GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien XXXX[AR], römisch 40 . [MM] und römisch 40 . [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in Verbindung mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
GVG) mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren ersatzlos behoben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen.1.3. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den dagegen firstgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit Ausnahme von fünf abgesonderten Verfahren ersatzlos behoben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen. Die Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien, darunter auch die SGKK, am 09.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (hg. GZ 2005897-1/43) und erwuchs somit am 09.03.2016 in Rechtskraft. Aufgrund der erhobenen ordentlichen Revision legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2016, Ro 2016/08/0013, dem EuGH nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor.Die Entscheidung wurde allen Verfahrensparteien, darunter auch die SGKK, am 09.03.2016 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt (hg. GZ 2005897-1/43) und erwuchs somit am 09.03.2016 in Rechtskraft. Aufgrund der erhobenen ordentlichen Revision legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.09.2016, Ro 2016/08/0013, dem EuGH nach Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vor. 1.4. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX, verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen
Hv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 1/4 PDF-Seite 1-32).römisch 40 , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt römisch eins die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt römisch zwei verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 1/4 PDF-Seite 1-32). 1.4.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
F (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (Paragraph 414, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG)). 3.2. (Sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist
GVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts allerdings in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). 3.2.1.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde
B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.3.2.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde
3.2.1.
F sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von § 18 Abs. 3 und Abs. 4 AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für § 18 Abs. 3 AVG seit 01.08.2010 sowie für § 18 Abs. 4 AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen.3.3.1.1.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 4, leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Eine von Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 4, AVG abweichende Regelung für Bescheide der GKK ist im ASVG für Paragraph 18, Absatz 3, AVG seit 01.08.2010 sowie für Paragraph 18, Absatz 4, AVG seit 01.01.2011 nicht mehr vorgesehen. 3.3.2. Gegenständlich ist die in einem einstufigen Vorgang (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014]2, § 18 Rz 12 mit Hinweis auf VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130
GVG entfallen.4.1. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist insbesondere auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 zu verweisen, dem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des § 18 Abs. 3 AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich darüber hinaus auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zu den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG etwa VwGH 15.10.2014, Ra2014/08/0009; 28.04.2008, 2007/12/0168 jeweils mwN; zur Pflicht der Rechtsmittelinstanz, das gegen einen Nichtbescheid gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN; zur Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht trotz Vorliegens einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2134258.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.