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{'item': 'I404 2149998-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI404 2149998-1 SpruchI404 2149998-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.12.2016 wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 21.12.2016 bis 31.01.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum der Sperre auf den Zeitraum 02.01.2017 bis 12.02.2017 abgeändert wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum der Sperre auf den Zeitraum 02.01.2017 bis 12.02.2017 abgeändert wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 09.12.2016 Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 09.12.2016 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 07.11.2016 (gültig bis 30.04.2017) wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kaufmännischer Büroangestellter unterstütze. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, weiters stehe dem Beschwerdeführer um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
  3. Am 20.12.2016 wies das Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Rezeptionist in einem Hotel beim Dienstgeber V GmbH mit Arbeitsort Serfaus zu.
  4. Am 20.12.2016 wies das Arbeitsmarktservice Landeck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Rezeptionist in einem Hotel beim Dienstgeber römisch fünf GmbH mit Arbeitsort Serfaus zu.
  5. Am 22.12.2016 teilte Frau B von der V GmbH auf Nachfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei. Für die Stelle sei nicht unbedingt Praxis erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte auch eingeschult werden können. Es wäre noch genügend Zeit dafür, weil der Hotelbetrieb erst Mitte/Ende Jänner 2017 aufgenommen werde. Nach Erhalt der Bewerbung des Beschwerdeführers habe Frau B um einen Vorstellungstermin gebeten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 21.12.2016 ein E-Mail geschrieben, auf Grund dessen Frau B den Beschwerdeführer nicht mehr einstellen wolle.
  6. Am 22.12.2016 teilte Frau B von der römisch fünf GmbH auf Nachfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitswillig sei. Für die Stelle sei nicht unbedingt Praxis erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte auch eingeschult werden können. Es wäre noch genügend Zeit dafür, weil der Hotelbetrieb erst Mitte/Ende Jänner 2017 aufgenommen werde. Nach Erhalt der Bewerbung des Beschwerdeführers habe Frau B um einen Vorstellungstermin gebeten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 21.12.2016 ein E-Mail geschrieben, auf Grund dessen Frau B den Beschwerdeführer nicht mehr einstellen wolle.
  7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2016 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers V GmbH vom 22.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sehr wohl arbeitswillig sei. Gewisse Punkte habe man aus dem Inserat nicht sehen können und habe er einfach klar stellen wollen, dass man sich darüber bewusst sei, dass er z.B. keine Praxis habe und nur den Schnellkurs als Ausbildung für diesen Bereich (Rezeptionist) vorweisen könne. Gewisse Punkte (z.B. dass Einschulung noch möglich wäre) seien im Inserat nicht angeführt. Zudem stehe im Inserat der Arbeitsbeginn mit Anfang Jänner. Im E-Mail sei dann von Mitte/Ende Jänner die Rede gewesen. Für ihn habe es nicht so ausgesehen, dass da noch Zeit für eine Einschulung wäre. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass die Bewerbung nicht richtig gelesen worden sei (die Antwort sei auch schon nach einer halben Stunde gekommen). Ihm sei es darum so wichtig gewesen, auf die Punkte betreffend die Ausbildung, Praxis, Qualifikationen, etc. hinzuweisen.Auf Vorhalt der Stellungnahme des Dienstgebers römisch fünf GmbH vom 22.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sehr wohl arbeitswillig sei. Gewisse Punkte habe man aus dem Inserat nicht sehen können und habe er einfach klar stellen wollen, dass man sich darüber bewusst sei, dass er z.B. keine Praxis habe und nur den Schnellkurs als Ausbildung für diesen Bereich (Rezeptionist) vorweisen könne. Gewisse Punkte (z.B. dass Einschulung noch möglich wäre) seien im Inserat nicht angeführt. Zudem stehe im Inserat der Arbeitsbeginn mit Anfang Jänner. Im E-Mail sei dann von Mitte/Ende Jänner die Rede gewesen. Für ihn habe es nicht so ausgesehen, dass da noch Zeit für eine Einschulung wäre. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass die Bewerbung nicht richtig gelesen worden sei (die Antwort sei auch schon nach einer halben Stunde gekommen). Ihm sei es darum so wichtig gewesen, auf die Punkte betreffend die Ausbildung, Praxis, Qualifikationen, etc. hinzuweisen.
  8. Mit Bescheid vom 28.12.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §

§ 10Al

VG für den Zeitraum 21.12.2016 bis 31.01.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber V GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

  1. Mit Bescheid vom 28.12.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 21.12.2016 bis 31.01.2016 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der ihm von der belangten Behörde zugewiesenen Stelle beim Dienstgeber römisch fünf GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
  2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Die belangte Behörde habe ihm am 20.
  3. den Vermittlungsvorschlag zu einer Bewerbung beim Dienstgeber V GmbH in Serfaus ausgehändigt, am 21.
  4. habe er sich beworben. Im Rahmen seiner Bewerbung habe er um ein Vorstellungsgespräch gebeten. Nach einer halben Stunde sei bereits eine Antwort, konkret die Einladung zu einem Gespräch gekommen, sodass er davon ausgehen habe müssen, dass man seine Bewerbung nicht ganz bzw. nicht richtig gelesen habe. Aufgrund fehlender Qualifikation (keine richtige Ausbildung im Bereich Rezeption, nur ein Schnellkurs vom AMS, keine Praxis, keine
  5. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Die belangte Behörde habe ihm am 20.
  6. den Vermittlungsvorschlag zu einer Bewerbung beim Dienstgeber römisch fünf GmbH in Serfaus ausgehändigt, am 21.
  7. habe er sich beworben. Im Rahmen seiner Bewerbung habe er um ein Vorstellungsgespräch gebeten. Nach einer halben Stunde sei bereits eine Antwort, konkret die Einladung zu einem Gespräch gekommen, sodass er davon ausgehen habe müssen, dass man seine Bewerbung nicht ganz bzw. nicht richtig gelesen habe. Aufgrund fehlender Qualifikation (keine richtige Ausbildung im Bereich Rezeption, nur ein Schnellkurs vom AMS, keine Praxis, keine
  8. Fremdsprache wie das normalerweise in 4-Sterne-Hotels üblich sei) sei er verwundert über die Einladung zum Gespräch gewesen. Es sei schon öfters vorgekommen, dass er sich vorgestellt und schnell gemerkt habe, dass man seine Bewerbung noch gar nicht bzw. kaum gelesen habe und das Gegenüber keine Ahnung habe, wer da eigentlich vor ihm sitze. Zweck des E-Mails sei es nur gewesen, darauf hinzuweisen, dass er keine Praxis habe und damit sicher zu gehen, dass man sich dieser Punkte bewusst sei. Zudem sei in der Anzeige gestanden, dass Arbeitsbeginn Jänner sei, sodass es nicht so ausgesehen habe, als würde noch Zeit bleiben, jemanden einzuschulen. Im Nachhinein habe der Dienstgeber gegenüber dem AMS behauptet, dass das mit der Einschulung kein Problem gewesen wäre und Arbeitsbeginn (richtig: Die Eröffnung des Hotels) ohnehin erst Mitte oder Ende Jänner gewesen wäre. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, da davon weder in Anzeige noch im E-Mail zur Einladung zum Gespräch die Rede gewesen sei. In der Anzeige sei von einer Einschulung keine Rede gewesen, sowie auch davon nicht, dass offenbar ein Quereinsteiger interessant sei. Der Beschwerdeführer sehe im Ablauf der Ereignisse nicht, an welcher Stelle er eine Arbeitsaufnahme vereitelt hätte. Auf das E-Mail des Beschwerdeführers habe der Dienstgeber nicht ihm gegenüber reagiert, sondern habe sich der Dienstgeber beim AMS mittels E-Mails, welches ihm nicht vorliege, beschwert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch gefordert habe aber absolut nicht arbeitswillig sei. Der Beschwerdeführer sehe nicht, wie man aufgrund seines Mails auf diese Schlussfolgerung kommen könne.
  9. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es nicht am Beschwerdeführer gelegen wäre, zu beurteilen, ob die Absolvierung eines Rezeptionistenausbildungskurses eine ausreichend abgeschlossene Ausbildung darstelle oder seine mangelnde Praxis oder Fremdsprachenkenntnisse ein Hindernis für eine Beschäftigungsaufnahme gewesen wäre. Es wäre Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Voraussetzungen ausreichend seien oder nicht. Es sei daher eine Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung von Vornherein nicht evident gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Zu einem solchen Vorstellungsgespräch sei es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gekommen. In einer abschließenden E-Mail vom 21.12.2016 habe der Beschwerdeführer nach Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er über keinerlei Praxis verfüge, die zweite Fremdsprache fehle und dass er – auch daher - alles andere als sicher sei, dass die Arbeit als Rezeptionist in einem Vier-Sterne-Hotel mit Beginn direkt in der Hauptsaison zu ihm passe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vorgebracht, dass er sich beworben habe, da ihm die Stelle vom AMS vorgelegt worden sei. Durch die negative Formulierung dieser E-Mail, dass es ihm an sämtlichen Voraussetzungen, welche im Stelleninserat angeführt seien, mangle und darüber hinaus aufgrund des Hinweises auf mangelnde Sprachkenntnisse, obwohl diese im Stelleninserat gar nicht gefordert worden seien, habe er damit rechnen müssen, dass es zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen werde. Es habe ihm bewusst sein müssen und habe er sich damit abgefunden, dass er dadurch die Beschäftigungsaufnahme vereiteln würde. Ferner sei das oben angeführte Verhalten des Beschwerdeführers kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Somit habe er die Aufnahme einer Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber iSd §

§ 10Abs. 1 Al

VG vereitelt. Gemäß §

§ 10Abs. 3 Al

VG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vom Beschwerdeführer sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden. Eine Nachsicht sei daher nicht zu erteilen gewesen.

  1. Mit Bescheid vom 08.03.2017 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es nicht am Beschwerdeführer gelegen wäre, zu beurteilen, ob die Absolvierung eines Rezeptionistenausbildungskurses eine ausreichend abgeschlossene Ausbildung darstelle oder seine mangelnde Praxis oder Fremdsprachenkenntnisse ein Hindernis für eine Beschäftigungsaufnahme gewesen wäre. Es wäre Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob seine Voraussetzungen ausreichend seien oder nicht. Es sei daher eine Unzumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung von Vornherein nicht evident gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Zu einem solchen Vorstellungsgespräch sei es allerdings aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht gekommen. In einer abschließenden E-Mail vom 21.12.2016 habe der Beschwerdeführer nach Einladung zu einem Vorstellungsgespräch dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er über keinerlei Praxis verfüge, die zweite Fremdsprache fehle und dass er – auch daher - alles andere als sicher sei, dass die Arbeit als Rezeptionist in einem Vier-Sterne-Hotel mit Beginn direkt in der Hauptsaison zu ihm passe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vorgebracht, dass er sich beworben habe, da ihm die Stelle vom AMS vorgelegt worden sei. Durch die negative Formulierung dieser E-Mail, dass es ihm an sämtlichen Voraussetzungen, welche im Stelleninserat angeführt seien, mangle und darüber hinaus aufgrund des Hinweises auf mangelnde Sprachkenntnisse, obwohl diese im Stelleninserat gar nicht gefordert worden seien, habe er damit rechnen müssen, dass es zu keinem persönlichen Vorstellungsgespräch kommen werde. Es habe ihm bewusst sein müssen und habe er sich damit abgefunden, dass er dadurch die Beschäftigungsaufnahme vereiteln würde. Ferner sei das oben angeführte Verhalten des Beschwerdeführers kausal dafür gewesen, dass es nicht zu einer Beschäftigungsaufnahme gekommen sei. Somit habe er die Aufnahme einer Beschäftigung beim potentiellen Dienstgeber iSd Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vereitelt. Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vom Beschwerdeführer sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden. Eine Nachsicht sei daher nicht zu erteilen gewesen.
  2. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  3. Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 09.12.2016 Notstandshilfe bezogen. 1.
  6. Am 20.12.2016 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber V GmbH zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):1.
  7. Am 20.12.2016 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber römisch fünf GmbH zugewiesen (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Für unser neues Hotel Z, in Serfaus suchen wir 1 Rezeptionistin in Saisonstelle, Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab Anfang Jänner
  8. Anforderungen: -Strichaufzählung Entsprechende abgeschlossene Ausbildung -Strichaufzählung Praxis von Vorteil Arbeitszeit: -Strichaufzählung Voll- oder Teilzeitbeschäftigung -Strichaufzählung 5 oder 6 Tagewoche -Strichaufzählung bei Teilzeit für ca. 20 bis 24 Stunden pro Woche nach Absprache Entlohnung: -Strichaufzählung erfolgt auf Basis der Kollektivvertragsrichtlinien -Strichaufzählung Bereitschaft zur Überzahlung nach Qualifikation und Berufserfahrung gegeben -Strichaufzählung Unterkunft und Verpflegung kostenlos Arbeitsort: Serfaus Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Rezeptionistin beträgt 1.576,00 EUR brutto pro Monat auf Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung." 1.
  9. Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Serfaus, der Beschwerdeführer ist in Zams wohnhaft und somit ca. 30 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 28.09.2015 bis 06.11.2015 eine Rezeptionsausbildung beim AMS. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat auf die seitens des Dienstgebers V GmbH ausgesprochene Einladung zu einem Bewerbungsgespräch mit einem E-Mail vom 21.12.2016 wie folgt geantwortet:1.
  11. Der Beschwerdeführer hat auf die seitens des Dienstgebers römisch fünf GmbH ausgesprochene Einladung zu einem Bewerbungsgespräch mit einem E-Mail vom 21.12.2016 wie folgt geantwortet: "Zu meiner BW: Ich habe keinerlei Praxis, es fehlt die
  12. Fremdsprache und ich bin - auch daher – alles andere als sicher, dass die Arbeit als Rezeptionist in einem 4 Sterne Hotel mit Beginn direkt in der Hauptsaison zu mir passt. Beworben habe ich mich, da mir die Stelle vom AMS vorgelegt wurde." 1.
  13. Es kam in der Folge aufgrund des E-Mails vom 21.12.2016 zu keinem Vorstellungsgespräch und daher auch zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers bei dem Dienstgeber V GmbH.1.
  14. Es kam in der Folge aufgrund des E-Mails vom 21.12.2016 zu keinem Vorstellungsgespräch und daher auch zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers bei dem Dienstgeber römisch fünf GmbH. 1.
  15. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass durch sein E-Mail vom 21.12.2016 zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm er dies billigend in Kauf. 1.
  16. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
  19. Die Feststellungen zum Inhalt des zugewiesenen Inserates wurden dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen. 2.
  20. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Arbeitsort in Serfaus und damit etwa 30 Kilometer vom Wohnort des Beschäftigten entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps". Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Rezeptionist im Zeitraum 28.09.2015 bis 06.11.2015 absolvierte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
  21. Der Inhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 ergibt sich aus ebenfalls dem Akteninhalt. 2.
  22. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 nicht zustande gekommen ist, wird durch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.12.2016 bezüglich der Rücksprache der belangten Behörde mit Frau B vom Dienstgeber V GmbH belegt, wonach Frau B unter Anführung des Mails vom 21.12.2016 angegeben habe, dass sie "unter diesen Umständen" den Beschwerdeführer nicht mehr einstellen wolle.2.
  23. Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers vom 21.12.2016 nicht zustande gekommen ist, wird durch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.12.2016 bezüglich der Rücksprache der belangten Behörde mit Frau B vom Dienstgeber römisch fünf GmbH belegt, wonach Frau B unter Anführung des Mails vom 21.12.2016 angegeben habe, dass sie "unter diesen Umständen" den Beschwerdeführer nicht mehr einstellen wolle. 2.
  24. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er durch sein E-Mail vom 21.12.2016, zumindest seine Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber verringert hat, liegt auf der Hand. Daran kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er mit seinem E-Mail vom 21.12.2016 nur sicherstellen habe wollen, dass man sich gewisser Umstände bewusst sei, nichts ändern, zumal dieses Vorbringen jeder Lebenserfahrung widerspricht und als Schutzbehauptung angesehen wird. Insbesondere nachdem der Beschwerdeführer in diesem Mail auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich nur beworben habe, da er die Stelle von der belangten Behörde vorgelegt bekommen habe. 2.
  25. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 11.04.
  26. 2.
  27. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
  28. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  31. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. . § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.2.
  4. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).3.2.2.
  5. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.2.
  6. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor gekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.576,00 butto pro Monat entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe und wäre daher angemessen.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab € 1.576,00 butto pro Monat entspricht dem Lohnschema des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe und wäre daher angemessen. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 60 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 60 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.2.2.3 In seinem Vorbringen stützt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Umstand, dass er sich nicht sicher sei, ob er über eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfüge, da er lediglich einen eineinhalb monatigen Kurs beim AMS besucht habe. Des Weiteren verfüge er weder über Praxiserfahrung noch über eine zweite Fremdsprache. Als Voraussetzung wird im gegenständlichen Stelleninserat eine "entsprechende abgeschlossene Ausbildung" gefordert, von einem Lehrabschluss ist jedoch nicht die Rede. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum 28.09.2015 bis 06.11.2015 absolvierte Rezeptionsausbildung, keine dem Stelleninserat entsprechende Ausbildung darstellt, lassen sich nicht finden. Auch die vorgebrachten Bedenken des Beschwerdeführers, dass er weder über Praxiserfahrung noch über eine zweite Fremdsprache verfüge, können vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, ist doch im Stelleninserat lediglich erwähnt, dass Praxiserfahrung von Vorteil sei, und darüber hinaus von einer zweiten Fremdsprache gar nicht erst die Rede ist. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  7. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Dienstgeber per E-Mail vom 21.12.2016 mitgeteilt, dass er "alles andere als sicher sei, dass die Arbeit als Rezeptionist in einem 4 Sterne Hotel mit Beginn direkt in der Hauptsaison zu ihm passt" und hat er darauf hingewiesen, dass über keinerlei Praxis verfüge und darüber hinaus keine zweite Fremdsprache spreche. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber V GmbH aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist und ist daher die Übermittlung einer Mail mit den vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren.Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber römisch fünf GmbH aufgrund des E-Mails des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen ist und ist daher die Übermittlung einer Mail mit den vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. – wie bereits auch oben schon angeführt - im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. – wie bereits auch oben schon angeführt - im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch sein E-Mail vom 21.12.2016 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass durch sein E-Mail vom 21.12.2016 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.2.
  8. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein E-Mail vom 21.12.2016 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest verringert hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung. Da dieser Anfang Jänner 2017 gewesen wäre, war der Spruch des bekämpften Bescheides dementsprechend abzuändern.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung. Da dieser Anfang Jänner 2017 gewesen wäre, war der Spruch des bekämpften Bescheides dementsprechend abzuändern. 3.2.
  9. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  10. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I404.2149998.1.00

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