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{'item': 'W113 2135052-1'}

Obsah (12)Art. 131§ 1Artikel 72Artikel 11Artikel 7Artikel 32Artikel 36Artikel 33Art. 50§ 12§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW113 2135052-1 SpruchW113 2135052-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharin

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte sie allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.847,10, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.847,10, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO).
  4. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 09.06.2016 brachte die BF vor, sie befinde sich gerade in Ausbildung und könne ein geeigneter Ausbildungsnachweis im Frühjahr 2017 vorgelegt werden, womit alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte erfüllt seien.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, dass die BF den Betrieb seit 04.03.2015 bewirtschafte und somit bis längstens 04.03.2017 Zeit hätte, die Ausbildung zu beenden. Da aber keine Bestätigung über den Besuch einer landwirtschaftlichen Ausbildungsstätte vorgelegt worden sei, habe die Zahlung für Junglandwirte nicht gewährt werden können.
  6. Nach Aufforderung zur Vorlage eines Ausbildungsnachweises am 08.03.2017 durch das BVwG teilte die BF mit, dass sie die Ausbildung nicht wie vorgesehen bis März 2017 habe beenden können, weil ihr ein Schulbesuch 2015/2016 auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung während ihrer Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei. Nach der Geburt des Kindes am 19.05.2016 habe sie am Herbst 2016 die landwirtschaftliche Ausbildung begonnen. Das habe sie der belangten Behörde auch mit Schreiben aus Oktober 2016 mitgeteilt. Die BF legte eine Schulbesuchsbestätigung und ein ärztliches Attest sowie das Schreiben aus Oktober 2016 an die belangte Behörde vor.
  7. Nach Aufforderung zur Vorlage eines Ausbildungsnachweises am 08.03.2017 durch das BVwG teilte die BF mit, dass sie die Ausbildung nicht wie vorgesehen bis März 2017 habe beenden können, weil ihr ein Schulbesuch 2015 aus 2016, auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung während ihrer Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei. Nach der Geburt des Kindes am 19.05.2016 habe sie am Herbst 2016 die landwirtschaftliche Ausbildung begonnen. Das habe sie der belangten Behörde auch mit Schreiben aus Oktober 2016 mitgeteilt. Die BF legte eine Schulbesuchsbestätigung und ein ärztliches Attest sowie das Schreiben aus Oktober 2016 an die belangte Behörde vor.
  8. Die belangte Behörde teilte dazu mit, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur akzeptiert werden könne, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden würde. Das ärztliche Attest aus dem Jahr 2009 würde so nicht akzeptiert werden, da der Zusammenhang mit der nicht absolvierten landwirtschaftlichen Ausbildung nicht klar sei.
  9. Schließlich legte die BF ein Zeugnis über die bestandene Facharbeiterprüfung vom 06.04.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die BF nahm mit 04.03.2015 die Bewirtschaftung des Betriebes auf. Mit Schreiben vom Oktober 2016, welches sie auch dem Gericht vorlegte, teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie die landwirtschaftliche Ausbildung auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Skoliose 42 Grad, Übelkeit) während ihrer Schwangerschaft nicht wie geplant 2015/2016 machen konnte. Sie nahm nach der Geburt des Kindes am 19.05.2016 seit Herbst 2016 an einem Ausbildungskurs zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin teil und schloss diese Ausbildung am 06.04.2017 ab.Die BF nahm mit 04.03.2015 die Bewirtschaftung des Betriebes auf. Mit Schreiben vom Oktober 2016, welches sie auch dem Gericht vorlegte, teilte sie der belangten Behörde mit, dass sie die landwirtschaftliche Ausbildung auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Skoliose 42 Grad, Übelkeit) während ihrer Schwangerschaft nicht wie geplant 2015 aus 2016, machen konnte. Sie nahm nach der Geburt des Kindes am 19.05.2016 seit Herbst 2016 an einem Ausbildungskurs zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin teil und schloss diese Ausbildung am 06.04.2017 ab. Somit zwangen die BF außergewöhnliche Umstände zum späteren Kursbesuch – ab Herbst
  12. Die Ausbildung wurde letztlich innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung absolviert.
  13. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Angaben der BF sind glaubhaft und nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde reichen dem Gericht die Angaben der BF samt dem ärztlichen Attest über ihre Skoliose im Ausmaß von 42 Grad. Es ist lebensnah, dass ein Kursbesuch von der BF im Herbst 2015 nicht in Erwägung gezogen wurde, da dies zum einen wegen der Übelkeit in der Schwangerschaft und zum anderen wegen der bestehenden – doch beträchtlichen – Skoliose nicht möglich war.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Kapitel 1

haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung

Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

und linearen Kürzungen

Artikel 7

der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. [ ]

(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber

Artikel 32

Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 36Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019

Anhang II durch die

Artikel 33

Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019

Anhang römisch zwei durch die

Artikel 33

Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird." Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet:Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet: "Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [ ]

(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)Tod des Begünstigten;
  2. b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
  3. c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  4. d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  5. e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
  6. f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung

Art. 50der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung

Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden." 3.

  1. Rechtliche Würdigung:
  2. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50, Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis hat die BF nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Diese Voraussetzung hat die BF in Form des Schreibens vom Oktober 2016 an die belangte Behörde erfüllt, worin sie mitteilte, dass sie den Kurs ab Herbst 2015 auf Grund gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft nicht besuchen konnte.Einen derartigen Nachweis hat die BF nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2016,, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Diese Voraussetzung hat die BF in Form des Schreibens vom Oktober 2016 an die belangte Behörde erfüllt, worin sie mitteilte, dass sie den Kurs ab Herbst 2015 auf Grund gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft nicht besuchen konnte. Die BF hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, glaubhaft dargelegt, dass sie die Anforderungen

§ 12

DIZA-VO auf Grund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen nicht erfüllen konnte.Die BF hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt, glaubhaft dargelegt, dass sie die Anforderungen

Paragraph 12, DIZA-VO auf Grund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen nicht erfüllen konnte. Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.Artikel 2, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086).Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können vergleiche EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086). Die BF konnte nicht wissen, dass sie die bereits geplante Ausbildung 2015/2016 auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung während ihrer Schwangerschaft nicht absolvieren konnte und holte danach ehestmöglich die Ausbildung nach. Eine Schwangerschaft in Kombination mit gesundheitlichen Problemen wie der Übelkeit und der beträchtlichen Skoliose stellt nach Ansicht des Gerichtes einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Im Ergebnis konnte sie die Ausbildung innerhalb eines weiteren Jahres iSd § 12 DIZA-VO nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen und war ihr die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren.Die BF konnte nicht wissen, dass sie die bereits geplante Ausbildung 2015 aus 2016, auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung während ihrer Schwangerschaft nicht absolvieren konnte und holte danach ehestmöglich die Ausbildung nach. Eine Schwangerschaft in Kombination mit gesundheitlichen Problemen wie der Übelkeit und der beträchtlichen Skoliose stellt nach Ansicht des Gerichtes einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar. Im Ergebnis konnte sie die Ausbildung innerhalb eines weiteren Jahres iSd Paragraph 12, DIZA-VO nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abschließen und war ihr die Zahlung für Junglandwirte zu gewähren.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig, dass ein Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu stellen ist, damit eine solche Zahlung gewährt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2135052.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.