Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133§ 5Art. 19§ 24§ 76Artikel 18§ 77§ 22§ 57Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW112 2152236-1 SpruchW112 2152236-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER a
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aus den vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX am 12.04.2009 bei der Polizeiinspektion XXXX in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hiebei gab er an, sein Vater heiße XXXX seine Mutter heiße XXXX, er spreche gut Englisch und Nigerianisch, habe im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Pflichtschule besucht und sie ledig. Seine Mutter sei bereits verstorben, seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX lebten bei seinen Eltern. Familienangehörige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2008 verlassen und sei illegal über Libyen nach Italien gereist, wo er im Februar 2009 mit einem Schiff in Lampedusa angekommen sei. Einen Reisepass habe er nicht, die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon habe er verloren.1.
- Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen römisch 40 am 12.04.2009 bei der Polizeiinspektion römisch 40 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Hiebei gab er an, sein Vater heiße römisch 40 seine Mutter heiße römisch 40 , er spreche gut Englisch und Nigerianisch, habe im Herkunftsstaat neun Jahre lang die Pflichtschule besucht und sie ledig. Seine Mutter sei bereits verstorben, seine Schwester römisch 40 und sein Bruder römisch 40 lebten bei seinen Eltern. Familienangehörige in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er nicht. Er habe seinen Herkunftsstaat im November 2008 verlassen und sei illegal über Libyen nach Italien gereist, wo er im Februar 2009 mit einem Schiff in Lampedusa angekommen sei. Einen Reisepass habe er nicht, die SIM-Karte aus seinem Mobiltelefon habe er verloren. Bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde eine Rechnung aus Italien vom 26.03.2009 und einen Meldezettel aus Spanien, XXXX, ausgestellt am 16.07.2007, lautend auf den Namen XXXX, sichergestellt.Bei der Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde eine Rechnung aus Italien vom 26.03.2009 und einen Meldezettel aus Spanien, römisch 40 , ausgestellt am 16.07.2007, lautend auf den Namen römisch 40 , sichergestellt. Österreich ersuchte Italien am 19.04.2009 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2009 über die Dublin-Konsultationen in Kenntnis gesetzt. Italien stimmte am 16.05.2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, teilte aber mit, dass der Beschwerdeführer in Italien angegeben habe, XXXX, geb.XXXX, zu sein und dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2009, zugestellt am 04.06.2009, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Österreich ersuchte Italien am 19.04.2009 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2009 über die Dublin-Konsultationen in Kenntnis gesetzt. Italien stimmte am 16.05.2009 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, teilte aber mit, dass der Beschwerdeführer in Italien angegeben habe, römisch 40 , geb.XXXX, zu sein und dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Mit Verfahrensanordnung vom 29.05.2009, zugestellt am 04.06.2009, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2009 aus dem Quartier der Grundversorgung abgemeldet. Am selben Tag wurde Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2009 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der an, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke nicht abgenommen worden seien und er in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es gefalle ihm in Österreich besser. Er habe hier eine Freundin, XXXX, Geburtsdatum vergessen, mit der er in einem engen Verhältnis sei und die er seit fünf Monaten kenne. Auf den Vorhalt, dass dies vor seiner Einreise gewesen sei, gab er an, dass es fünf Monate würden. Er wohne aber nicht mit ihr zusammen, sondern im Quartier der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2009 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der an, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke nicht abgenommen worden seien und er in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es gefalle ihm in Österreich besser. Er habe hier eine Freundin, römisch 40 , Geburtsdatum vergessen, mit der er in einem engen Verhältnis sei und die er seit fünf Monaten kenne. Auf den Vorhalt, dass dies vor seiner Einreise gewesen sei, gab er an, dass es fünf Monate würden. Er wohne aber nicht mit ihr zusammen, sondern im Quartier der Grundversorgung. Mit Bescheid vom 12.08.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.08.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 12.08.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am 13.08.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig sei, der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 18.09.2009 wurde das Flugticket für den Beschwerdeführer gebucht und Italien vom Überstellungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2009 ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und am 30.09.2009 nach Italien überstellt.Am 18.09.2009 wurde das Flugticket für den Beschwerdeführer gebucht und Italien vom Überstellungstermin in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2009 ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und am 30.09.2009 nach Italien überstellt. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügte 20.10.2009-16.12.2009 über einen gemeldeten Nebenwohnsitz in XXXX. Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2010 in WIEN XXXX auf frischer Tat beim Handel mit Suchtmitteln betreten und in Haft genommen.1.
- Der Beschwerdeführer verfügte 20.10.2009-16.12.2009 über einen gemeldeten Nebenwohnsitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde am 22.06.2010 in WIEN römisch 40 auf frischer Tat beim Handel mit Suchtmitteln betreten und in Haft genommen. Er wurde am 05.07.2010 in der Untersuchungshaft von der Bundespolizeidirektion WIEN niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei zuletzt im April 2009 illegal, ohne Reisepass aus Italien kommend nach Österreich eingereist und habe in TRAISKIRCHEN um Asyl angesucht sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe weder berufliche noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet und habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der XXXX bestritten. Er sei weder gemeldet noch versichert und habe an verschiedenen Plätzen in WIEN gelebt. Sein Vater XXXX lebe in Nigeria, seine Mutter XXXX sei verstorben. Er habe in Nigeria zehn Jahre lang die Schule besucht. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion WIEN nach der Entlassung aus der Justiz- bzw. Schubhaft seine Postabgabestelle bekanntzugeben.Er wurde am 05.07.2010 in der Untersuchungshaft von der Bundespolizeidirektion WIEN niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei zuletzt im April 2009 illegal, ohne Reisepass aus Italien kommend nach Österreich eingereist und habe in TRAISKIRCHEN um Asyl angesucht sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe weder berufliche noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet und habe seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der römisch 40 bestritten. Er sei weder gemeldet noch versichert und habe an verschiedenen Plätzen in WIEN gelebt. Sein Vater römisch 40 lebe in Nigeria, seine Mutter römisch 40 sei verstorben. Er habe in Nigeria zehn Jahre lang die Schule besucht. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dem Fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion WIEN nach der Entlassung aus der Justiz- bzw. Schubhaft seine Postabgabestelle bekanntzugeben. Mit Bescheid vom 09.07.2010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.07.2010, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.09.2010 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von denen fünf unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 21.09.2010 von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.09.2010 wegen Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von denen fünf unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Er wurde am 21.09.2010 von der Strafhaft in die Schubhaft überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2010 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig, seine Mutter heiße XXXX, sein Vater XXXX. Er sei im Dezember 2009 von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist, da er in Italien keine Chance habe. Er habe an verschiedenen Plätzen in WIEN unangemeldet Unterkunft genommen. Eine Effekteneinholung benötige er nicht, seine Effekten seien im Polizeianhaltezentrum. Sein Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen, er habe zuletzt in MAILAND in einem XXXX-Heim gelebt, Näheres könne er nicht angeben. Seinen italienischen Asylausweis habe er in Italien zurückgelassen.Der Beschwerdeführer wurde am 22.09.2010 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig, seine Mutter heiße römisch 40 , sein Vater römisch 40 . Er sei im Dezember 2009 von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist, da er in Italien keine Chance habe. Er habe an verschiedenen Plätzen in WIEN unangemeldet Unterkunft genommen. Eine Effekteneinholung benötige er nicht, seine Effekten seien im Polizeianhaltezentrum. Sein Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen, er habe zuletzt in MAILAND in einem XXXX-Heim gelebt, Näheres könne er nicht angeben. Seinen italienischen Asylausweis habe er in Italien zurückgelassen. Mit Straferkenntnis vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe iHv € 1000 verfällt. Österreich stellte am 01.10.2010 einen Wiederaufnahmeantrag an Italien. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2010 über die bevorstehende Abschiebung nach Italien informiert und am 02.11.2010 am Luftweg nach Italien abgeschoben. 1.
- Am 08.01.2011 wurde der Beschwerdeführer in WIEN XXXX bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem XXXX polizeilich betreten und legitimierte sich mit der auf den Namen XXXX lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte vom 16.11.2004; die Abfrage zu diesem Namen ergab eine seit 17.08.2009 rechtskräftige Ausweisung und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.
- Am 08.01.2011 wurde der Beschwerdeführer in WIEN römisch 40 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in einem römisch 40 polizeilich betreten und legitimierte sich mit der auf den Namen römisch 40 lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte vom 16.11.2004; die Abfrage zu diesem Namen ergab eine seit 17.08.2009 rechtskräftige Ausweisung und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Er wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei Student und ohne Beschäftigung. Er sei am 06.01.2011 mit dem Zug von Italien nach Österreich eingereist, um sein Gepäck abzuholen, da er nach Italien abgeschoben worden sei. Er habe im Herkunftsstaat sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre Gymnasium absolviert, das Studium der Politikwissenschaften habe er nicht abgeschlossen. Er heiße nicht XXXX, sondern XXXX. Er habe sich ja irgendwie ausweisen müssen und den auf den Namen XXXX lautenden Ausweis auf der Straße gefunden und als Ausweis benutzt. Er sei nur nach Österreich gekommen, um sein Gepäck abzuholen und wolle wieder zurück nach Italien.Er wurde noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er sei Student und ohne Beschäftigung. Er sei am 06.01.2011 mit dem Zug von Italien nach Österreich eingereist, um sein Gepäck abzuholen, da er nach Italien abgeschoben worden sei. Er habe im Herkunftsstaat sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre Gymnasium absolviert, das Studium der Politikwissenschaften habe er nicht abgeschlossen. Er heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 . Er habe sich ja irgendwie ausweisen müssen und den auf den Namen römisch 40 lautenden Ausweis auf der Straße gefunden und als Ausweis benutzt. Er sei nur nach Österreich gekommen, um sein Gepäck abzuholen und wolle wieder zurück nach Italien. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Straferkenntnis vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe iHv € 2000 verfällt. Am 10.01.2011 wurden ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Am 12.01.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2011 in WIEN XXXX im Zuge einer AGM-Schwerpunktaktion einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2011 in WIEN römisch 40 im Zuge einer AGM-Schwerpunktaktion einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Seine Familie lebe in Nigeria. Er habe in der XXXX, Nummer unbekannt, bei einem Freund namens XXXX, Familienname unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Seien Effekten befänden sich in der XXXX, er benötige keine Ausführung. Er sei ohne Beschäftigung, habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Pflichtschule besucht und danach vier Jahre lang die Universität. Er sei nach seiner Haftentlassung am 12.01.2011 nach Italien gereist und vor ca. drei Wochen zurückgekommen; in Italien sei er nur drei Tage geblieben. Eine Reisepass habe er nicht; er sei nicht beim Konsulat gewesen, er brauche nichts vom Konsulat. Seine Freundin heiße XXXX, den Familiennamen habe er vergessen, sie sei zwanzig Jahre alt, das Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei seit Dezember 2010 mit ihr verlobt.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Seine Familie lebe in Nigeria. Er habe in der römisch 40 , Nummer unbekannt, bei einem Freund namens römisch 40 , Familienname unbekannt, unangemeldet Unterkunft genommen. Seien Effekten befänden sich in der römisch 40 , er benötige keine Ausführung. Er sei ohne Beschäftigung, habe im Herkunftsstaat zwölf Jahre lang die Pflichtschule besucht und danach vier Jahre lang die Universität. Er sei nach seiner Haftentlassung am 12.01.2011 nach Italien gereist und vor ca. drei Wochen zurückgekommen; in Italien sei er nur drei Tage geblieben. Eine Reisepass habe er nicht; er sei nicht beim Konsulat gewesen, er brauche nichts vom Konsulat. Seine Freundin heiße römisch 40 , den Familiennamen habe er vergessen, sie sei zwanzig Jahre alt, das Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei seit Dezember 2010 mit ihr verlobt. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit Straferkenntnis vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zu einer Geldstrafe iHv € 3000 verfällt. In der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gab er an, er habe zwei Brüder, XXXX und XXXX, sowie zwei Schwestern, XXXX und XXXX, wobei XXXX in XXXX in Spanien lebe. Er sei am 02.07.2007 in Italien eingereist. Er sei ledig, auf die Frage, in welchen europäischen Städten er schon gewesen sei, gab er an, in MAILAND, Italien. Er sei in Italien gewesen, bevor er nach Österreich gereist sei. Er hab sechs Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre lang die Hauptschule besucht und vier Jahre lang politische Wissenschaften studiert und das Studium 2005 abgeschlossen. Der Führerschein sei ihm 1999 ausgestellt worden.In der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gab er an, er habe zwei Brüder, römisch 40 und römisch 40 , sowie zwei Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , wobei römisch 40 in römisch 40 in Spanien lebe. Er sei am 02.07.2007 in Italien eingereist. Er sei ledig, auf die Frage, in welchen europäischen Städten er schon gewesen sei, gab er an, in MAILAND, Italien. Er sei in Italien gewesen, bevor er nach Österreich gereist sei. Er hab sechs Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre lang die Hauptschule besucht und vier Jahre lang politische Wissenschaften studiert und das Studium 2005 abgeschlossen. Der Führerschein sei ihm 1999 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2011 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Am 14.03.2011 teilte XXXX Spanien mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Namen Ademudia ESE, geb. 28.06.1974, bekannt sei.Am 14.03.2011 teilte römisch 40 Spanien mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Namen Ademudia ESE, geb. 28.06.1974, bekannt sei. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2012 in WIEN XXXX wegen Suchtmittelhandels festgenommen.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2012 in WIEN römisch 40 wegen Suchtmittelhandels festgenommen. Er wurde am 01.03.2012 in der Untersuchungshaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er zuletzt am 22.02.2012 mit dem Bus illegal, ohne Reisepass, aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Er sei 2010 und 2011 nach Italien abgeschoben worden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit dem Geld bestritten, das er aus Italien mitgebracht habe. Er sei am Tag der Einreise nach Österreich verhaftet worden und in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Er habe in Nigeria zwölf Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nach der Entlassung aus der Justiz- bzw. Schubhaft seine aktuelle Postabgabestelle mitzuteilen. Mit Bescheid vom 15.03.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 30.08.2012 wegen Suchtmittelhandels und Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Er habe am 23.02.2012 eine durch Austausch des Lichtbildes verfälschte portugisische Identitätskarte, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sei, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, indem er sie den einschreitenden Polizeibeamten vorgewiesen habe. Mit Bescheid vom 09.10.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.10.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt.Mit Bescheid vom 09.10.2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.10.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum verhängt. Die Grundsatz- und Dublinabteilung teilte am 26.11.2012 mit, dass die Überstellungsfrist nach Italien am 08.08.2012 abgelaufen und eine Überstellung nach Italien auf Basis der Zustimmung vom 08.02.2011 nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2012 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und zuletzt ca. drei Wochen nach seiner Abschiebung neuerlich von Italien kommend mit dem Zug unrechtmäßig nach Österreich eingereist zu sein. Er habe seine persönlichen Sachen aus Österreich holen wollen. Er sei ohne Reisepass oder Visum trotz bestehender Ausweisung wieder nach Österreich zurückgekehrt, die Zeit davor habe er in ROM verbracht. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder privaten Bindungen. Er habe einen guten Freund in WIEN XXXX. Er wolle zurück nach Italien, weil sein Asylverfahren in Italien nach wie vor offen sei. Er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren. Er könne keine Papiere aus Italien vorweisen, da sich diese in Italien befinden. Er wolle in WIEN seine Sachen holen und nach Italien zurückkehren. Er sei bereits drei Mal nach Italien überstellt worden. Er müsse nach Italien.Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2012 niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und zuletzt ca. drei Wochen nach seiner Abschiebung neuerlich von Italien kommend mit dem Zug unrechtmäßig nach Österreich eingereist zu sein. Er habe seine persönlichen Sachen aus Österreich holen wollen. Er sei ohne Reisepass oder Visum trotz bestehender Ausweisung wieder nach Österreich zurückgekehrt, die Zeit davor habe er in ROM verbracht. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder privaten Bindungen. Er habe einen guten Freund in WIEN römisch 40 . Er wolle zurück nach Italien, weil sein Asylverfahren in Italien nach wie vor offen sei. Er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren. Er könne keine Papiere aus Italien vorweisen, da sich diese in Italien befinden. Er wolle in WIEN seine Sachen holen und nach Italien zurückkehren. Er sei bereits drei Mal nach Italien überstellt worden. Er müsse nach Italien. Am 28.11.2012 wurde um ein die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer angesucht. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Am 14.02.2013 stellte die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Die Aussage des Beschwerdeführers, er könne auf keinen Fall in seine Heimat zurückkehren, wurde mit Aktenvermerk vom 18.02.2013 als Antrag auf internationalen Schutz gewertet. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und gab an, er spreche gut XXXX und Englisch sowie mittelmäßig Italienisch. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Seine Lebensgefährtin heiße XXXX, seine Tochter XXXX, geb. XXXX, und er sei verheiratet. Seine Wohnanschrift in MAILAND sei die XXXX
- Er habe sich am 02.06.2005 zur Ausreise entschlossen. Ab 30.09.2009 sei er in MAILAND gewesen, nach zwei oder drei Wochen sei er mit dem Zug wieder nach Wien gekommen, seither befinde er sich durchgehend in Österreich. Er sei illegal ausgereist. Verfüge aber über eine Aufenthaltsgenehmigung für Italien, ausgestellt von der Behörde in XXXX. Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, habe er in Italien eine italienische Staatsangehörige geheiratet. Die Heirat habe 2007 in Italien in der Stadt XXXX stattgefunden. Im Jänner 2013 sei seine Aufenthaltskarte um weitere fünf Jahre verlängert worden. Mit dem Zug sei er ca. im Oktober 2009 von MAILAND nach Österreich gekommen. In Italien, SIZILIEN sei er 2005 angekommen, sein Asylverfahren in Italien sei positiv abgeschlossen worden. Den Namen seiner Ehefrau wisse er nicht mehr, er habe sie nur zwecks Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geheiratet. Nach der Heirat habe er 2007 ein Visum für fünf Jahre erhalten. Die Aufenthaltsbehörde in FROGER habe im Jänner 2013 auf Antrag seiner Lebensgefährtin und ihrem Anwalt die Aufenthaltsgenehmigung um weitere fünf Jahre verlängert. Diese befinde sich bei seiner Freundin in MAILAND. 2005-2009 habe er sich in Italien aufgehalten, sonst könne er nichts süber den Aufenthalt in diesem Land angeben. Er habe eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Seine Schwester XXXX lebe in Spanien, VALENCIA.Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und gab an, er spreche gut römisch 40 und Englisch sowie mittelmäßig Italienisch. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Seine Lebensgefährtin heiße römisch 40 , seine Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , und er sei verheiratet. Seine Wohnanschrift in MAILAND sei die römisch 40
- Er habe sich am 02.06.2005 zur Ausreise entschlossen. Ab 30.09.2009 sei er in MAILAND gewesen, nach zwei oder drei Wochen sei er mit dem Zug wieder nach Wien gekommen, seither befinde er sich durchgehend in Österreich. Er sei illegal ausgereist. Verfüge aber über eine Aufenthaltsgenehmigung für Italien, ausgestellt von der Behörde in römisch 40 . Um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen, habe er in Italien eine italienische Staatsangehörige geheiratet. Die Heirat habe 2007 in Italien in der Stadt römisch 40 stattgefunden. Im Jänner 2013 sei seine Aufenthaltskarte um weitere fünf Jahre verlängert worden. Mit dem Zug sei er ca. im Oktober 2009 von MAILAND nach Österreich gekommen. In Italien, SIZILIEN sei er 2005 angekommen, sein Asylverfahren in Italien sei positiv abgeschlossen worden. Den Namen seiner Ehefrau wisse er nicht mehr, er habe sie nur zwecks Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geheiratet. Nach der Heirat habe er 2007 ein Visum für fünf Jahre erhalten. Die Aufenthaltsbehörde in FROGER habe im Jänner 2013 auf Antrag seiner Lebensgefährtin und ihrem Anwalt die Aufenthaltsgenehmigung um weitere fünf Jahre verlängert. Diese befinde sich bei seiner Freundin in MAILAND. 2005-2009 habe er sich in Italien aufgehalten, sonst könne er nichts süber den Aufenthalt in diesem Land angeben. Er habe eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Seine Schwester römisch 40 lebe in Spanien, VALENCIA. Der Schubhaftbescheid wurde am 21.02.2013 wegen der Änderung der Sachlage infolge des Antrages auf internationalen Schutz wiederrufen. Österreich stellte am 25.02.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über das Führen von Dublinkonsultationen informiert; diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Am 28.02.2013 beantragte der Rechtsberater eine Aktenabschrift. Am 07.03.2013 lehnte Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 19Abs.
4 Dublin II-VO ab. Österreich remonstrierte am folgenden Tag. Italien beharrte mit Schreiben vom 12.03.2013 auf seiner Unzuständigkeit.Österreich stellte am 25.02.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über das Führen von Dublinkonsultationen informiert; diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 28.02.2013 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Am 28.02.2013 beantragte der Rechtsberater eine Aktenabschrift. Am 07.03.2013 lehnte Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 19, Absatz 4, Dublin II-VO ab.
Österreich remonstrierte am folgenden Tag. Italien beharrte mit Schreiben vom 12.03.2013 auf seiner Unzuständigkeit. Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2013 aus der Haft entlassen. Am 19.03.2013 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. Am selben Tag wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 11.03.2013 aus der Haft entlassen. Am 19.03.2013 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. Am selben Tag wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2014 in Besitz von Suchtmitteln in WIEN XXXX betreten und festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Er wurde am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, gesund zu sein und bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er verfüge über keine Dokumente, die er vorlegen könne und bislang nicht vorgelegt habe. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gab er an, dass seine Schwester in Spanien lebe. Befragt nach seinem Aufenthalt seit März 2013 gab er an, dass er in Italien gewesen sei, er sei erst am Freitag wieder nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, suche aber Arbeit. Er verfüge über eine permesso di soggiorno seit
- Er habe es aber nicht mit, da es für Reisen nicht gültig sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, das permessio vorzulegen. Befragt nach gewichtigen Interessen an einem Verbleib in Österreich gab er an, er würde gerne in Österreich arbeiten. Er wohne in WIEN SIMMERING mit anderen Leuten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Wohnsitz anzumelden. Und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Er gab an, sich seit 2009 durchgehend in Europa aufzuhalten. Auf die Frage, warum er sich dem Verfahren seit März 2013 entzogen habe, gab er an, dass man ihm gesagt habe, er solle nach Italien gehen, um sich um sein Asylverfahren zu kümmern. Er habe von seinem Anwalt aber noch keine Antwort. Einen Antrag nach dem März 2013 habe er nicht gestellt. Befragt nach den Gründen für die Asylantragstellung am 18.02.2013 gab er an, dass er hierbleiben und arbeiten wolle. Wenn man ihm Asyl gebe, wäre das schön.Der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2014 in Besitz von Suchtmitteln in WIEN römisch 40 betreten und festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Er wurde am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, gesund zu sein und bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Er verfüge über keine Dokumente, die er vorlegen könne und bislang nicht vorgelegt habe. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gab er an, dass seine Schwester in Spanien lebe. Befragt nach seinem Aufenthalt seit März 2013 gab er an, dass er in Italien gewesen sei, er sei erst am Freitag wieder nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, suche aber Arbeit. Er verfüge über eine permesso di soggiorno seit
- Er habe es aber nicht mit, da es für Reisen nicht gültig sei. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, das permessio vorzulegen. Befragt nach gewichtigen Interessen an einem Verbleib in Österreich gab er an, er würde gerne in Österreich arbeiten. Er wohne in WIEN SIMMERING mit anderen Leuten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Wohnsitz anzumelden. Und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Er gab an, sich seit 2009 durchgehend in Europa aufzuhalten. Auf die Frage, warum er sich dem Verfahren seit März 2013 entzogen habe, gab er an, dass man ihm gesagt habe, er solle nach Italien gehen, um sich um sein Asylverfahren zu kümmern. Er habe von seinem Anwalt aber noch keine Antwort. Einen Antrag nach dem März 2013 habe er nicht gestellt. Befragt nach den Gründen für die Asylantragstellung am 18.02.2013 gab er an, dass er hierbleiben und arbeiten wolle. Wenn man ihm Asyl gebe, wäre das schön. Am 02.04.2014 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse beim Verein XXXX.Am 02.04.2014 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse beim Verein römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2014 beim Suchtmittelhandel in WIEN XXXX beim Handel mit Suchtmitteln auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er wurde mit Urteil vom 12.12.2014 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2014 beim Suchtmittelhandel in WIEN römisch 40 beim Handel mit Suchtmitteln auf frischer Tat betreten und festgenommen. Er wurde mit Urteil vom 12.12.2014 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Er wurde am 07.08.2015 aus der Strafhaft entlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer begründete am 21.08.2015 eine Meldeadresse. Er wurde am 26.09.2015 in WIEN XXXX bei einer polizeilichen Maßnahme in Zusammenhang mit Suchtmittelhandel betreten. Er wurde wegen des offenen Asylverfahrens und Vorliegens einer Meldeadresse nicht festgenommen.Er wurde am 26.09.2015 in WIEN römisch 40 bei einer polizeilichen Maßnahme in Zusammenhang mit Suchtmittelhandel betreten. Er wurde wegen des offenen Asylverfahrens und Vorliegens einer Meldeadresse nicht festgenommen. Das Magistrat der Stadt WIEN führte am 11.03.2016 Erhebungen zur Meldeadresse des Beschwerdeführers durch, es konnte jedoch niemand angetroffen werden. An der Gegensprechanlage stehe der Name XXXX. Am 01.04.2016 wurde festgestellt, dass auch an der Wohnungstüre der Name XXXX stehe. Dort sei allein Frau XXXX wohnhaft. Diese ist an dieser Adresse seit 2000 gemeldet, Unterkunftgeber ist XXXX. Frau XXXX habe angegeben, dass der Beschwerdeführer weder an dieser Adresse wohnhaft noch ihr bekannt sei. Nachbarn seien nicht angetroffen worden. Die Meldeadresse wurde behördlich abgemeldet.Das Magistrat der Stadt WIEN führte am 11.03.2016 Erhebungen zur Meldeadresse des Beschwerdeführers durch, es konnte jedoch niemand angetroffen werden. An der Gegensprechanlage stehe der Name römisch 40 . Am 01.04.2016 wurde festgestellt, dass auch an der Wohnungstüre der Name römisch 40 stehe. Dort sei allein Frau römisch 40 wohnhaft. Diese ist an dieser Adresse seit 2000 gemeldet, Unterkunftgeber ist römisch 40 . Frau römisch 40 habe angegeben, dass der Beschwerdeführer weder an dieser Adresse wohnhaft noch ihr bekannt sei. Nachbarn seien nicht angetroffen worden. Die Meldeadresse wurde behördlich abgemeldet. Mit Aktenvermerk wurde das Asylverfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung weder bekannt noch leicht feststellbar sei und die Entscheidung nicht ohne weitere Einvernahme erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen, die bisherige Meldeanschrift sei abgemeldet worden und es bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.Mit Aktenvermerk wurde das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung weder bekannt noch leicht feststellbar sei und die Entscheidung nicht ohne weitere Einvernahme erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen, die bisherige Meldeanschrift sei abgemeldet worden und es bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Am 19.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen Verfahrensentziehung erlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2017 in WIEN XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Seine Asylverfahrenskarte wurde sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesamt vorgeführt und am selben Tag niederschriftlich einvernommen.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2017 in WIEN römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Seine Asylverfahrenskarte wurde sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde dem Bundesamt vorgeführt und am selben Tag niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seit Jänner 2017 habe er sich an seiner Meldeadresse in WIEN XXXX aufgehalten. Er sei in Italien gewesen und danach nach Österreich gekommen. Er sei zuerst bei XXXX gemeldet gewesen, die genaue Adresse habe er vergessen. Sein Vater lebe mit seinen Brüdern in Nigeria. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in Spanien. Seine Gattin heiße XXXX, geb. XXXX in Spanien, auf Nachfrage, in Nigeria. Seine Kinder heißen XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. am XXXX in VALENCIA, Spanien. Seine Ehefrau lebe auch in VALENCIA, in Spanien. Die Adresse wisse er nicht, weil sie umgezogen sei. Zuletzt habe er zwei Tage zuvor mit ihr telefoniert. Im Jänner oder Februar 2010 hätten sie in VALENCIA geheiratet, in XXXX, einer Vorstadt von VALENCIA, wobei im Protokoll vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen sei. Auf die Frage, wo in XXXX er geheiratet habe, gab er keine Antwort. Er habe seine Frau in Spanien kennengelernt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe sie sieben Monate vor der Hochzeit kennengelernt. Seine Frau spreche spanisch und englisch. Er sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen, danach habe er nichts mehr gemacht. Seine Frau sei sieben Jahre lang zur Schule gegangen und habe einen Nähkurs gemacht. Er habe in Nigeria auf einer Farm gearbeitet. Bevor er nach Europa ausgereist sei, sei er nach Libyen ausgereist und habe dort gearbeitet. Geschwister habe er nicht. In Nigeria habe er nur noch seinen Vater sowie zwei Cousins väterlicherseits, manchmal habe er Kontakt zu seinem Vater. Er habe nie einen Pass besessen. Er sei von Libyen nach Italien und von dort nach Österreich gereist. Er habe 2009 beschlossen, aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, sei dann über ein Jahr in Libyen gewesen. In Italien sei er nur eine Nacht geblieben, dann sei er noch in Spanien gewesen und von dort nach Österreich weitergereist. Er sei vier Monate in Spanien geblieben und von dort nach Italien gereist. In Italien habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Danach sei er nur mehr in Österreich gewesen, nach Spanien sei er nicht zurückgegangen. Auch mit dem Meldezettel stimme alles überein. In Spanien habe ihn seine Frau unterstützt und ihm Geld gegeben. In Italien sei er in einem Lager gewesen und habe nicht gearbeitet. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er es möge, weil er die Leute möge, weil er hier bleiben wolle und auch wolle, dass seine Frau hierherkomme. Von Spanien nach Italien sei er mit einem Auto gefahren, von Italien nach Österreich mit dem Zug. Er habe finanzielle Unterstützung von verschiedenen Leuten bekommen, einer Gruppe von Leuten, sie seien zusammen betteln gewesen. Er habe in Italien um Asyl angesucht, zuerst habe man ihm abgesagt. Danach in Österreich habe er erfahren, dass er zurück nach Italien solle. Aber er sei nicht dort gewesen. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Italien. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe und danach untergetaucht sei, gab er an, dass er in Österreich gewesen und nicht untergetaucht sei. Er habe keinen Brief bekommen und immer an derselben Adresse gewohnt. Er sei nicht untergetaucht. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, er habe einen Mitbewohner, aber der sei nur ein Freund. Er habe in Österreich nur Bekannte, die er ab und zu anrufe und treffe. Er gehe in seiner Freizeit zur Kirche am XXXX. Er sei in Österreich von niemandem abhängig. Er finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit. Manchmal werde er angerufen, zum Beispiel um beim Umzug zu helfen, da bekomme er 10-15 Euro. Er arbeite 2-3 Mal die Woche. Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1, habe aber kein Zertifikat. Er sei Mitglied in seiner Kirche und arbeite mit, er putze und halte Ordnung. Er fühle sich integriert und wolle in Österreich bleiben. Er wolle, dass seine Frau nach Österreich nachkomme. Hier sei es leichter für ihn. An Spanien gefalle ihm nicht, dass es dort keine Arbeit gebe, auch keine private Arbeit. Er sei der Arbeit wegen nach Österreich gekommen. Er sei nur hier um zu arbeiten. Er wolle kein Geld von der Regierung, er wolle selbst Geld machen. Er sei früher straffällig geworden, 2010, weil ihm niemand geholfen habe. Er habe keine Unterkunft gehabt und nichts zu Essen bekommen. Er habe Marihuana verkauft. Er wisse nicht, warum her hier sei. Er wolle in Österreich bleiben. Er müsse sich um seine Familie kümmern. Er habe keinen Brief bekommen, in dem stehe, dass er Österreich verlassen müsse.Bei der Einvernahme im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Seit Jänner 2017 habe er sich an seiner Meldeadresse in WIEN römisch 40 aufgehalten. Er sei in Italien gewesen und danach nach Österreich gekommen. Er sei zuerst bei römisch 40 gemeldet gewesen, die genaue Adresse habe er vergessen. Sein Vater lebe mit seinen Brüdern in Nigeria. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder in Spanien. Seine Gattin heiße römisch 40 , geb. römisch 40 in Spanien, auf Nachfrage, in Nigeria. Seine Kinder heißen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 in VALENCIA, Spanien. Seine Ehefrau lebe auch in VALENCIA, in Spanien. Die Adresse wisse er nicht, weil sie umgezogen sei. Zuletzt habe er zwei Tage zuvor mit ihr telefoniert. Im Jänner oder Februar 2010 hätten sie in VALENCIA geheiratet, in römisch 40 , einer Vorstadt von VALENCIA, wobei im Protokoll vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer der Frage ausgewichen sei. Auf die Frage, wo in römisch 40 er geheiratet habe, gab er keine Antwort. Er habe seine Frau in Spanien kennengelernt, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er habe sie sieben Monate vor der Hochzeit kennengelernt. Seine Frau spreche spanisch und englisch. Er sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen, danach habe er nichts mehr gemacht. Seine Frau sei sieben Jahre lang zur Schule gegangen und habe einen Nähkurs gemacht. Er habe in Nigeria auf einer Farm gearbeitet. Bevor er nach Europa ausgereist sei, sei er nach Libyen ausgereist und habe dort gearbeitet. Geschwister habe er nicht. In Nigeria habe er nur noch seinen Vater sowie zwei Cousins väterlicherseits, manchmal habe er Kontakt zu seinem Vater. Er habe nie einen Pass besessen. Er sei von Libyen nach Italien und von dort nach Österreich gereist. Er habe 2009 beschlossen, aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, sei dann über ein Jahr in Libyen gewesen. In Italien sei er nur eine Nacht geblieben, dann sei er noch in Spanien gewesen und von dort nach Österreich weitergereist. Er sei vier Monate in Spanien geblieben und von dort nach Italien gereist. In Italien habe er sich einen Monat lang aufgehalten. Danach sei er nur mehr in Österreich gewesen, nach Spanien sei er nicht zurückgegangen. Auch mit dem Meldezettel stimme alles überein. In Spanien habe ihn seine Frau unterstützt und ihm Geld gegeben. In Italien sei er in einem Lager gewesen und habe nicht gearbeitet. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil er es möge, weil er die Leute möge, weil er hier bleiben wolle und auch wolle, dass seine Frau hierherkomme. Von Spanien nach Italien sei er mit einem Auto gefahren, von Italien nach Österreich mit dem Zug. Er habe finanzielle Unterstützung von verschiedenen Leuten bekommen, einer Gruppe von Leuten, sie seien zusammen betteln gewesen. Er habe in Italien um Asyl angesucht, zuerst habe man ihm abgesagt. Danach in Österreich habe er erfahren, dass er zurück nach Italien solle. Aber er sei nicht dort gewesen. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Italien. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe und danach untergetaucht sei, gab er an, dass er in Österreich gewesen und nicht untergetaucht sei. Er habe keinen Brief bekommen und immer an derselben Adresse gewohnt. Er sei nicht untergetaucht. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich, er habe einen Mitbewohner, aber der sei nur ein Freund. Er habe in Österreich nur Bekannte, die er ab und zu anrufe und treffe. Er gehe in seiner Freizeit zur Kirche am römisch 40 . Er sei in Österreich von niemandem abhängig. Er finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch Schwarzarbeit. Manchmal werde er angerufen, zum Beispiel um beim Umzug zu helfen, da bekomme er 10-15 Euro. Er arbeite 2-3 Mal die Woche. Kurse oder Ausbildungen habe er nicht absolviert. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1, habe aber kein Zertifikat. Er sei Mitglied in seiner Kirche und arbeite mit, er putze und halte Ordnung. Er fühle sich integriert und wolle in Österreich bleiben. Er wolle, dass seine Frau nach Österreich nachkomme. Hier sei es leichter für ihn. An Spanien gefalle ihm nicht, dass es dort keine Arbeit gebe, auch keine private Arbeit. Er sei der Arbeit wegen nach Österreich gekommen. Er sei nur hier um zu arbeiten. Er wolle kein Geld von der Regierung, er wolle selbst Geld machen. Er sei früher straffällig geworden, 2010, weil ihm niemand geholfen habe. Er habe keine Unterkunft gehabt und nichts zu Essen bekommen. Er habe Marihuana verkauft. Er wisse nicht, warum her hier sei. Er wolle in Österreich bleiben. Er müsse sich um seine Familie kümmern. Er habe keinen Brief bekommen, in dem stehe, dass er Österreich verlassen müsse. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben: "F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten? A: nein Im Zuge einer Amtshandlung konnte erhoben werden, dass gegen Sie ein Festnahmeauftrag vorliegt. Sie wurden daraufhin festgenommen und ins PAZ – HG überstellt. Sie haben sich Ihrem Verfahren entzogen und sind untergetaucht. F: Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht untergetaucht. Ich habe unter der Adresse gewohnt vom Meldezettel. Befragt gebe ich an, dass ich im
- BEZIRK wohne wie es auf dem Zettel steht. Der Zettel ist in meiner Geldbörse. F: Warum haben Sie sich dann im Mai 2016 von Ihrer Wohnadresse abgemeldet? A: Habe ich nicht. Das überrascht mich. Ich wohne dort. Befragt gebe ich an, dass ANM: Aw schreibt die Adresse: XXXX.ANM: Aw schreibt die Adresse: römisch 40 . Sie haben sich jedoch am 15.05.2016 von dieser Adresse abgemeldet. F: Wer wohnt an dieser Adresse? A: Ich wohne alleine dort. F: Um welche Art Unterkunft handelt es sich? A: Es ist eine private Wohnung und ich bezahle 150 Euro pro Monat. F: Haben Sie einen Schlüssel? A: Nein. Der Freund hat den Schlüssel. F: Sie wohnen doch alleine dort? A: Der Freund ist auch manchmal [dort]. F: es ersch[ei]nt seltsam als Hauptmieter keinen Schlüssel zu haben. A: Warum ich rufe den Freund an. Ich nehme den Schlüssel nicht mit. F: Wie heißt der Freund? A: XXXX.A: römisch 40 . F: Wem gehört die Wohnung? A: Eine weiße Frau. Ich zahle die Miete an sie und sie ist die offizielle Mieterin. F: Wie heißt die Dame? A: XXXX. Den Nachnamen weiß ich nicht.A: römisch 40 . Den Nachnamen weiß ich nicht. F: Seit wann wohnen Sie an dieser Adresse? A: Fast 2 Jahre. F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten? A: Nein. F: Wie viel Barmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel besitzen Sie derzeit? A: Ich habe 10 Euro. F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Ich arbeite privat. Ich bekomme 10 – 15 Euro bei Umsiedlungen. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich habe eine Frau und zwei Kinder in Spanien. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie noch Effekte einzuholen? A: An meiner Adresse. Vorhalt: Der Mieterin dieser Adresse heißt nicht XXXX. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Der Mieterin dieser Adresse heißt nicht römisch 40 . Was sagen Sie dazu? A: Ich kenne sie unter XXXX.A: Ich kenne sie unter römisch 40 . Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Es ist beabsichtigt Sie im Anschluss an die Niederschrift in Schubhaft, zur der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu nehmen. F: Haben sie alles verstanden? Wollen sie noch etwas hinzufügen? A: Nein. [ ]" 1.
- Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.8. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2017 von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN in WIEN aufgegriffen und kontrolliert worden sei. Es habe festgestellt werden können, dass er im Bundegebiet am 12.04.2009 einen Asylantrag gestellt habe, welcher als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel 18Abs. 1 lit. d i
Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin II-VO Italien zuständig gewesen. Am 30.09.2009 sei er nach Italien überstellt worden. Am 18.02.2013 habe er einen Folgeantrag eingebracht, sei jedoch im Bundesgebiet untergetaucht und sein Asylverfahren habe eingestellt werden müssen. Zur Sicherung des Verfahrens sei er in Schubhaft genommen worden, da die Gefahr bestehe, dass er sich erneut dem Asylverfahren entziehe. Am 31.03.2017 sei er niederschriftlich einvernommen worden. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Es bestehe die eklatante Fluchtgefahr und [Gefahr der] Verfahrensentziehung, [ ] eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit [sei] mehr als offensichtlich, da er nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar sei und sich dem Verfahren entziehe. Seitens der belangten Behörde sei zur Sicherung des Verfahrens nun geplant, ihn in Schubhaft zu nehmen.Zum Verfahrensgang führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2017 von Beamten der Landespolizeidirektion WIEN in WIEN aufgegriffen und kontrolliert worden sei. Es habe festgestellt werden können, dass er im Bundegebiet am 12.04.2009 einen Asylantrag gestellt habe, welcher als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei
Artikel 18
Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin II-VO Italien zuständig gewesen. Am 30.09.2009 sei er nach Italien überstellt worden. Am 18.02.2013 habe er einen Folgeantrag eingebracht, sei jedoch im Bundesgebiet untergetaucht und sein Asylverfahren habe eingestellt werden müssen. Zur Sicherung des Verfahrens sei er in Schubhaft genommen worden, da die Gefahr bestehe, dass er sich erneut dem Asylverfahren entziehe. Am 31.03.2017 sei er niederschriftlich einvernommen worden. Es sei beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Es bestehe die eklatante Fluchtgefahr und [Gefahr der] Verfahrensentziehung, [ ] eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit [sei] mehr als offensichtlich, da er nicht gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar sei und sich dem Verfahren entziehe. Seitens der belangten Behörde sei zur Sicherung des Verfahrens nun geplant, ihn in Schubhaft zu nehmen. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsangehöriger und verfüge über keine Dokumente. Er sei gesund und arbeitsfähig. Da er im Bundesgebiet untergetaucht sei, sei beabsichtigt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes. Zudem sei er bereits mehrmals straffällig geworden. Er habe am 12.04.2009 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt. Dieser Antrag sei aufgrund der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen worden. Er sei wie taxativ aufgezählt bereits mehrmals straffällig geworden. Der Beschwerdeführer sei am 30.09.2009 nach Italien abgeschoben worden. Am 18.02.2013 habe er einen Folgeantrag gestellt. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Er sei in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könne. Er verfüge über keine Unterkunft und habe laut eigenen Angaben in einer Wohnung übernachtet, jedoch könne er die keine Adresse nennen, noch habe er einen Schlüssel. Die von ihm angeführten Angaben, seien mittels ZMR überprüft worden und hätten nicht bestätigt werden können. Er lebe damit im Verborgenen und sei für die Behörde nicht greifbar. Er besitze keine Dokumente. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung und sei im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden. Er verfüge über zu geringe Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Seine Familie befinde sich in Nigeria. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Es seien alle in seinem Akt befindlichen Beweismittel sowie seine Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt seines BFA-Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 31.03.2017. Er sei bereits mehrmals nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Es sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes. Er könne bzw. wolle keine Unterkunftsadresse angeben. Die genaue Einreise ins Bundesgebiet entziehe sich den Kenntnissen der Behörde. Er gehe im Bundesgebiet keiner legalen Tätigkeit nach. Offensichtlich versuche er die Angaben zu seiner Person und seinem Aufenthalt zu verschleiern. Er verfüge über keine eigene Unterkunft und über keine ausreichenden Geldmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei daher mittellos, habe keinen vertrauenswürdigen Wohnsitz, sei nicht sozialversichert und halte sich nicht an die behördlichen Auflagen und Gesetze. Es bestehen auch keine familiären oder sozialen Bindungen. Es bestehe daher die Gefahr, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet weiter im Verborgenen fortsetzen werde, so wie in der Vergangenheit auch. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher die Schubhaft verhängt werden. In seinem Fall habe er sich der Behörde entzogen, wodurch sein Asylverfahren unterbrochen werden habe müssen. Daher werde er zur Sicherung des Asylverfahrens in Schubhaft genommen, da davon auszugehen sei, dass er bei einer Entlassung unverzüglich wieder untertauchen werde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot erlassen werden müsse. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 3,9In seinem Fall habe er sich der Behörde entzogen, wodurch sein Asylverfahren unterbrochen werden habe müssen. Daher werde er zur Sicherung des Asylverfahrens in Schubhaft genommen, da davon auszugehen sei, dass er bei einer Entlassung unverzüglich wieder untertauchen werde. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot erlassen werden müsse. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 3,9 Er sei bis dato unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei nicht behördlich gemeldet, könne dazu auch keine Angaben machen. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar und sei unsteten Aufenthaltes, wodurch das Asylverfahren nicht abgeschlossen werden habe können. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Auch zeige sein Verhalten in der Vergangenheit (mehrmals verurteilt), dass er keineswegs vertrauenswürdig sei. Er sei bereits rechtskräftig verurteilt worden. Er sei nach Italien abgeschoben worden, erneut in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe einen Folgeantrag gestellt. Er habe weiterhin im Verborgenen gelebt und sich dem Verfahren entzogen. Er habe daher gewusst, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen. Eine unnötig lange Schubhaftdauer werde versucht zu vermeiden, da er zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Bescheiderlassung zu rechnen habe. Um diese Abschiebung auch durchführen zu können, sei die Schubhaft das einzige Mittel, da er sonst untertauchen und sich der Abschiebung entziehen würde. Aufgrund seines vergangenen Verhaltens, der Kenntnis der Vorgehensweise der Behörde und seiner nicht vorhandenen Greifbarkeit im Falle einer Entlassung sei die Schubhaft das einzige Mittel zur Sicherung der Abschiebung. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
§ 77FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw.
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er haben seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten, und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Da er sich bis dato der behördlichen Greifbarkeit entzogen habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Es könne daher mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Nach seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum XXXX sei von der Sanitätsstelle auch seine Haftfähigkeit geprüft und für gegeben befunden worden. Er habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er haben seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten, und es sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Da er sich bis dato der behördlichen Greifbarkeit entzogen habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Es könne daher mit der Erlassung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Nach seiner Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 sei von der Sanitätsstelle auch seine Haftfähigkeit geprüft und für gegeben befunden worden. Er habe selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.04.2017 amtsärztlich untersucht und seine uneingeschränkte Haftfähigkeit festgestellt. Er trat noch am selben Tag in den Hungerstreik. Nach Gewichtszunahme ab dem 06.04.2017 brach der Beschwerdeführer den Hungerstreik am 09.04.2017 ab. 3. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017, eingebracht beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht per ERV, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer komme aus Nigeria, erstmals habe er im Jahre 2009 einen Asylantrag gestellt, welcher aufgrund der Dublin-Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen worden sei. Ein weiteres Mal habe er am 18.2.2013 Asylantrag gestellt; dieses Verfahren sei eingestellt worden, im Zuge seiner Anhaltung habe er am 31.3.2017 neuerlich Asylantrag gestellt, welcher zuzulassen sein werde. Am 31.3.2017 sei er festgenommen und mit Bescheid vom selben Tag in noch andauernde Schubhaft genommen worden. Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer, wie in seiner Einvernahme vom 31.07.2017 vorgebracht, schon seit Längerem in XXXX WIEN, XXXX wohne. Eine Abmeldung von dort sei ihm nicht bekannt, sie sei ihm auch nicht zuzurechnen. Ebenfalls unbekannt sei ihm, dass das im Jahr 2013 beantragte Asylverfahren eingestellt worden sei. Die diesbezügliche Bescheidbegründung ("...jedoch kennen Sie die keine Adresse nennen" Bescheid Seite 7) sei daher offenkundig unrichtig. Angesichts dessen, dass sein nunmehr neuerlich angestrengtes Asylverfahren inhaltlich zu behandeln sein werde, eine inhaltliche Behandlung länger andauern könne (
§ 22Abs. 1 Asyl
G 2005 sei ein Verfahren innerhalb von 15 Monaten ab Antragstellung in erster Instanz zu entscheiden, das Bundesverwaltungsgericht habe weitere 6 Monate Zeit) und sich damit eine Abschiebung in Höchstdauer der Schubhaft, vorhersehbar nicht bewerkstelligen lassen werde, erscheine seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Daran könnten auch die Befürchtungen der Behörde ("halten sich nicht an die behördlichen Auflagen und Gesetze", Bescheid Seite 8) nichts ändern, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit ohnehin einer Interpretation bedürften. Wenn er wie offensichtlich geschehen, ohne sein Zutun von der Wohnadresse abgemeldet worden sei und keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Verfahren zum im Jahre 2013 gestellten Asylantrag eingestellt worden sei und er sich – wie in der Schubhafteinvernahme auch erwähnt – nunmehr seinen Lebensunterhalt rechtschaffen ins Verdienen bringe. Die Behörde könne im Schubhaftverfahren von ihm als Festgenommen nicht verlangen, alle Nachweise bei sich zu haben, sie müsse ihm die Möglichkeit einräumen, – etwa durch Ausführung – festzustellen, ob er tatsächlich in der von ihm angegebenen Wohnung auch wohnhaft sei. Abgesehen davon, dass Schubhaft nicht als Strafhaft für früher begangene Straftaten oder als Sicherungshaft zur Vermeidung der Begehung von Straftaten verstanden werden dürfe, müsse Schubhaft auch verhältnismäßig sein. Nicht verhältnismäßig sei die Schubhaft immer dann, wenn sie durch ein gelinderes Mittel substituiert werden könne. Angesichts seines ordentlichen Wohnsitzes in WIEN und der zu erwartenden längeren Verfahrensdauer hätte es jedenfalls auch ausgereicht, ihn im Rahmen des gelinderen Mittels zu regelmäßigen Vorsprachen bei der Polizei zu verpflichten. Auch deshalb sei die Haft inhaltlich rechtswidrig. Formal dürfe noch angeführt werden, dass der Schubhaftbescheid völlig unzureichend bzw auch unrichtig begründet sei. Was heiße hier "Zur Sicherung der Abschiebung musste daher die Schubhaft verhängt werden." ? (Bescheid Seite 8), wenn tatsächlich eine Abschiebung vor Beendigung des Asylverfahrens nicht zulässig sei. Wo bitte bestehe die "durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme" (Bescheid Seite 10 u 11), wenn tatsächlich die Ausweisung nach Italien aus dem Jahre 2009 nicht mehr durchsetzbar sei und auch sonst keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei? Was haben seine Verurteilungen mit seiner Vertrauenswürdigkeit, was habe seine Vertrauenswürdigkeit mit Schubhaft zu tun? Woraus erkenne die Behörde, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften einzuhalten? Die bisherigen strafbaren Vorfälle seien alle abgeurteilt. Die zuletzt bedingt ausgesprochene Entlassung zeige auch, dass das Strafgericht von seiner Rechtschaffenheit nunmehr ausgehe. Die Behörde weise hier auch zu Unrecht auf VwGH 25.3.2010, 2009/21/0276, hin, weil im dortigen Fall bereits ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar bestanden habe, während in seinem Fall gerade erst das Asylverfahren begonnen habe.Begründend führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer, wie in seiner Einvernahme vom 31.07.2017 vorgebracht, schon seit Längerem in römisch 40 WIEN, römisch 40 wohne. Eine Abmeldung von dort sei ihm nicht bekannt, sie sei ihm auch nicht zuzurechnen. Ebenfalls unbekannt sei ihm, dass das im Jahr 2013 beantragte Asylverfahren eingestellt worden sei. Die diesbezügliche Bescheidbegründung ("...jedoch kennen Sie die keine Adresse nennen" Bescheid Seite 7) sei daher offenkundig unrichtig. Angesichts dessen, dass sein nunmehr neuerlich angestrengtes Asylverfahren inhaltlich zu behandeln sein werde, eine inhaltliche Behandlung länger andauern könne (
Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 sei ein Verfahren innerhalb von 15 Monaten ab Antragstellung in erster Instanz zu entscheiden, das Bundesverwaltungsgericht habe weitere 6 Monate Zeit) und sich damit eine Abschiebung in Höchstdauer der Schubhaft, vorhersehbar nicht bewerkstelligen lassen werde, erscheine seine Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Daran könnten auch die Befürchtungen der Behörde ("halten sich nicht an die behördlichen Auflagen und Gesetze", Bescheid Seite 8) nichts ändern, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit ohnehin einer Interpretation bedürften. Wenn er wie offensichtlich geschehen, ohne sein Zutun von der Wohnadresse abgemeldet worden sei und keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass das Verfahren zum im Jahre 2013 gestellten Asylantrag eingestellt worden sei und er sich – wie in der Schubhafteinvernahme auch erwähnt – nunmehr seinen Lebensunterhalt rechtschaffen ins Verdienen bringe. Die Behörde könne im Schubhaftverfahren von ihm als Festgenommen nicht verlangen, alle Nachweise bei sich zu haben, sie müsse ihm die Möglichkeit einräumen, – etwa durch Ausführung – festzustellen, ob er tatsächlich in der von ihm angegebenen Wohnung auch wohnhaft sei. Abgesehen davon, dass Schubhaft nicht als Strafhaft für früher begangene Straftaten oder als Sicherungshaft zur Vermeidung der Begehung von Straftaten verstanden werden dürfe, müsse Schubhaft auch verhältnismäßig sein. Nicht verhältnismäßig sei die Schubhaft immer dann, wenn sie durch ein gelinderes Mittel substituiert werden könne. Angesichts seines ordentlichen Wohnsitzes in WIEN und der zu erwartenden längeren Verfahrensdauer hätte es jedenfalls auch ausgereicht, ihn im Rahmen des gelinderen Mittels zu regelmäßigen Vorsprachen bei der Polizei zu verpflichten. Auch deshalb sei die Haft inhaltlich rechtswidrig. Formal dürfe noch angeführt werden, dass der Schubhaftbescheid völlig unzureichend bzw auch unrichtig begründet sei. Was heiße hier "Zur Sicherung der Abschiebung musste daher die Schubhaft verhängt werden." ? (Bescheid Seite 8), wenn tatsächlich eine Abschiebung vor Beendigung des Asylverfahrens nicht zulässig sei. Wo bitte bestehe die "durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme" (Bescheid Seite 10 u 11), wenn tatsächlich die Ausweisung nach Italien aus dem Jahre 2009 nicht mehr durchsetzbar sei und auch sonst keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei? Was haben seine Verurteilungen mit seiner Vertrauenswürdigkeit, was habe seine Vertrauenswürdigkeit mit Schubhaft zu tun? Woraus erkenne die Behörde, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften einzuhalten? Die bisherigen strafbaren Vorfälle seien alle abgeurteilt. Die zuletzt bedingt ausgesprochene Entlassung zeige auch, dass das Strafgericht von seiner Rechtschaffenheit nunmehr ausgehe. Die Behörde weise hier auch zu Unrecht auf VwGH 25.3.2010, 2009/21/0276, hin, weil im dortigen Fall bereits ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar bestanden habe, während in seinem Fall gerade erst das Asylverfahren begonnen habe. Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 31.3.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang.Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid vom 31.3.2017 und die Haft seither als rechtswidrig feststellen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang. 4. Das Bundesamt legte am 06.04.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei und erstmalig am 12.04.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 12.08.2009 rechtskräftig zurückgewiesen und mit einer Ausweisung nach Italien verbunden worden. Der Beschwerdeführer sei am 30.09.2009 nach Italien überstellt worden. Am 22.06.2010 sei der Beschwerdeführer in WIEN wegen Suchtgifthandels festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach Ende der Gerichtshaft sei am 21.09.2010 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden. Am 02.11.2011 sei der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet betreten worden und habe sich vorerst mit der Identität einer anderen Person ausgegeben und erst in der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft zugegeben, eine falsche Identitätskarte verwendet zu haben. Es seien bereits zuvor Aliasdatensätze vorgelegen. Am 08.11.2011 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt worden. Am 12.01.2011 habe der Beschwerdeführer die Entlassung durch Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt. Der Beschwerdeführer sei am 04.02.2011 wieder aufgegriffen worden, am 05.02.2011 sei neuerlich die Schubhaftverhängung erfolgt. Abermals sei dem Beschwerdeführer die Entlassung durch Haftunfähigkeit nach Hungerstreik gelungen. Am 23.02.2012 sei über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt worden. Auf Grund zweier rechtskräftiger Verurteilungen sei über den Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft mit Bescheid vom 09.12.2012 eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen worden. Mit einer Abschiebung in sein Heimatland konfrontiert habe der Beschwerdeführer am 27.11.2012 niederschriftlich angegeben, dass er keinesfalls in seine Heimat zurück könne und unbedingt nach Italien wolle. Am 28.11.2012 sei ein Heimreisezertifikat beantragt, am 14.02.2012 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe am 18.02.2013 einen Asylfolgeantrag gestellt und sei am 22.02.2013 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Asylverfahren sei zugelassen worden. Der Beschwerdeführer sei am 27.03.2014 im Asylverfahren einvernommen worden und danach untergetaucht. Am 08.11.2015 sei über den Beschwerdeführer letztmalig wegen Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt worden, am 07.08.2015 sei er aus der Gerichtshaft entlassen worden. Eine am 21.08.2015 vorgenommene behördliche Meldung in WIEN XXXX, XXXX, habe sich als Scheinmeldung erwiesen, was zur amtlichen Abmeldung am 14.05.2016 geführt habe. Ein Festnahmeauftrag sei ausgeschrieben worden, der Beschwerdeführer sei am 31.03.2017 am XXXX festgenommen worden. Es bestehen keinerlei Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Es liegen bereits drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Suchtgifthandels vor. Mit 31.03.2017, 17:25 Uhr, sei über den Beschwerdeführer im Mandatsverfahren
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Die Verurteilungen laut Strafregister seien darin aufgelistet. Der Bericht, welcher zur amtlichen Abmeldung geführt habe und die Scheinmeldung belege, sei von der Meldebehörde angefordert worden und liege bei. Das Asylverfahren werde als Fast Track Verfahren beschleunigt weitergeführt und mit durchsetzbarer Ausweisung könne mit einem problemlos zu erlangenden neuerlichen Heimreisezertifikat eine Abschiebung in die Heimat durchgeführt werden. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in Schubhaft.Eine am 21.08.2015 vorgenommene behördliche Meldung in WIEN römisch 40 , römisch 40 , habe sich als Scheinmeldung erwiesen, was zur amtlichen Abmeldung am 14.05.2016 geführt habe. Ein Festnahmeauftrag sei ausgeschrieben worden, der Beschwerdeführer sei am 31.03.2017 am römisch 40 festgenommen worden. Es bestehen keinerlei Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Es liegen bereits drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Suchtgifthandels vor. Mit 31.03.2017, 17:25 Uhr, sei über den Beschwerdeführer im Mandatsverfahren
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Die Verurteilungen laut Strafregister seien darin aufgelistet. Der Bericht, welcher zur amtlichen Abmeldung geführt habe und die Scheinmeldung belege, sei von der Meldebehörde angefordert worden und liege bei. Das Asylverfahren werde als Fast Track Verfahren beschleunigt weitergeführt und mit durchsetzbarer Ausweisung könne mit einem problemlos zu erlangenden neuerlichen Heimreisezertifikat eine Abschiebung in die Heimat durchgeführt werden. Der Schubhaftbescheid sei daher zu Recht erlassen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich in Schubhaft. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten. An Kosten verzeichnet die belangte Behörde Vorlageaufwand iHv € 47,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,80.Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten verpflichten. An Kosten verzeichnet die belangte Behörde Vorlageaufwand iHv € 47,40 und Schriftsatzaufwand iHv € 368,
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wohnung, an der er gemeldet gewesen sei, im
- Stock liege und ca. 80 m² groß sei. Sie bestehe aus drei Zimmern, Vorraum, Küche, Bad und Abstellkammer. Dort wohne eine Familie, vermietet werde die Wohnung durch eine Frau namens XXXX. Näheres sei unbekannt. Er bezahle als Benützungsentgelt für ein Zimmer (Eingang vom Vorraum links) samt Nebenraum 150€/Monat. Schräg gegenüber dem Haus befinde sich ein PENNY-Supermarkt. Die belangte Behörde hätte sich hier – so sie ihn zur Wohnung ausgeführt hätte – überzeugen können, dass er dort wohne. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter zeugenschaftlicher Befragung der in der Wohnung angetroffenenXXXX. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage richtig ausführe, sei er zuletzt vor knapp zwei Jahren aus der Strafhaft entlassen worden, seither habe er sich wohlverhalten. Es sei für ihn unverständlich, dass die Behörde ein Wohlverhalten nicht berücksichtige. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot könne gegen ihn nicht rechtmäßig erlassen worden sein, weil sein ursprünglich am 12.04.2009 gestellter Asylantrag aufgrund im Dezember 2012 schon nicht mehr möglicher Überstellung zuzulassen gewesen wäre bzw. der Dublin-Bescheid davor zu beheben gewesen wäre. Am 09.12.2012 hätte daher gegen ihn nur ein Rückkehrverbot erlassen werden dürfen, welches mangels asylgesetzlicher Ausweisung nicht zu einem Einreiseverbot habe werden können. Demgemäß seien auch die Betreibungen der Behörde zur Abschiebung im Februar 2013 unrechtmäßig gewesen. Die damalige Haftentlassung sei zwar spät erfolgt, aber zurecht. Dass er sich in damaliger Unkenntnis über den Rechtsbehelf Schubhaftbeschwerde nur durch Hungerstreik zur Wehr gesetzt habe, dürfe ihm heute nicht haftbegründend vorgehalten werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Mit Schriftsatz vom 11.04.2017 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Wohnung, an der er gemeldet gewesen sei, im
- Stock liege und ca. 80 m² groß sei. Sie bestehe aus drei Zimmern, Vorraum, Küche, Bad und Abstellkammer. Dort wohne eine Familie, vermietet werde die Wohnung durch eine Frau namens römisch 40 . Näheres sei unbekannt. Er bezahle als Benützungsentgelt für ein Zimmer (Eingang vom Vorraum links) samt Nebenraum 150€/Monat. Schräg gegenüber dem Haus befinde sich ein PENNY-Supermarkt. Die belangte Behörde hätte sich hier – so sie ihn zur Wohnung ausgeführt hätte – überzeugen können, dass er dort wohne. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter zeugenschaftlicher Befragung der in der Wohnung angetroffenenXXXX. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage richtig ausführe, sei er zuletzt vor knapp zwei Jahren aus der Strafhaft entlassen worden, seither habe er sich wohlverhalten. Es sei für ihn unverständlich, dass die Behörde ein Wohlverhalten nicht berücksichtige. Eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot könne gegen ihn nicht rechtmäßig erlassen worden sein, weil sein ursprünglich am 12.04.2009 gestellter Asylantrag aufgrund im Dezember 2012 schon nicht mehr möglicher Überstellung zuzulassen gewesen wäre bzw. der Dublin-Bescheid davor zu beheben gewesen wäre. Am 09.12.2012 hätte daher gegen ihn nur ein Rückkehrverbot erlassen werden dürfen, welches mangels asylgesetzlicher Ausweisung nicht zu einem Einreiseverbot habe werden können. Demgemäß seien auch die Betreibungen der Behörde zur Abschiebung im Februar 2013 unrechtmäßig gewesen. Die damalige Haftentlassung sei zwar spät erfolgt, aber zurecht. Dass er sich in damaliger Unkenntnis über den Rechtsbehelf Schubhaftbeschwerde nur durch Hungerstreik zur Wehr gesetzt habe, dürfe ihm heute nicht haftbegründend vorgehalten werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union; es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.04.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2009 rechtskräftig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. In Vollziehung des Bescheides wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Festnahme am 30.09.2009 nach Italien überstellt. Der Beschwerdeführer kehrte vor dem 20.10.2009 ins Bundesgebiet zurück und wurde in Vollziehung der Ausweisung vom 12.08.2009 am 02.11.2010 erneut aus dem Stande der Schubhaft nach Italien überstellt. Der Beschwerdeführer kehrte vor dem 08.01.2011 wieder ins Bundesgebiet zurück und entzog sich der Überstellung nach Italien, indem er am 12.01.2011 und am 08.02.2011 seine Entlassung aus der Schubhaft durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit durch Hungerstreik erzwang und außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts war. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnissen vom 22.09.2010, 08.01.2011 und 05.02.2011 zu Geldstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verfällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.09.2010, 30.08.2012 und 12.12.2014 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei der Beschwerdeführer die Taten jeweils während aufrechter Probezeit bei bedingt verhängter Freiheitsstrafe bzw. nach bedingter Haftentlassung beging.Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnissen vom 22.09.2010, 08.01.2011 und 05.02.2011 zu Geldstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verfällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.09.2010, 30.08.2012 und 12.12.2014 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei der Beschwerdeführer die Taten jeweils während aufrechter Probezeit bei bedingt verhängter Freiheitsstrafe bzw. nach bedingter Haftentlassung beging. Der Beschwerdeführer wies sich bei der Polizeikontrolle am 08.01.2011 mit einer auf eine andere Person lautenden Aufenthaltsberechtigungskarte aus. Er wies sich bei der Polizeikontrolle am 23.02.2012 mit einem durch Austausch des Fotos verfälschten portugiesischen Personalausweis aus, weswegen der Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.08.2012 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer führt in Österreich, Italien, Spanien und Nigeria unterschiedliche Identitäten und verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt. Am 14.02.2013 stellte die nigerianische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.Mit Bescheid vom 09.10.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot verhängt. Am 14.02.2013 stellte die nigerianische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer begründete nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft am 21.08.2015 eine behördliche Meldung, wobei es sich um eine Scheinmeldung handelte, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse nie wohnhaft war; sie wurde am 14.05.2016 behördlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer gab entgegen der behördlichen Aufforderungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 05.07.2010 und am 01.03.2012 seine Postanschrift den Fremdenbehörden nie bekannt. Davon abgesehen verfügte der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Grundversorgung am 15.07.2009 abgesehen von der Nebenwohnsitzmeldung in XXXX 20.10.2009-16.12.2009 und der Obdachlosenmeldung 02.04.2014-09.11.2014 über keine Meldeadresse in Österreich außerhalb von Haftanstalten. Der Beschwerdeführer befand sich 23.06.-02.11.2010, 05.02.-08.02.2011, 24.02.-27.09.2012, 28.09.1012-11.03.2013 und 09.11.2014-07.08.2015 in Haft.Der Beschwerdeführer begründete nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft am 21.08.2015 eine behördliche Meldung, wobei es sich um eine Scheinmeldung handelte, da der Beschwerdeführer an dieser Adresse nie wohnhaft war; sie wurde am 14.05.2016 behördlich abgemeldet. Der Beschwerdeführer gab entgegen der behördlichen Aufforderungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen am 05.07.2010 und am 01.03.2012 seine Postanschrift den Fremdenbehörden nie bekannt. Davon abgesehen verfügte der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Grundversorgung am 15.07.2009 abgesehen von der Nebenwohnsitzmeldung in römisch 40 20.10.2009-16.12.2009 und der Obdachlosenmeldung 02.04.2014-09.11.2014 über keine Meldeadresse in Österreich außerhalb von Haftanstalten. Der Beschwerdeführer befand sich 23.06.-02.11.2010, 05.02.-08.02.2011, 24.02.-27.09.2012, 28.09.1012-11.03.2013 und 09.11.2014-07.08.2015 in Haft. Abgesehen von seinen Anhaltungen in Haft kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 12.01.2011 aufhielt, da der Beschwerdeführer keine Belege in Vorlage bringt und stark divergierende Aussagen hiezu trifft. Der Beschwerdeführer verschleiert das Datum seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, ebenso seine Reiseroute und seinen Aufenthaltsorte in Europa. Er macht auch keine gleichbleibenden Angaben zu seinen familiären Umständen und seiner Ausbildung. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, verfügt über keinen festen Wohnsitz, über kein legales Einkommen und kein Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts. Er nahm unangemeldet Unterkunft im Bundesgebiet und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet. Er verfügt über ein soziales Netz in WIEN, insb. im Umfeld seiner Pfarrgemeinde, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglich. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, eingebracht am 18.02.
- Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt. Nach Scheitern der Dublin-Konsultation wurde das Asylverfahren eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte. Am 27.03.2014 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer nach Festnahme am Tag zuvor im zugelassenen Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Am 13.01.2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen Verfahrensentziehung abermals eingestellt. Nach der Festnahme am 31.03.0217 wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer abermals im Asylverfahren einvernommen. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und nicht bereit, mit der Behörde zu kooperieren. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren bei Entlassung aus der Schubhaft erneut durch Untertauchen entziehen würde. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.03.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Er befand sich 01.04.2017-09.04.2017 in Hungerstreik.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.03.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Er befand sich 01.04.2017-09.04.2017 in Hungerstreik.
- Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer volljährig und nigerianischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des Heimreisezertifikates fest, das mit seinen Angaben übereinstimmt. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund seiner Aussagen fest, die mit dem IZR übereinstimmen, ebenso, dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt. Die Angaben zu seinen Asylverfahren ergeben sich aus den bezughabenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot sowie zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Auf Grund des EURODAC-Treffers steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien stellte. Weder aus den im Akt erliegenden Konsultationen mit Italien im Februar 2013 noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommen würde: So gab er bei der Einvernahme am 22.09.2010 an, sein Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen. In der Einvernahme am 18.02.2013 gab er hingegen an, er verfüge auf Grund einer 2007 geschlossenen Aufenthaltsehe mit einer italienischen Staatsangehörigen über einen in der Stadt XXXX bzw. XXXX (es kann weder eine Gemeinde namens XXXX noch eine Gemeinde namens XXXX in Italien ermittelt werden) ausgestellten Aufenthaltstitel, der 2013 um fünf weitere Jahre verlängert worden sei. Zugleich gab er an, dass sein Asylverfahren in Italien positiv abgeschlossen worden sei. In der Einvernahme am 26.03.2014 hingegen gab er an, in Italien erst seit 2010 über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. In der Einvernahme am 27.11.2012 gab er wiederum an, sein Asylverfahren in Italien sei nach wie vor offen. In der Einvernahme am 26.03.2014 gab er hingegen an, er verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung, habe von seinem Anwalt betreffend sein Asylverfahren aber noch keine Antwort erhalten. In der Asyleinvernahme vom 31.03.2017 gab er an, über keinen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen.Auf Grund des EURODAC-Treffers steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien stellte. Weder aus den im Akt erliegenden Konsultationen mit Italien im Februar 2013 noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommen würde: So gab er bei der Einvernahme am 22.09.2010 an, sein Asylverfahren in Italien sei noch nicht abgeschlossen. In der Einvernahme am 18.02.2013 gab er hingegen an, er verfüge auf Grund einer 2007 geschlossenen Aufenthaltsehe mit einer italienischen Staatsangehörigen über einen in der Stadt römisch 40 bzw. römisch 40 (es kann weder eine Gemeinde namens römisch 40 noch eine Gemeinde namens römisch 40 in Italien ermittelt werden) ausgestellten Aufenthaltstitel, der 2013 um fünf weitere Jahre verlängert worden sei. Zugleich gab er an, dass sein Asylverfahren in Italien positiv abgeschlossen worden sei. In der Einvernahme am 26.03.2014 hingegen gab er an, in Italien erst seit 2010 über einen Aufenthaltstitel zu verfügen. In der Einvernahme am 27.11.2012 gab er wiederum an, sein Asylverfahren in Italien sei nach wie vor offen. In der Einvernahme am 26.03.2014 gab er hingegen an, er verfüge über eine Aufenthaltsberechtigung, habe von seinem Anwalt betreffend sein Asylverfahren aber noch keine Antwort erhalten. In der Asyleinvernahme vom 31.03.2017 gab er an, über keinen Aufenthaltstitel für Italien zu verfügen. Die Angaben zu den Überstellungen des Beschwerdeführers nach Italien, den Schubhaften und zu den Haftentlassungen wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zu den Vorstrafen und Haftzeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, den im Akt erliegenden Urteilen und Vollzugsinformationen sowie dem Zentralen Melderegister. Die Angaben zu den Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ergeben sich aus den im Akt erliegenden Straferkenntnissen. Die Angaben zur Verwendung einer fremden Aufenthaltsberechtigungskarte ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme am 08.01.2011, zur Verwendung eines verfälschten portugiesischen Personalausweises aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 30.08.
- Dass der Beschwerdeführer über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine auf seinen Namen lautenden Dokumente in Vorlage brachte, und seinen diesbezüglich gleichlautenden Angaben. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich XXXX nennt, folgt aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer in Nigeria unter dem Namen XXXX bekannt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Heimreisezertifikat. Dass sich der Beschwerdeführer in Spanien XXXX nennt, ergibt sich aus dem am 12.04.2009 bei ihm sichergestellten spanischen Meldezettel sowie der Mitteilung von XXXX. Dass der Beschwerdeführer in Italien die Identität XXXX führt, ergibt sich aus der Mitteilung Italiens am 16.05.2009.Dass der Beschwerdeführer über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine auf seinen Namen lautenden Dokumente in Vorlage brachte, und seinen diesbezüglich gleichlautenden Angaben. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich römisch 40 nennt, folgt aus den vorliegenden Akten, dass der Beschwerdeführer in Nigeria unter dem Namen römisch 40 bekannt ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Heimreisezertifikat. Dass sich der Beschwerdeführer in Spanien römisch 40 nennt, ergibt sich aus dem am 12.04.2009 bei ihm sichergestellten spanischen Meldezettel sowie der Mitteilung von römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer in Italien die Identität römisch 40 führt, ergibt sich aus der Mitteilung Italiens am 16.05.
- Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR; dass es sich bei der Meldeadresse XXXX um eine behördlich abgemeldete Scheinmeldung handelte, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Mitteilung der MA 62 vom 06.04.
- Dass der Beschwerdeführer von der Fremdenbehörde zweimal niederschriftlich aufgefordert wurde, seinen Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben, ergibt sich aus den bezughabenden Einvernahmeprotokollen. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt.Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR; dass es sich bei der Meldeadresse römisch 40 um eine behördlich abgemeldete Scheinmeldung handelte, ergibt sich aus der im Akt erliegenden Mitteilung der MA 62 vom 06.04.
- Dass der Beschwerdeführer von der Fremdenbehörde zweimal niederschriftlich aufgefordert wurde, seinen Aufenthaltsort der Behörde bekannt zu geben, ergibt sich aus den bezughabenden Einvernahmeprotokollen. Dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Familienleben macht ergibt sich aus seinen Einvernahmen: So gab er in der Erstbefragung am 12.04.2009 an, seine Mutter heiße XXXX, sein Vater XXXX. Seither gibt der Beschwerdeführer an, seine Mutter heiße XXXX, seine Mutter XXXX. In der Erstbefragung am 12.04.2009 gab er an, seine Schwester heiße XXXX, sein Bruder XXXX. In der Einvernahme am 05.02.2011 gab er an, seine Schwestern hießen XXXX und XXXX, seine Brüder XXXX und XXXX. XXXX lebe in MADRID in Spanien. In seiner Einvernahme am 18.02.2013 gab er hingegen an, seine Schwester in Spanien heiße XXXX und lebe in XXXX. In der Einvernahme vom 31.03.2017 hingegen gab er an, in Nigeria habe er nur noch den Vater und zwei Cousins.So gab er in der Erstbefragung am 12.04.2009 an, seine Mutter heiße römisch 40 , sein Vater römisch 40 . Seither gibt der Beschwerdeführer an, seine Mutter heiße römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . In der Erstbefragung am 12.04.2009 gab er an, seine Schwester heiße römisch 40 , sein Bruder römisch 40 . In der Einvernahme am 05.02.2011 gab er an, seine Schwestern hießen römisch 40 und römisch 40 , seine Brüder römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 lebe in MADRID in Spanien. In seiner Einvernahme am 18.02.2013 gab er hingegen an, seine Schwester in Spanien heiße römisch 40 und lebe in römisch 40 . In der Einvernahme vom 31.03.2017 hingegen gab er an, in Nigeria habe er nur noch den Vater und zwei Cousins. Aber auch betreffend seinen Personenstand macht der Beschwerdeführer abweichende Angaben: In der Erstbefragung am 12.04.2009, in den Einvernahmen am 05.07.2010, 22.09.2010, 08.01.2011, 05.02.2011, 01.03.2012 und 27.11.2012 sowie der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab der Beschwerdeführer an, ledig und kinderlos zu sein. In der Einvernahme vom 12.08.2009 gab er an, mit XXXX seit fünf Monaten in Österreich liiert zu sein; dieser Zeitpunkt liegt jedoch vor seiner behaupteten Einreise nach Österreich. In der Einvernahme am 05.02.2011 wiederum gab er an, seit Dezember 2010 mit XXXX, 20, Nachname unbekannt, verlobt zu sein. In der Einvernahme am 18.02.2013 hingegen gab er an, 2007 eine Aufenthaltsehe mit einer italienischen Staatsangehörigen, deren Name er vergessen habe, eingegangen zu sein; seine Lebensgefährtin heiße XXXX, seine 2008 geborene Tochter heiße XXXX. In der Einvernahme vom 31.03.2017 hingegen gab er an, seine Frau (nicht Schwester) heiße XXXX, sei nigerianische Staatsangehörige und lebe in XXXX. Seine Kinder heißen XXXX und XXXX, geboren 2000 und
- Auf Grund dieser unbelegten und grob widersprüchlichen Angaben, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau, Lebensgefährtin oder Kinder hat oder sonstiges Familienleben in der Europäischen Union verfügt.Aber auch betreffend seinen Personenstand macht der Beschwerdeführer abweichende Angaben: In der Erstbefragung am 12.04.2009, in den Einvernahmen am 05.07.2010, 22.09.2010, 08.01.2011, 05.02.2011, 01.03.2012 und 27.11.2012 sowie der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab der Beschwerdeführer an, ledig und kinderlos zu sein. In der Einvernahme vom 12.08.2009 gab er an, mit römisch 40 seit fünf Monaten in Österreich liiert zu sein; dieser Zeitpunkt liegt jedoch vor seiner behaupteten Einreise nach Österreich. In der Einvernahme am 05.02.2011 wiederum gab er an, seit Dezember 2010 mit römisch 40 , 20, Nachname unbekannt, verlobt zu sein. In der Einvernahme am 18.02.2013 hingegen gab er an, 2007 eine Aufenthaltsehe mit einer italienischen Staatsangehörigen, deren Name er vergessen habe, eingegangen zu sein; seine Lebensgefährtin heiße römisch 40 , seine 2008 geborene Tochter heiße römisch 40 . In der Einvernahme vom 31.03.2017 hingegen gab er an, seine Frau (nicht Schwester) heiße römisch 40 , sei nigerianische Staatsangehörige und lebe in römisch 40 . Seine Kinder heißen römisch 40 und römisch 40 , geboren 2000 und
- Auf Grund dieser unbelegten und grob widersprüchlichen Angaben, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau, Lebensgefährtin oder Kinder hat oder sonstiges Familienleben in der Europäischen Union verfügt. Er macht auch zu seiner Ausbildung in Nigeria keine gleichbleibenden Angaben: In der Einvernahme am 05.07.2010 gab er an, zehn Jahre die Schule besucht zu haben, am 08.01.2011, sechs Jahre lang in die Grundschule, sechs Jahre ins Gymnasium und danach auf die Universität gegangen zu sein, das Studium habe er jedoch nicht abgeschlossen, am 05.02.2011, zwölf Jahre lang die Pflichtschule und vier Jahre lang die Universität absolviert zu haben, am 05.02.2011 sechs Jahre lang in der Grundschule, sechs Jahre lang in der Hauptschule und vier Jahre lang auf der Universität gewesen zu sein, wobei er das Studium 2005 abgeschlossen habe, am 01.03.2012 zwölf Jahre lang in die Schule gegangen zu sein, in der Einvernahme vom 31.03.2017 wiederum, er sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen, danach habe er nichts mehr gemacht. Grob widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Reiseroute: In der polizeilichen Einvernahme am 12.04.2009 gab der Beschwerdeführer an, 2008 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben und über Libyen nach Italien gereist zu sein, wo er im Februar 2009 angekommen sei. Bei der Durchsuchung wurde jedoch ein auf seine spanische Identität lautender Meldezettel aus 2007 sichergestellt. In der Einvernahme zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates hingegen gab der Beschwerdeführer an, 2007 nach Italien eingereist zu sein und in Europa ausschließlich in MAILAND, Italien gewesen zu sein. In der Einvernahme am 18.02.2013 gab er wiederum an, 2005 in SIZILIEN angekommen zu sein; 2005-2009 habe er sich in Italien aufgehalten. In der Einvernahme am 31.01.2017 gab er nunmehr an, 2009 beschlossen zu haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen; nach einem Jahr in Libyen sei er über Italien nach Spanien gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe, und dann nach einem Monat in Italien nach Österreich gereist. Er habe seine Gattin, die er im Jänner oder Februar 2010 geheiratet habe, sieben Monate vor der Hochzeit in Spanien kennengelernt. Auf Grund dieser grob widersprüchlichen Angaben kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen hat und wo in der Europäischen Union er sich abgesehen von Österreich wann aufgehalten hat. Auch seine Angaben betreffend seinen Aufenthalt nach seiner ersten Überstellung nach Italien am 30.09.2009 sind nicht glaubhaft: In der Einvernahme am 05.07.2010 gab der Beschwerdeführer an, zuletzt im April 2009 nach Österreich eingereist zu sein, obwohl er am 30.09.2009 nach Italien überstellt worden war, in der Einvernahme am 22.09.2010, er sei im Dezember 2009 nach Österreich zurückgekehrt, obwohl er im Oktober 2009 eine Nebenwohnsitzmeldung in Österreich begründete. Nach seiner Abschiebung am 02.11.2010 gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.01.2011 an, am 06.01.2011 wieder nach Österreich eingereist zu sein, um sein Gepäck abzuholen, obwohl er vor der Abschiebung, in der Einvernahme am 22.09.2010 angegeben hatte, eine Effekteneinholung nicht zu benötigen, weil er alle seine Effekten im Polizeianhaltezentrum habe. In der Einvernahme am 08.01.2011 gab er an, nach Italien zurückkehren zu wollen, es wurden Konsultationen mit Italien geführt und er wurde zur Überstellung nach Italien in Schubhaft angehalten, erzwang aber am 12.01.2011 und 08.02.2011 seine Haftentlassung durch Hungerstreik und riskierte hiefür Schäden an seiner Gesundheit. In der Einvernahme am 01.01.2012 gab der Beschwerdeführer an, erst am Tag vor seiner Festnahme am 23.02.2012 wieder aus Italien kommend nach Österreich eingereist zu sein, dies nachdem er zweimal eine Abschiebung nach Italien durch Hungerstreik vereitelt hatte. In der Einvernahme am 27.11.2012 gab er dementsprechend an, bereits drei Wochen nach seiner letzten Abschiebung nach Italien am 02.11.2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein. In der Einvernahme am 26.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Asylantragstellung in Österreich 2013 – nachdem er im Rahmen des zugelassenen Asylverfahrens erstmals zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war – sich dem Verfahren in Österreich dadurch entzogen zu haben, dass er nach Italien gereist sei, weil man ihm gesagt habe, er solle sich um sein Verfahren in Italien kümmern, und erst am Freitag vor der Festnahme wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. In der Einvernahme am 31.03.2017 gab der Beschwerdeführer wiederum gänzlich anders an, er habe im Jänner/Februar 2010 in Spanien geheiratet und seine Gattin sieben Monate zuvor in Spanien kennengelernt. Nach der Reise von Spanien über Italien nach Österreich sei er nur mehr in Österreich gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er nach Italien zurück solle, sei aber nicht dort gewesen. Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, da seine Ausführungen, an seiner Meldeadresse XXXX lebe, den Angaben der dort seit 2000 gemeldeten Hauptmieterin widersprechen und im Übrigen unglaubwürdig sind: So gab der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme am 31.03.2017 an, er lebe alleine in dieser Wohnung, aber auch, sein Freund XXXX sei manchmal auch dort. Er sei der Mieter dieser Wohnung, habe aber keinen Schlüssel, den habe der manchmal dort aufhältige XXXX, den er anrufe, wenn er in die Wohnung wolle. In der Stellungnahme vom 11.04.2017 gab er hingegen im Widerspruch dazu an, in dieser Wohnung wohne eine Familie, er verfüge nur über das Benützungsrecht für ein Zimmer und die Nebenräume.Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, da seine Ausführungen, an seiner Meldeadresse römisch 40 lebe, den Angaben der dort seit 2000 gemeldeten Hauptmieterin widersprechen und im Übrigen unglaubwürdig sind: So gab der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme am 31.03.2017 an, er lebe alleine in dieser Wohnung, aber auch, sein Freund römisch 40 sei manchmal auch dort. Er sei der Mieter dieser Wohnung, habe aber keinen Schlüssel, den habe der manchmal dort aufhältige römisch 40 , den er anrufe, wenn er in die Wohnung wolle. In der Stellungnahme vom 11.04.2017 gab er hingegen im Widerspruch dazu an, in dieser Wohnung wohne eine Familie, er verfüge nur über das Benützungsrecht für ein Zimmer und die Nebenräume. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfeld seiner Kirchengemeinde über ein soziales Netz verfügt, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht, ergibt sich aus seinen Angaben am 31.03.2017, ebenso, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestreitet. Dass der Beschwerdeführer über kein legales Einkommen und kein Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben. Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen, ebenso die Angaben zum Hungerstreik 01.04.2017-09.04.
- Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus seinem Vorverhalten (v.a. den Wiedereinreisen nach Abschiebung, den Hungerstreiks in der Schubhaft, der Verwendung unterschiedlicher Identitäten und fremder bzw. verfälschter Ausweise) und seinen Einlassungen in den niederschriftlichen Einvernahmen, ebenso, dass er nicht bereit ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten (v.a., da er seinen Aufenthalt durchgehend im Verborgenen verbrachte, eine Scheinmeldung begründete und den Fremdenbehörden entgegen der Aufforderung seinen Aufenthaltsort nie mitteilte sowie insbesondere, dass er in jeder Einvernahme ein völlig anderes Vorbringen erstattet) und er sich im Falle der Enthaftung dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederum entziehen werde (der Beschwerdeführer verließ schon im ersten Asylverfahren nach der Mitteilung, das beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, das Quartier der Grundversorgung; sein zweites Asylverfahren wurde bereits zweimal mangels Mitwirkung und bekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers eingestellt). Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
- Rechtliche Beurteilung: 1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 57Abs.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
§ 57Abs.
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
§ 22aAbs.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz ei