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{'item': 'L511 2132303-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 4§ 59Art 130§ 414§ 27§ 9§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlL511 2132303-1 SpruchL511 2132303-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichteri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.
  2. Einleitend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits mehrere Verwaltungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien vorangegangen sind, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf das hg. Erkenntnis L511 2005897-1/43 sowie die Erkenntnisse des VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231; 22.03.2012, 2010/08/0231 und 31.07.2009, 2008/09/0261 und das Urteil des EuGH XXXX verwiesen wird.1.
  3. Einleitend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren bereits mehrere Verwaltungsverfahren zwischen den beteiligten Parteien vorangegangen sind, wobei diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf das hg. Erkenntnis L511 2005897-1/43 sowie die Erkenntnisse des VwGH 16.03.2011, 2010/08/0231; 22.03.2012, 2010/08/0231 und 31.07.2009, 2008/09/0261 und das Urteil des EuGH römisch 40 verwiesen wird. 1.
  4. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: XXXX, Beitragskontonummern:1.
  5. Mit Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: römisch 40 , Beitragskontonummern: XXXX, XXXX und XXXX, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien XXXX [AR], XXXX. [MM] und XXXX. [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 [AR], römisch 40 . [MM] und römisch 40 . [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in Verbindung mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen. 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: XXXX,

§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren ersatzlos behoben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen.1.3. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren ersatzlos behoben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen. Die Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien, darunter auch die SGKK, am 09.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (hg. GZ 2005897-1/43) und erwuchs somit am 09.03.2016 in Rechtskraft. Aufgrund der erhobenen ordentlichen Revision legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2016, Ro 2016/08/0013, dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.Die Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien, darunter auch die SGKK, am 09.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (hg. GZ 2005897-1/43) und erwuchs somit am 09.03.2016 in Rechtskraft. Aufgrund der erhobenen ordentlichen Revision legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2016, Ro 2016/08/0013, dem EuGH nach Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor. 1.4. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen

§ 59Abs. 1 ASVG id

Hv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 3/1 PDF-Seite 172-201).römisch 40 , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt römisch eins die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt römisch zwei verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 3/1 PDF-Seite 172-201). 1.4.

  1. Der Bescheid ist adressiert an die MI Kft, vertreten durch XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH, die AR vertreten durch XXXX Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG und die MM Kft, vertreten durch Masseverwalter (MV) XXXX und wurde (zunächst) den in der Adressierung ausgewiesenen Vertretern am 23.03.2016 zugestellt (OZ 3/1 PDF-Seite 202).1.4.
  2. Der Bescheid ist adressiert an die MI Kft, vertreten durch römisch 40 Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH, die AR vertreten durch römisch 40 Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungs GmbH & Co KG und die MM Kft, vertreten durch Masseverwalter (MV) römisch 40 und wurde (zunächst) den in der Adressierung ausgewiesenen Vertretern am 23.03.2016 zugestellt (OZ 3/1 PDF-Seite 202). 1.4.
  3. Mit Schreiben vom 08.04.2016 retournierte "XXXX wirtschaftsprüfer und sterberater" den an die "XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH" zugestellten Bescheid mit dem Hinweis darauf, dass er für die MI Kft in Österreich nicht mehr vertretungsbefugt sei und Schriftstücke ausschließlich an die ungarische Zentrale zu übermitteln seien (OZ 3/1 PDF-Seite 166-177). 1.4.
  4. Die SGKK stellt daraufhin das retournierte Original, jedoch versehen mit einer neuen Seite 1, in der in der Bescheidadressierung die Vertretung der MI Kft fehlt, der MI Kft in Ungarn am 13.05.2016 zu (OZ 3/1 PDF-Seite 166-177). 1.
  5. Mit Schreiben vom 06.06.2016, eingelangt bei der SGKK am 08.06.2016, erhob die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid der SGKK Beschwerde (OZ 3/1 PDF-Seite 131-162). 1.
  6. Am 10.06.2016 holte die SGKK eine Rechtsauskunft bei einer Anwaltskanzlei ein, welche der beiden Zustellungen, jene vom 23.03.2016 oder jene vom 13.05.2016, rechtswirksam erfolgt sei. Die Rechtsanwaltskanzlei kam zum Ergebnis, dass die erste Zustellung den Fristenlauf ausgelöst hat und die zweite Zustellung keinen mehr bewirken konnte (OZ 3/1 PDF-Seite 125-129). 1.
  7. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zahl: XXXX, wies die SGKK die Beschwerde vom 06.06.2016 als verspätet und sohin unzulässig zurück und stellte fest, dass der angefochtene Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, vollinhaltlich aufrecht bleibe (OZ 3/1 PDF-Seite 109-115).1.
  8. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zahl: römisch 40 , wies die SGKK die Beschwerde vom 06.06.2016 als verspätet und sohin unzulässig zurück und stellte fest, dass der angefochtene Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: römisch 40 , vollinhaltlich aufrecht bleibe (OZ 3/1 PDF-Seite 109-115). Begründend wurde ausgeführt, dass die Zustellung an die "XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH" zu Recht erfolgt sei, da die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses nicht angezeigt worden sei. Die spätere informative Direktzustellung an die MI habe keinen neuerlichen Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst. 1.
  9. Mit Schriftsatz vom 11.07.2016 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 06.06.2016 an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 3/1 PDF-Seite 102-105). 1.
  10. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.08.2016 die Beschwerde samt eingescannten nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1-3 PDF-Seiten 1-1487). Mit OZ 5-9 wurden weitere Aktenteile vorgelegt (PDF-Seiten 1-1403).
  11. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 2.
  12. Das BVwG nahm Einsicht in das Firmenbuch (OZ 18) ersuchte zunächst die MI Kft um Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf das Vollmachtsverhältnis zwischen der XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH und der MI Kft (OZ 10-11), sowie um Übermittlung des der MI Kft zugekommenen Bescheides im Original (OZ 12, 14, 17). Ebenso wurde die SGKK ersucht, zum Bescheiderstellungs- und Zustellungsprozess Stellung zu nehmen (OZ 13, 15, 19).2.
  13. Das BVwG nahm Einsicht in das Firmenbuch (OZ 18) ersuchte zunächst die MI Kft um Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf das Vollmachtsverhältnis zwischen der römisch 40 Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH und der MI Kft (OZ 10-11), sowie um Übermittlung des der MI Kft zugekommenen Bescheides im Original (OZ 12, 14, 17). Ebenso wurde die SGKK ersucht, zum Bescheiderstellungs- und Zustellungsprozess Stellung zu nehmen (OZ 13, 15, 19). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  15. Der Bescheid der SGKK vom 21.03.2016 weist als genehmigenden Organwalter XXXX [K] aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich die Unterschrift "i.V. [unleserlich]". Es handelt sich dabei um die Unterschrift von XXXX [F] (OZ 3/1 PDF-Seite 200).1.
  16. Der Bescheid der SGKK vom 21.03.2016 weist als genehmigenden Organwalter römisch 40 [K] aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich die Unterschrift "i.V. [unleserlich]". Es handelt sich dabei um die Unterschrift von römisch 40 [F] (OZ 3/1 PDF-Seite 200). 1.
  17. Bei der im Akt einliegend Ausfertigung des Bescheides handelt es sich um die Kopie des handsignierten, zunächst an die "XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH" geschickten Originals (OZ 3/1 PDF-Seite 172- 202). Dieses Original wurde in der Folge, nach Retournierung durch die Einzelfirma "XXXX wirtschaftsprüfer und steuerberater" an die SGKK, unter Auswechslung von Seite 1 (auf Grund der Bescheidaddressatenänderung), an die MI Kft. in Ungarn (OZ 3/1 PDF-Seite 163-165) geschickt. 1.
  18. An die AR und die MM wurden jeweils Kopien des Originals verschickt (OZ 19).
  19. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3, 5-9)2.
  21. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3, 5-9) 2.1.
  22. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid vom 21.03.2016 * Anfragebeantwortung der SGKK 2.
  23. Beweiswürdigung 2.2.
  24. Die Fertigung ergibt sich unmittelbar aus dem Akt. Dass es sich bei der Unterschrift um jene von F und nicht um jene von K handelt ergibt sich aus dem Amtswissen, welches aus verschiedenen anderen hg. vorgelegten Verwaltungsakten der SGKK resultiert. 2.2.
  25. Dass es sich bei der im Akt einliegenden Ausfertigung um eine Kopie des versandten Originals handelt, ergibt sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der SGKK (OZ 19), sowie der übermittelten Farbkopie der MI Kft (OZ 17).
  26. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  27. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).

§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idg

F (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG)). 3.2. (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 27Vw

GVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs.

1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). 3.2.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde

Art. 130

B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.3.2.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

3.2.1.

  1. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).3.2.1.
  2. Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - überschreitet deren Kompetenz (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). 3.
  3. zur Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
  4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.3.3.
  5. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. 3.3.1.1.

§ 18Abs. 3 AVG idg

F sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs 4 leg.cit.

hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für § 18 Abs. 3 AVG seit 01.08.2010 sowie für § 18 Abs. 4 AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen.3.3.1.1.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 4, leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für Paragraph 18, Absatz 3, AVG seit 01.08.2010 sowie für Paragraph 18, Absatz 4, AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen. 3.3.2. Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130

  1. ua)erstellte Erledigung, nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen.3.3.2. Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2014]2, Paragraph 18, Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130
  2. ua)erstellte Erledigung, nicht mit der Unterschrift des angeführten genehmigenden Organwalters versehen. 3.3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung aber die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - gegenständlich ist das, das der beschwerdeführenden Partei zugestellte Original - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist; und der Bescheid wird den Parteien gegenüber nicht wirksam (vgl. dazu insbesondere jüngst zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 sowie generell VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.04.2008, 2007/12/0168 mHa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; 12.12.2001, 2000/03/0135; 15.10.2003, 2003/08/0062).3.3.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung aber die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - gegenständlich ist das, das der beschwerdeführenden Partei zugestellte Original - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist; und der Bescheid wird den Parteien gegenüber nicht wirksam vergleiche dazu insbesondere jüngst zu einem gleichgelagerten Fall VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 sowie generell VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.04.2008, 2007/12/0168 mHa VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; 12.12.2001, 2000/03/0135; 15.10.2003, 2003/08/0062). 3.3.3. Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026, sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151).3.3.3. Die von der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde richtete sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Dies gilt auch für eine Beschwerdevorentscheidung mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal auch diese als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes - an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026, sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151). 3.3.3.1. Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit der SGKK im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hat, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre. 3.3.4. In derart gelagerten Fällen - meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde - ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch - anders als im genannten Erkenntnis ausgeführt - keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann. 3.3.5. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.3.3.5. Da das angefochtene Schriftstück, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien ebenfalls nicht in Betracht kommt, somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.4. zur Verspätung Angesichts des bisher ausgeführten, kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob die Zustellung am 23.03.2016 an einen Zustellbevollmächtigten erfolgte und die Beschwerde der MI Kft verspätet war, da in Fällen in denen der Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels jener wegen Verspätung des Rechtsmittels vorzugehen hat (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001). 4. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 zu verweisen, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2132303.1.00

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