreichbar. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. 1.
- Das für den 24.08.2016 um 15.00 Uhr bei der H GmbH vereinbarte Bewerbungsgespräch wurde vom Beschwerdeführer ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Dienstgeber nicht wahrgenommen. 1.
- Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er durch das Nichterscheinen zum Bewerbungsgespräch am 24.08.2016 zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werde und nahm er dies billigend in Kauf. 1.
- Der Beschwerdeführer nahm am 14.11.2016 beim Verein W eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf. Dass der Beschwerdeführer vor dieser Arbeitsaufnahme besondere Bemühungen getätigt hat, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, kann nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
- Die Feststellung zur Entfernung des Wohnortes vom Arbeitsplatz wurde einer Abfrage in google maps entnommen. Dass die Arbeitsstelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, wurde festgestellt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenüber der belangten Behörde vorgebacht hat, dass seine körperliche Belastbarkeit eingeschränkt wäre. Bereits in der Stellenausschreibung war ausdrücklich angeführt, dass körperliche Belastbarkeit für leichtes bis mittelschweres Heben und Tragen gefordert wird. Der Beschwerdeführer hat dann weder bei der Zuweisung dieser Stelle noch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2016 angegeben, dass er die Anforderungen bezüglich der körperlichen Belastbarkeit nicht erfülle. Vielmehr hat er in der Betreuungsvereinbarung vom 02.11.2016 ausdrücklich mit der belangten Behörde vereinbart, ein Vorstellungsgespräch bei der H GmBH wahrzunehmen. Die dann (nur) im Rahmen dieses Vorstellungsgesprächs am 02.11.2016 gegenüber dem Vertreter der H GmBH getätigte Äußerung des Beschwerdeführers, wonach er nicht "schwer heben" könne, da er davon Kreuzschmerzen bekomme, ist nicht geeignet, die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Insbesondere wurde auch in der Beschwerde dazu kein Vorbringen erstattet. Es war daher davon auszugehen, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. 2.
- Dass der Beschwerdeführer den (ersten) Vorstellungstermin am 24.08.2016 nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. 2.
- Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch das Nichterscheinen zu einem vereinbarten Vorstellungstermin zumindest seine Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber verringert hat, liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. 2.
- Die Feststellung, bezüglich der aufgenommenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.03.
- Dafür, dass der Beschwerdeführer vor dieser Arbeitsaufnahme besondere Bemühungen getätigt hat, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, gibt es weder Anhaltspunkte im vorgelegten Akt noch hat dies der Beschwerdeführer behauptet. 2.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann. Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Darüber hinaus konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.2.1.Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).3.2.2.1.Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.2.
- Zunächst ist auszuführen, dass es für die belangte Behörde bei der Zuweisung der Stelle im August 2016 keinerlei Hinweise für Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers gegeben hat. Weiters sind dem Anforderungsprofil der Stelle bei der H GmBH zwar durchaus Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit zu entnehmen, diese sind jedoch nicht als so schwer einzustufen, dass die belangte Behörde von sich aus hätte Ermittlungen tätigen müssen. Bei der Zuweisung der Stelle bei der H GmbH konnte die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass diese körperlich zumutbar ist. Auch nach der Zuweisung hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenüber der belangten Behörde die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bestritten. Mangels konkreter Angaben durch den Beschwerdeführer war die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Senates auch nicht verpflichtet, nähere Ermittlungen zur körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Des Weiteren kamen körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ebenfalls kein Vorbingen hinsichtlich etwaiger körperlicher Einschränkungen erstattete. Darüberhinaus wäre der Arbeitslose verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Darüberhinaus wäre der Arbeitslose verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Dieser Verpflichtung ist Beschwerdeführer nicht nachgekommen, zumal er das Vorstellungsgespräch im August nicht wahrgenommen hat. Insgesamt gelangt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. 3.2.2.
- Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von € 1.429,20 brutto pro Monat entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe und wäre daher angemessen.3.2.2.
- Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung von € 1.429,20 brutto pro Monat entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe und wäre daher angemessen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 40 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von insgesamt ca. 40 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen körperlichen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Im gegenständlichen Fall nahm der Beschwerdeführer das vereinbarte Vorstellungsgespräch bei der H GmbH am 24.08.2016 nicht wahr, ohne mit dem potentiellen Dienstgeber einen anderen Termin zu vereinbaren oder ihn überhaupt über die Verhinderung zu informieren. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ein solches Verhalten zumindest die Chancen auf eine Beschäftigung verringert. Dieses Verhalten ist daher jedenfalls als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch das Nicht-Wahrnehmen des Vorstellungstermins ohne irgendeine Kontaktaufnahme mit der H GmbH die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch das Nicht-Wahrnehmen des Vorstellungstermins ohne irgendeine Kontaktaufnahme mit der H GmbH die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.2.
- Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch das Nicht-Wahrnehmen des Vorstellungsgesprächs das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 3.2.5.
- Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass er am 24.08.2016 am Bewerbungsgespräch nicht habe teilnehmen können, da seine Mutter im Krankenhaus gewesen sei und seine Schwestern im Altern von 10 und 11 Jahren unbeaufsichtigt gewesen wären. Dieser - in der privaten Sphäre des Beschwerdeführers gelegene - Umstand stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keinen besonderen Grund dar, welcher dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden kann, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte die H GmbH über seine Verhinderung zu informieren sowie sich um einen Ersatztermin bei der H GmbH zu bemühen. 3.2.5.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum nicht dazu in der Lage sei zwei offene Mieten zu begleichen, stellt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht dar (vgl. VwGH vom 02.12.1998, 98/08/0163).3.2.5.
- Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum nicht dazu in der Lage sei zwei offene Mieten zu begleichen, stellt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht dar vergleiche VwGH vom 02.12.1998, 98/08/0163). 3.2.5.
- Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2016 eine arbeitlosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist Nachsicht dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von 8 Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt (VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 24.08.2016 das sanktionierbare Verhalten gesetzt und wurde die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erst in der
- Woche nach Setzung des Verhaltens gesetzt. Dass der Beschwerdeführer vor dieser Arbeitsaufnahme besondere Bemühungen getätigt hat, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.3.2.5.
- Aus den Sachverhaltsfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2016 eine arbeitlosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist Nachsicht dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von 8 Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt (VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 24.08.2016 das sanktionierbare Verhalten gesetzt und wurde die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erst in der
- Woche nach Setzung des Verhaltens gesetzt. Dass der Beschwerdeführer vor dieser Arbeitsaufnahme besondere Bemühungen getätigt hat, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, konnte nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Nachsicht aus Gründen der Aufnahme einer arbeitslosenversicherungpflichten Beschäftigung war daher nicht zu erteilen. Darüber hinaus haben sich im Verfahren keine sonstigen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Darüber hinaus haben sich im Verfahren keine sonstigen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2144840.1.00