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{'item': 'I413 2144633-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI413 2144633-1 SpruchI413 2144633-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und stellte in Österreich am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe vor, er habe einmal als Student an einer Demonstration gegen Studiengebühren teilgenommen und sei später, 2007, verhaftet und zwei Tage festgehalten worden. Hierbei sei er geschlagen, getreten und zuletzt vergewaltigt worden.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 und hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ab (I. und II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 und entschied gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Sudan zulässig ist (III.) und stellte fest, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (IV.). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und keine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Rückkehrentscheidung begründete die belangte Behörde zusammenfassend damit, dass durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung kein schwerer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, da dieser erst ein Jahr in Österreich aufhältig sei und sich dieser Aufenthalt ausschließlich auf den Asylantrag stütze, dieser keine in Österreich lebende Verwandte oder nahe Angehörige habe, sein Grad der Integration die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig mache und noch aufrechte familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat vorlägen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei selbstverständlich. Es könne auch nicht von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden. Die Frist für die freiwillige Rückkehr begründete die belangte Behörde damit, dass keine besonderen Umstände zu berücksichtigen seien und damit die Verpflichtung zur Ausreise binnen 14 Tagen bestehe.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 02.01.2017 beauftragte und bevollmächtigte der Beschwerdeführer den Verein für Menschenrechte Österreich, diesen "in den Verfahren gem. § 52 Abs 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten".
  4. Gegen diesen Bescheid vom 28.12.2016 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.01.2017, in welcher im Wesentlichen auf ein in arabischer Sprache abgefasstes Schriftstück, das der Beschwerde beigefügt ist, verwiesen wurde.
  5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 und entschied gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Sudan zulässig ist (römisch drei.) und stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (römisch vier.). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte und keine reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Rückkehrentscheidung begründete die belangte Behörde zusammenfassend damit, dass durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung kein schwerer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege, da dieser erst ein Jahr in Österreich aufhältig sei und sich dieser Aufenthalt ausschließlich auf den Asylantrag stütze, dieser keine in Österreich lebende Verwandte oder nahe Angehörige habe, sein Grad der Integration die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig mache und noch aufrechte familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat vorlägen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei selbstverständlich. Es könne auch nicht von einer langen Verfahrensdauer gesprochen werden. Die Frist für die freiwillige Rückkehr begründete die belangte Behörde damit, dass keine besonderen Umstände zu berücksichtigen seien und damit die Verpflichtung zur Ausreise binnen 14 Tagen bestehe.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 02.01.2017 beauftragte und bevollmächtigte der Beschwerdeführer den Verein für Menschenrechte Österreich, diesen "in den Verfahren gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten".
  7. Gegen diesen Bescheid vom 28.12.2016 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.01.2017, in welcher im Wesentlichen auf ein in arabischer Sprache abgefasstes Schriftstück, das der Beschwerde beigefügt ist, verwiesen wurde.
  8. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2017 (Einlangen), forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2017 auf, binnen 14 Tagen folgende Mängel zu verbessern: "
  9. Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet.
  10. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben ist in arabischer Sprache verfasst." Das Bundesverwaltungsgericht bat um Vorlage einer unterzeichneten Beschwerde inklusive der Beilage in deutscher Sprache und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Mit weiterem inhaltgleichen Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nochmals im Wege seiner Rechtsvertretung zur Behebung der beiden Mängel auf.
  11. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist durch Übernahme eines Mitbewohners des Beschwerdeführers am 19.01.2017 und mittels Faxbestätigung an dessen Rechtsvertretung vom 10.02.2017, 08:26 Uhr, ausgewiesen. Die Frist lief somit am 24.02.2017 ab. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
  12. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2017 (Einlangen), forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2017 auf, binnen 14 Tagen folgende Mängel zu verbessern: "
  13. Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet.
  14. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben ist in arabischer Sprache verfasst." Das Bundesverwaltungsgericht bat um Vorlage einer unterzeichneten Beschwerde inklusive der Beilage in deutscher Sprache und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Mit weiterem inhaltgleichen Schreiben an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.02.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nochmals im Wege seiner Rechtsvertretung zur Behebung der beiden Mängel auf.
  15. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist durch Übernahme eines Mitbewohners des Beschwerdeführers am 19.01.2017 und mittels Faxbestätigung an dessen Rechtsvertretung vom 10.02.2017, 08:26 Uhr, ausgewiesen. Die Frist lief somit am 24.02.2017 ab. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen:
  17. Die in Punkt I. enthaltene Schilderung des Verfahrensgangs wird als Sachverhalt festgestellt.
  18. Die in Punkt römisch eins. enthaltene Schilderung des Verfahrensgangs wird als Sachverhalt festgestellt.
  19. Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er unterzeichnete am 02.01.2017 eine Vollmacht zugunsten des Vereins für Menschenrechte Österreich, ihn ua im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2016 zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst alle Vertretungshandlungen im Beschwerdeverfahren wie auch die Annahme von Zustellungen.
  20. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 wohnhaft. Er unterzeichnete am 02.01.2017 eine Vollmacht zugunsten des Vereins für Menschenrechte Österreich, ihn ua im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 28.12.2016 zu vertreten. Diese Vollmacht umfasst alle Vertretungshandlungen im Beschwerdeverfahren wie auch die Annahme von Zustellungen.
  21. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.01.2017 unterstützt durch Mag. Thaqi, Verein für Menschenrechte Österreich, eine Beschwerde, die am 10.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Diese Beschwerde ist nicht vom Beschwerdeführer oder von seiner Rechtsvertretung unterzeichnet und enthält als Vorbringen zu seinen Fluchtgründen eine in arabischer Schrift abgefasste Beilage zu dieser Beschwerde.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer am 15.01.2017 einen Mängelbehebungsauftrag wegen der Nichtunterzeichnung der Beschwerde und der in arabischer Sprache verfassten Beilage zur Beschwerde, auf welche die Beschwerde hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers Bezug nimmt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer RSb zugestellt und von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 10.01.2017 übernommen.
  23. Am 09.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den inhaltlich mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 15.01.2017 identen Mängelbehebungsauftrag an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, den durch Vollmacht vom 02.01.2017 ausgewiesenen Verein für Menschenrechte Österreich. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verein für Menschenrechte Österreich am 10.02.2017, 08:26 Uhr, per Telefax zugestellt.
  24. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist. Die Frist ist am 24.02.2017 abgelaufen.
  25. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, der Beschwerde vom 09.01.2017 und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit. Die Feststellungen zum Vorgang der Zustellung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2017 und vom 09.02.2017 ergeben sich aus dem Rückschein vom 19.01.2017 sowie aus der Faxsendebestätigung vom 10.02.
  26. Die Fristberechnung richtet sich nach der zuletzt am 09.02.2017 eingeräumten Frist.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
  29. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  30. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde eingebracht, in der ein wesentlicher Teil dieses Schriftsatzes, das materielle Vorbringen zu den Fluchtgründen in arabischer Sprache verfasst ist. In deutscher Sprache ist das auf diesen in der arabisch verfassten Beilage genannten Gründen aufbauende Vorbringen, die belangte Behörde hätte hierzu nicht amtswegig ermittelt und schwerwiegende Verfahrensmängel begangen sowie das Vorbringen zur allfälligen Gewährung des subsidiären Schutzes sowie die Bezeichnung der belangten Behörde, ihres Bescheides und des Beschwerdebegehrens verfasst. Die beschwerdewesentliche Beilage zum nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 09.01.2017 ist in arabischer Sprache verfasst. Gemäß Art 8 B-VG sind schriftliche Anbringen jedoch grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13 Anm 2). Danach ist die Amtssprache deutsch.Gemäß Artikel 8, B-VG sind schriftliche Anbringen jedoch grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren vergleiche Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] Paragraph 13, Anmerkung 2). Danach ist die Amtssprache deutsch. Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten - vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 156). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs 2 AsylG 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im AsylG 2005 jedoch nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem AsylG 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs 3 AsylG 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben.Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten - vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 156). Eine derartige Bestimmung enthielt Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im AsylG 2005 jedoch nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem AsylG 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl EU L 326/13, berichtigt im ABl EU 2006, L 236/35; im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). Die in Art 10 Abs 1 lit b Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art 10 Abs 1 Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art 13 Abs 3 lit b Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art 13 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung vom Erfordernis einer günstigeren Sprachenregelung (vgl Art 10 Abs 1 lit e Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Amtsblatt EU L 326/13, berichtigt im Amtsblatt EU 2006, L 236/35; im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). Die in Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Artikel 10, Absatz eins, Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel römisch drei trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Artikel 13, Absatz 3, Litera b, Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Artikel 13, leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung vom Erfordernis einer günstigeren Sprachenregelung vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl § 66 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung sowie § 52 BFA-VG) oder bei Beschwerdeführern, welche – wie im vorliegenden Fall – den Rechtsberater sogar im gegenständlichen Verfahren sogar mit ihrer Rechtsvertretung beauftragt und bevollmächtigt haben. Als Rechtsvertreter war damit der Rechtsberater auftragsrechtlich verpflichtet, für den Beschwerdeführer alle zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nötigen Eingaben und Vertretungshandlungen zu setzen.Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Artikel 47, GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen vergleiche Paragraph 66, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung sowie Paragraph 52, BFA-VG) oder bei Beschwerdeführern, welche – wie im vorliegenden Fall – den Rechtsberater sogar im gegenständlichen Verfahren sogar mit ihrer Rechtsvertretung beauftragt und bevollmächtigt haben. Als Rechtsvertreter war damit der Rechtsberater auftragsrechtlich verpflichtet, für den Beschwerdeführer alle zur zweckentsprechenden Rechtsvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nötigen Eingaben und Vertretungshandlungen zu setzen. Beschwerden gegeben Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sind in deutscher Sprache einzubringen. Die Beschwerde war daher gemäß Art 8 B-VG iVm § 12 Abs 3 AV und § 17 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, AV und Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. 3.
  31. Diese Entscheidung kann gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.3.
  32. Diese Entscheidung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2144633.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.