RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlL511 2149761-1 SpruchL511 2149761–1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin in Erledigung des Vorlageantrages vom 12.09.2016 der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG & KRENN, nach Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2016, vom 29.08.2016, Zahl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin in Erledigung des Vorlageantrages vom 12.09.2016 der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte SIMONFAY, SALBURG & KRENN, nach Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2016, vom 29.08.2016, Zahl: römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.
- Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt II verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 1/1).1.
- Mit Bescheid vom 21.03.2016, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt römisch eins die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auf Grund von im Zuge von Erhebungen festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen, zur Entrichtung von mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 4.180.483,75 an die SGKK. In Spruchpunkt römisch zwei verpflichtete die SGKK die MI Kft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung der mit Beitragsabrechnung vom 14.07.2015 festgesetzten Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 715.888,64 an die SGKK. (OZ 1/1). 1.1.
- Der Bescheid ist adressiert an die MI Kft, vertreten durch XXXX Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH, die AR vertreten durch XXXX Wirtschaftstreuhand – Steuerberatungs GmbH & Co KG und die MM Kft, vertreten durch Masseverwalter (MV) XXXX und wurde (zunächst) den in der Adressierung ausgewiesenen Vertretern am 23.03.2016 zugestellt (OZ 1/1 1, 31).1.1.
- Der Bescheid ist adressiert an die MI Kft, vertreten durch römisch 40 Steuerberatungs- und WirtschaftsprüfungsgmbH, die AR vertreten durch römisch 40 Wirtschaftstreuhand – Steuerberatungs GmbH & Co KG und die MM Kft, vertreten durch Masseverwalter (MV) römisch 40 und wurde (zunächst) den in der Adressierung ausgewiesenen Vertretern am 23.03.2016 zugestellt (OZ 1/1 1, 31). 1.
- Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2016, Zahl: XXXX , wies die SGKK die Beschwerde vom 14.07.2016 als unzulässig zurück (OZ 1/2).1.
- Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2016, Zahl: römisch 40 , wies die SGKK die Beschwerde vom 14.07.2016 als unzulässig zurück (OZ 1/2). Begründend wurde ausgeführt, dass nur die MI Kft Leistungsverpflichteter sei, und daher eine Vollstreckung des Bescheides auch nur gegen diese möglich sei. Der Bescheid habe daher gegenüber der MM Kft keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermocht. 1.
- Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 stellte die MM Kft fristgerecht einen Vorlageantrag, und hielt fest, dass ihrerseits keine Beschwerde erhoben worden sei (OZ 3). 1.
- Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.09.2016 die Beschwerde samt eingescannten nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 – OZ 3). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Verfahrens 1.
- Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).1.
- Ein Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
- Ob mit einem Schriftstück (überhaupt) ein Rechtsmittel erhoben werden sollte, ist etwa bei unrichtiger Bezeichnung des Schriftsatzes oder beim gänzlichen Fehlen der Bezeichnung als Beschwerde anhand des wahren Parteiwillens zu ermitteln (vgl. VwGH 26.01.2007, 2006/08/0252; 06.11.2006, 2006/09/0094).1.
- Ob mit einem Schriftstück (überhaupt) ein Rechtsmittel erhoben werden sollte, ist etwa bei unrichtiger Bezeichnung des Schriftsatzes oder beim gänzlichen Fehlen der Bezeichnung als Beschwerde anhand des wahren Parteiwillens zu ermitteln vergleiche VwGH 26.01.2007, 2006/08/0252; 06.11.2006, 2006/09/0094). 1.2.
- Gegenständlich erklärte die rechtsanwaltlich vertretene MM Kft im Vorlageantrag, keine Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX , erhoben zu haben, sondern habe der Rechtsvertreter namens der MM Kft und der MI Kft eine Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK mit der Zahl XXXX erhoben. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.2.
- Gegenständlich erklärte die rechtsanwaltlich vertretene MM Kft im Vorlageantrag, keine Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: römisch 40 , erhoben zu haben, sondern habe der Rechtsvertreter namens der MM Kft und der MI Kft eine Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK mit der Zahl römisch 40 erhoben. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173). 1.
- Die Erklärung des Parteiwillens bewirkt, dass gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: XXXX , seitens der MM Kft kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.1.
- Die Erklärung des Parteiwillens bewirkt, dass gegen den Bescheid der SGKK vom 21.03.2016, Zahl: römisch 40 , seitens der MM Kft kein Rechtsmittel erhoben wurde, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Partei nicht mehr beschwert ist, wenn selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung mehr bewirken kann (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014). Diese Judikatur liegt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Partei nicht mehr beschwert ist, wenn selbst eine aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung mehr bewirken kann vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014). Diese Judikatur liegt der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L511.2149761.1.00