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{'item': 'W117 2152466-1'}

Obsah (21)§ 22a§ 35§ 14Art. 133§3§ 82§ 83§ 67§ 80§34Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 56§ 57Art. 2Art. 28§ 12a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW117 2152466-1 SpruchW117 2152466-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner al

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 06.03.2017, Zahl: 483354104 / 170279975 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.03.2017 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird

§ 14TP 6 Geb

G 1957 idgF zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird

Paragraph 14, TP 6 GebG 1957 idgF zurückgewiesen. VI. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf (Hervorhebung im Original): "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut und ich habe keine Einwände. F: Wie geht es Ihnen? A: Mir geht es gut, ich bin gesund. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. Ich habe keinen Anwalt. F: Mit Fax vom 20.06.2016 besteht eine Vollmacht zum MigrantInnenverein St.Marx, was sagen Sie dazu? A: Er ist mein Anwalt. F: Wer? A: Herr Auner. F: Möchten Sie diesen kontaktieren? A: Nein. Ich erkläre mich ausdrücklich bereit, die Einvernahme ohne Anwalt durchzuführen. F: Wann waren sie das letzte Mal vor der Behörde vorstellig? A: Ich kann mich nicht genau daran erinnern, ich glaube es war letztes Jahr. F: Was war der Zweck des Vorstelligwerdens? A: Ich kann mich nicht erinnern. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 14.09.2009, mit der Zahl 09 03.338-BAW wurde Ihr Asylverfahren

§3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weiters wurde Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, darüber hinaus wurden sie gem. §10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid vom 14.09.2009, mit der Zahl 09 03.338-BAW wurde Ihr Asylverfahren

§3Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl

G abgewiesen, weiters wurde Ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen, darüber hinaus wurden sie gem. §10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. -Strichaufzählung Mit 26.02.2010 erwuchs die Entscheidung mit der Zahl 09 03.338-BAW, vom 14.09.2009, in Rechtskraft

  1. Instanz. -Strichaufzählung Mit 20.06.2016 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen, da gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind um im Bundesgebiet untergetaucht sind, somit liegen Voraussetzungen für die Schubhaft vor.Mit 20.06.2016 wurde gegen Sie ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, da gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind um im Bundesgebiet untergetaucht sind, somit liegen Voraussetzungen für die Schubhaft vor. -Strichaufzählung Mit Erhebungsersuchen durch die AFA 1 – FB AFA 1.4, wurde der Behörde am 18.10.2016 mitgeteilt, dass Sie an den Meldeadressen Wien
  2. [ ]gasse [ ] und Wien 16., [ ]gasse [ ] nicht aufhältig sind. Stand des Ermittlungsverfahrens: Am 06.03.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrags, vom 20.06.2016, nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG, dem BFA vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und gegen Ihre Person eine durchsetzbare Ausweisung nach Indien besteht.Am 06.03.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrags, vom 20.06.2016, nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, dem BFA vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und gegen Ihre Person eine durchsetzbare Ausweisung nach Indien besteht. Beginn des Ermittlungsverfahrens Parteigehör F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: [ ], ich bin am [ ] in Indien, genauer in [ ], im Bezirk [ ] geboren. F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen? A: Ok. Anm. VP reagiert nicht.Anmerkung VP reagiert nicht. F: Warum sind Sie nicht an der angegebenen ZMR-Meldung wohnhaft? A: Ich suche eine neue Wohnung, der Eigentümer hat mich rausgeworfen. F: Wo haben Sie bis jetzt Unterkunft genommen? A: Ich habe bei Freunden gelebt. F: Können Sie eine Adresse benennen? A: [ ]. F: Warum haben sie sich nicht an diesem Wohnsitz gemeldet? A: Ich war auf der Suche nach einem neuen Wohnsitz. F: Nach 3 Tagen muss man sich behördlich Melden warum haben Sie das nicht bei dem eben genannten Wohnsitz gemacht? A: Ich wohne erst 10 Tage bei Ihm. F: Wann wurden Sie von Ihrem Mieter rausgeworfen? A: Vor einem Monat, danach war ich bei anderen Freunden. F: Wovon haben Sie vor Ihrer Festnahme gelebt? A: Ich bin Zeitungszusteller, ich hatte keine Papiere. Weiters befragt gebe ich an dass ich illegal gearbeitet habe. F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich? A: 335 €. F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.? A: Ich bin ledig und habe keine Kinder. Befragt gebe ich an, dass zu niemand im Bundesgebiet ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. F: Wo befinden sich Ihre Effekten? A: Meinen Reisepass habe ich in Österreich verloren. F: Haben Sie eine Verlustanzeige gemacht? A: Ja. F: Können Sie das belegen? A: Ich habe zuhause die Bestätigung. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß wo ich, das verloren habe, bzw. wann ich es angezeigt habe. F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen? Anm. VP schweigt.Anmerkung VP schweigt. A: Ich habe es nicht gewusst. Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an: Ich bin ledig und habe keine Obsorgepflichten in Österreich. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe niemanden. Ich verfüge über keine Dokumente, und habe keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. F: Haben Sie alles verstanden? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich habe alles Verstanden. Ich werde das Land verlassen, geben Sie mir etwas Zeit dafür. F: Wann werden sie das Land verlassen? A: Ich brauche 2 – 3 Monate. V: Sie hätten das Land bereits 2010 verlassen können, warum haben Sie sich nicht darum bemüht? A: Ich werde etwas Geld von einsammeln, und dann das Land verlassen. Sie befinden sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet, entgegen einer rechtskräftigen Ausweisung. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aufgrund des Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt wird. Aus ha. Sicht ist Ihr illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen. Es wird Ihnen auch mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Sie erhalten für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft

dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen, da Sie Im Verfahren nicht mitwirken zumal Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und für die Behörde nicht greifbar sind/waren. F: Möchten sie dazu noch etwas sagen? A: Ich war immer an dieser Wohnadresse aufhältig, nur das letzte Monat nicht. Anm. VP wird auf den illegalen Aufenthalt hingewiesen."Anmerkung VP wird auf den illegalen Aufenthalt hingewiesen." Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde nach Übernahme der (soeben angeführten) Einvernahmeniederschrift unter anderem aus: "Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest, Sie führen mehrere Aliasidentitäten im Bundesgebiet. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Mitteilung vom 09.03.2010, des Asylgerichtshofes, GZ: C14 409.029-1/2009/3E, wurde der Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens bestätigt, dieses wurde mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich, auch ein Abhängigkeitsverhältnis brachten Sie nicht hervor. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf, Ihre Einreise in das Bundesgebiet war bereits illegal. -Strichaufzählung Sie haben die Absicht im österreichischen Bundesgebiet rechtswidrig zu verbleiben. -Strichaufzählung Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie nicht an der angegebenen ZMR-Meldung aufgreifbar waren. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchten Sie im Bundesgebiet unter, Sie wurden aus eigenem vor der Behörde nicht vorstellig. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie am Verfahren nicht mitwirken. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben zwar einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich angegeben, dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinmeldung. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, sie gaben keine Familienangehörigen oder nahe Bekannte an. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind ledig und haben keine Obsorgepflichten. Sie haben im Bundesgebiet eine Scheinmeldung, somit sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen und waren für die Behörde nicht greifbar. Sie gaben an einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis gaben Sie nicht an. [ ] Rechtliche Beurteilung [ ] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; [ ]
  2. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet, stellten einen Antrag auf internationalen Schutz , welcher abgewiesen wurde, reisten nicht selbständig aus, gingen im Bundesgebiet einer illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und wurden am mittels Festnahmeauftrag am 26.12.2016 erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Anzumerken, ist dass Sie vor dem BFA plötzlich Angaben das Land binnen max. 3 Monate verlassen zu wollen, davor haben Sie sich nicht um eine Ausreise gekümmert. Sie wurden nie von sich aus vor der Behörde vorstellig. Sie weigerten sich bis dato nach Indien zurückzukehren und sind nach wie vor nicht bereit das Bundesgebiet zu verlassen. Ihrer Meldeverpflichtung gingen Sie nicht nach, da Sie an Ihren angeführten Hauptwohnsitzen, wie dem Schreiben der AFA 1 zu entnehmen ist nicht aufhältig sind. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen und ohne Meldung zu arbeiten. Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Ihren Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Daher ist die ggst. Entscheidung notwendig und verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch zukünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie werden wie zuvor, seit 2010 erneut untertauchen, trotz Meldung waren Sie wie von Beamten der LPD festgestellt nicht am Angegebenen Wohnort aufhältig, auch bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA konnten Sie den Sachverhalt nicht plausibel begründen. [ ] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie kamen Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, Sie tauchten für mehrere Jahre unter und wurden von sich aus der Behörde nie vorstellig. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Mit Schriftsatz vom 07.04.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit obiger GZ, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft" und führte begründend aus: "Sachverhalt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Indien. Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hernalser Gürtel, 1080 Wien in Anhaltung. Beschwerdegründe: Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft. Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt. Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechte Meldeadresse und hat Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dass der Beschwerdeführer kurzfristig seine Wohnung verloren hat, ist ihm nicht zulasten zu legen, zumal er sich intensiv um die Erlangung einer neuen Wohnung bemüht, und stets im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat. Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck. Eine gebotene Verhältnismäßiekeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen: [ ] Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet hat. Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fluchtgefahr. Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell, Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immer zu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen. Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr besteht. Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer verfügte über eine aufrechte Wohnsitzanmeldung. Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaubt, der nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, ist völlig unverständlich. Die Inschubhaftnahme ist daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus Sich der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer allfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren in Österreich ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits gut Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er ist selbsterhaltungsfähig, Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich. Abgesehen von den faktischen Fehlern im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes, ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf den Beschwerdeführer angewendet hat. Von "ultima ratio" wie im Bescheid zusammenhanglos steht, kann hier keine Rede sein. Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft Wie in der Zeitschrift migraLex 02/2015 in einem Artikel behandelt, stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht.Wie in der Zeitschrift migraLex 02 aus 2015, in einem Artikel behandelt, stellt sich die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheid überhaupt rechtmäßig ist, oder ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspricht. Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern.Die Problematik liegt einerseits darin, dass in Paragraph 76, Absatz 3, PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit. Andererseits erscheint das beschleunigte Mandatsverfahren ohne adäquates Ermittlungsverfahren als unzureichend in Anbetracht der Rückführungs- sowie der Aufnahmerichtlinie, die eine sachliche und rechtliche Begründung einer Inschubhaftnahme erfordern. Beide Punkte sind gerade für der Verfahren des Beschwerdeführers äußerst wichtig, da die von der Behörde vorgebrachte Begründung für Beurteilung der Fluchtgefahr absolut noch überzeugend ist, und gerade dazu überhaupt keine Ermittlungen angestellt wurden. Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
  3. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären,
  4. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu
  5. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie
  6. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur ist die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig. Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) zu befreien. Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. . Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus (Hervorhebung im Original): "Der Bf. hat am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht, dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein."Der Bf. hat am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht, dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Mit Bescheid vom 14.09.2009, Aktenzahl 09 03.338-BAW, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, des Weiteren wurden der Bf. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs nach eingebrachter Beschwerde am 26.02.2010 in Rechtskraft
  7. Instanz. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Mitteilung vom 09.03.2010, des Asylgerichtshofes, GZ: C14 409.029-1/2009/3E, wurde der Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens bestätigt, dieses wurde mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen.Mit Bescheid vom 14.09.2009, Aktenzahl 09 03.338-BAW, wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, des Weiteren wurden der Bf. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs nach eingebrachter Beschwerde am 26.02.2010 in Rechtskraft
  8. Instanz. Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, mit der Mitteilung vom 09.03.2010, des Asylgerichtshofes, GZ: C14 409.029-1/2009/3E, wurde der Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens bestätigt, dieses wurde mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung abgeschlossen. Es wurde mangels eines Reisedokumentes bei der Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Der Bf. wurde mit Ladungsbescheid vom 18.11.2015 zur Vorsprache am 26.11.2015 vor der Indischen Botschaft in Wien geladen, dieser Aufforderung hat der Bf. unentschuldigt keine Folge geleistet. Mit 20.06.2016 wurde gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, er seiner bis dahin Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet unter-getaucht ist.Mit 20.06.2016 wurde gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, er seiner bis dahin Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet unter-getaucht ist. Mit Erhebungsersuchen durch die AFA 1 – FB AFA 1.4, wurde der Behörde am 18.10.2016 mitgeteilt, dass der Bf. an den beiden angeführten Meldeadressen Wien
  9. Springergasse 26/8 und der aktuellen (seit 06.07.2016) Wien 16., Habichergasse 5/40 nicht aufhältig ist. Der Bf. wurde am 06.03.2017 von der Polizei bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrags vom 20.06.2016 gem. § 34 Abs3 Zi1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt.Der Bf. wurde am 06.03.2017 von der Polizei bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und aufgrund eines ausgeschriebenen Festnahmeauftrags vom 20.06.2016 gem. Paragraph 34, Abs3 Zi1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme gab der Bf. an, daß er nicht in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Österreichischen Bundesgebiet gewesen sei. Er sei entgegen dem Ergebnis des Erhebungsersuchens bis vor etwa einem Monat an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf. an, ledig zu sein und keine Sorgepflichten in Österreich zu haben. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Er verfügt über keine Dokumente und verfügt über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Seinen Reisepass hat er nach eigenen Angaben in Österreich verloren. Diesen hat er jedoch der Behörde bis dahin vorenthalten. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Bf. als Zeitungszusteller, für diese Erwerbstätigkeit verfügt der Bf. nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Dazu stellt die Behörde fest, daß der Bf. unter Angaben falscher Fluchtgründe in Österreich einen unberechtigten Asylantrag gestellt hatte. Er hat bewußt falsche Angaben diesbezüglich gemacht. Der Bf. verweigerte in der Folge ein Mitwirken an seinem fremdenrechtlichen Verfahren. Er hat der Behörde bisher kein Reisedokument vorgelegt und hat sich nicht bei Ihrer Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht oder irgendeine Bereitschaft gezeigt, seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Der Bf. hat mit keiner Rückkehr-Organisation Kontakt aufgenommen, um seine Ausreise vorzubereiten. Somit hat er Sie eindeutig seine Ausreiseunwilligkeit unter Beweis gestellt. Dazu stellt die Behörde fest: Der Bf. hat der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und war für die Behörde für das Verfahren nicht greifbar. Daß der Bf. von Beamten der LPD Wien am 6.3.2017 aufgegriffen und festgenommen werden konnte, ist allein dem Zufall zuzurechnen und nicht der Mitwirkung des Bfs. Zur Sicherung der Abschiebung des Bfs. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.3.2017 gegen den Bf. Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 6.3.2017 um 15:25h ordnungsgemäß zugestellt. Der Sicherungsbedarf zur Schubhaftverhängung begründet sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf zur Schubhaftverhängung begründet sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 : -Strichaufzählung der Bf. hat im Verkehr mit Behörden verschiedene Angaben zu seiner Person gemacht, um seine wahre Identität zu verschleiern. -Strichaufzählung der Bf. ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet -Strichaufzählung der Bf. ist mangels eines ordentlichen Wohnsitzes für die Behörde nicht greifbar, er hat der Behörde seinen tatsächlichen Aufenthalt nicht bekanntgegeben. -Strichaufzählung er hat sich trotz einer negativen Asylentscheidung und einer Scheinmeldung über einen längeren Zeitraum im Verborgenen aufgehalten, -Strichaufzählung Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel) Der Bf. geht laut eigenen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach, jedoch ist diese nicht als rechtmäßig anzusehen, da er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt. Es besteht demnach die Gefahr, dass er zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden können. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet und es leben alle seine Angehörigen in Indien. Der Bf. ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerte der Bf. bisher die Ausreise aus Österreich. Stattdessen tauchte er im Bundesgebiet unter und wurde aus eigenem vor der Behörde nicht vorstellig. Der Bf. verfügt über eine behördliche Wohnsitzmeldung in Österreich, dabei handelt es sich jedoch um eine Scheinmeldung. Der Bf. missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er am Verfahren nicht mitwirkte. Der Bf. hat nie versucht, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und sich um die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung bemüht. Stattdessen hat er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Eine Erhebung der Exekutive ergab, dass er nicht an seiner Meldeanschrift wohnhaft war. Daß er an einer Adresse in Wien
  10. bei Freunden unangemeldet Unterkunft genommen hat und auf der Suche nach einer neuen Wohnmöglichkeit ist, bedeutet für die Behörde nicht, dass tatsächlich von einer Greifbarkeit auszugehen ist, da auch zum Zeitpunkt seines Aufgriffes keine Greifbarkeit bestand und der Bf. nur zufällig angetroffen wurde. Eine nachhaltige soziale Integration ist nicht feststellbar. Das Risiko des Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus dem bisherigen Verhalten des Bfs. Es muß davon ausgegangen werden, daß der Bf., nun in Kenntnis seiner ababsichtigten Abschiebung sich abermals der Erreichbarkeit der Behörde entziehen und sich wie bisher im Verborgenen aufhalten wird. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bf. trotz seiner Angaben im Zuge der Niederschrift, zur Ausreise bereit zu sein, tatsächlich seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Er hat sich bisher im Verlauf seiner Anhaltung in Schubhaft mehrmals der Schubhaftbetreuung vorführen lassen, jedoch gegenüber dieser keine Äußerungen gemacht, daß er freiwillig um seine Ausreise vorzubereiten. Somit erscheint aus die Entlassung aus der Schubhaft und die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen eines Gelinderen Mittels als nicht verfahrenssichernd. Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist. Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Am 7.4.2017 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und der Aufgriff des Bf. lediglich dem Zufall zu verdanken ist.Am 7.4.2017 langte hieramts per FAX gegenständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und der Aufgriff des Bf. lediglich dem Zufall zu verdanken ist. Somit erscheint auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig. Den privaten Interessen des Bf. und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Der Bf. wurde am 23.3.2017 der Indischen Botschaft zur Identitätsfeststellung zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Nach Rücksprache mit der BFA-Direktion, Abteilung B/II wird beim nächsten Vorführtermin am 20.4.2017 von seiten der Botschaft bekanntgegeben, ob für den Bf. ein Heimreisedokument ausgestellt wird. Bisher liegt noch kein Ergebnis vor. Es ist beabsichtigt, den Bf. nach Erlangung eines HRZ in sein Heimatland abzuschieben. Andernfalls wird die Schubhaft unverzüglich aufgehoben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
  11. die Beschwerde als unbegründet abweisen, 2.

§ 83Abs.

4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80 Summe--€ 426,20 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist indischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist indischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er reiste am 17.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 17.03.2009 zu GZ 09 03.338 einen Asylantrag beim Bundesasylamt Außenstelle Wien ein. Dabei gab er einen der im Spruch angeführten Alias-Identitäten an, welche von jenem im später sichergestellten Führerschein abwich – siehe sogleich. Bei der Einreise hatte er einen Reisepass bei sich, den er jedoch gegenüber der Verwaltungsbehörde nicht offenlegte –"Meinen Reisepass habe ich in Österreich verloren". Mit Bescheid vom 14.09.2009, Aktenzahl 09 03.338-BAW, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, des Weiteren wurde der Bf gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs nach eingebrachter Beschwerde und diesbezüglich in allen Punkten negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes, C14 409.029-1/2009/3, vom 08.02.2010, am 26.02.2010 in
  2. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 14.09.2009, Aktenzahl 09 03.338-BAW, wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, des Weiteren wurde der Bf gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs nach eingebrachter Beschwerde und diesbezüglich in allen Punkten negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes, C14 409.029-1/2009/3, vom 08.02.2010, am 26.02.2010 in
  3. Instanz in Rechtskraft. Aufgrund eines Erhebungsersuchens der Verwaltungsbehörde vom 07.05.2010 hinsichtlich der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers in 1210 Wien, [ ] Straße [ ]/5 teilte das Polizeikommissariat Floridsdorf mit Schreiben vom 09.06.10 mit, dass "es lt. Erhebung und It. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt. Bei der angegebenen Anschrift in der [ ]straße [ ] handelt es sich um den Eingang der Fleischerei. Ident ist d. Anschrift mit 21., [ ]Gasse [ ]. Der Eigentümer Hr. [ ] gab weiters an d. er weder einen [ ] (Anm.: den Beschwerdeführer) kennt noch war dieser an der Anschrift w.o. weder wohnhaft noch aufhältig. Zur Vornahme der amtl. Abm. d. [ ] von der Anschrift in Wien 21 wird die MA 62.,verständigt."es lt. Erhebung und römisch eins t. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt. Bei der angegebenen Anschrift in der [ ]straße [ ] handelt es sich um den Eingang der Fleischerei. Ident ist d. Anschrift mit 21., [ ]Gasse [ ]. Der Eigentümer Hr. [ ] gab weiters an d. er weder einen [ ] Anmerkung, den Beschwerdeführer) kennt noch war dieser an der Anschrift w.o. weder wohnhaft noch aufhältig. Zur Vornahme der amtl. Abm. d. [ ] von der Anschrift in Wien 21 wird die MA 62.,verständigt. Am 25.08.2010 um 15.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer als illegal Aufhältiger an der U- Bahnstation Alserstraße polizeilich aufgegriffen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag gab der Beschwerdeführer auf die Frage: "Wo halten Sie sich auf bzw. wo wohnen Sie? zur Antwort: Ich weiß die Adresse nicht, ich wohne bei einem Freund. Ich arbeite als Zeitungszusteller". In der Folge ordnete die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 111-1280160/FrB/10 25.08.2010 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an und befand sich der Beschwerdeführer erstmals vom 25.08.2010 bis 03.12.2010 in Schubhaft. Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis, Fr-Zahl; II1-1280160/FrB/10, vom 25.08.2010 – nach Durchführung einer Strafverhandlung am selben Tag – wegen illegalen Aufenthaltes im Zeitraum von 26.02.2010 bis 25.08.2010

§ 67i

Vm. § 120 Abs. 1 Zi. 2 FPG zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 Euro, verurteilt.Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis, Fr-Zahl; II1-1280160/FrB/10, vom 25.08.2010 – nach Durchführung einer Strafverhandlung am selben Tag – wegen illegalen Aufenthaltes im Zeitraum von 26.02.2010 bis 25.08.2010

Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Zi. 2 FPG zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 Euro, verurteilt. Während der Anhaltung in Schubhaft bemühte sich die Verwaltungsbehörde auf der Basis einer im Spruch angeführten Alias-Identität, abweichend von jener im später sichergestellten Führerschein, bei der Vertretungsbehörde des Beschwerdeführers vergeblich mit Ansuchen bzw. Urgenzschreiben vom 18.10.2010, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. In der zwischenzeitlich mit dem Beschwerdeführer am 25.10.2010 aufgenommenen Niederschrift, Zl. 111-1280160/FrB/l 0, hinsichtlich der Frage der Verlängerung der Schubhaft, gab dieser ausrücklich an (Hervorhebung durch den Einzelrichter): "Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass bis dato noch kein Heimreisezertifikat für mich zwecks Abschiebung in Vollstreckung der gegen mich erlassenen und durchsetzbaren Ausweisung bei der Behörde eingelangt Ist. Weiters wird mir zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft

§ 80Abs.

4 Zi. 2 FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt wird. Weiters wird mir in Erinnerung gerufen, dass mein Asylverfahren zur ZI. 09 03.338 seit 26.02.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurde. Weiters wird Ihnen nochmals ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt. Auch wird mir von der Behörde erklärt, weshalb ich in Schubhaft angehalten werde und warum diese Anhaltung verlängert werden muss."Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass bis dato noch kein Heimreisezertifikat für mich zwecks Abschiebung in Vollstreckung der gegen mich erlassenen und durchsetzbaren Ausweisung bei der Behörde eingelangt Ist. Weiters wird mir zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Zi. 2 FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt wird. Weiters wird mir in Erinnerung gerufen, dass mein Asylverfahren zur ZI. 09 03.338 seit 26.02.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden wurde. Weiters wird Ihnen nochmals ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt. Auch wird mir von der Behörde erklärt, weshalb ich in Schubhaft angehalten werde und warum diese Anhaltung verlängert werden muss. F:Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht gewillt dieses Formular auszufüllen. Ich bleibe gerne in Schubhaft, weil draußen muss ich als Zeitungszusteller arbeiten, hier bekomme ich eine tolle Verpflegung und mir mangelt es an nichts. F: Sie wollen nicht an der Klärung Ihrer Identität mitwirken? A: Nein, will ich nicht. Die Behörde teilt mir mit, dass Sie trotzdem mit der indischen Botschaft in Kontakt tritt um ein HRZ für mich zu erlangen, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Da in Bezug auf die im Asylverfahren angeführten Alias-Identitäten kein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer am 03.12.2010 aus der Schubhaft entlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7.12.2010, um 13.00 Uhr in Wien 20., bei der U-Bahnstation Handelskai einer fremdenpol. Kontrolle unterzogen und sein illegaler Aufenthalt festgestellt. Dieser konnte sich außerdem nicht ausweisen. Die Anzeige nach §120/1 FPG erfolgte jedoch "auf freiem Fuß". Ebenso wegen illegalen Aufenthaltes und ohne Ausweis wurde der Beschwerdeführer am 24.07.2011 und am 02.05.2012 sowie am 08.09.2012 und 23.03.2014 betreten – da die Verwaltungsbehörde trotz weiterer Urgenzen kein Heimreisezertifikat erlangen konnte, erfolgten die Anzeigen auf "freiem Fuß". Anlässlich einer weiteren Betretung wegen illegalen Aufenthaltes am 19.12.2014 konnte ein am 15.05.2013 von der LPD Wien/VA, Zl. 131938 52, 13193852, A ausgestellter österreichischer Führerschein sichergestellt werden – der Beschwerdeführer hatte sich seinen in Indien am 16.11.2011 ausgestellten und bis 15.11.2031 gültigen (indischen) Führerschein, lautend auf die erste im Spruch angeführte Alias-Identität, in Österreich "umschreiben" lassen. Dem Beschwerdeführer, dem ein Kontakt mit indischen Behörden also möglich war/ist, konnte keine Bestätigung der Sicherstellung des österreichischen Führerscheins ausgefolgt werden, "da dieser zu verstehen gab, dass er bei der Polizei keine Schriftstücke unterschreiben werde". Eine Kopie dieses indischen Führerscheines lag im Akt des Verkehrsamtes (des Magistrates) der Stadt Wien auf und wurde mit Schreiben vom 30. April 2015 an die Verwaltungsbehörde übermittelt. Auf der Basis des neuen Datensatzes wandte sich am 11.03.2015 die Regionaldirektion Wien an die Direktion mit dem "Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates". Dieses wurde auch in der Folge bei der Vertretungsbehörde beantragt und der Beschwerdeführer "mit Ladungsbescheid vom 18.11.2015 zur Vorsprache am 26.11.2015 vor der Indischen Botschaft in Wien geladen" – am 20.11.2015 um 12:00 Uhr wurde dem BF auf der PI Tempelgasse der Ladungsbescheid ausgefolgt. Dieser Aufforderung hatte der Bf aber unentschuldigt keine Folge geleistet. Am 20.06.2016 wurde gegenüber dem Bf. ein Festnahmeauftrag

§34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG erlassen, "da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, er seiner bis dahin Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet unter-getaucht ist; für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass der Genannte seiner Ausreiseverpflichtung und einem Ladungsbescheid zur Identitätsfeststellung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vor".Am 20.06.2016 wurde gegenüber dem Bf. ein Festnahmeauftrag

§34

Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, "da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde, er seiner bis dahin Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet unter-getaucht ist; für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass der Genannte seiner Ausreiseverpflichtung und einem Ladungsbescheid zur Identitätsfeststellung nicht nachgekommen und im Bundesgebiet untergetaucht ist. Es liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft vor". Mit Bericht vom

  1. Oktober 2016 – nach entsprechendem Erhebungsersuchen der Verwaltungsbehörde - wurde dieser am 18.10.2016 mitgeteilt, "dass der Bf. an den beiden angeführten Meldeadressen Wien
  2. [ ]gasse [ ] und der aktuellen (seit 06.07.2016) Wien 16., [ ]gasse [ ] nicht aufhältig ist. Es wurde mehrmals an beiden Adressen Nachschau gehalten. An der Adresse in der [ ]gasse wurden 3 indische Staatsbürger angetroffen, wobei der Hauptmieter angab, dass er Hr. [ ] seit etwa 2 Wochen nicht mehr gesehen und auch von ihm nichts mehr gehört hat. Statt ihm ist jetzt vor etwa 1 Woche ein anderer ind. Stbg. eingezogen. Die Wohnung besteht aus 1 Zimmer und 1 Kabinett mit Doppelbett und einer Singlecouch. Bei Eintreffen waren alle Schlafplätze mit den kontrollierten ind. Stbg. besetzt. Es ist daher glaubwürdig, dass Hr. [ ] dort nicht mehr aufhältig ist". Am 06.03.2017 wurde der Bf von der Polizei neuerlich bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrags vom 20.06.2016

§ 34

Abs 3 Zi1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt, in der Folge nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme (=Schubhafteinvernahme) mit dem im Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen.Am 06.03.2017 wurde der Bf von der Polizei neuerlich bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten und aufgrund des ausgeschriebenen Festnahmeauftrags vom 20.06.2016

Paragraph 34, Absatz 3, Zi1 BFA-VG festgenommen und dem BFA vorgeführt, in der Folge nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme (=Schubhafteinvernahme) mit dem im Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer war nicht mehr an der angegebenen ZMR-Meldung wohnhaft, weil "Ich eine neue Wohnung suche, der Eigentümer hat mich rausgeworfen - Vor einem Monat, danach war ich bei anderen Freunden". Polizeilich hatte er sich aber nicht gemeldet, weil "Ich auf der Suche nach einem neuen Wohnsitz war". Der Beschwerdeführer ist "Zeitungszusteller, ich hatte keine Papiere. ich habe illegal gearbeitet" (aktuelle Schubhafteinvernahme). Ich verdiene € 640,-(Schubhafteinvernahme vom 25.08.2010) Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörigen noch bestehen irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte: "Ich bin ledig und habe keine Obsorgepflichten in Österreich. In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe niemanden. Der Beschwerdeführer stellte der Verwaltungsbehörde in der Schubhafteinvernahme in Aussicht, das Bundesgebiet in einigen Monaten zu verlassen: "Ich werde das Land verlassen, geben Sie mir etwas Zeit dafür. F: Wann werden sie das Land verlassen? A: Ich brauche 2 – 3 Monate. V: Sie hätten das Land bereits 2010 verlassen können, warum haben Sie sich nicht darum bemüht? A: Ich werde etwas Geld von einsammeln, und dann das Land verlassen". Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Rückführung nach Indien rechtlich und faktisch nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde der indischen Botschaft am 23.03.2017 vorgeführt und "von der indischen Botschaft als Inder identifiziert (Kopie des indischen Führerscheines), jedoch bedarf es noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Indien. Dies kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Seitens der Direktionsabteilung werden laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen einer Antwort wird die hs. Behörde umgehend informiert" (Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde v. 07.04.2017) Von diesem Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung in Kenntnis gesetzt und gab der Beschwerdeführer dazu nichts an. Im Übrigen führte er aus: "F: Wie geht es ihnen? Sind sie gesund und leiden an keinen Krankheiten? A: Danke, es geht mir gut". Es bestand und besteht auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr.. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen mit ihm aufgenommenen Niederschriften. Die Beschwerde setzt dem bereits von der Verwaltungsbehörde zugrundegelegten Tatsachensubstrat, welches für sich alleine schon zur Begründung erheblicher Fluchtgefahr ausreicht, kaum etwas entgegen – siehe sogleich. Zur Erschließung eines Gesamtbildes des vertrauensunwürdigen und auf Täuschung der österreichischen Behörden ausgerichteten Verhaltens war der von der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt um die Sachverhaltsparameter der "Umschreibung" eines erst im Jahre 2011 in Indien ausgestellten Führerscheins, der zahlreichen im Akt dokumentierten Betretungen wegen illegalen Aufenthaltes, des im Akt aufliegenden Straferkenntnisses, der unzähligen im Akt dokumentierten Bemühungen um Erlangung eines Heimreisezertifikates, seiner Bevorzugung des Verbleibes in Schubhaft (im Jahre 2010) – wegen der "tollen Verpflegung" – zu ergänzen. Bereits das Eingangsvorbringen im Beschwerdeschriftsatz "Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Indien" ist zumindest im Beschwerdeeinbringungszeitpunkt insofern als aktenwidrig zu beurteilen, als das vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 initiierte Asylverfahren seit Februar 2010 rechtskräftig negativ entschieden ist. Da der Beschwerdeführer dagegen weder eine (erfolgreiche) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhob, geht das weitere Beschwerdevorbringen "Höchstgerichtlich wurde klargestellt, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt" im gegenständlichen Fall – wegen Aktenwidrigkeit - ins Leere. Gleichfalls vollkommen aktenwidrig stellt sich das Beschwerdevorbringen "Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet" dar, wie die Widergabe der umfassenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verfahrensganges unzweifelhaft dokumentiert. Mit dem Beschwerdevorbringen "Der Beschwerdeführer verfügt über einen aufrechte Meldeadresse und hat Anstrengungen unternommen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren" oder an anderer Stelle im Gleichklang "Der Beschwerdeführer verfügte über eine aufrechte Wohnsitzanmeldung nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen" ist insofern nichts gewonnen, als es nicht um die Legalisierung eines rechtswidrigen Aufenthaltes, sondern um die Realisierung der seit 26.02.2010 bestehenden Ausweisung geht, welche der Beschwerdeführer seit eben diesem Zeitpunkt zu unterlaufen versuchte – durch Verwendung von Alias-Identitäten, Vornahme von Scheinmeldungen, Nichtbefolgung einer Ladung zur Feststellung der Identität durch die indische Botschaft, oder durch sonstige fehlende Kooperationsbereitschaft, die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendigen Daten preiszugeben – und sich dadurch immer wieder dem Verfahren entzog und untertauchte. Von einer "Fehlenden Ausreisewilligkeit" allein, welche "nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen vermag", kann daher keine Rede sein. In diesem Sinne ist auch die Ausführung in der Schubhafteinvernahme "F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen? Anm. VP schweigt.Anmerkung VP schweigt. A: Ich habe es nicht gewusst" vor dem Hintergrund zahlreichster Betretungen wegen illegalen Aufenthaltes und einer schon einmal im Jahre 2012 zu verbringenden Zeit in Schubhaft der Boden entzogen. Letztlich ist es einer "Eulenspiegelei" nahekommenden Verhaltensweise des Beschwerdeführers zu verdanken, dass aller Voraussicht nach doch noch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt und die Abschiebung durchgeführt werden kann: Der Beschwerdeführer, der in seinem Asylverfahren den Fremdenbehörden und auch dem Asylgerichtshof jegliche Identitätspapiere vorenthielt – "Der Beschwerdeführer legte weder zu seiner Identität noch zu seinem Fluchtvorbringen Beweismittel vor" (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl: C14 409.029-1/2009/3E, v. 08.02.2010 S. 3) – verschaffte sich nämlich im Mai 2013 beim Verkehrsamt durch die Vorlage eines in Indien im Jahre 2011 ausgestellten Führerscheins ein österreichisches Identitätsdokument, indem er den indischen Führerschein einfach "umschreiben" ließ. Aufgrund der mangelnden Koordination österreichischer Verwaltungsbehörden jedoch vergingen mehr als 1 ¿ (!) Jahre, bis die Verwaltungsbehörde im Rahmen einer neuerlichen zufälligen fremdenpolizeilichen Kontrolle (Ende 2014) dieses Umstandes gewahr wurde und sich in der Folge mit neuem Datensatz an die indische Botschaft wenden konnte. Hätte sich der Beschwerdeführer also nicht unter Verwendung eines indischen Führerscheins erfolgreich um die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins bemüht, würde aller Wahrscheinlichkeit nach die Abschiebung nach Indien nicht möglich sein. So jedenfalls wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung am 23.03.2017 als indischer Staatsbürger identifiziert und dient nun der ursprünglich beim Verkehrsamt in Vorlage gebrachte indische Führerschein zur Abklärung seiner genauen Identität. Da diese längstens vier Monate dauert, ist – eben auf der Grundlage einer vom Verkehrsamt nicht angezweifelten Führerscheinurkunde – davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen "Dass der Beschwerdeführer kurzfristig seine Wohnung verloren hat, ist ihm nicht zulasten zu legen, zumal er sich intensiv um die Erlangung einer neuen Wohnung bemüht, und stets im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt hat" [ ] Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer stelle ein Fluchtrisiko dar, ist nicht stichhaltig, insbesondere in Hinblick auf die unbestrittene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff nie entzogen und sämtlichen Ladungen Folge geleistet hat. erübrigt sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten; nur der Vollständigkeit halber sei aber nochmals auf die Nichtbefolgung der Ladung zum Vorführtermin am 26.11.2015 hingewiesen Hinsichtlich der Beschwerdeausführung "Eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von belangten Behörde unterlassen" ist nochmals auf die umfassenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen des Verfahrensganges hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die vom Beschwerdeführer bereits im Jahre 2010 ausdrücklich niederschriftlich festgehaltene Bewertung der Einrichtung "Schubhaft" an sich: F:Was sagen Sie dazu? A: Ich bin nicht gewillt dieses Formular auszufüllen. Ich bleibe gerne in Schubhaft, weil draußen muss ich als Zeitungszusteller arbeiten, hier bekomme ich eine tolle Verpflegung und mir mangelt es an nichts. F: Sie wollen nicht an der Klärung Ihrer Identität mitwirken? A: Nein, will ich nicht. Der Beschwerdeführer hat aktuell keinerlei Sachverhaltselement vorgebracht, welches auf eine Änderung dieser seiner Einstellung schließen ließe – noch immer geht er illegal dem Verkauf von Zeitungen nach; die Haftbedingungen sind auch immer noch dieselben. Völlig am Thema vorbei geht wiederum die Beschwerdeausführung "Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will" da das vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren bereits seit 2010 rechtskräftig negativ erledigt ist. Auch mit dem Beschwerdevorbringen "Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren in Österreich ist, und sich in dieser Zeit ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits gut Deutsch, er hat zahlreiche enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er ist selbsterhaltungsfähig, Warum die Integration des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich" ist nichts für den Beschwerdeführer gewonnen: * Der siebenjährige Aufenthalt ist ein illegaler – seit rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens Anfang 2010; * bei der vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeit handelt es sich um "Schwarzarbeit" – wie der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme selbst zugestand; * die in der Beschwerde angeführten "engen Freunde, die sich um ihn kümmern", hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner aktuellen Schubhafteinvernahme noch nicht – "In Österreich wohnen keine Familienangehörige oder enge Freunde. Ich habe niemanden"; * dass der Beschwerdeführer "bereits gut Deutsch spricht", sollte man nach über siebenjährigem Aufenthalt erwarten dürfen. Dem Beschwerdeführer ist es also nicht gelungen "faktische Fehler im angefochtenen Bescheid, etwa über das Bestehen eines sozialen Auffangnetzes" aufzuzeigen. In diesem Sinne ist daher die Annahme der Verwaltungsbehörde, es habe zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung erhebliche Fluchtgefahr bestanden, nicht zu beanstanden. Zusammengefasst ergibt sie sich ausfolgenden Sachverhaltsparametern: * Verwendung verschiedenster im Spruch angeführter Alias-Identitäten; * Scheinmeldungen – z.B teilte das Polizeikommissariat Floridsdorf mit Schreiben vom 09.06.10 mit, dass "es lt. Erhebung und It. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt.;* Scheinmeldungen – z.B teilte das Polizeikommissariat Floridsdorf mit Schreiben vom 09.06.10 mit, dass "es lt. Erhebung und römisch eins t. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt.; * Untertauchen im Zusammenhalt mit unsteter Wohnungs-/Unterkunftsituation – ad 2010: Wo halten Sie sich auf bzw. wo wohnen Sie? zur Antwort: Ich weiß die Adresse nicht, ich wohne bei einem Freund; – ad aktuell: Es wurde mehrmals an beiden Adressen Nachschau gehalten. An der Adresse in der [ ]gasse wurden 3 indische Staatsbürger angetroffen, wobei der Hauptmieter angab, dass er Hr. [ ] seit etwa 2 Wochen nicht mehr gesehen und auch von ihm nichts mehr gehört hat. * gänzliches Fehlen von Kooperationbereitschaft – A: Ich bin nicht gewillt dieses Formular auszufüllen. Ich bleibe gerne in Schubhaft, weil draußen muss ich als Zeitungszusteller arbeiten, hier bekomme ich eine tolle Verpflegung und mir mangelt es an nichts. F: Sie wollen nicht an der Klärung Ihrer Identität mitwirken? A: Nein, will ich nicht; * "Schwarzarbeit" – (aktuelle Schubhafteinvernahme): Ich bin Zeitungszusteller, ich hatte keine Papiere. Weiters befragt gebe ich an dass ich illegal gearbeitet habe. Im Hinblick auf diese zahlreichen Fluchtindikatoren ist nicht nachvollziehbar, dass "auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können", wie gleichfalls in der Beschwerde statuiert. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.) "regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)"."regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,)". In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Nicht nur, dass also nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zur Gänze, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen hinsichtlich * der behaupteten Flüchtlingseigenschaft; * der behaupteten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers; * seiner sozialen Verankerung; * der behaupteten mangelnden individuellen bescheidmäßigen Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde gegenständlich der Fall ist. Da die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer umfassend befragte und ihm umfassend Gelegenheit gab, sich zum Ermittlungsergebnis zu äußern, zielt der Vorwurf auf Tatsachenebene, das gegenständliche Verfahren sei – weil "Mandatsverfahren" – rechtswidrig – ins Leere. Zur rechtlichen Problematik des Mandatsverfahrens siehe rechtliche Beurteilung. Von der Durchführung einer Verhandlung war daher abzusehen. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffeneDa

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Folgende innerstaatliche Normen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 sind maßgeblich – diese lauten in der anzuwendenden geltenden Fassung: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Hinsichtlich des rechtlichen Beschwerdeeinwandes, die "Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft" betreffend, ist auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur offensichtlichen Unbedenklichkeit des gesetzlich in Abs. 4 leg.cit normierten Mandatsverfahrens hinzuweisen:Hinsichtlich des rechtlichen Beschwerdeeinwandes, die "Frage der Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaft" betreffend, ist auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur offensichtlichen Unbedenklichkeit des gesetzlich in Absatz 4, leg.cit normierten Mandatsverfahrens hinzuweisen: So setzte sich dieser etwa in seinem Erkenntnis vom 27.01.2010, Zl. 2009/21/0009, ausführlich mit der Problematik der Schubhaftanordnung mittels Mandatsbescheid auseinander, ohne aber nur im geringsten eine Problematik mit der bereits damals bestehenden Richtlinie zu monieren; vielmehr machte er nur deutlich, dass nicht in jedem Fall ein Mandatsbescheid zu erlassen ist: "Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR

  1. GP 103) zu § 76 FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte.""Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 103) zu Paragraph 76, FrPolG 2005 geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte." Da aber der gegenständlichen Schubhaft – so wie es aber in dem, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verfahren der Fall war – keine Haft aus einem anderen Grunde voranging, erweist sich die Vorgangsweise der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des §57 AVG als rechtmäßig. Im Extremfall würde dies auch bedeuten, dass bei "Gefahr in Verzug" überhaupt keine Einvernahme notwendig wäre, welche aber im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde, ging doch der Bescheiderlassung (eben) eine umfassende Einvernahme voraus, und wurde der Bescheid also "über das abgekürzte Mandatsverfahren hinausgehend" – siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges – begründet. Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar. Das (rechtliche) Beschwerdevorbringen "Die Problematik liegt einerseits darin, dass in § 76 Abs 3 PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit","Die Problematik liegt einerseits darin, dass in Paragraph 76, Absatz 3, PFG die Fluchtgefahr nur generalklauselartig definiert ist, was der Behörde einen zu großen Spielraum beim Ermessen einräumt in Hinblick auf das Recht auf persönliche Freiheit", welches offensichtlich nur den
  3. Satz des § 76 Abs. 3 leg.citwelches offensichtlich nur den
  4. Satz des Paragraph 76, Absatz 3, leg.cit "[ ] wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen" vor Augen hat, findet vor dem Hintergrund der zahlreichen Einzeltatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF keine gesetzliche Deckung.vor Augen hat, findet vor dem Hintergrund der zahlreichen Einzeltatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF keine gesetzliche Deckung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen: "Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Art. 2lit.

n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind

Artikel 2

, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom

  1. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  2. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  4. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
  5. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
  6. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
  8. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
  9. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Art. 28Abs.

2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom

  1. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  2. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  3. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
  4. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
  5. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
  6. September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  7. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
  8. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
  9. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
  10. August 2007, 2006/21/0027). Z 4: Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Ziffer 4 :, Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom

  1. November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  2. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  3. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  4. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
  5. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
  6. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
  7. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  8. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
  9. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
  10. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
  11. August 2010, 2010/21/0234). Z 9:Ziffer 9 : Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  12. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
  13. Mai 2008, 2007/21/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich die erhebliche Fluchtgefahr zusammengefasst aus folgenden "bestimmten Tatsachen" im Sinne des §76 Abs. 3
  14. Satz FPG idgF, welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird":Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich die erhebliche Fluchtgefahr zusammengefasst aus folgenden "bestimmten Tatsachen" im Sinne des §76 Absatz 3,
  15. Satz FPG idgF, welche "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird": * Verwendung verschiedenster im Spruch angeführter Alias-Identitäten; * Scheinmeldungen – z.B teilte das Polizeikommissariat Floridsdorf mit Schreiben vom 09.06.10 mit, dass "es lt. Erhebung und It. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt.;* Scheinmeldungen – z.B teilte das Polizeikommissariat Floridsdorf mit Schreiben vom 09.06.10 mit, dass "es lt. Erhebung und römisch eins t. Auskunft des Eigentümers keine Türnummer 5 an der Anschrift in Wien 1210, [ ]str. [ ] gibt.; * Untertauchen im Zusammenhalt mit unsteter Wohnungs-/Unterkunftsituation – ad 2010: Wo halten Sie sich auf bzw. wo wohnen Sie? zur Antwort: Ich weiß die Adresse nicht, ich wohne bei einem Freund; – ad aktuell: Es wurde mehrmals an beiden Adressen Nachschau gehalten. An der Adresse in der [ ]gasse wurden 3 indische Staatsbürger angetroffen, wobei der Hauptmieter angab, dass er Hr. [ ] seit etwa 2 Wochen nicht mehr gesehen und auch von ihm nichts mehr gehört hat. * gänzliches Fehlen von Kooperationbereitschaft – A: Ich bin nicht gewillt dieses Formular auszufüllen. Ich bleibe gerne in Schubhaft, weil draußen muss ich als Zeitungszusteller arbeiten, hier bekomme ich eine tolle Verpflegung und mir mangelt es an nichts. F: Sie wollen nicht an der Klärung Ihrer Identität mitwirken? A: Nein, will ich nicht; * "Schwarzarbeit" – (aktuelle Schubhafteinvernahme): Ich bin Zeitungszusteller, ich hatte keine Papiere. Weiters befragt gebe ich an dass ich illegal gearbeitet habe. Indem sich der Beschwerdeführer der im Spruch angeführten Alias-Identitäten bediente, Scheinmeldungen vornahm, zwischenzeitlich immer wieder untertauchte, und jegliche Kooperationsbereitschaft bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates vermissen ließ, versuchte und versucht der Beschwerdeführer die "Rückkehr oder Abschiebung" zu "umgehen" oder zu "behindern", sodass § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Indem sich der Beschwerdeführer der im Spruch angeführten Alias-Identitäten bediente, Scheinmeldungen vornahm, zwischenzeitlich immer wieder untertauchte, und jegliche Kooperationsbereitschaft bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates vermissen ließ, versuchte und versucht der Beschwerdeführer die "Rückkehr oder Abschiebung" zu "umgehen" oder zu "behindern", sodass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer finanziert seinen über siebenjährigen illegalen Aufenthalt, der auch bereits zu einer Bestrafung wegen § 120 FPG führte, mit "Schwarzarbeit", sodass sich die mangelnde soziale Verankerung – auch im Hinblick auf das Fehlen sonstiger familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte – als weiterer Fluchtindikator darstellt: Wenn der Beschwerdeführer aber in Freiheit seine bisherige Tätigkeit als "schwarzarbeitender" Zeitungszusteller nicht mehr ausüben kann, erhebt sich die Frage der Finanzierung seines weiteren "illegalen" Aufenthaltes. Dies wiederum bedeutet die Gefahr des Abrutschens in die Kriminalität, sodass auch Z 9 leg.cit erfüllt ist.Der Beschwerdeführer finanziert seinen über siebenjährigen illegalen Aufenthalt, der auch bereits zu einer Bestrafung wegen Paragraph 120, FPG führte, mit "Schwarzarbeit", sodass sich die mangelnde soziale Verankerung – auch im Hinblick auf das Fehlen sonstiger familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte – als weiterer Fluchtindikator darstellt: Wenn der Beschwerdeführer aber in Freiheit seine bisherige Tätigkeit als "schwarzarbeitender" Zeitungszusteller nicht mehr ausüben kann, erhebt sich die Frage der Finanzierung seines weiteren "illegalen" Aufenthaltes. Dies wiederum bedeutet die Gefahr des Abrutschens in die Kriminalität, sodass auch Ziffer 9, leg.cit erfüllt ist. Im Ergebnis hatte bereits die Verwaltungsbehörde die Fluchtgefahr unter diese Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG subsummiert, sodass ihr auch in rechtlicher Hinsicht kein Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu machen ist.Im Ergebnis hatte bereits die Verwaltungsbehörde die Fluchtgefahr unter diese Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG subsummiert, sodass ihr auch in rechtlicher Hinsicht kein Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu machen ist. Darauf aufbauend ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit – eine Änderung seines Status als "illegal Aufhältiger" und "Schwarzarbeitender" ist nicht erkennbar – einzuräumen. Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit – pro futuro – siehe auch noch Spruchpunkt II.Auch in zeitlicher Hinsicht stößt die bis dato nicht allzu lange Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit – pro futuro – siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus – der beschwerdeführer führt auch in der Beschwerde Vermögenslosigkeit ins Treffen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus – der beschwerdeführer führt auch in der Beschwerde Vermögenslosigkeit ins Treffen. Insbesondere aber durch sein bisheriges "erhebliche Fluchtgefahr" bedeutendes Verhalten, er insbesondere zwischenzeitlich immer wieder untertauchte, und jegliche Kooperationsbereitschaft bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates vermissen ließ und lässt, drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten vertrauensunwürdigen Verhaltens annehmen, dass "sie sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten" hätte. Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. Dem Beschwerdeansinnen "die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben", war daher nicht zu entsprechen. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 04.04.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist gerade auch aufgrund des erst jüngst gezeigten Verhaltens, nämlich die aktuell unstete Wohnungs-/Unterkunftsituation – siehe dazu auch bereits Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – keine Änderung des Bestehens erhebliche Fluchtgefahr, welche – prognostisch gesehen – die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lässt, anzunehmen: Da dem Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung durch die indische Botschaft (zumindest als indischer Staatsbürger) bewusst ist, dass seine endgültige Identifizierung aufgrund des sichergestellten indischen Führerscheins bevorsteht und damit das letzte Hindernis für die Abschiebung nach Indien wegfällt, ist aktuell die Fluchtgefahr nicht mehr als erheblich, sondern als "erheblichst" anzusehen. Der bisher bereits jegliche Kooperationsbereitschaft vermissen lassende Beschwerdeführer würde jedenfalls untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt bestenfalls – sofern nicht ein Abgleiten in die Kriminalität droht – mit weiterer Schwarzarbeit finanzieren. Auch für die Fortsetzung der Schubhaft war der § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG idgF als erfüllt anzunehmen.Auch für die Fortsetzung der Schubhaft war der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG idgF als erfüllt anzunehmen. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, ist doch mit der Rückführung nach Indien aufgrund des vorliegenden und auch gültigen indischen Führerscheins im Zusammenhalt mit der bereits bisher erfolgten Identifizierung als indischer Staatsbürger innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer zu rechnen – die Verwaltungsbehörde sprach von einem viermonatigen Zeithorizont, gerechnet ab dem Vorführtermin des 17.03.2017. Zusätzlich ist auch nochmals auf die bereits seinerzeit erfolgte – und (vor dem Hintergrund unveränderter Verhältnisse) aktuell nicht revidierte – Bewertung der Schubhaft durch den Beschwerdeführer hinzuweisen: "Ich bleibe gerne in Schubhaft, weil draußen muss ich als Zeitungszusteller arbeiten, hier bekomme ich eine tolle Verpflegung und mir mangelt es an nichts." Da also aktuell "erheblichste" Fluchtgefahr besteht, war auch für die unmittelbare Zukunft die Anwendung eines gelinderen Mittels in der Form einer anderweitigen Unterbringung des Beschwerdeführers mit oder ohne "periodischer Meldeverpflichtung" bis zur Rückführung nach Indien nicht ins Auge zu fassen. Die In-Aussichtstellung der Ausreise in einigen Monaten "Ich werde das Land verlassen, geben Sie mir etwas Zeit dafür. F: Wann werden sie das Land verlassen? A: Ich brauche 2 – 3 Monate. V: Sie hätten das Land bereits 2010 verlassen können, warum haben Sie sich nicht darum bemüht? A: Ich werde etwas Geld von einsammeln, und dann das Land verlassen". vermag einerseits im Hinblick auf die jahrelange Täuschung österreichischer Behörden und Gerichte nicht zu überzeugen, andererseits erscheint sie sowohl in zeitlicher Hinsicht "Ich brauche 2 – 3 Monate" als auch unter dem Asp

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.