GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.
1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die LPD Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) aus, der weitere Einsatz des BF im Exekutivdienst sei aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen, ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 könne ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich vom 15.07.2013 wurde der BF nach Einholung eines neurologischen psychiatrischen und eines ärztlichen Gutachtens der Versicherungsansalt Öffentlich Bediensteter von Amts wegen mit Ablauf des 31.08.2013
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die LPD Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) aus, der weitere Einsatz des BF im Exekutivdienst sei aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen, ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 könne ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden. I.
1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.
Paragraph 17, Absatz eins, a des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
GG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zur Sache: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 14 BDG sowie den rechtlichen Ausführungen des VwGH Abstand genommen und hiezu auf die oben wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des Paragraph 14, BDG sowie den rechtlichen Ausführungen des VwGH Abstand genommen und hiezu auf die oben wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.01.2017 ist für das fortzusetzende Verfahren eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen zu veranlassen. Darüber hinaus ist – soweit an der Beurteilung festgehalten wird, der BF könne seine aktuellen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen – für das fortzusetzende Verfahren darzustellen, welche Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe der BF aufgrund seiner (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit imstande ist auszuüben und diese den verfügbaren Verweisungsarbeitsplätzen gegenüberzustellen oder aber darzulegen, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche dieser freien Arbeitsplätze seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht zumutbar im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG sind.Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.01.2017 ist für das fortzusetzende Verfahren eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen zu veranlassen. Darüber hinaus ist – soweit an der Beurteilung festgehalten wird, der BF könne seine aktuellen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen – für das fortzusetzende Verfahren darzustellen, welche Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe der BF aufgrund seiner (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit imstande ist auszuüben und diese den verfügbaren Verweisungsarbeitsplätzen gegenüberzustellen oder aber darzulegen, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche dieser freien Arbeitsplätze seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG sind. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt
2 BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt
Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird (vgl. VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird vergleiche VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist vergleiche VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass dem BF im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen Verfassung erfüllen könne und der ihn in Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Ob und welche Ermittlungsschritte von der Behörde in dieser Hinsicht unternommen wurden, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Um zu dem negativen Ergebnis der Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes zu gelangen, wäre es jedoch erforderlich gewesen, sich mit allen in Betracht kommenden (auch "administrativen") Verweisungsarbeitsplätzen samt deren Anforderungsprofilen näher auseinanderzusetzen, dieses Ergebnis der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gegenüber zu stellen sowie das Ergebnis dieser Ermittlungen der BF zum Parteiengehör vorzuhalten. Die lapidare Feststellung, dass ein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden könne, reicht jedenfalls nicht aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.01.2017 klar zum Ausdruck gebracht hat, ist der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in maßgeblichen Punkten noch ergänzungsbedürftig. Die Behörde hat es im Rahmen der Primärprüfung (Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz) unterlassen, ein für die Feststellung des Sachverhaltes notwendiges zusätzliches Gutachten zur neuerlichen medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen einzuholen. Sie hat ausschließlich die vorliegenden (widersprüchlichen) Gutachten zitiert, ohne dabei auch auf das weitere Vorbringen des BF zu seiner Behandlung und Abstinenz einzugehen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Auch bezüglich der Sekundärprüfung (Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes) hat die belangte Behörde es unterlassen, wesentliche und für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zu treffen, wobei es sich bei den in Rede stehenden Fragen um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, sodass die Verwaltung hier besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Auch bezüglich der Sekundärprüfung (Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes) hat die belangte Behörde es unterlassen, wesentliche und für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zu treffen, wobei es sich bei den in Rede stehenden Fragen um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, sodass die Verwaltung hier besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Daher steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von geeigneten Verweisungsarbeitsplätzen ist die Verwaltung jedenfalls näher am Beweis.Daher steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von geeigneten Verweisungsarbeitsplätzen ist die Verwaltung jedenfalls näher am Beweis. Es war daher
GVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.Es war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall – in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 30.01.2017 – die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall – in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 30.01.2017 – die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2001768.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.