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{'item': 'L524 2135009-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlL524 2135009-1 SpruchL524 2135009-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei Kurde, Moslem, habe vier Jahre die Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. In seinem Herkunftsstaat würden seine Eltern und sein Bruder leben. Er habe den Irak legal in Richtung Türkei verlassen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass im Irak Krieg herrsche und er Angst habe, die IS-Kämpfer würden ihn umbringen.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er vier Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe ca. sechs bis sieben Jahre als Kellner gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in XXXX, Suleimaniya, leben. Bis zum
  3. oder
  4. Mai 2015 habe er sich im Irak aufgehalten und dann legal in die Türkei ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen der IS-Kämpfer sowie aus familiären Gründen den Irak verlassen habe. Sein Vater sei streng und unmenschlich. Er sei von ihm mehrmals geschlagen worden, er habe arbeiten gehen und seinem Vater das verdiente Geld geben müssen. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die IS-Kämpfer keine guten Moslems seien. Einmal im April 2015, als er mit einem Freund in XXXX unterwegs gewesen sei, seien sie von zwei IS-Kämpfern angesprochen worden. Sie hätten ihnen helfen sollen, weil diese sich örtlich nicht ausgekannt hätten. Einer der beiden Männer habe kurdisch gesprochen und den Beschwerdeführer gefragt, wie man zum Markt komme. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien in das Auto der Männer eingestiegen und seien nach XXXX gefahren. Die Männer hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer und sein Freund mit ihnen kämpfen. Im Auto seien sie bedroht worden. Das Fahrzeug sei von der Polizei angehalten worden und beide Männer seien weggelaufen. Ein Mann sei von der Polizei festgenommen worden und der andere sei entkommen. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Im Mai 2015 sei der Freund des Beschwerdeführers von den IS-Kämpfern verletzt worden. Sie hätten auch Flyer geschrieben und verteilt.
  5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er vier Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe ca. sechs bis sieben Jahre als Kellner gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden weiterhin in römisch 40 , Suleimaniya, leben. Bis zum
  6. oder
  7. Mai 2015 habe er sich im Irak aufgehalten und dann legal in die Türkei ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen der IS-Kämpfer sowie aus familiären Gründen den Irak verlassen habe. Sein Vater sei streng und unmenschlich. Er sei von ihm mehrmals geschlagen worden, er habe arbeiten gehen und seinem Vater das verdiente Geld geben müssen. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die IS-Kämpfer keine guten Moslems seien. Einmal im April 2015, als er mit einem Freund in römisch 40 unterwegs gewesen sei, seien sie von zwei IS-Kämpfern angesprochen worden. Sie hätten ihnen helfen sollen, weil diese sich örtlich nicht ausgekannt hätten. Einer der beiden Männer habe kurdisch gesprochen und den Beschwerdeführer gefragt, wie man zum Markt komme. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien in das Auto der Männer eingestiegen und seien nach römisch 40 gefahren. Die Männer hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer und sein Freund mit ihnen kämpfen. Im Auto seien sie bedroht worden. Das Fahrzeug sei von der Polizei angehalten worden und beide Männer seien weggelaufen. Ein Mann sei von der Polizei festgenommen worden und der andere sei entkommen. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Im Mai 2015 sei der Freund des Beschwerdeführers von den IS-Kämpfern verletzt worden. Sie hätten auch Flyer geschrieben und verteilt.
  8. In einer Stellungnahme vom 01.02.2016 des damaligen minderjährigen Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass im Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein besonderer Maßstab anzulegen sei. Es erfordere eine besonders sorgfältige Beurteilung mit der Art und Weise des erstatteten Vorbringen zu den Fluchtgründen und die Dichte dieses Vorbringens dürfe nicht mit normalen Maßstäben oder an einer normalen Maßfigur gemessen werden. Ebenso sei ein entsprechender Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke zu legen. Weiters habe der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA nicht den Dialekt Sorani gesprochen, weshalb mögliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht außer Acht gelassen werden dürften. Zudem wurde auf die UNHCR-Richtlinien betreffend Asylanträge von Kindern verwiesen.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1080343104 - 150969080, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2016, Zl. 1080343104 - 150969080, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund des Krieges und der schlechten Lebensbedingungen verlassen habe. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werde, noch seien Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei oder ihm dies im Falle seiner Rückkehr drohe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei im Irak keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Konvention ausgesetzt gewesen und habe auch zukünftig solche nicht zu erwarten. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konflikts im Irak nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
  11. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In dieser werden ein mangelhaftes Verfahren, mangelhafte bzw. unrichtige Begründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
  12. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In dieser werden ein mangelhaftes Verfahren, mangelhafte bzw. unrichtige Begründung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
  13. Am 12.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  14. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak übermittelt, zu denen die dem Beschwerdeführer zur Seite gestellte Rechtsberaterin eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er mit seinen Eltern und seinem Bruder in XXXX in der Provinz Suleimaniya.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist sunnitischer Moslem. Er ist ledig und hat keine Kinder. Vor seiner Ausreise aus dem Irak lebte er mit seinen Eltern und seinem Bruder in römisch 40 in der Provinz Suleimaniya. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich dass er von IS-Mitgliedern entführt worden sei und diese ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu kämpfen, wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer von seinem Vater geschlagen wurde, arbeiten musste und das verdiente Geld dem Vater geben musste. Selbst unter Zugrundelegung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ist nämlich nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen (s. dazu die rechtliche Beurteilung). Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation "Islamischer Staat" (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation; ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mossul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Militärdienst: Es gibt keine Wehrpflicht im Irak. Nach der Auflösung der Sicherheitskräfte des Regimes von Saddam Hussein wurden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Quellen: -Strichaufzählung Institute for the Study of War, Situation Reports, January 6 - March 20, 2017 -Strichaufzählung IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, January 2014 to February 02, 2017 -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (07.02.2017): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016) -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  16. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh's departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 29.03.
  18. Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In seiner Stellungnahme trat der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht konkret und substantiiert entgegen, sondern brachte vielmehr vor, dass die Informationen mit seinen persönlichen Wahrnehmungen übereinstimmen würden. Soweit in der Stellungnahme auf die Lage in den Provinzen Ninewa, Salah Al-Din und Anbar hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dies vorliegend nicht von Relevanz ist, da der Beschwerdeführer aus der Provinz Suleimaniya stammt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, sein Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch IS-Kämpfer gleichbleibend und überzeugend darzulegen. So konnte er hinsichtlich der Begegnung mit den IS-Kämpfern kein konkretes Datum angeben, wann dies geschehen sei. Er gab lediglich an, dass es im April 2015 gewesen sei. Als er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach einem konkreten Datum gefragt wurde, erklärte er, dass er sich an das genaue Datum nicht erinnern können (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch, dass es nur eine Vermutung von ihm und seinem Freund gewesen sei, dass die Männer dem IS angehören würden und zwar wegen der Aufschrift auf dem Stirnband, das die Männer getragen hätten (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Allerdings konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufschrift auf diesem Stirnband keine übereinstimmenden Angaben machen. Während er vor dem BFA behauptete, dass die Worte "Ja Allah Ja Rasul Allah" auf dem Stirnband angebracht gewesen seien, brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass auf dem Stirnband der Schriftzug "Allahu Akbar" zu lesen gewesen sei (AS 91 sowie Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne, es sei schon einige Zeit her und er habe inzwischen viele Probleme bekommen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Gerade im Lichte der zu Beginn der Verhandlung stattgefundenen Belehrung des Beschwerdeführers, dass er keine Antworten erfinden solle, wenn er beispielsweise Ereignisse vergessen haben sollte, sondern immer bei der Wahrheit bleiben soll, ist die widersprüchliche Angabe zur Aufschrift der Kopfbedeckung der vermeintlichen Entführer der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls abträglich. Weitere widersprüchliche Angaben ergaben sich auch dahingehend, was die beiden Männer vom Beschwerdeführer und seinem Freund gewollt hätten. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass die IS-Kämpfer gewollt hätten, dass er und sein Freund mit ihnen kämpfen würden (AS 87). Dagegen brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Männer gewollt hätten, dass sie ihnen den Markt in XXXX zeigen. Die ausdrückliche zweimalige Nachfrage, ob die Männer nur gewollt hätten, dass ihnen der Markt gezeigt werde, bejaht der Beschwerdeführer (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer seine vor dem BFA gemachten Angaben vorgehalten, wonach er behauptete, die Männer hätten gewollt, dass sie mit ihnen kämpfen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass dies bloß eine Vermutung seinerseits gewesen sei. Vielleicht hätten die Männer sie benutzen und auf ihre Seite bringen wollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass sich das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, abgesehen davon, dass es widersprüchlich ist, sich auch nur auf bloße Vermutungen des Beschwerdeführers stützt.Weitere widersprüchliche Angaben ergaben sich auch dahingehend, was die beiden Männer vom Beschwerdeführer und seinem Freund gewollt hätten. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass die IS-Kämpfer gewollt hätten, dass er und sein Freund mit ihnen kämpfen würden (AS 87). Dagegen brachte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Männer gewollt hätten, dass sie ihnen den Markt in römisch 40 zeigen. Die ausdrückliche zweimalige Nachfrage, ob die Männer nur gewollt hätten, dass ihnen der Markt gezeigt werde, bejaht der Beschwerdeführer (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer seine vor dem BFA gemachten Angaben vorgehalten, wonach er behauptete, die Männer hätten gewollt, dass sie mit ihnen kämpfen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass dies bloß eine Vermutung seinerseits gewesen sei. Vielleicht hätten die Männer sie benutzen und auf ihre Seite bringen wollen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass sich das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, abgesehen davon, dass es widersprüchlich ist, sich auch nur auf bloße Vermutungen des Beschwerdeführers stützt. Der Beschwerdeführer konnte die Kleidung der beiden Männer auch nicht gleichbleibend beschreiben. So er brachte er vor dem BFA vor, dass einer der Männer normale Alltagskleidung getragen habe und der andere Mann schwarze Kleidung und ein Stirnband mit der Aufschrift "Ja Allah Ja Rasul Allah" getragen habe (AS 91). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dagegen, dass beide Männer schwarze Kleidung und eine Kopfbedeckung mit der Aufschrift "Allahu akbar" getragen hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Angaben versuchte der Beschwerdeführer diese damit zu entkräften, dass der Dolmetscher in der Einvernahme vor dem BFA Kurdisch-Kurmandschi übersetzt habe, der Beschwerdeführer aber Kurdisch-Sorani spreche. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer sodann, dass er den Dolmetscher verstanden hätte (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob er die Dolmetscher bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA verstanden habe, worauf er erklärte, er habe sie bei beiden Einvernahmen gut verstanden (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Inwiefern es daher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sein soll, die für die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers ursächlich wären, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptete auch erst auf den Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben, dass es im Zusammenhang mit der Sprache ein Fehler vorkommen habe können (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA darauf hingewiesen, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten oder -problemen jederzeit rückfragen könne und am Ende der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden bei. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, seine widersprüchlichen Angaben zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich erklärte, den Dolmetscher verstanden zu haben. Auch hinsichtlich des konkreten Ablaufs des Vorfalls mit den Männern im April 2015 machte der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben. Vor dem BFA gab er an, dass er und sein Freund zunächst mit einem Mann ein paar Schritte gegangen seien, dann sei ein Fahrzeug gekommen, in dem sich der andere Mann befunden habe, und in das sie hätten einsteigen müssen (AS 87 und 91). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer dagegen vor, dass sie mit den beiden Männern zunächst einen kurzen Spaziergang gemacht hätten und sie dann mit Gewalt in ein Auto gebracht worden seien. Sie seien in das Auto gezerrt worden (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Wegen dieser widersprüchlichen Angaben ist daher nicht glaubhaft, dass sich dieser Vorfall im April 2015 tatsächlich ereignet hat. Der Beschwerdeführer schilderte auch jene Ereignisse, die sich nach der Fahrt mit den Männern nach Kirkuk ereignet hätten, in der Einvernahme vor dem BFA anders als in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem BFA erklärte er, dass das Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sei und beide Männer weggelaufen wären. Die Polizei habe einen Mann festgenommen, aber der zweite Mann sei entkommen (AS 87). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass beide Personen weggelaufen seien und eine Person festgenommen worden sei. Allerdings erklärte er hinsichtlich der zweiten Person nun, dass er sich nicht sicher sei, ob auch diese festgenommen worden sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund und er in XXXX in das Auto der Männer gezerrt worden seien. Die Männer seien dann, sehr schnell mit dem Auto weggefahren, da sie mitbekommen hätten, dass sie von der Polizei verfolgt würden. Sie seien von den Männern bis nach Kirkuk gebracht worden. In Kirkuk seien der Beschwerdeführer und sein Freund von der Polizei dann befreit worden (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Städte XXXX und Kirkuk sind etwa 130 km voneinander entfernt und eine Autofahrt von der einen in die andere Stadt dauert etwa 2,5 Stunden. Es ist daher absolut unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug der IS-Kämpfer von XXXX bis nach Kirkuk von der Polizei verfolgt worden sei und die Polizei erst in Kirkuk in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug anzuhalten. Die Angaben zu diesem Vorbringen in der Beschwerde war dagegen dergestalt, dass die beiden nach Kirkuk gebracht worden seien und das Fahrzeug dort glücklicherweise von Polizisten angehalten worden sei (AS 197). Von einer Verfolgung sprach der Beschwerdeführer erst während der Beschwerdeverhandlung, was als Steigerung des Vorbringens anzusehen ist. Die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde daher auch aufgrund der massiven Unwahrscheinlichkeit der Verfolgung sowie der Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers stark geschmälert.In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund und er in römisch 40 in das Auto der Männer gezerrt worden seien. Die Männer seien dann, sehr schnell mit dem Auto weggefahren, da sie mitbekommen hätten, dass sie von der Polizei verfolgt würden. Sie seien von den Männern bis nach Kirkuk gebracht worden. In Kirkuk seien der Beschwerdeführer und sein Freund von der Polizei dann befreit worden (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Städte römisch 40 und Kirkuk sind etwa 130 km voneinander entfernt und eine Autofahrt von der einen in die andere Stadt dauert etwa 2,5 Stunden. Es ist daher absolut unwahrscheinlich, dass das Fahrzeug der IS-Kämpfer von römisch 40 bis nach Kirkuk von der Polizei verfolgt worden sei und die Polizei erst in Kirkuk in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug anzuhalten. Die Angaben zu diesem Vorbringen in der Beschwerde war dagegen dergestalt, dass die beiden nach Kirkuk gebracht worden seien und das Fahrzeug dort glücklicherweise von Polizisten angehalten worden sei (AS 197). Von einer Verfolgung sprach der Beschwerdeführer erst während der Beschwerdeverhandlung, was als Steigerung des Vorbringens anzusehen ist. Die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde daher auch aufgrund der massiven Unwahrscheinlichkeit der Verfolgung sowie der Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers stark geschmälert. Weiters konnte der Beschwerdeführer jenen Vorfall, bei dem sein Freund von den IS-Kämpfern verletzt worden sei, nicht glaubhaft machen. Vor dem BFA gab er an, dass sich dieser Vorfall im Mai 2015 ereignet habe. Dabei sei sein Freund von den Männern angeschossen worden (AS 87). In der Beschwerde brachte er dazu nur vor, dass sein Freund verletzt worden sei; einen Zeitpunkt nannte er nicht (AS 197). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer plötzlich in der Lage, diesen Vorfall detailliert zu schildern. So konnte er nunmehr ein konkretes Datum nennen, wann sich dieser Vorfall ereignet hätte und er schilderte auch Umstände, die er weder vor dem BFA noch in der Beschwerde vorbrachte. Etwa dass er mit seinem Freund nachts auf dem Heimweg gewesen sei, als ihnen ein Auto entgegen gekommen sei. Aus dem Auto heraus sei dann in ihre Richtung geschossen worden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Wie der Beschwerdeführer jedoch darauf kommt, dass dieser Vorfall mit den IS-Kämpfern in Zusammenhang stehe, konnte er nicht plausibel erklären. Er meinte dazu bloß, dass sein Freund und er sonst mit niemandem Probleme gehabt hätten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dies überzeugt angesichts des Umstands, dass sich dieser Vorfall nachts ereignet hätte, nicht. Auch sein Vorbringen, Flyer verteilt zu haben, konnte der Beschwerdeführer auf Grund seiner divergierenden Angaben nicht glaubhaft machen. Vor dem BFA erklärte er, dass er und sein Freund Flyer geschrieben und verteilt hätten (AS 89). In der Beschwerde brachte er dazu vor, dass er die Leute aufmerksam gemacht hätte, dass die IS-Anhänger Kinder entführen würden (AS 197). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er zunächst, dass der Inhalt dieser Flyer "einfach etwas gegen den IS" gewesen sei (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dazu näher befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Freund die Flyer geschrieben habe, während er vor dem BFA und in der Beschwerde noch angab, dass auch er die Flyer geschrieben habe (AS 89 und 197). Den Inhalt dieser Flyer konnte der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wiedergeben. So gestaltete sich die Frage nach dem Inhalt der Flyer wie folgt (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls): "R: Was war der Inhalt der Flugblätter? BF: Der Inhalt war grundsätzlich gegen den IS gerichtet. Ich habe nur kurz die Schule besucht, ich kann nur langsam lesen und schreiben. Der Inhalt war gegen den IS gerichtet. Auf Deutsch kann ich schneller schreiben als in meiner Muttersprache. R: Können Sie den genauen Inhalt der Flugblätter angeben? BF: Genau erinnere ich mich nicht. Die Inhalte kann ich nicht genau wiedergeben. Mein Freund hat die meisten Sachen selber geschrieben. Es war gegen den IS gerichtet. Er hat auch manchmal Inhalte von Zeitungsartikeln dazugegeben." Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe nur kurz [vier Jahre] die Schule besucht, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn der Beschwerdeführer nur langsam lesen und schreiben kann, ist davon auszugehen, dass er mit seinem Freund über den Inhalt der Flyer gesprochen hat, schließlich behauptete er auch nicht, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer müsste daher in der Lage sein, mehr über den Inhalt der Flyer angeben zu können als nur die allgemein gehaltene Behauptung, es sei "einfach etwas gegen den IS" gewesen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Einvernahme vor dem BFA als Fluchtgrund die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch IS-Kämpfer sowie eine schlechte Behandlung, die er von seinem Vater erfahren habe. Weitere Fluchtgründe machte er nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten erstmals vorbringt, er wäre wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit in das Visier des IS geraten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies im gesamten Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nie vorgebracht hat. Das diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme ist daher nicht glaubhaft. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er auf die Frage, ob er von den IS-Kämpfern zufällig angesprochen worden sei, dass er das nicht sagen könne. Er wisse nicht, ob es geplant gewesen sei. Hierbei hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt vorzubringen, dass er wegen seiner kurdischen Herkunft angesprochen worden sei, hat dies aber nicht gemacht. Auch aus dem gesamten übrigen Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem - erstmals in der Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten erstatteten -Vorbringen lediglich versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Wenn in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass ethnische Minderheiten zu den am meisten gefährdeten Personengruppen zählten, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Suleimaniya und somit aus der kurdischen Autonomieregion stammt, wo Kurden jedenfalls keine Minderheit darstellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass davon auszugehen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr den Wehrdienst antreten müsse und dabei wahllos Menschen töten müsse oder ins Gefängnis kommen würde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit geboten, zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Dabei schilderte der Beschwerdeführer jedoch keine Befürchtungen dahingehend, dass er den Wehrdienst leisten müsse. Die in der Verhandlung anwesende Rechtsberaterin machte den Beschwerdeführer erst auf den Wehrdienst aufmerksam und fragte ihn, ob er diesen geleistet habe, was er verneinte. Auf die Frage, ob er noch Genaueres angeben wolle, brachte er vor, "soviel ich weiß, muss man gegen das eigene Volk kämpfen, wenn man im Irak den Wehrdienst macht.". Als der Beschwerdeführer auch nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, machte er nur wiederum geltend, dass er umgebracht würde und in der Familie nichts Schönes erlebt habe, tätigte aber keine Ausführungen hinsichtlich des Wehrdienstes (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen lediglich versucht, seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass es im Irak keine Wehrpflicht gibt, weshalb aus diesem Grund keine Gefahr bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak bestehen kann. Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen geht das erkennende Gericht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse im Irak vor der Ausreise aus dem Irak in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Zwar ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der nunmehr volljährige Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens Aussagen über Vorfälle machte, die er behauptet, im Alter von 17 Jahren im Irak erlebt zu haben, was eine besonders vorsichtige Beurteilung der Art und der Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert und bedingt, dass die "Dichte" des Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf (s. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; 16.04.2002, 2000/20/0200). Allerdings macht selbst die Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der geltend gemachten Vorfälle das Vorhandensein eines gesteigerten Vorbringens, wesentlicher Widersprüche und Unplausibilitäten im dargestellten Handlungs- und Zeitablauf nicht nachvollziehbar. Es geht hier nicht nur um eine mangelnde "Dichte" des Vorbringens (im Sinne eines nicht ausreichend substantiierten Vorbringens), sondern - wie oben dargestellt - auch um einen widersprüchlich dargestellten, gesteigerten und unplausiblen Sachverhalt (Handlungsablauf), der auch mit dem damaligen Alter des Beschwerdeführers - immerhin bereits fast 17 Jahre - nicht zu erklären ist, zumal sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vier Jahre lang die Schule besucht habe und sechs bis sieben Jahre in einem Restaurant gearbeitet habe, mangelnde Reife nicht entnehmen lässt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen. Im Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von seinem Vater geschlagen worden sei, arbeiten und das verdiente Geld dem Vater habe geben müssen, ist eine Asylrelevanz nicht zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass die Motive für die vom Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen bereits erfahrene und weiter befürchtete Verfolgung durch seinen Vater in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - liegen. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist nicht ersichtlich und insbesondere auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund vorliegt, der einen wesentlichen Faktor für die Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen würde. Hinsichtlich des Vorbringens einer Verfolgung durch Einberufung zum Militärdienst ist festzuhalten, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass es im Irak keine Wehrpflicht gibt, weshalb aus diesem Grund keine Gefahr bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak besteht. Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen (VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2135009.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.