Obsah (26)
Art. 133§ 76§ 113§ 53§ 8§ 57§ 4a§ 10§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 28§§ 52§ 26§ 111§ 46§ 67§ 38§§ 53b§ 21Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI407 2129285-1 SpruchI407 2129285-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUM
28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird
28 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.04.2016, Zl.1002633304-160484130, wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und
§ 113Abs.
1 FPG Ersatz der Kosten für den Vollzug der Schubhaft angeordnet.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.04.2016, Zl.1002633304-160484130, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und
Paragraph 113, Absatz eins, FPG Ersatz der Kosten für den Vollzug der Schubhaft angeordnet. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.04.2014, Zl. 1002633304-160489751, wurde
§ 53Abs. 1 BFA-VG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 2019,81 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass zur Sicherung der unter Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Kosten
§ 8
VVG die Verfügung getroffen wird, von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln einen Betrag von Euro 2019,81 einzubehalten.2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.04.2014, Zl. 1002633304-160489751, wurde
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 2019,81 € zu ersetzen hat (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass zur Sicherung der unter Spruchpunkt römisch eins. vorgeschriebenen Kosten
Paragraph 8, VVG die Verfügung getroffen wird, von den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Geldmitteln einen Betrag von Euro 2019,81 einzubehalten. 3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, sodass vom Bundesamt
§ 57Abs.
3 AVG das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.3. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung, sodass vom Bundesamt
Paragraph 57, Absatz 3, AVG das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2016, Zl. 1002633304-160489751, wurde nunmehr
§ 53Abs.
1 BFA-VG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von insgesamt Euro 2001,64 zu ersetzen hat.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.06.2016, Zl. 1002633304-160489751, wurde nunmehr
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von insgesamt Euro 2001,64 zu ersetzen hat. 4.1. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Italien und im Vereinigten Königreich Asylanträge gestellt habe, er am 08.03.2014 illegal nach Österreich eingereist sei und am 08.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2014, Zl. 1002633304-14441228,
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden sei.4.1. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in Italien und im Vereinigten Königreich Asylanträge gestellt habe, er am 08.03.2014 illegal nach Österreich eingereist sei und am 08.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.07.2014, Zl. 1002633304-14441228,
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt worden und sei
§ 10Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 FPG angeordnet und festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei.Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt worden und sei
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, FPG angeordnet und festgestellt worden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2016, Zl. B184 2010444-2/5E, (rechtkräftig am 15.02.2016) abgewiesen worden. Gegen dieses Erkenntnis sei vom Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden und dort sei dieses Revisionsverfahren derzeit auch noch anhängig. Der Beschwerdeführer sei am 05.04.2016 wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und am 06.04.2016 von einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen worden. Dabei seien Dolmetschkosten in der Höhe von Euro 111,60 angefallen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2016 sei die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer am 18.04.2016 in Begleitung von 3 Exekutivbeamten auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben worden. Die Kosten für diese Abschiebung hätten sich auf Euro 1890,04 belaufen. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass § 53 Abs. 1In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 53, Absatz eins BFA-VG bestimme, dass die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen seien. Artikel 30 der Dublin Verordnung bestimme zwar, dass die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat nicht auferlegt werden dürften, ein solcher Fall läge jedoch nicht vor. Es bestehe bei den vorgeschriebenen Kosten im Hinblick auf die Dolmetsch- und Flugab-schiebungskosten kein Zweifel daran, dass es sich hierbei um "notwendige Kosten" gehandelt habe und diese sohin zu ersetzen seien. Die Abschiebung in Begleitung von 3 Exekutivbeamten sei unter dem Aspekt der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Eigensicherung der an der Abschiebung beteiligten Beamten notwendig. Aufgrund dieses Sachverhaltes gehe das Bundesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kosten in der Gesamthöhe von Euro 2001,64 zu ersetzen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH (Vollmacht angeschlossen), mit dem per Fax am 24.06.2016 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde. 5.
- Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten werde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen seien. Zwar habe das Bundesamt erkannt, dass die zunächst im Mandatsbescheid vorgeschriebenen Kosten für die stornierte Abschiebung dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können, dennoch liefere die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid keine Erklärung dafür, warum die Durchführung einer Einvernahme per se bzw. für die Abschiebung die Begleitung von 3 Exekutivbeamten notwendig gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zu keinen Zeitpunkt der Durchführung widersetzt oder eine Abschiebung verhindert. Dafür habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Bei einer ex ante Betrachtung sei von einer Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Es sei weder für die Einvernahme, noch für die Abschiebung die Begleitung von drei Exekutivbeamten notwendig gewesen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge: "I. den angefochtenen Kostenbescheid ersatzlos beheben; II. dem BF den per einstweiliger Verfügung sichergestellten Betrag in der Höhe von Euro 2019,81 zur Gänze retournieren; in eventu III. dem BF lediglich den Ersatz der Kosten der tatsächlichen Abschiebung (ohne Begleitmannschaft) auferlegen; IV. dem BF den Überschuss des sichergestellten Geldbetrages retournieren."Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge: "I. den angefochtenen Kostenbescheid ersatzlos beheben; römisch zwei. dem BF den per einstweiliger Verfügung sichergestellten Betrag in der Höhe von Euro 2019,81 zur Gänze retournieren; in eventu römisch drei. dem BF lediglich den Ersatz der Kosten der tatsächlichen Abschiebung (ohne Begleitmannschaft) auferlegen; römisch vier. dem BF den Überschuss des sichergestellten Geldbetrages retournieren."
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, Zl. I407 2129285-1 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine Überstellungsentscheidung nach Art. 23 der Dublin III-Verordnung handle. Deshalb dürfen dem Beschwerdeführer weder die Dolmetscherkosten noch die Abschiebekosten auferlegt werden. Aufgrund der dagegen erhobenen Amtsrevision wurde das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0327, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auf, dass es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-VO handle. Darüber hinaus habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der vom Beschwerdeführer bestrittenen "Notwendigkeit" der angefallenen Kosten beschäftigt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, Zl. I407 2129285-1 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 23, der Dublin III-Verordnung handle. Deshalb dürfen dem Beschwerdeführer weder die Dolmetscherkosten noch die Abschiebekosten auferlegt werden. Aufgrund der dagegen erhobenen Amtsrevision wurde das angefochtene Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0327, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof auf, dass es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin III-VO handle. Darüber hinaus habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der vom Beschwerdeführer bestrittenen "Notwendigkeit" der angefallenen Kosten beschäftigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Ergänzend zu den obgenannten Ausführungen wird festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer im Anschluss seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht entsprach, sondern im rechtswidrigen Aufenthalt verharrte. Im Anschluss an das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Verfahrens, welches die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers - welcher nicht mehr als Asylwerber anzusehen war - im Bundesgebiet bezweckte, am 06.04.2016 niederschriftlich einvernommen. Der Einvernahmen wurde ein nichtamtlicher Dolmetscher beigezogen. Seitens des am 06.04.2016 eingesetzten Dolmetschers wurde eine Gebührennote vom 06.04.2016 vorgelegt, aus deren Summe sich die seitens der belangten Behörde vorgeschriebene Geldleistung ergibt (€ 111,60). Von einem Organwalter der belangten Behörde wurde die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Honorarnoten durch die Unterschrift bestätigt. Eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Dolmetscherkosten gem. §§ 53b iVm 53a Abs. 2 Satz 1 AVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht.Eine bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Dolmetscherkosten gem. Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a Absatz 2, Satz 1 AVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Weiters wurde die Rechnung über die Stornierung der Flugkosten vorgelegt, aus deren Summe sich die seitens der belangten Behörde vorgeschriebene Geldleistung ergibt (€ 1.890,04).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt wurde per se von den Verfahrensparteien weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren in Zweifel gezogen oder bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.4.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.4.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.5.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.3.5.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.6.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.7. § 28 VwGVG lautet:3.7. Paragraph 28, VwGVG lautet: "28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." 3.8. Bei der Aufhebung
§ 28Abs. 5 Vw
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28, Anm. 17).3.8. Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28,, Anmerkung 17). Zu Spruchteil A): 4. Erstattung der Dolmescherkosten sowie der Flugkosten § 53 BFA-VG lautet:Paragraph 53, BFA-VG lautet: "Kostenersatz § 53.
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:Paragraph 53,
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen: ---------- 1.-Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen, 2.-Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen
dem
- und
- Hauptstück des FPG.
(2)Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten
Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht
§ 26Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.
(2)Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten
Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
(3)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen
§ 111Abs.
2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden
§ 46FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
(3)Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen
Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden
Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise ---------- 1.-für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen; 2.-der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG und des Aufenthaltsverbotes
§ 67
FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.2.-der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG und des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
(4)§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten
Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund."
(4)Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten
Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund." Gem. § 3 Ab. 2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. § 53 leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig.Gem. Paragraph 3, Ab. 2 Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten gem. Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig. Die §§ 53a und 53b AVG lauten:Die Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten: Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen "§ 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat."§ 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)" Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher "§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.""§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." Die §§ 74 - 76 AVG lauten:Die Paragraphen 74, - 76 AVG lauten: Kosten der Beteiligten "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Kosten der Behörden "§ 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen."§ 75.
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
§§ 53bi
Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.
Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen einer Behörde erst dann erwachsen, wenn sie gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid bestimmt sowie ausgezahlt wurden (VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
§ 53
Abs 1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem
- und
- Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren. Die Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG stellt § 113 FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu dieser Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des § 113 FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd § 76 Abs 2 AVG. § 53 BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist § 53 Abs 1 Z 2 BFA-VG als so weit als lex specialis zum § 76 AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 Abs 1
- Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 76 Abs 1
- Satz AVG oder einem Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG regelt.Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, BFA-VG stellt Paragraph 113, FPG aF dar (siehe VwGH 15.12.2011, 2011/18/02649) und können die zu dieser Bestimmungen durch deren Auslegung und hierzu ergangene Judikatur entwickelten Grundsätze auch hier angewandt werden. Die Regelung des Paragraph 113, FPG aF schuf der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Verschuldensfrage iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG. Paragraph 53, BFA-VG stellt die Nachfolgeregelung dar, die im Zuge der Einrichtung des BFA durch das FNG notwendig geworden ist. Dementsprechend ist Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als so weit als lex specialis zum Paragraph 76, AVG dahingehend zu begreifen, dass es eine Tragung der Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, Absatz eins,
- Satz AVG durch den Fremden jedenfalls und unabhängig von einem verfahrenseinleitenden Antrag iSd Paragraph 76, Absatz eins,
- Satz AVG oder einem Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG regelt. Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.7.28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).Wie bereits erwähnt, sind
der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.6.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.7.28.7.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die bloße Unterfertigung der Honorarnote durch das zuständige Organ (iSe Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit) ist noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen im Sinne des 53a AVG; dies setzt jedenfalls die rechtswirksame Verkündung oder Zustellung voraus (Erk. d. VwGH vom 19.10.2001, 98/02/01/29). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1; zum Erfordernis der bescheidmäßigen Feststellung der Dolmetscherkosten gem. § 53 BFA-VG iSd §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG siehe auch Revisionsschrift der belangten Behörde vom 18.3.2016, Az.:Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1; zum Erfordernis der bescheidmäßigen Feststellung der Dolmetscherkosten gem. Paragraph 53, BFA-VG iSd Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG siehe auch Revisionsschrift der belangten Behörde vom 18.3.2016, Az.: BMI-LR1830/0051-BFA-B/I/1/2016 gegen den ho. Beschluss vom 5.2.2016, L515 2109908-1/30E, wo mit Verweis auf die höchstgerichtliches Judikatur ebenfalls die hier vertretene Auffassung vertreten wurde). Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben.""Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben." Einzelfallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Überlegungen Folgendes: Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 06.04.2016 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche grundsätzlich von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind.Bei der beschriebenen Einvernahme der belangten Behörde vom 06.04.2016 handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen und somit um solche, welche grundsätzlich von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst sind. Um von Dolmetscherkosten im Sinne dieser Bestimmung sprechen zu können, hätte es im Lichte der oa. Ausführungen jedoch zumindest zweier Schritte kumulativ bedurft: 1.) Bescheidmäßige (und selbstredend rechtskräftige) Feststellung der Kosten gem. § 53b iVm § 53a Abs. 2 AVG Satz 1 nach fristgerechter (vgl. § 38 Abs. 1 GebAG) Einbringung der Honorarnote durch den Dolmetscher und1.) Bescheidmäßige (und selbstredend rechtskräftige) Feststellung der Kosten gem. Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG Satz 1 nach fristgerechter vergleiche Paragraph 38, Absatz eins, GebAG) Einbringung der Honorarnote durch den Dolmetscher und 2.) die Bezahlung der Gebühr durch die belangte Behörde bzw. dem Bund an den Dolmetscher. Hiernach wären die so entstandenen, oa. entstandenen Kosten im Sinne des § 53 Abs. 1 BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der §§ 74 und 75 iVm §§ 53b und 53a Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen.Hiernach wären die so entstandenen, oa. entstandenen Kosten im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG (entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 74 und 75 in Verbindung mit Paragraphen 53 b und 53 a Absatz 2, AVG) dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen. Die hier getroffene Vorgangsweise, die Dolmetschergebühren nach Abzeichnung der Honorarnoten durch einen Organwalter der belangten Behörde nach deren Einlangen faktisch auszubezahlen und im Anschluss den Beschwerdeführer bescheidmäßig dazu zu verhalten, den ohne außenwirksamen Verfahrensakt als richtig befundenen und faktisch ausbezahlten Betrag der belangten Behörde bzw. dem Bund zu erstatten, stellt sich im Lichte der zitierten Bestimmungen nicht als rechtskonform dar. Der angefochtene Bescheid hätte somit [Anm.: allenfalls noch] nicht ergehen dürfen und war somit zu beheben. Die belangte Behörde ist nunmehr nach der Behebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, jene Sach- und Rechtslage herzustellen, welche vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand und allenfalls entsprechende weitere Schritte zu setzen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie die Kosten bescheidmäßig feststellt und dem Beschwerdeführer vorschreibt, sondern handelt es sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um eine Verpflichtung zur Ausstellung des Kostenbescheids. Ohne der belangten Behörde vorgreifen zu wollen, ist es daher nicht per se auszuschließen, dass nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Dolmetscherkosten an die Dolmetscher ein neuerlicher Kostenbescheid gem. § 53 BFA-VG ergehen könnte.Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Fall nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob sie die Kosten bescheidmäßig feststellt und dem Beschwerdeführer vorschreibt, sondern handelt es sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um eine Verpflichtung zur Ausstellung des Kostenbescheids. Ohne der belangten Behörde vorgreifen zu wollen, ist es daher nicht per se auszuschließen, dass nach der bescheidmäßigen Vorschreibung der Dolmetscherkosten an die Dolmetscher ein neuerlicher Kostenbescheid gem. Paragraph 53, BFA-VG ergehen könnte. Das BVwG legt auf die Feststellung wert, dass es sich im gegenständlichen Erkenntnis nicht mit der Frage der Rechtskonformität des faktischen Entsprechens durch Ausbezahlung der Honorarnote durch die Behörde ohne deren bescheidmäßige Feststellung in jenen Fällen, in denen keine Kostenerstattung durch eine Partei stattfindet, auseinandersetzt. Darüber hinaus ist die belangte Behörde bei neuerlicher Bescheiderlassung dazu verhalten, darzulegen, warum eine Abschiebung in Anwesenheit dreier Exekutivbeamten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. 5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung 5.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 47Abs.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Artikel 47
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu Spruchteil B): 6. Zur (Un)Zulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2129285.1.00