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{'item': 'W123 2151422-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW123 2151422-1 SpruchW123 2151422-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalem Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aufgrund einer Kopfverletzung in der Kindheit an psychischen/nervlichen Problemen leide. In Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht leben; dort herrschten noch immer Krieg bzw. kriegerische Auseinandersetzungen. Der Beschwerdeführer sei aus diesem Grund in den Iran geflüchtet, um sich behandeln zu lassen. Nachdem den Beschwerdeführer fünf Spezialisten im Iran nicht behandeln haben können, sei er nach Europa gereist, um sich dort behandeln lassen zu können.
  3. Am 17.07.2014 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer habe im Alter von 10 Jahren Afghanistan verlassen und sei mit seiner Familie in den Iran, Stadt XXXX, gezogen. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Familie Probleme gehabt habe. Die finanzielle Lage sei auch schlecht gewesen; deshalb seien sie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer habe psychische Probleme gehabt, sie seien müde gewesen vom Krieg und seien wegen der finanziellen Probleme aus Afghanistan weggezogen. Der Beschwerdeführer sei mit etwa fünf Jahren gestürzt; seit diesem Zeitpunkt habe er diese psychischen Probleme. Ein Vorfall mit einer Bombenexplosion habe sein Leiden verschlimmert. Zu den Problemen im Iran führte der Beschwerdeführer aus, dass sie keine Dokumente gehabt hätten; der Beschwerdeführer habe schwarzgearbeitet. Eines Tages habe der Beschwerdeführer zu seiner Tante gehen wollen. Da habe ihn die Polizei aufgehalten und ihn nach Dokumenten gefragt. Sie hätten den Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer habe bis zwei Uhr abends bei der Polizei bleiben müssen; sie hätten ihn auch beschimpft. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht seien die allgemeinen Probleme gewesen.
  4. Am 17.07.2014 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer habe im Alter von 10 Jahren Afghanistan verlassen und sei mit seiner Familie in den Iran, Stadt römisch 40 , gezogen. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Familie Probleme gehabt habe. Die finanzielle Lage sei auch schlecht gewesen; deshalb seien sie in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer habe psychische Probleme gehabt, sie seien müde gewesen vom Krieg und seien wegen der finanziellen Probleme aus Afghanistan weggezogen. Der Beschwerdeführer sei mit etwa fünf Jahren gestürzt; seit diesem Zeitpunkt habe er diese psychischen Probleme. Ein Vorfall mit einer Bombenexplosion habe sein Leiden verschlimmert. Zu den Problemen im Iran führte der Beschwerdeführer aus, dass sie keine Dokumente gehabt hätten; der Beschwerdeführer habe schwarzgearbeitet. Eines Tages habe der Beschwerdeführer zu seiner Tante gehen wollen. Da habe ihn die Polizei aufgehalten und ihn nach Dokumenten gefragt. Sie hätten den Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer habe bis zwei Uhr abends bei der Polizei bleiben müssen; sie hätten ihn auch beschimpft. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht seien die allgemeinen Probleme gewesen.
  5. Der Beschwerdeführer erstattete am 24.07.2014 eine Stellungnahme und wies darin insbesondere auf einen ACCORD-Bericht vom 03.06.2014 zur Behandelbarkeit von psychischen Störungen im Raum Kabul hin.
  6. In einer weiteren Stellungnahme vom 18.12.2014 verwies der Beschwerdeführer auf einen Befund vom 15.12.2014, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer dringende Hilfe durch einen Psychiater brauche. Erneut wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 Bezug genommen, aus der deutlich hervorgehe, dass psychisch Kranken in Afghanistan eine asylrelevante Gefahr drohe. Die Gruppe der alleinstehenden psychisch Kranken in Afghanistan bilde eine soziale Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, GZ: B13 237.726-0-2008.
  7. In einer weiteren Stellungnahme vom 18.12.2014 verwies der Beschwerdeführer auf einen Befund vom 15.12.2014, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer dringende Hilfe durch einen Psychiater brauche. Erneut wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.06.2014 Bezug genommen, aus der deutlich hervorgehe, dass psychisch Kranken in Afghanistan eine asylrelevante Gefahr drohe. Die Gruppe der alleinstehenden psychisch Kranken in Afghanistan bilde eine soziale Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.12.2008, GZ: B13 237.726-0-
  8. Aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX vom 28.09.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide, die sich einer medikamentösen Behandlung weitgehend entziehe und die nur durch intensivste psychotherapeutische Maßnahmen gebessert werden könnte.
  9. Aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 vom 28.09.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide, die sich einer medikamentösen Behandlung weitgehend entziehe und die nur durch intensivste psychotherapeutische Maßnahmen gebessert werden könnte.
  10. Aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten Univ. Doz. Dr. XXXX vom 22.08.2016, das in Auftrag des BG Favoriten erstattet wurde, geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Intelligenzminderung und eines psychotischen Zustandsbildes finde. Die Ausprägung der Symptomatik sei von Krankheitswert. Daher bedürfe der Beschwerdeführer eines Sachwalters. Eine Besserung des Zustandsbildes sei in Teilbereichen möglich.
  11. Aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten Univ. Doz. Dr. römisch 40 vom 22.08.2016, das in Auftrag des BG Favoriten erstattet wurde, geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Symptomatik im Sinne einer Intelligenzminderung und eines psychotischen Zustandsbildes finde. Die Ausprägung der Symptomatik sei von Krankheitswert. Daher bedürfe der Beschwerdeführer eines Sachwalters. Eine Besserung des Zustandsbildes sei in Teilbereichen möglich.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, dass seine Eltern Afghanistan sowohl wegen dem Krieg, als auch aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen verlassen hätten. Auch habe sich die Familie des Beschwerdeführers im Iran bessere Behandlungsmöglichkeiten für ihre Erkrankung erhofft. Im gesamten Verfahren seien keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung weder in der Lage sei, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, noch seinen Alltag zu bewältigen und würde daher als volljährige Person aus gerichtlicher Sicht die Beistellung eines Sachverwalters benötigen.In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer lediglich angegeben habe, dass seine Eltern Afghanistan sowohl wegen dem Krieg, als auch aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen verlassen hätten. Auch habe sich die Familie des Beschwerdeführers im Iran bessere Behandlungsmöglichkeiten für ihre Erkrankung erhofft. Im gesamten Verfahren seien keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung weder in der Lage sei, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, noch seinen Alltag zu bewältigen und würde daher als volljährige Person aus gerichtlicher Sicht die Beistellung eines Sachverwalters benötigen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.11.2016 – rechtzeitig – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Unter Bezugnahme auf zwei sich nicht widersprechenden ärztlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die selbstverständliche dauernder medikamentöser Behandlung bedürfe und dennoch den Beschwerdeführer alleine nicht überlebensfähig scheinen lasse. Auf Basis dieser Gutachten hätte die erstinstanzliche Behörde Feststellungen zur Lage von psychisch kranken Personen in Afghanistan zu treffen gehabt. Auch die Gerichte hätten auf Basis diverser Gutachten schon seit dem Jahre 2008 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass alleinstehende psychisch kranke Personen mit Verhaltensauffälligkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Verwiesen wurde wiederum auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ: B13 237.726-0-
  2. Unverändert habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 11.11.2015, GZ: W154 1433958-1 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der Beschwerdeführer habe und hätte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan jedenfalls höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.11.2016 – rechtzeitig – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Unter Bezugnahme auf zwei sich nicht widersprechenden ärztlichen Gutachten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychischen Erkrankung leide, die selbstverständliche dauernder medikamentöser Behandlung bedürfe und dennoch den Beschwerdeführer alleine nicht überlebensfähig scheinen lasse. Auf Basis dieser Gutachten hätte die erstinstanzliche Behörde Feststellungen zur Lage von psychisch kranken Personen in Afghanistan zu treffen gehabt. Auch die Gerichte hätten auf Basis diverser Gutachten schon seit dem Jahre 2008 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass alleinstehende psychisch kranke Personen mit Verhaltensauffälligkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Verwiesen wurde wiederum auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ: B13 237.726-0-
  4. Unverändert habe auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 11.11.2015, GZ: W154 1433958-1 die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der Beschwerdeführer habe und hätte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan jedenfalls höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt ursprünglich aus der Stadt Herat und ist im Alter von 10 Jahre gemeinsam mit seiner Familie nachXXXX im Iran übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise im Familienverband lebte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Iran. Beim Beschwerdeführer liegt eine psychische Erkrankung vor. Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA lediglich vor, dass seine Familie "Probleme" in Afghanistan gehabt habe, die finanzielle Lage schlecht gewesen sei und sie "müde" vom Krieg gewesen seien. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer allerdings keinen Fluchtgrund nach der GFK geltend, wie bereits das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung richtigerweise festhielt. Sonstige seitens des Beschwerdeführers behaupteten Probleme beziehen sich ausschließlich auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran und sind schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz. Ebenso wenig ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ein Asylgrund nach der GFK (siehe dazu unten 3., rechtliche Beurteilung)
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Zudem sind im vorliegenden Fall mögliche fluchtauslösende Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer im Iran vorgefallen. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Zudem sind im vorliegenden Fall mögliche fluchtauslösende Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer im Iran vorgefallen. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen besteht hier schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt (in diesem Fall Afghanistan). Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass seit dem Jahre 2008 in ständiger Rechtsprechung entschieden wurde, dass alleinstehende psychisch kranke Personen mit Verhaltensauffälligkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, verkennt er die Existenz von Entscheidungen des AsylGH bzw. BVwG, die zu einem anderen Ergebnis gelangt sind. In einer Entscheidung des AsylGH vom 29.05.2012, C16 420.259-1/2011 wird zur "sozialen Gruppe der Kranken" ausgeführt: Soweit in der Beschwerde, zweitens, erstmals vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der "sozialen Gruppe der Kranken" in der Mongolei asylrelevante Verfolgung im Sinne eines gänzlichen Verlusts der Existenzgrundlage ausgesetzt wäre, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht kommt, wenn die Verfolgung wegen bereits bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt. Die geltend gemachten Risiken als Kranke treffen jedoch in der Mongolei nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen sondern grundsätzlich alle Menschen. Sie treffen die Beschwerdeführerin zwar auf Grund ihres sehr schlechten Gesundheitszustands stärker als andere Menschen, die weniger schwer krank sind oder die über größere finanzielle Mittel verfügen. Sie treffen die Beschwerdeführerin aber nicht auf Grund eines bestimmten, der Beschwerdeführerin schon zuvor anhaftenden Merkmals. Die schweren Erkrankungen sind daher nicht asylrelevant, sie wurden aber bereits bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, positiv berücksichtigt. In diesem Sinne auch die Entscheidung des BVwG vom 29.10.2014, L507 1425490-1: Zur Annahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, es liege ein Verfolgungsgrund aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch schwer Erkrankten vor, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."Zur Annahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers, es liege ein Verfolgungsgrund aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch schwer Erkrankten vor, ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Artikel 10, Absatz eins, Litera d, StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird." Vor dem Hintergrund dieser Definition ist die Annahme, dass psychisch schwer erkrankte Personen Mitglieder einer sozialen Gruppe im Sinne des Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL seien und im gegenständlichen Fall ein Verfolgungsgrund wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe vorliegen würde, nicht tragfähig, da es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers einerseits um kein angeborenes Merkmal handelt und andererseits die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Hintergrund bildet, der nicht verändert werden kann, zumal eine psychische Erkrankung durch eine entsprechende Behandlung gemildert oder geheilt werden könnte. Ebenso stellt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung dar, die so bedeutsam für seine Identität oder sein Gewissen sind, sodass er nicht gezwungen werden sollte, auf sie (die psychische Erkrankung oder die Folgen oder Auswirkungen der psychischen Erkrankung) zu verzichten. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass psychisch schwer erkrankte Personen oder Personen, die an sonstigen schweren Erkrankungen leiden, im Irak eine deutlich abgegrenzte Identität haben würden, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden.Vor dem Hintergrund dieser Definition ist die Annahme, dass psychisch schwer erkrankte Personen Mitglieder einer sozialen Gruppe im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, StatusRL seien und im gegenständlichen Fall ein Verfolgungsgrund wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe vorliegen würde, nicht tragfähig, da es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers einerseits um kein angeborenes Merkmal handelt und andererseits die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Hintergrund bildet, der nicht verändert werden kann, zumal eine psychische Erkrankung durch eine entsprechende Behandlung gemildert oder geheilt werden könnte. Ebenso stellt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung dar, die so bedeutsam für seine Identität oder sein Gewissen sind, sodass er nicht gezwungen werden sollte, auf sie (die psychische Erkrankung oder die Folgen oder Auswirkungen der psychischen Erkrankung) zu verzichten. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass psychisch schwer erkrankte Personen oder Personen, die an sonstigen schweren Erkrankungen leiden, im Irak eine deutlich abgegrenzte Identität haben würden, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würden. Zum Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2014, L507 1425490-1, ist überdies festzuhalten, dass der VwGH die gegen diese Entscheidung ergangene außerordentliche Revision zurückgewiesen hat (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165), wobei er insbesondere festhielt: Es ist daher nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten ließe. Auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob psychisch erkrankte oder anderweitig behinderte Personen "aus Gründen (der) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt werden, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an.Es ist daher nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt, dass das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten ließe. Auf die Klärung der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage, ob psychisch erkrankte oder anderweitig behinderte Personen "aus Gründen (der) Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verfolgt werden, kommt es daher entscheidungswesentlich nicht an. Der erkennende Richter schließt sich daher den oben zitierten Entscheidungen des AsylGH vom 29.05.2012, C16 420.259-1/2011 sowie des BVwG vom 29.10.2014, L507 1425490-1, an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist. Sie wurde vom BFA aber bereits bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, positiv berücksichtigt. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Die Abweisung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids resultiert aus einer reinen Rechtsfrage (keine GFK-Gründe, Fluchtvorbringen außerhalb Afghanistans). Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (insbesondere die Einvernahmeprotokolle).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Die Abweisung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids resultiert aus einer reinen Rechtsfrage (keine GFK-Gründe, Fluchtvorbringen außerhalb Afghanistans). Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (insbesondere die Einvernahmeprotokolle). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2151422.1.00

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