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{'item': 'W106 2001768-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 14§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW106 2001768-1 SpruchW106 2001768-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (11.04.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion XXXX.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion römisch 40 . Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich vom 15.07.2013 wurde der BF nach Einholung eines neurologischen psychiatrischen und eines ärztlichen Gutachtens der Versicherungsansalt Öffentlich Bediensteter von Amts wegen mit Ablauf des 31.08.2013

§ 14Abs.

1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die LPD Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) aus, der weitere Einsatz des BF im Exekutivdienst sei aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen, ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 könne ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich vom 15.07.2013 wurde der BF nach Einholung eines neurologischen psychiatrischen und eines ärztlichen Gutachtens der Versicherungsansalt Öffentlich Bediensteter von Amts wegen mit Ablauf des 31.08.2013

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die LPD Oberösterreich (in Folge: belangte Behörde) aus, der weitere Einsatz des BF im Exekutivdienst sei aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen, ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 könne ihm im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt und arbeite permanent an der Stabilisierung seiner Abstinenz.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt und arbeite permanent an der Stabilisierung seiner Abstinenz. Die Bundesministerin für Inneres gab der Berufung mit Bescheid vom 20.11.2013 keine Folge und sprach aus, dass die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monatsletzten, der der Rechtskraft des Berufungsbescheides folge, wirksam werde. I.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit Erkenntnis vom 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, hob der VwGH den Bescheid vom 20.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit folgender Begründung auf: "§ 14 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl. I. Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:"§ 14 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2012, lautet auszugsweise: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die

§ 17Abs.

1 a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins, a des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestands Versetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten...." Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde sei weder auf sein Berufungsvorbringen noch auf das Gutachten vom
  1. April 2013 eingegangen, was einen groben Begründungsmangel darstelle. Es wäre jedenfalls ein aktuelles Gutachten einzuholen gewesen. Wie der Revisionswerber in seiner Berufung ausgeführt habe, habe sich seine gesundheitliche Situation deutlich gebessert, weil er nun entwöhnt sei und er laufend daran arbeite, dass die Situation so bleibe. Es hätten sich daher wesentliche Umstände geändert, die er der Behörde zur Kenntnis gebracht habe. Zudem habe die belangte Behörde die Schlüssigkeit des Gutachtens weder kritisch geprüft noch einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen, sondern sie habe den Inhalt dieses Gutachtens ungeprüft übernommen. Wäre die belangte Behörde im Sinn der Verfahrensvorschriften vorgegangen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass er wieder voll dienstfähig sei und die Tätigkeiten an seinem bisherigen Arbeitsplatz verrichten könne. Jedoch auch ausgehend von der Richtigkeit des Gutachtens vom
  2. April 2013, welche er ausdrücklich bestreite, sei die belangte Behörde nicht gesetzeskonform vorgegangen. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass der Revisionswerber uneingeschränkt für Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Arbeitsplatz geeignet sei. Dennoch folgere sie daraus, dass ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Ihm einen Alternativarbeitsplatz im Innendienst zuzuweisen, wäre hingegen leicht möglich gewesen und entspreche der gängigen Vorgehensweise in gleichartigen Fällen. Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie nicht angebe, weshalb sie trotz vorerwähnten Gutachtensinhaltes die Möglichkeit seiner Verwendung auf einem Ersatzarbeitsplatz verneine, ihre Begründungspflicht verletzt. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Bezug auf die seitens des Revisionswerbers bekämpfte Annahme der belangten Behörde, wonach ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz im Verständnis des § 14 Abs. 2 zweiter Fall BDG 1979 nicht zur Verfügung stehe, ist Folgendes auszuführen:In Bezug auf die seitens des Revisionswerbers bekämpfte Annahme der belangten Behörde, wonach ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Fall BDG 1979 nicht zur Verfügung stehe, ist Folgendes auszuführen: Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2010/12/0136, mwN).Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2011, 2010/12/0136, mwN). Keiner der genannten Fälle wurde im angefochtenen Bescheid dargetan. Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit ist angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls im Übrigen auch nicht auszugehen. Das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Frage eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes stellt einen Begründungsmangel dar und belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Soweit der Revisionswerber der Annahme der belangten Behörde, wonach er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als dauernd dienstunfähig anzusehen sei, entgegentritt, ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2008, 2007/12/0047, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen bestehen, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2008, 2007/12/0047, mwN). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage ist, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. April 1993, 92/12/0055).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage ist, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. April 1993, 92/12/0055). Im Revisionsfall hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit begnügt, die Ausführungen im Gutachten Dris. W. auszugsweise wiederzugeben, wonach "eine kalkülsrelevante Besserung" realistischer Weise nicht zu erwarten sei. In den dieser abschließenden Einschätzung der Gutachterin vorangehenden Ausführungen hat diese die psychiatrische Erkrankung (Alkoholabhängigkeit) des Revisionswerbers grundsätzlich als "behandelbar" qualifiziert, die Frage, ob diesbezüglich hinreichend konkret absehbare Heilungschancen bestehen aber ausschließlich deshalb verneint, weil "trotz stationärer Behandlungen und der Einsicht und Reflexionsfähigkeit des Beamten bislang keine nachhaltigen Erfolge hinsichtlich der Suchterkrankung erreicht werden konnten". Abgesehen davon, dass diese Prognose mit den in der Anamnese des neurologisch psychiatrischen Gutachtens Dris. H. enthaltenen Angaben, wonach der im Februar 2010 erfolgte stationäre Entzugs- und Entwöhnungsaufenthalt erfolgreich gewesen und der Revisionswerber danach für zumindest 16 Monate völlig "trocken" gewesen sei, in einem - von der belangten Behörde nicht aufgelösten - Spannungsverhältnis steht, hätte die belangte Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens, wonach der Revisionswerber nach der dem Gutachten zugrundeliegenden Befundaufnahme eine tagesklinische Entwöhnungsbehandlung durchgeführt habe, für die Stabilisierung der Abstinenz die Ambulanz dieser Klinik sowie eine Alkoholberatungsstelle besuche und zudem in psychologischer bzw. medizinischer Behandlung stehe, eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen veranlassen müssen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Mit der Aufhebung des Berufungsbescheides vom 20.11.2013 durch den VwGH tritt das Verfahren wieder in den Verfahrensstand der offenen Berufung [nunmehr: Beschwerde]. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, für das fortzusetzende Verfahren bindend festgestellt, dass im Rahmen der Sekundärprüfung eine Auseinandersetzung mit der Frage der Restarbeitsfähigkeit des BF sowie eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes zu erfolgen hat sowie insbesondere aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen den beiden von der Behörde eingeholten Gutachten und aufgrund des Beschwerdevorbringens zur Entwöhnungsbehandlung und Stabilisierung der Abstinenz eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen stattzufinden hat.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 14, BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 63Abs. 1 Vw

GG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind im Falle einer Stattgebung einer Revision durch den VwGH die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zur Sache: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des § 14 BDG sowie den rechtlichen Ausführungen des VwGH Abstand genommen und hiezu auf die oben wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier von der Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen des Paragraph 14, BDG sowie den rechtlichen Ausführungen des VwGH Abstand genommen und hiezu auf die oben wörtlich wiedergegebene Entscheidung des VwGH verwiesen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.01.2017 ist für das fortzusetzende Verfahren eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen zu veranlassen. Darüber hinaus ist – soweit an der Beurteilung festgehalten wird, der BF könne seine aktuellen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen – für das fortzusetzende Verfahren darzustellen, welche Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe der BF aufgrund seiner (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit imstande ist auszuüben und diese den verfügbaren Verweisungsarbeitsplätzen gegenüberzustellen oder aber darzulegen, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche dieser freien Arbeitsplätze seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht zumutbar im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG sind.Unter Zugrundelegung der Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 30.01.2017 ist für das fortzusetzende Verfahren eine neuerliche medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen zu veranlassen. Darüber hinaus ist – soweit an der Beurteilung festgehalten wird, der BF könne seine aktuellen dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen – für das fortzusetzende Verfahren darzustellen, welche Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe der BF aufgrund seiner (allfälligen) Restarbeitsfähigkeit imstande ist auszuüben und diese den verfügbaren Verweisungsarbeitsplätzen gegenüberzustellen oder aber darzulegen, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind bzw. dass sämtliche dieser freien Arbeitsplätze seiner bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht zumutbar im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG sind. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt

§ 14Abs.

2 BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt

Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird (vgl. VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des § 14 Abs. 2 BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist (vgl. VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung auch davon aus, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird vergleiche VwGH 11.10.2006, 2005/12/0267; 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Damit ist aber die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 nicht schon allein deshalb zwingend gegeben, weil er auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat. Erforderlich ist vielmehr (zusätzlich), dass ihm auf Grund seiner "Restarbeitsfähigkeit" die Wahrnehmung eines Ersatzarbeitsplatzes, dessen Aufgaben auch in einer (bloß) "administrativen" Tätigkeit (im obigen Sinn) bestehen können, nach den Kriterien des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 billigerweise nicht mehr zumutbar oder ein derartiger Arbeitsplatz nicht vorhanden ist vergleiche VwGH 30.01.2002, 98/12/0389). Das Nichtvorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze müsste gleichfalls "auf Dauer" vorliegen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Hinsichtlich der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes stellte die Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass dem BF im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen Verfassung erfüllen könne und der ihn in Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Ob und welche Ermittlungsschritte von der Behörde in dieser Hinsicht unternommen wurden, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Um zu dem negativen Ergebnis der Nichtverfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes zu gelangen, wäre es jedoch erforderlich gewesen, sich mit allen in Betracht kommenden (auch "administrativen") Verweisungsarbeitsplätzen samt deren Anforderungsprofilen näher auseinanderzusetzen, dieses Ergebnis der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit gegenüber zu stellen sowie das Ergebnis dieser Ermittlungen der BF zum Parteiengehör vorzuhalten. Die lapidare Feststellung, dass ein mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde nicht zugewiesen werden könne, reicht jedenfalls nicht aus. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen: "Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.01.2017 klar zum Ausdruck gebracht hat, ist der für eine Sachentscheidung erforderliche Sachverhalt in maßgeblichen Punkten noch ergänzungsbedürftig. Die Behörde hat es im Rahmen der Primärprüfung (Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am aktuellen Arbeitsplatz) unterlassen, ein für die Feststellung des Sachverhaltes notwendiges zusätzliches Gutachten zur neuerlichen medizinische Abklärung der Frage der Heilungschancen einzuholen. Sie hat ausschließlich die vorliegenden (widersprüchlichen) Gutachten zitiert, ohne dabei auch auf das weitere Vorbringen des BF zu seiner Behandlung und Abstinenz einzugehen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Auch bezüglich der Sekundärprüfung (Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes) hat die belangte Behörde es unterlassen, wesentliche und für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zu treffen, wobei es sich bei den in Rede stehenden Fragen um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, sodass die Verwaltung hier besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Auch bezüglich der Sekundärprüfung (Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes) hat die belangte Behörde es unterlassen, wesentliche und für die rechtliche Beurteilung notwendige Feststellungen zu treffen, wobei es sich bei den in Rede stehenden Fragen um solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betreffen, sodass die Verwaltung hier besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Daher steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von geeigneten Verweisungsarbeitsplätzen ist die Verwaltung jedenfalls näher am Beweis.Daher steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von geeigneten Verweisungsarbeitsplätzen ist die Verwaltung jedenfalls näher am Beweis. Es war daher

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.Es war daher

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall – in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 30.01.2017 – die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall – in Bindung an die Rechtsausführungen des VwGH im aufhebenden Erkenntnis vom 30.01.2017 – die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2001768.1.00

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