Obsah (16)
§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 74§ 9§ 10§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW123 2119210-2 SpruchW123 2119210-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGE
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 14.01.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass im Rahmen eines Fußballspieles ihn ein Sponsor eines Tages zu einer Sitzung eingeladen habe. In dieser Sitzung sei über das Christentum gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, jedoch habe er die Sitzungen noch drei Mal besucht. Bei dem letzten Besuch habe er einen Freund mitgenommen, der sich aufgeregt und den Beschwerdeführer bei seinen Eltern verraten habe. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vater geschlagen worden und er habe ihm gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei.
- Am 24.02.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautet auszugsweise: F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Wie gesagt in Afhganistan spielte ich in einer Mannschaft Fussball; eines Tages unser Kapitän hat mich eingeladen bei einer Versammlung; dort waren wir ca. 8 Personen; nach dem Essen hab sie über die Bibel und Jesus gesprochen; nach der Versammlung habe ich den Kapitän gefragt warum er mich hirher gebracht hat, er sagte, dass man bei der Versammlung über Gott und die menschlichkeit lernen kann. Ich war mit dem Kapitän 3 Mal bei einer weiteren versammlung und hab das letzte Mal einen Freund mitgenommen. Wir waren bei dieser versammlung, sie haben immer über Jesus und die Bibel gesprochen, das hat meinem Freund nicht gefallen und er hat dort mit allen gestritten; er hat alle beleidigt und die Versammlung verlassen; danach haben durch diesen Freund alle von der Versammlung erfahren. Mein Vater hat davon erfahren und hat mich gefragt ob ich wirklich bei dieser Versammlung teilgenommen habe; ich habe ihm alles erzählt, er verpasste mir eine Ohrfeige ins Gesicht und sagte, dass er nichts mehr mit mir zutun haben will; er sagte ich solle verschwinden; Danach hab ich den Kapitän angerufen und er sagte mir, dass alle über auch über seine Teilnahme bescheid wüssten und dass er Angst habe; dann bekam ich von meinem Vater die finazielle Unterstützung Afhganistan zu verlassen. Mein Leben war in Gefahr. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja F: Wie hieß der Verein für den Sie angeben Fussball gespielt zu haben? A: XXXX – ein Hobbyverein, wir spielten nur in KabulA: römisch 40 – ein Hobbyverein, wir spielten nur in Kabul F: Sie haben angegeben, dass Sie bei der ersten Versammlung Angst bekommen haben, ist das richtig? A: Ja F: Warum gingen Sie 3 weitere Male hin, wenn Sie Angst davor hatten? A: Es hat mir dann gefallen. F: Was hat Ihnen danach gefallen. A: Sie haben über jesus christus gesprochen und über seiene Geschichten. Über den Umgang mit Menschen. F: Wie hieß der Freund, den Sie angaben mitgenommen zu haben? A: XXXXA: römisch 40 F: Und der Familienname? A: Den weiß ich nicht, er war ein guter Freund von mir und wir haben zusammen Fussball gespielt. F: Wer hat bei dieser Versammlung über das Christentum gesprochen? A: 2 Personen bei der Versammlung; F: Wer sind diese Personen? A: Das waren Hazara F: Wer war das genau? A: Das weiß ich nicht genau? uNd es war alles heimlich. F: Kannten sie diese Personen? A: Nein, diese Personen kannte ich nicht; ich war immer in Begleitung von XXXX; und die Versammlung hat immer 1 bis 1 ¿ Stunden gedauert.A: Nein, diese Personen kannte ich nicht; ich war immer in Begleitung von römisch 40 ; und die Versammlung hat immer 1 bis 1 ¿ Stunden gedauert. F: Warum haben sie Ihren Freund XXXX mitgenommen zu dieser Versammlung?F: Warum haben sie Ihren Freund römisch 40 mitgenommen zu dieser Versammlung? A: Ich nahm ihn mit, damit er auch etwas davon lernt, aber er hat uns verraten. F: Erzählen sie von der Situation als Sie Ihrem Vater davon erzählt haben. A: Mein Vater hat davon er fahren und hat mich gefragt; als ich ihm alles erzählt habe hat er mich geschlagen und dass er mich ab heute nicht mehr als sein Sohn akzeptiert. F: Wann fasten Sie den Entschluss dass Sie Afghanistan verlassen werden? A: Am Tag nach dem mein Vater davon erfahren hat bin ich gelohen. F: Wann sind Sie geflohen? A: Es ging mir sehr schlecht in dieser Zeit , außerdem bin ich Analphabet. Ich weiß es nicht, wann ich geflohen bin. F: Wann hat das erste Mal eine Versammlung stattgefunden, bei der über das Christentum gesprochen wurden? A: Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern. F: Sind Sie in Afghanistan jemals persönlich bedroht, verfolgt oder geschädigt worden? A: Nein, wurde ich nicht. Nachdem mein Vater geschlagen hat bin ich geflüchtet. F: Warum sind sie geflüchtet? A: Wenn ich in Afhganistan geblieben wäre wäre ich getötet worden, da dies ein afghanisches Land ist. F: Was würde Sie erwarten wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? A: Ich werde in Afhgansitan getötet; ich muss mit der Todestrafe rechnen; Sie werden mich Chirst nennen. F: Wer sollte Sie töten in Afghanistan? A: Die Leute F: Ist in Afghanistan ein Gerichtsverfahren gegen Sie anhängig? A: Nein F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes Afghanistan? A: Nein F: Sie haben angegeben, dass Sie jetzt Christ sind; erzählen sie mir was Sie über das Christentum wissen. A: Ich weiß das Jesus der Sohn Gottes und er wurde wegen uns bestraft. Er hat alles getan, damit wir in Ruhe leben können. Wir sollen unsere Eltern respektieren; Ich nehme an Gottesdiensten teil, einmal die Woche. F: Wissen Sie was am 24.12 im Christentum gefeiert wird? A: Der Gottesdienst ist auf Deutsch, ich verstehe leider nicht alles. Ich kann mit niemanden darüber sprechen, weil in meiner unterkunft alle Moslem sind. F: Sind sie konvertiert? A: Ich habe selbst beschossen Christ zu sein, aber bald habe ich die Taufe und dann werde ich offiziel zu Christentum übertreten. F: In welche Kriche gehen Sie? A: Hinter der XXXX in KlagenfurtA: Hinter der römisch 40 in Klagenfurt F: Wissen sie wie der Pfarrer heißt der dort predigt? A: Den Namen hab ich nicht im Kopf.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57, 55 Asyl
G nicht erteilt. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das BFA insbesondere folgendes fest: Wie aus dem Bericht der Staatendokumentation hervorgeht wird die Konversion in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen gegen den Islam gesehen welche mit dem Tod bestraft werden könnte. (AA 02.03.2015; vgl. USDOS 28.07.2014). Somit ist weder glaubhaft und nachvollziehbar, wenn Sie angeben, dass der Veranstalter dieser Versammlung einen Vortrag über das Christentum abgehalten hätte, wo doch ihm unbekannte Personen anwesend gewesen wären. Insbesondere, dass sich der Veranstalter so einer nicht nur hypothetischen Gefahr ausgesetzt hätte in ernsthafte Schwierigkeiten durch den Staat oder Private zu kommen. So hätte der Veranstalter allenfalls damit rechnen müssen, dass bei Missfallen der Veranstaltung, dies publik gemacht und zur Anzeige gebracht worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar warum ausgerechnet Sie zu so einer Veranstaltung eingeladen worden wären, geben Sie doch nicht, dass Sie jemals jegliches Interesse an dieser Religion gegenüber Dritten geäußert hätten. Sie gaben nicht an, dass Sie sich jemals vor der Einladung zu der Veranstaltung mit dem Christentum beschäftigt hätten und somit ist es für die erkennende Behörde auch nicht nachvollziehbar, was eine Einladung Ihrer Person zu solch einer Veranstaltung in irgendeiner Weise hätte rechtfertigen können.Wie aus dem Bericht der Staatendokumentation hervorgeht wird die Konversion in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und als Verbrechen gegen den Islam gesehen welche mit dem Tod bestraft werden könnte. (AA 02.03.2015; vergleiche USDOS 28.07.2014). Somit ist weder glaubhaft und nachvollziehbar, wenn Sie angeben, dass der Veranstalter dieser Versammlung einen Vortrag über das Christentum abgehalten hätte, wo doch ihm unbekannte Personen anwesend gewesen wären. Insbesondere, dass sich der Veranstalter so einer nicht nur hypothetischen Gefahr ausgesetzt hätte in ernsthafte Schwierigkeiten durch den Staat oder Private zu kommen. So hätte der Veranstalter allenfalls damit rechnen müssen, dass bei Missfallen der Veranstaltung, dies publik gemacht und zur Anzeige gebracht worden wäre. Es ist nicht nachvollziehbar warum ausgerechnet Sie zu so einer Veranstaltung eingeladen worden wären, geben Sie doch nicht, dass Sie jemals jegliches Interesse an dieser Religion gegenüber Dritten geäußert hätten. Sie gaben nicht an, dass Sie sich jemals vor der Einladung zu der Veranstaltung mit dem Christentum beschäftigt hätten und somit ist es für die erkennende Behörde auch nicht nachvollziehbar, was eine Einladung Ihrer Person zu solch einer Veranstaltung in irgendeiner Weise hätte rechtfertigen können. [ ] Nicht glaubhaft ist, wenn Sie angeben Christ zu sein. Befragt, was Sie der erkennenden Behörde über das Christentum erzählen könnten, gaben Sie lediglich an: (Vgl.: EV: A: "Ich weiß das Jesus der Sohn Gottes ist und er wurde wegen uns bestraft. Er hat alles getan, damit wir in Ruhe leben können. Wir sollen unsere Eltern respektieren.") Weitere Angaben zum Christentum konnten Sie nicht machen. Befragt, was das Christentum am 24.12 feiert, gaben Sie bezeichnenderweise an, dass Sie dies nicht wüssten. Wären Sie wirklich aus tiefster innerer Überzeugung trotz der damit einhergehenden Probleme in Ihrem Heimatland zum Christentum konvertiert, muss doch davon ausgegangen werden, dass Sie zumindest mit den elementarsten Daten und Lehren dieser Religion vertraut wären. Somit müssten Sie jedenfalls in der Lage sein fundierte und nicht nur oberflächliche Angaben über das Christentum tätigen zu können. Wenn Sie angeben, dass Sie in Klagenfurt jede Woche an einem Gottesdienst teilnehmen ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nicht in der Lage sind der erkennenden Behörden den Namen des Pfarrers zu nennen.
- Am 10.06.2016 erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass er nicht nach Afghanistan zurück könne. Der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert. Seine Familie und seine Freunde wüssten davon. Afghanistan sei ein islamisches Land. In Afghanistan gelte Christentum als falsche Religion.
- Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin Kabul geboren und aufgewachsen. R: Wurden Sie von Ihren Eltern religiös erzogen? BF: Ja. R: Waren Sie einmal überzeugter bzw. praktizierender Moslem? BF: Nein. Meine Eltern haben mich dazu gebracht zu beten. Aus freien Stücken nicht. R: Wie heißt der von Ihnen angesprochene Kapitän der Fußballmannschaft? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wann hat SieXXXX zu dieser Versammlung eingeladen und wo war diese? BF: Das war an einem Freitagnachmittag. Das Datum kann ich Ihnen nicht sagen. InXXXX. R: Wo ist das? BF: Das gehört zur Provinz Kabul. Das gehört zu dem Ort XXXX.BF: Das gehört zur Provinz Kabul. Das gehört zu dem Ort römisch 40 . R: Sind Sie in der Stadt Kabul geboren oder in der Stadt Kabul? BF: In der Stadt. R: Wissen Sie nicht einmal, in welchem Jahr diese Versammlung war? BF: Das war ungefähr vor drei Jahren. R: Wer hat diese Versammlung geleitet? Wer hat sie organisiert? BF: XXXX hat mir gesagt, dass er mich einladen würde. Er nahm mich mit, weil er selbst immer wieder dorthin gegangen ist. Ich kann aber nicht sagen, wer der Organisator dieser Versammlung gewesen ist.BF: römisch 40 hat mir gesagt, dass er mich einladen würde. Er nahm mich mit, weil er selbst immer wieder dorthin gegangen ist. Ich kann aber nicht sagen, wer der Organisator dieser Versammlung gewesen ist. R: War XXXX zu dieser Zeit schon ein Christ?R: War römisch 40 zu dieser Zeit schon ein Christ? BF: Ja. R: Wie konnte XXXX das Christsein in Afghanistan ausleben?R: Wie konnte römisch 40 das Christsein in Afghanistan ausleben? BF: Die Leute haben das nicht gewusst. Er ist heimlich dorthin gegangen. Aber weil er mein Freund war und mich gern hatte, hat er mich dorthin eingeladen. R: Wie konnte diese Versammlung überhaupt stattfinden? In Afghanistan ist es ja offiziell nicht erlaubt, christliche Veranstaltungen zu organisieren. BF: Diese Versammlung fand in einem Haus heimlich satt. Es hat keiner davon gewusst. R: Sie sagten vor dem BFA, dass sie einen Freund zu dieser Versammlung mitgenommen haben, dem das allerdings nicht gefallen hat. Kannten Sie die religiöse Einstellung dieses Freundes? BF: Er war Moslem, aber über seine religiöse Einstellung wusste ich nicht Bescheid. R: Warum haben Sie ihn dann zu dieser Versammlung mitgenommen? BF: Ich dachte, dass es ihm gefallen könnte, so wie es mir gefallen hat. Ich konnte nicht davon ausgehen, dass er dort Stress macht. R: Sie haben gesagt, dass nach dieser Versammlung "alle" von der Versammlung erfahren hätten. Wen meinen Sie mit "alle"? BF: Damit meine ich meine Familie und die Leute. Am nächsten Morgen reiste ich in den Iran, dann weiter. R: Welche Leute meinen Sie? BF: Die Burschen, mit denen ich Fußball gespielt habe, meine Eltern haben es erfahren. Mein Vater stellte mich zur Rede und fragte, ob ich dort teilgenommen hätte. Ich bejahte dies. Daraufhin ohrfeigte er mich und sagte: " Verschwinde, du bist nicht mehr mein Sohn, du wirst hier umgebracht." R: Spielte dieser Freund auch in der Fußballmannschaft? BF: Ja. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Freund es ihren Freunden bzw. Ihrer Familie erzählt hat? BF: Die Leute haben mich gefragt, ob ich dort teilgenommen hätte. Ich habe ja gesagt. Er hat meinen Bruder XXXX erzählt, mein Bruder hat dann meinem Vater davon erzählt.BF: Die Leute haben mich gefragt, ob ich dort teilgenommen hätte. Ich habe ja gesagt. Er hat meinen Bruder römisch 40 erzählt, mein Bruder hat dann meinem Vater davon erzählt. R: Von wem wurden Sie nun bedroht? BF: Sowohl seitens der Familie, als auch seitens der Burschen, die mit mir Fußball spielten. Ich bin dann mit XXXX gemeinsam geflüchtet. In der Türkei haben wir uns aus den Augen verloren.BF: Sowohl seitens der Familie, als auch seitens der Burschen, die mit mir Fußball spielten. Ich bin dann mit römisch 40 gemeinsam geflüchtet. In der Türkei haben wir uns aus den Augen verloren. R: Wie haben diese Burschen sie konkret bedroht? BF: Sie haben mir gesagt, dass ich ungläubig geworden bin und dass unser Land ein islamisches Land sei. Wäre ich nicht geflüchtet, hätte sie mich umgebracht. R: Was haben Sie auf diesen Vorwurf gesagt? BF: Ich habe ihm gesagt, dass diese Religion mir gefallen würde und ich mich so fühle, als wäre ich frisch geboren. [ ] R: Haben Sie vor der ersten Versammlung, wo Sie hingegangen sind, sich bereits für das Christentum interessiert? BF: Nein, das ist plötzlich passiert. Ich habe Filme über Christus angeschaut. Ich war kein gläubiger praktizierender Moslem. R: Wieso sind Sie dann zu dieser Versammlung gegangen? BF: Ich wurde ja nur eingeladen. Ich wusste nicht, dass man mich zu dieser Versammlung bringen würde. Als ich dann dort war, habe ich dort Bibeln gesehen und ich habe etwas Gutes gefühlt. Mir hat es jedes Mal mehr gefallen. Hier gehe ich auch immer wieder in die Kirche. R: Waren Sie bereits bei der ersten Versammlung vom Christentum begeistert? BF: Ja. Das zweite Mal noch mehr. Das dritte Mal habe ich dann einen Freund mitgenommen. Ich dachte mir, ich habe die richtige Religion gefunden. Solle mein Freund auch was davon hören. R: Hatten Sie damals noch den Wunsch, zum Christentum zu konvertieren? BF: Ja. Ich habe Interesse daran gehabt. R: Haben Sie sich seit dieser Zeit in das Christentum vertieft? (Damit auseinandergesetzt, Bibel gelesen, etc, ) BF: Ich bin Analphabet. Ich kann nicht lesen und schreiben. Deutsch ebenso nicht. Deshalb habe ich bis jetzt wenige Informationen bekommen. Ich besuche aber die Kirche und somit versuche ich Informationen zu bekommen. Ich besuche sonntags die Kirche, aber dort wird nur Deutsch gesprochen, weil sehr viele Leute dort teilnehmen. Ich setze mich auch hin und höre zu. R: Sie sind nunmehr seit Jänner 2015 in Österreich. Wie hat sich seit dieser Zeit in Österreich Ihr Glaube weiterentwickelt? Wer hat Sie zur welcher Kirche gebracht? BF: Ich bin selbstständig zur Kirche gegangen. R: Welche Kirche war das? RB legt die Kontaktdaten zu der Kirchengemeinde vor. R: Wann sind Sie zum ersten Mal in diese Kirche gegangen? BF: Vor sechs Monaten. Den Wunsch die Kirche zu Besuch en hatte ich immer. Die Kirche befand sich weit weg von meinem Wohnort. Ich konnte mir die Fahrtkosten nicht leisten. Aus diesem Grund habe ich vor sechs Monaten begonnen, diese Kirche zu besuchen. R: Wieso können Sie sich jetzt auf einmal die Fahrtkosten dorthin leisten? BF: Das ist in der Nähe. Ich fahr mit dem Fahrrad dorthin. Das was ich gemeint habe war weit weg. Da musste ich mit dem Zug fahren. R: Wie haben Sie von dieser jetzigen Kirche erfahren? BF: Ich habe es über meine iranischen Freunde erfahren. Wir haben uns auf der Straße kennengelernt. Irgendwann habe ich sie gefragt, wie ich zu einer Kirche komme. Sie haben es mir dann gezeigt. R: Wann haben Sie diese iranischen Freunde das erste Mal gefragt, wie Sie zu einer Kirche kommen können? BF: Vor sechs Monaten, am Bahnhof. Ich habe sie am Bahnhof getroffen. Sie kamen von einer anderen Stadt. Sie wollten zur Kirche und ich ging mit ihnen mit. Es waren Bekannte, nicht enge Freunde. R: Was haben Sie in der Zeit von Jänner 2015 bis ca. September 2016 im Hinblick auf Ihr Glaubensleben gemacht? BF versteht die Frage nicht. R: Was war in der Zeit vom Jänner 2015 bis September 2016? Anmerkung: BF lacht immer wieder und kann diese Frage nur über mehrmaliges Nachhacken beantworten. BF: Ich besuche eine Kirche am Sonntag. Ich führe ein privates, ruhiges Leben. Niemand diktiert mit etwas. Ich habe viele Dinge über Jesus Christus gelernt, dass Christen gute Menschen sind. In meinem Land herrscht Krieg. Die Leute töten einander. Ein Christ kann in meinem Land nicht leben. Ich habe ein angenehmes Leben hier. R: Kann jemand von der evangelikalen Gemeinde in Klagenfurt bestätigen, dass Sie dort regelmäßig hingehen? BF: Ja. R: Jetzt können Sie dazu keine Bestätigung vorlegen? BF: Nein. Ich habe im Moment keine Bestätigung, aber ich könnte eine, binnen einer Woche, vorlegen. R: Sie haben gesagt, dass Sie bereite in Afghanistan sehr interessiert am Christentum waren. Sie sind nunmehr seit knapp über zwei Jahren in Österreich, wo man seine jeweilige Religion frei ausüben kann. Wie ist das möglich, dass Sie bis dato noch nicht getauft wurden? BF: Weil ich Analphabet bin. Ich muss die Fragen beantworten. Man tauft mich nicht, wenn ich die Fragen nicht beantworten kann. Ich muss die Fragen verstehen und dann kann ich erst getauft werden. R: Seit wann besuchen Sie den Taufvorbereitungsunterricht? BF: Seit sechs Monaten besuche ich die Kirche und den Kurs. Davor habe ich auch woanders die Kirche besucht, aber nicht regelmäßig, da ich mir die Fahrtkosten nicht leisten konnte, jeden Sonntag in die Kirche zu gehen. R: Würden Sie sich als überzeugten Christen bezeichnen? BF: Ja. R: Was ist die wichtigste Botschaft im Christentum? BF: Jesus Christus hat gesagt: "Seit nett zu euren Mitmenschen, liebt eure Nachbarn, liebt den Menschen, die Blinden werden geheilt, die Toten werden zum Leben erwacht, das Wunder über das Wasser zu gehen." Für mich gilt er als Gottes Sohn. Wenn jemand dir auf eine Wange schlägt, halte die andere auch hin. R: Wissen Sie was die Christen zu Ostern feiern? D merkt an, dass BF den Ausdruck Ostern nicht kennt. R: Was ist das Hauptfest der Christen? BF: Weihnachten. R: Kennen Sie die Bibel? BF: Ja, aber ich kann sie nicht lesen. Ich kenne den Inhalt nicht. R: Wissen Sie wie diese Untergliedert ist? BF: Zu vier Teilen. R: Kennen Sie die zehn Gebote? BF: Ich verstehe den Ausdruck, weder auf Deutsch, noch auf Farsi. R: Haben Sie in Afghanistan jemanden versucht, fürs Christentum zu missionieren? BF: Einen Freund habe ich versucht zu missionieren. Dann ist das passiert und ich bin geflüchtet. Das hat nicht geklappt. [ ] R: Wo lebt Ihre Familie? BF: Sie lebten in Kabul. In XXXX, aber seitdem ich ausgereist bin, habe ich mit ihnen keinen Kontakt, in Folge dessen weiß ich auch nicht, wo sie sich aufhalten.BF: Sie lebten in Kabul. In römisch 40 , aber seitdem ich ausgereist bin, habe ich mit ihnen keinen Kontakt, in Folge dessen weiß ich auch nicht, wo sie sich aufhalten. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie? BF: Als ich ausgereist bin. R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan? BF: Im Moment bin ich einsam und allein. Ich hatte zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits. Mit niemandem habe ich Kontakt. Ich habe niemanden Kontakt. Ich habe nur sie. R: Wo haben diese zwei Onkel und die Tante gewohnt? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe alles vergessen. Die Leute ziehen mal da, mal dorthin. Anmerkung: Der BF lacht ständig.
- Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen, bis längstens 29.03.2017 eine Bestätigung über den Kursbesuch für die Taufe vorzulegen. Ferner wurde ihm innerhalb dieser Frist aufgetragen, Bescheinigungen vorzulegen, die beweisen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die freie evangelikale Gemeinde in der XXXX, 9020 Klagenfurt, besucht; insbesondere eine Bestätigung hierüber vom Gemeindevorsteher (Pastor).
- Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragen, bis längstens 29.03.2017 eine Bestätigung über den Kursbesuch für die Taufe vorzulegen. Ferner wurde ihm innerhalb dieser Frist aufgetragen, Bescheinigungen vorzulegen, die beweisen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die freie evangelikale Gemeinde in der römisch 40 , 9020 Klagenfurt, besucht; insbesondere eine Bestätigung hierüber vom Gemeindevorsteher (Pastor).
- Binnen offener Frist legte der Beschwerdeführer weder eine Bestätigung über einen Kursbesuch für die Taufe vor, noch Bescheinigungen, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die freie evangelikale Gemeinde in XXXX, 9020 Klagenfurt, besucht. Insbesondere wurde auch keine Bestätigung vom Gemeindevorsteher (Pastor) vorgelegt.
- Binnen offener Frist legte der Beschwerdeführer weder eine Bestätigung über einen Kursbesuch für die Taufe vor, noch Bescheinigungen, die beweisen würden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die freie evangelikale Gemeinde in römisch 40 , 9020 Klagenfurt, besucht. Insbesondere wurde auch keine Bestätigung vom Gemeindevorsteher (Pastor) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX, und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul. In Kabul leben außerdem noch zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Stadt Kabul, Stadtteil römisch 40 , und lebte dort bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Kabul. In Kabul leben außerdem noch zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs teilgenommen, verfügt jedoch noch über keinen Abschluss. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht gearbeitet und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer ist seit November 2015 Mitglied der Fußballmannschaft "XXXX". Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist und eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Staatendokumentation (Stand 02.03.2017): Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
- – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erreichbarkeit Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). [ ] Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). [ ] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). [ ] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 1.2.
- Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX vom 31.03.2016 zur Sicherheitslage in Kabul1.2.
- Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 31.03.2016 zur Sicherheitslage in Kabul Die Angaben des BF, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen schlecht sei, stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans überein. Aber in Kabul unterscheidet sich die Lage zu anderen Provinzen. Während meines Aufenthaltes in Kabul habe ich, betreffend der Sicherheitslage in dieser Stadt, Nachforschungen angestellt und feststellen können, dass sich die Sicherheitslage in Kabul, im Gegensatz zum Vorjahr, wesentlich geändert hat. Es finden im Gegensatz zum Vorjahr weniger Anschläge der Taliban statt und die Sicherheitsorgane sind in allen Ecken der Stadt Kabul präsent. Vor allem Bezirke wie Char, Qala, Wazir, Abad, wo die Hazaras wohnen, gehören zu den sicheren Vierteln der Stadt Kabul. Die Außenbezirke der Stadt Kabul, wie Mosai, Pagham, Puli-Charkhi, Tarakhel bleiben weiterhin unsichere Bezirke, weil dort mehrheitlich Paschtunen wohnen. Zu diesen Gemeinschaften haben die Taliban sowohl Zugang als auch Versteckmöglichkeiten. Es kommt immer noch vor, dass die Taliban in der Stadt Kabul Selbstmordanschläge verüben und Raketen abwerfen, aber die Zahlen der Anschläge und Raketenabwürfe in der Stadt Kabul sind stark zurückgegangen, weil die Regierung, mit der Unterstützung der NATO, die Stadt Kabul in mehrere Sicherheitszonen unterteilt und die Sicherheitsmaßnahmen enorm erhöht hat. Die Hazaras haben an der staatlichen Macht einen überdurchschnittlichen Anteil. Sie stellen den Stellvertretenden Präsidenten, den stellvertretenden "Ministerpräsidenten", den Stellvertretenden des Amtes für Staatssicherheit, den Stellvertretenden Armee-Chef, der mit einer schnellen Eingreiftruppe befugt ist, in allen Ecken Afghanistans Angriffe gegen die Taliban zu starten. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Hazaras sich nicht mehr in Afghanistan wie früher in der Opferrolle befinden, sondern sie sind ein Teil des politischen Systems und verfügen über die staatliche Macht, die sie dazu befähigt, die Angriffe und Diskriminierungen von außen nicht mehr zu dulden. Die Informationen aus Kabul, und aus anderen Teilen Afghanistans, beruhen auf meine eigenen Wahrnehmungen während meiner Reise in Afghanistan von 21.
- bis 02.04.
- Die Feststellung von mir, über die Sicherheitslage in Kabul, ist temporär und ich kann keine endgültige Prognose abgeben, wie die Sicherheitslage in dieser Stadt in den nächsten Monaten aussehen wird. Allerdings möchte ich angeben, dass die Taliban zwar vereinzelt in der Stadt Kabul Anschläge verüben können, aber sie werden auch in der nahen Zukunft nicht im Stande und auch nicht gewillt sein, einzelne Zivilisten absichtlich zur Zielscheibe ihrer Anschläge zu machen. 1.2.
- Auszug Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX vom 03.01.2017 zur Versorgungs- und Sicherheitslage:1.2.
- Auszug Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 03.01.2017 zur Versorgungs- und Sicherheitslage: Personen, die nicht aus der Provinz Kabul stammen, können außerhalb der Stadt Kabul kaum Fußfassen, weil sie dort keine Arbeit finden und auch keine Geschäfte gründen. Außerhalb der Großstädte werden die Fremdlinge kaum von der einheimischen Bevölkerung akzeptiert und sie können sich dort nicht niederlassen. Nur in Großstädten, wie Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Herat, Kandahar und Jalalabad könnten auch Fremdlingen sich niederlassen. Die Sicherheitslage in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Herat, in Jalalabad und in Bamiyan ist relativ sicher. Außerhalb Jalalabad in der Provinz Nangarhar, in Kandahar, Helmand, Faryab, in Teilen Badakhshans, Maidan Wardak, Logar und Takhar ist die Sicherheitslage sehr prekär. Die Taliban greifen nur staatliche und ausländische Stellen sporadisch in Kabul an. Es wird in der Woche, nach meiner Schätzung, von einem Anschlag in einem Teil der Stadt Kabul gemeldet. Aber diese Anschläge gelten nicht gegen die Zivilisten. Allerdings können die Zivilisten auch von diesen Anschlägen betroffen sein, wenn sie zufällig in der Nähe des Anschlages der den Ausländern oder der Armee gilt, sich befinden.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten. Im Übrigen wurden die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderfeststellungen durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer machte als einzigen Fluchtgrund die Konversion zum Christentum geltend. Dem gesamten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese aus nachfolgenden Erwägungen: In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Dass diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet hat, vor ca. sechs Monaten regelmäßig in die "freie evangelikale Gemeinde Klagenfurt" zu gehen und dort einen Taufkurs zu besuchen. Der Beschwerdeführer wies selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er diesbezüglich Bestätigungen vorlegen könne. Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch nicht bescheinigen (vgl. oben Verfahrensgang, 8.). Somit ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht der Wahrheit entsprochen haben, da der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Konversionsbereitschaft sämtliche Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen stützen hätten können, vorgelegt hätte.In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Dass diese Aussage nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet hat, vor ca. sechs Monaten regelmäßig in die "freie evangelikale Gemeinde Klagenfurt" zu gehen und dort einen Taufkurs zu besuchen. Der Beschwerdeführer wies selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er diesbezüglich Bestätigungen vorlegen könne. Trotz Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch nicht bescheinigen vergleiche oben Verfahrensgang, 8.). Somit ist davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht der Wahrheit entsprochen haben, da der Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Konversionsbereitschaft sämtliche Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen stützen hätten können, vorgelegt hätte. Auch das Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer – aufgrund seines Interesses am Christentum – einer realen Gefahr in Afghanistan ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auf gezielte Fragen des Richters immer wieder mit Lachen reagiert (siehe Anmerkungen im Protokoll) und so nicht den Eindruck erweckt, dass er seine gesamte Situation besonders ernst nehmen würde. Ein aus innerer Überzeugung zum Christentum übergetretener Konvertit, der im Falle der Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich einer realen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, würde jedenfalls ein ganz anderes Auftreten an den Tag legen. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft machen, ein überzeugter Christ zu sein, da er nicht einmal im Stande gewesen ist, die einfachsten (religiösen) Fragen zu beantworten. So merkte die Dolmetscherin an, dass der Beschwerdeführer den Begriff "Ostern" nicht kennt. Ferner verstand der Beschwerdeführer (weder auf Deutsch noch auf Farsi) den Ausdruck "Zehn Gebote". Vom Bundesverwaltungsgericht wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen sehr niedrigen Bildungsstand verfügt. Dennoch ist es auch für einen Analphabeten, der vorgibt, sich für das Christentum zu interessieren, möglich und zumutbar, sich die einfachsten Glaubensinhalte anzueignen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren in Österreich aufhält. In Anbetracht des Nichtwissens über die Grundsätze des Christentums und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, Analphabet zu sein, erscheint es aber umso unglaubwürdiger, dass der Beschwerdeführer im Heimatland den Versuch unternommen hätte, einen Freund vom Fußballklub christlich zu missionieren. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diesen Freund, von dem er gewusst haben soll, dass dieser ein Moslem ist, zu einer "christlichen Versammlung" eingeladen hat. Aus demselben Grund nicht glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer die Frage der "Leute", ob er an dieser Versammlung teilgenommen hat, mit "Ja" beantwortet hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich mit einem solchen "Outing" einer potenziellen Gefahr aussetzen könnte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach ca. eineinhalb jährigen Aufenthalt in Österreich den Versuch unternommen hat, eine (evangelikale) Kirche zu besuchen. Die gezielt gestellte Frage, was der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Glaubensleben in der Zeit von Jänner 2015 bis September 2016 unternommen hat, kommentierte der Beschwerdeführer anfänglich mit einem Lachen (siehe Anmerkung im Protokoll) und konnte auch nach mehrmaligem Nachhaken der Dolmetscherin keine plausible Antwort geben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde aber eine Person, die bereits in Afghanistan ein großes Interesse für das Christentum gezeigt hat, in einem Land, in der die Möglichkeit zur freien Religionsausübung besteht, den ehestmöglichen Versuch unternehmen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen und den Wunsch zu äußern, sich taufen zu lassen. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung dafür abzugeben, warum er erst seit ca. sechs Monaten in eine Kirche besuchen kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren jedoch verworren und nicht plausibel (vgl. Auszug der Niederschrift: "R: Wann sind Sie zum ersten Mal in diese Kirche gegangen? BF: Vor sechs Monaten. Den Wunsch die Kirche zu Besuch en hatte ich immer. Die Kirche befand sich weit weg von meinem Wohnort. Ich konnte mir die Fahrtkosten nicht leisten. Aus diesem Grund habe ich vor sechs Monaten begonnen, diese Kirche zu besuchen. R: Wieso können Sie sich jetzt auf einmal die Fahrtkosten dorthin leisten? BF: Das ist in der Nähe. Ich fahr mit dem Fahrrad dorthin. Das was ich gemeint habe war weit weg. Da musste ich mit dem Zug fahren.")Für das Bundesverwaltungsgericht ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach ca. eineinhalb jährigen Aufenthalt in Österreich den Versuch unternommen hat, eine (evangelikale) Kirche zu besuchen. Die gezielt gestellte Frage, was der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Glaubensleben in der Zeit von Jänner 2015 bis September 2016 unternommen hat, kommentierte der Beschwerdeführer anfänglich mit einem Lachen (siehe Anmerkung im Protokoll) und konnte auch nach mehrmaligem Nachhaken der Dolmetscherin keine plausible Antwort geben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde aber eine Person, die bereits in Afghanistan ein großes Interesse für das Christentum gezeigt hat, in einem Land, in der die Möglichkeit zur freien Religionsausübung besteht, den ehestmöglichen Versuch unternehmen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen und den Wunsch zu äußern, sich taufen zu lassen. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung dafür abzugeben, warum er erst seit ca. sechs Monaten in eine Kirche besuchen kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers waren jedoch verworren und nicht plausibel vergleiche Auszug der Niederschrift: "R: Wann sind Sie zum ersten Mal in diese Kirche gegangen? BF: Vor sechs Monaten. Den Wunsch die Kirche zu Besuch en hatte ich immer. Die Kirche befand sich weit weg von meinem Wohnort. Ich konnte mir die Fahrtkosten nicht leisten. Aus diesem Grund habe ich vor sechs Monaten begonnen, diese Kirche zu besuchen. R: Wieso können Sie sich jetzt auf einmal die Fahrtkosten dorthin leisten? BF: Das ist in der Nähe. Ich fahr mit dem Fahrrad dorthin. Das was ich gemeint habe war weit weg. Da musste ich mit dem Zug fahren.") Unglaubwürdig waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnsitzes seiner "sonstigen" Verwandten in Afghanistan. Während der Beschwerdeführer noch vor dem BFA angab, dass zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul leben würden, brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Widerspruch zur Aussage vor dem BFA) vor, dass er zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits gehabt habe. Von den zwei Onkeln mütterlicherseits war auf einmal keine Rede mehr. Im Weiteren Widerspruch zur Aussage vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wo diese gewohnt hätten, da er alles vergessen habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er nicht mehr wisse, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden, sind nicht glaubhaft, da er noch vor dem BFA explizit angab, dass sein Vater, seine Mutter und sein Bruder in Kabul leben würden (vgl. "F: Nennen Sie mir IhreUnglaubwürdig waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Wohnsitzes seiner "sonstigen" Verwandten in Afghanistan. Während der Beschwerdeführer noch vor dem BFA angab, dass zwei Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in Kabul leben würden, brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Widerspruch zur Aussage vor dem BFA) vor, dass er zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits gehabt habe. Von den zwei Onkeln mütterlicherseits war auf einmal keine Rede mehr. Im Weiteren Widerspruch zur Aussage vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wo diese gewohnt hätten, da er alles vergessen habe. Auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er nicht mehr wisse, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden, sind nicht glaubhaft, da er noch vor dem BFA explizit angab, dass sein Vater, seine Mutter und sein Bruder in Kabul leben würden vergleiche "F: Nennen Sie mir Ihre Wohnadresse vor Ihrer Flucht. A: XXXX – Kabul XXXX. F: Wer wohnte dort noch außer Ihnen? A: Mein Vater, meine Mutter und mein Bruder.Wohnadresse vor Ihrer Flucht. A: römisch 40 – Kabul römisch 40 . F: Wer wohnte dort noch außer Ihnen? A: Mein Vater, meine Mutter und mein Bruder. F: Zur Zeit? A: Ja, jetzt."). Der Beschwerdeführer wollte mit den Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht offenkundig den Aufenthaltsort seiner Familie verschleiern, da er offenbar davon auszugehen scheint, dass ihm dann automatisch subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Stadt Kabul lebt. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
- Rechtliche Beurteilung:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214) Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Auch aus den Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. XXXX geht hervor, dass die Stadt Kabul derzeit zu einer relativ sicheren Stadt Afghanistans gezählt werden kann.Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert überwiegend kontrollierbar. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem verfügt Kabul über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Auch aus den Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. römisch 40 geht hervor, dass die Stadt Kabul derzeit zu einer relativ sicheren Stadt Afghanistans gezählt werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul, da in der Stadt Kabul sowohl seine Kernfamilie, als auch noch weitere Verwandte (mehrere Onkel, eine Tante) leben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen daher keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen daher keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55). Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der odesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der odesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jänner 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,) Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
- Aufl., § 10, Rn. 52).Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
- Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen hervorgekommen, zumal die Familie des Beschwerdeführers in Kabul lebt. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (Jänner 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa Unbescholtenheit – eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (Jänner 2015), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale – wie etwa Unbescholtenheit – eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu Paragraph 66, Absatz eins, FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht, verfügt jedoch noch über kein Abschlusszeugnis. Im Übrigen bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.Paragraph 55, AsylG nicht gegeben.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt sieht auch der EGMR in seiner jüngsten Rechtsprechung die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 2 Wochen festgelegt worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der