RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlI413 2152321-1 SpruchI413 2152321-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. LL.M. Martin ATTLMAYR als Ein
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2016,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 18 Abs 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG vorgesehen ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG vorgesehen ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Gemäß der Systematik des § 18 Abs 1 und Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist (vgl RV 2144 BlgNR 24. GP, 12
- f)ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (vgl RV 582 BlgNR 25. GP, 6).Gemäß der Systematik des Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz hat das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 12
- f)ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 6). 2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht Grund der Beschwerde vom 29.03.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht Grund der Beschwerde vom 29.03.2017 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet.Aus dem Beschwerdevorbringen und aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Der Beschwerdeführer befürchtet zusammengefasst, nach seiner Rückkehr wegen eines Vorfalls aus dem Jahr 2013 durch das Militär in Marokko ums Leben zu kommen, weil er Zeuge dieses Vorfalls - das Militär habe einen jungen Mann getötet - gewesen sei und die Polizei und das Militär Interesse hätten, diesen Vorfall vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Es ist nicht völlig auszuschließen, dass eine solche Befürchtung objektive Berechtigung zukommt, wenn auch der Vorfall Jahre zurückliegt und die Glaubhaftigkeit des Vorbringens - wie es die belangte Behörde im bekämpften Bescheid nicht unschlüssig ausführt - durchaus bestritten werden kann. Gerade diese Fragen bedürfen einer Klärung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sodass im Interesse eines rechtsstaatlichen Beschwerdeverfahrens die Anwesenheit des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung erforderlich sei wird und diesen hierbei eine Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zukommt. Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher im konkreten Fall einen Überhang der Interessen des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, insbesondere die Möglichkeit zu haben, an der anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz in diesem Fall zuzuerkennen war.Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher im konkreten Fall einen Überhang der Interessen des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, insbesondere die Möglichkeit zu haben, an der anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz in diesem Fall zuzuerkennen war. 3. Daher war der Beschwerde vom 29.03.2017 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft die Lösung einer Einzelfrage, welche in aller Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sodass die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht reversibel ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2152321.1.00