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{'item': 'I413 2143095-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI413 2143095-1 SpruchI413 2143095-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 21.11.2016, Zl. 1093608201-151688810, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 und vom 27.03.2017zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 21.11.2016, Zl. 1093608201-151688810, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 und vom 27.03.2017zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit privaten Motiven begründete. Er habe eine Beziehung mit einer Frau geführt, womit ihre Brüder jedoch nicht einverstanden gewesen seien und sie ihm deshalb eine Ermordung angedroht hätten. 2. Mit dem Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1093608201/151688810, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.)2. Mit dem Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 1093608201/151688810, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) 3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und habe sie diesbezüglich auch kein adäquates Ermittlungsverfahrens durchgeführt. 4. Mit Beschluss vom 30.12.2016, Zahl I413 2143095-1/3Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. 5. Am 24.02.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Am 27.03.2017 vernahm das Bundesverwaltungsgericht in einer Beschwerdeverhandlung ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers eine von ihm namhaft gemachte Zeugin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien, Angehöriger der Volksgruppe der Berber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er hält sich seit (spätestens) 03.11.2015 in Österreich auf. Er führt seit dem Sommer 2016 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Er lebte mit dieser bis zu seiner Inhaftierung in der gemeinsamen Wohnung, wo er auch noch seine privaten Sachen hat. Seit seiner Inhaftierung in der Justizanstalt Krems im November 2016 besuchte ihn XXXX im November und Dezember 2016 zweimal im Monat. Seit Jänner 2017 nur mehr einmal im Monat.Er hält sich seit (spätestens) 03.11.2015 in Österreich auf. Er führt seit dem Sommer 2016 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Er lebte mit dieser bis zu seiner Inhaftierung in der gemeinsamen Wohnung, wo er auch noch seine privaten Sachen hat. Seit seiner Inhaftierung in der Justizanstalt Krems im November 2016 besuchte ihn römisch 40 im November und Dezember 2016 zweimal im Monat. Seit Jänner 2017 nur mehr einmal im Monat. Darüber hinaus verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann auch keine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besuchte von zehn Jahre lang die Grund- und Mittelschule und zwei Jahre lang ein Gymnasium, ohne dieses jedoch abzuschließen. Anschließend verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Haustieren. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen drei Brüdern und einer Schwester, welche nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben. Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.10.2016 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.10.2016 des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren. Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.11.2016 des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach, § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten.Das Landesgericht für Strafsachen Wien befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.11.2016 des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Der Beschwerdeführer erachtet den Verkauf oder das Überlassen von geringen Mengen an Suchtmitteln für unbedenklich, auch wenn ihm bewusst ist, dass dies strafbar ist. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen der Bagatellisierung seiner bisherigen Delikte auch weiterhin einschlägige Suchtmitteldelikte begehen wird. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe. 1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Algerien ist ein sicheres Herkunftsland. Diskriminierungen seitens des Staates in Bezug auf die Herkunft, Rasse, Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bestehen nicht. Es bestehen auch keine staatlichen Repressionen gegenüber ethnischen Gruppen. Die Volksgruppe der Berber ist ausdrücklich in der Verfassung als Bestandteil der algerischen Kultur anerkannt; die ethnische Zusammensetzung Algeriens ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Das Justizsystem und die staatlichen Sicherheitsbehörden funktionieren. Das Stellen eines Asylantrages ist nicht strafbar. Die illegale Ausreise aus Algerien steht unter Strafe und es werden mitunter Bewährungsstrafen über Heimkehrer, die Algerien ohne gültige Papiere verlassen haben, verhängt. Eine legale Ausreise ist nicht von der Strafandrohung erfasst. Eine Rückkehrhilfe existiert nicht. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde, und vom 27.03.2017, in der die Zeugin XXXX vernommen wurde, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2017, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde, und vom 27.03.2017, in der die Zeugin römisch 40 vernommen wurde, sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in ihr auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter selbst einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Ferner ist auf seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2017 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Angaben seiner Lebensgefährtin in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 24.02.2017 und vom 27.03.2017. Danach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer und die Zeugin XXXX seit Juli 2016 kennen und der Beschwerdeführer, sofern er nicht wie zuletzt eine Freiheitsstrafe verbüßt, bei der Zeugin XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Feststellungen über die Besuche der Zeugin XXXX in der Justizanstalt Krems ergeben sich aus der Besucherliste vom 27.02.2017.Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Ferner ist auf seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2017 zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und der Angaben seiner Lebensgefährtin in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 24.02.2017 und vom 27.03.2017. Danach steht fest, dass sich der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch 40 seit Juli 2016 kennen und der Beschwerdeführer, sofern er nicht wie zuletzt eine Freiheitsstrafe verbüßt, bei der Zeugin römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Feststellungen über die Besuche der Zeugin römisch 40 in der Justizanstalt Krems ergeben sich aus der Besucherliste vom 27.02.2017. Aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erschließt sich unzweifelhaft, dass er darüber hinaus in Österreich über keine und familiären Beziehungen verfügt. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine soziale und integrative Verfestigung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 S. 9

  1. ff)sowie aus der Zeugenaussage der Zeugin XXXX, wonach er Bekannte, aber keine Verwandten in Europa habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2017, S 3).Aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erschließt sich unzweifelhaft, dass er darüber hinaus in Österreich über keine und familiären Beziehungen verfügt. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine soziale und integrative Verfestigung verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 S. 9
  2. ff)sowie aus der Zeugenaussage der Zeugin römisch 40 , wonach er Bekannte, aber keine Verwandten in Europa habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2017, S 3). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat – insbesondere seiner Schulausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes und seiner Familiensituation sowie der Feststellungen, dass seine Familie und seine sich nach wie vor in Algerien aufhält, resultierten aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 (Protokoll S 4 f). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.04.2017 und einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Strafurteils vom 12.10.2016 ab. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde und nicht – wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 angab – lediglich einmal verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich persönlich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer beiden Verurteilungen keine Bedeutung beimisst und sie gleichsam als eine Art Lappalie auffasst. Er habe kein großes Problem verursacht, meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 hierzu (Protokoll S 10). Hieraus ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft abzuleiten, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin insofern gefährlich sein wird, als er im Verkauf von kleinen Mengen an sog weichen Drogen kein Problem sieht und daher wahrscheinlich ist, dass er auch hinkünftig einschlägig gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen wird. 2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer mit einer Verfolgung durch die Brüder einer Frau mit der er eine Beziehung gehabt habe, womit ihre Brüder jedoch nicht einverstanden gewesen seien. Mit diesem Fluchtvorbringen macht er eine sogenannte Privatverfolgung, nicht jedoch eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend, wodurch sich auch jegliche Frage einer Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erübrigt. Ebenso weisen seine Ausführungen, wonach er familiäre Probleme, ihn sein Vater von der Familie verstoßen habe und er aufgrund des Verlustes seines Geschäftes keine Existenzgrundlage mehr habe, keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf. Sein erstmals in der Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2017 erstattetes Vorbringen, er habe wegen seiner zur berberischen Volksgruppe eine nachteilige Behandlung erfahren, kann kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere deshalb, weil er in den bisherigen Einvernahmen seine Benachteiligung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinte ("F: Werden sie in Algerien aus religiösen Gründen verfolgt? A: Nein. F: Aus rassistischen Gründen? A: Nein. F: Aus politischen Gründen? A: Nein. F: Aus ethnischen Gründen? A: Nein."). Ebenso zeigen die Länderberichte keinerlei Diskriminierungen von Berbern und verweisen darauf, dass die berberische Volkskultur seit 1996 laut algerischer Verfassung ein Teil der algerischen Identität und die berberische Sprache eine algerische Nationalsprache sind. Ungeachtet dessen unterliegt sein Vorbringen einer Verfolgung bzw. Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit dem Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG.F: Aus ethnischen Gründen? A: Nein."). Ebenso zeigen die Länderberichte keinerlei Diskriminierungen von Berbern und verweisen darauf, dass die berberische Volkskultur seit 1996 laut algerischer Verfassung ein Teil der algerischen Identität und die berberische Sprache eine algerische Nationalsprache sind. Ungeachtet dessen unterliegt sein Vorbringen einer Verfolgung bzw. Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit dem Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG. Auch sein Vorbringen, wonach er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Asylansuchens in Österreich Repressalien befürchte, läuft ins Leere. Die illegale Ausreise aus Algerien ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen seines Herkunftsstaates verboten und strafbar. Es handelt sich hierbei allerdings um eine strafgesetzliche Bestimmung die jeden illegal ausreisenden Algerier und zielt diese gesetzliche Bestimmung laut algerischer Behörden auf die Abschreckung vor einer illegalen Ausreise ab. Ungeachtet dessen bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er legal aus Algerien ausgereist ist, weshalb er nicht unter die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen fällt, im Falle seiner Rückkehr daher keine Sanktionen zu befürchten hat und auch ein Asylansuchen von Algerien per se nicht strafbar ist. Seine Bedenken wonach ihm die algerischen Behörden eine Ausreise nach Syrien unterstellen könnte und er daraus Probleme befürchte, ist entgegenzuhalten, dass der Flughafen Istanbul als Drehscheibe für den Flugverkehr zwischen Europa – Arabien – Nordafrika dient. Die Strecke Algier – Istanbul wird von einer erheblichen Anzahl Fluglinien (Turkish Airlines, Algerie Air, Atlas Global, Air France, etc.) bedient und fliegt eine nicht unerheblichen Anzahl von Flugpassagieren tagtäglich diese Strecke. Weshalb die algerischen Behörden gerade den Beschwerdeführer der Weiterreise nach Syrien bezichtigen soll, kann nicht nachvollzogen werden und kann der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch einen melderechtlichen Nachweis plausibel bestätigen. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist und dem Beschwerdeführer keine Verfolgung droht, basieren auf den Feststellungen des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Algerien samt den dort abgedruckten Quellen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge seiner Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2017 die Länderberichte mit Stand 09.02.2016 übermittelt und ihm zugleich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme diesbezüglich gab der Beschwerdeführer jedoch nicht ab. Eine Gegenüberstellung der Länderberichte (Stand 09.02.2016) mit den aktuellen Länderberichten zu Algerien (Stand 16.02.2017) zeigt, dass im Hinblick auf die Situation in Algerien keine Verschlechterung und nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein sicherer Herkunftsstaat. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle von Algerien aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine solche Gefährdung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Im gegebenen Fall macht der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend. Mit diesem Fluchtvorbringen einer privaten Verfolgung und familiärer Probleme hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er verdiente sich zuletzt einen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen als Haustierverkäufer. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Auch wenn er – wie er selbst behauptet – keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat oder er von seiner Familie verstoßen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Er verdiente sich zuletzt einen Lebensunterhalt durch sein Unternehmen als Haustierverkäufer. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Auch wenn er – wie er selbst behauptet – keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat oder er von seiner Familie verstoßen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):3.2.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 03.11.2015 rund ein Jahr und fünf Monate gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 03.11.2015 rund ein Jahr und fünf Monate gedauert hat, vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal – ohne gültigen Reisepass und ohne Visum – in das Bundesgebiet eingereist. Er hält sich lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.11.2016 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert. Der Beschwerdeführer führt, wie sich aus den Beschwerdeverhandlungen vom 24.02.2017 und 27.03.2017 ergeben hat, eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wird berücksichtigt, dass die Beziehung Mitte des Jahres 2016 eingegangen wurde und somit erst rund neun Monate andauert. Relativiert werden die Dauer der Beziehung und deren Intensität auch durch die nachweislich am 19.10.2016 erfolgte und bis dato andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers. Für die Beziehung spricht der Umstand, dass seine Lebensgefährtin ihn in der Haft besucht. Allerdings fällt deren Anzahl gering aus. Besuchte Sie ihn laut Auskunft der Justizanstalt vom 27.02.2016 im November und Dezember 2016 je zweimal pro Monat stagnierte diese Anzahl und stattete sie ihm im Jänner und Februar 2017 lediglich einmal pro Monat einen Besuch ab. Auch ergaben die Befragung des Beschwerdeführers sowie die Befragung seiner österreichischen Lebensgefährtin durch das Bundesverwaltungsgericht keine tiefgreifende und ausgeprägte zwischenmenschliche Beziehung. Zudem mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin spätestens mit der negativen Entscheidung seines Asylantrages durch die belangte Behörde des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann nicht von einem iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ausgegangen werden kann.Der Beschwerdeführer führt, wie sich aus den Beschwerdeverhandlungen vom 24.02.2017 und 27.03.2017 ergeben hat, eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens wird berücksichtigt, dass die Beziehung Mitte des Jahres 2016 eingegangen wurde und somit erst rund neun Monate andauert. Relativiert werden die Dauer der Beziehung und deren Intensität auch durch die nachweislich am 19.10.2016 erfolgte und bis dato andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers. Für die Beziehung spricht der Umstand, dass seine Lebensgefährtin ihn in der Haft besucht. Allerdings fällt deren Anzahl gering aus. Besuchte Sie ihn laut Auskunft der Justizanstalt vom 27.02.2016 im November und Dezember 2016 je zweimal pro Monat stagnierte diese Anzahl und stattete sie ihm im Jänner und Februar 2017 lediglich einmal pro Monat einen Besuch ab. Auch ergaben die Befragung des Beschwerdeführers sowie die Befragung seiner österreichischen Lebensgefährtin durch das Bundesverwaltungsgericht keine tiefgreifende und ausgeprägte zwischenmenschliche Beziehung. Zudem mussten sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin spätestens mit der negativen Entscheidung seines Asylantrages durch die belangte Behörde des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren kann nicht von einem iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ausgegangen werden kann. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seines rund ein Jahr und fünf Monate andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen und erschöpft sich seiner integrative Verfestigung in Österreich laut seinen Angaben darin, dass er am Wochenende am Flohmarkt gearbeitet habe und er hier arabische Freunde habe mit denen er sich treffe. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einem sonstigen Organisation verneinte der Beschwerdeführer und erbrachte er bislang auch noch keinen Nachweis über die Absolvierung eines Deutschkurses oder einer Deutschprüfung. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Demgegenüber stehen die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Mit seiner mangelnden Rechtstreue und seiner Gleichgültigkeit brachte er seine Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2006, 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, 2013/22/0246). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.2. zu verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war. 3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.Die belangte Behörde kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Da Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2143095.1.00

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