Obsah (18)
§ 76§ 22a§ 35§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW137 2107301-2 SpruchW137 2107301-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im November 2014 nach Österreich ein, wo er nach Begehung von Straftaten zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Zuständigkeit Ungarns zur Verfahrensführung zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend Ungarn verbunden. Diese Entscheidung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Am 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgefordert, nach Ungarn zurückzukehren – der Beschwerdeführer sagte dies ausdrücklich zu. Am 08.05.2015 wurde er in Österreich festgenommen. In der folgenden Einvernahme verhielt sich der Beschwerdeführer in hohem Maße nicht kooperativ und beschimpfte den Leiter der Amtshandlung. Die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll wurde verweigert.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 08.05.2015, Zl. 1045485600, wurde über den Beschwerdeführer
"§ 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz", BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 08.05.2015, Zl. 1045485600, wurde über den Beschwerdeführer
"§ 76 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 08.05.2015 persönlich übernommen; die Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll wurde neuerlich verweigert. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 15.05.2015 binnen offener Frist Beschwerde erhoben und ausdrücklich die Schubhaftanordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft bekämpft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Bescheid an der gesetzlichen Grundlage mangle und kein hinreichender Rechtsschutz bestehe. Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.04.2017, GZ W137 2107301-1/8E, entschieden.
- Bereits am 13.07.2015 war über den Beschwerdeführer in Österreich die Untersuchungshaft verhängt worden. Aus diesem Stand stellte er am 05.08.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz; das Verfahren wurde nunmehr in Österreich zugelassen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2016 sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch jener von subsidiärem Schutz abgewiesen; überdies wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien erlassen. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde von diesem mit Erkenntnis vom 23.05.2016, I409 2125748-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 24.05.2016 wurde der Beschwerdeführer der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt und es wurde seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbots verständigt. In einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme behauptete er die Existenz einer Lebensgefährtin und eines gemeinsamen Kindes. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 12.07.2016, Zahl 1045485600 – 160914479, gegen den Beschwerdeführer eine weitere Rückkehrentscheidung – verbunden mit einem auf sieben Jahre befristeten Aufenthaltsverbot - erlassen. Dabei wurde insbesondere auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwiesen und festgehalten, dass die angegebenen Personen im Zentralen Melderegister nicht auffindbar seien. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer während einer aufrechten Strafhaft zugestellt und erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
- Am 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der oben angesprochenen Strafhaft entlassen, jedoch nach Begehung einer weiteren Straftat bereits am 30.07.2016 erneut entlassen und am folgenden Tag in Haft genommen. Mit Urteil vom 01.09.2016 wurde er zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
- Am 22.03.2017 wurde aufgrund des absehbaren Endes der Strafhaft BFA-intern hinsichtlich der Erlangung des algerischen Heimreisezertifikats urgiert. Die algerische Botschaft wurde mit Schreiben vom 27.03.2017 ausdrücklich um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht.
- Am 28.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Hinblick auf eine Schubhaftverhängung. Dabei erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, keinesfalls nach Algerien zurückkehren zu wollen. Vielmehr erklärte er, kein Algerier zu sein und die algerische Botschaft nicht anzuerkennen. Er werde auch nicht in Schubhaft gehen, weil er seine Haftstrafe abgesessen habe. Ausdrücklich kündigte er dabei an, die Schubhaft sabotieren und seine Entlassung durch Hungerstreik erzwingen zu wollen.
- Im Anschluss hat das Bundesamt mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom über den Beschwerdeführer die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung samt Einreiseverbot vorliege, der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise verweigert habe und er weder kooperativ sei, noch sich an die österreichischen Rechtsvorschriften halte. Zudem habe er sich stets im Verborgenen aufgehalten, falsche Angaben zu seiner Person und Staatsangehörigkeit gemacht und es sei auch eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.8. Im Anschluss hat das Bundesamt mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung samt Einreiseverbot vorliege, der Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise verweigert habe und er weder kooperativ sei, noch sich an die österreichischen Rechtsvorschriften halte. Zudem habe er sich stets im Verborgenen aufgehalten, falsche Angaben zu seiner Person und Staatsangehörigkeit gemacht und es sei auch eine substanzielle soziale Verankerung im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Damit bestehe eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 28.03.2017 (in der Strafhaft) durch persönliche Übergabe zugestellt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 30.03.2016 umgehend festgenommen und in Vollziehung des (oben bezeichneten) Schubhaft-Bescheides in das Polizeianhaltezentrum überführt. 9. Mit Schreiben vom 04.04.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 30.03.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht hinreichend begründet sei und insbesondere keine Fluchtgefahr bestehe – dies wäre bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersichtlich geworden. Insbesondere plane der Beschwerdeführer bei seinem Freund XXXX, an der XXXX, einzuziehen und seiner Meldepflicht nachzukommen. Auch habe er in Österreich eine namentlich genannte Freundin und mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Überdies habe das Bundesamt nicht hinreichend Sorge getragen, dass eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unterbleiben kann, weil man zu spät bei der algerischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert habe. Damit erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Überdies hätte mit der – bislang nicht erfolgten – Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.9. Mit Schreiben vom 04.04.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 28.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 30.03.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht hinreichend begründet sei und insbesondere keine Fluchtgefahr bestehe – dies wäre bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersichtlich geworden. Insbesondere plane der Beschwerdeführer bei seinem Freund römisch 40 , an der römisch 40 , einzuziehen und seiner Meldepflicht nachzukommen. Auch habe er in Österreich eine namentlich genannte Freundin und mit dieser einen gemeinsamen Sohn. Überdies habe das Bundesamt nicht hinreichend Sorge getragen, dass eine Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft unterbleiben kann, weil man zu spät bei der algerischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert habe. Damit erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Überdies hätte mit der – bislang nicht erfolgten – Anwendung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Beantragt werde daher
- a)eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen;
- b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
- c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen;
- d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr. 10. Am 05.04.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt auf die erforderliche Identitätsprüfung in Algerien (nach grundsätzlicher Feststellung der Staatsangehörigkeit) keinen Einfluss habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer etwa auch am 14.07.2016 ohne Setzung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen aus der Strafhaft entlassen worden. Seiner Meldepflicht sei der Beschwerdeführer nie nachgekommen. Zudem erfolgt die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Vertretungsbehörden regelmäßig erst zeitnah zur Entlassung aus einer Strafhaft und würden diese auch in den meisten Fällen eine kurze Gültigkeitsdauer aufweisen. Die zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei nunmehr sehr wahrscheinlich. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. 11. Am 06.04. übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit folgendem Wortlaut: "Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet zusammengefasst: 1. Sie haben in Ihrer Beschwerde vom 04.04.2017 die Existenz einer "Freundin" und eines gemeinsamen Kindes mit dieser behauptet. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei einem namentlich genannten "Freund" vorgebracht und die diesbezügliche Adresse angeführt. 2. Weder Ihre angebliche "Freundin" noch der angeblich gemeinsame Sohn sind im Zentralen Melderegister auffindbar. Gleiches gilt für den als potenzieller Unterkunftgeber namhaft gemachten Freund. Darüber hinaus befindet sich an der angeführten Adresse ein Geschäftslokal und keine Wohnung. Es ergeht daher folgende Aufforderung: Sie werden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht spätestens bis zum Ende der Stellungnahmefrist Personaldokumente und Meldezettel sämtlicher in der Beschwerde namentlich bezeichneten Personen (Freundin, Sohn, Freund/Unterkunftgeber) zumindest in gut lesbarer Kopie zu übermitteln. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Entscheidung zugrunde gelegt, dass diese Personen nicht existieren und es sich bei deren Namhaftmachung um eine bewusst tatsachenwidrige Behauptung im Beschwerdeverfahren handelt. Möglichkeit zur Stellungnahme: Zum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG bisZum Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis Montag, 10.04.2017 / 10:00 Uhr schriftlich Stellung nehmen." Weder der Beschwerdeführer noch sein bevollmächtigter Vertreter haben dazu bis zum heutigen Tag eine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien, seine (individuelle) Identität steht nicht fest. Er hat gegenüber österreichischen Behörden wiederholt falsche Angaben zu seiner Person und – zuletzt unmittelbar vor Anordnung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft - seinem Herkunftsstaat gemacht. Das Bundesamt hat hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats fristgerecht bei der algerischen Botschaft urgiert; mit dessen Ausstellung ist nunmehr zeitnah zu rechnen. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erstmalig am 16.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig wegen Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen worden ist. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2015 wurde rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden (abgeschlossen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016). Damit liegt seit diesem Zeitpunkt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Eine weitere derartige – ebenfalls durchsetzbare - Maßnahme (verbunden mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot) wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2016 erlassen und erwuchs mangels Anfechtung ebenfalls in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für die tatsächliche Existenz der namentlich genannten Personen (Freundin, Sohn, Unterkunftgeber). Bei den entsprechenden Angaben handelt es sich um bewusst tatsachenwidrige Behauptungen seitens des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters, deren offenkundiger Zweck einzig in der Aufblähung des gegenständlichen Verfahrens, des Erzwingens einer mündlichen Verhandlung und des Konstruierens von Ermittlungsmängeln im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren oder ein eventuelles Revisionsverfahren liegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen; er hat versucht, seinen Lebensunterhalt durch Begehung von Straftaten zu sichern. Er wurde in Österreich in einem Aufenthaltszeitraum von lediglich 29 Monaten zu Freiheitsstrafen von mehr als 30 Monaten (davon immerhin 20 Monate unbedingt) verurteilt. In den wenigen Monaten, in denen er sich in Österreich nicht in Haft befand, beging er umgehend (teils schwere) Straftaten. Er war im Bundesgebiet seit November 2014 ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen und neuerlich in die Illegalität abtauchen (sowie erneut – schwere – Straftaten begehen) würde. In diesem Zusammenhang besteht eine erhebliche Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: 1.
- Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes zur Zl. 1045485600 - 170373971 (aktuelle Schubhaft), sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere für die ungeklärte Identität des Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang – insbesondere auch das Vorliegen rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen - ist im Übrigen unstrittig. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde seitens der algerischen Botschaft bestätigt. Der Aktenlage – insbesondere den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesamtes ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt widersprüchliche – und damit jedenfalls mehrfach falsche – Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht hat. Die Vorgangsweise der algerischen Vertretung im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung und Ausstellung von Heimreisezertifikaten (Feststellung der Staatsangehörigkeit; danach oft monatelange individuelle Identitätsprüfung; Ausstellung von Heimreisezertifikaten mit kurzer Dauer erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Überstellungstermin bekannt gegeben werden kann) ist bei dem in diesem Verfahren agierenden Vertreter – gleichzeitig staatlich beigegebener Rechtsberater in Schubhaftverfahren – aufgrund der vielfachen Vertretung einschlägiger Beschwerdeführer – gerade auch aus Algerien – als notorisch bekannt vorauszusetzen. Entsprechend dieser Vorgangsweise erweist sich das Vorgehen des Bundesamtes hinsichtlich der Urgenz als fristgerecht und der konkreten Situation entsprechend. 1.
- Der Beschwerdeführer hat familiäre und soziale Anknüpfungspunkte zwar behauptet, die namentlich genannten Personen sind jedoch nicht im zentralen Melderegister auffindbar. Zudem erwies sich die angebliche Wohnadresse des Freundes, an der der Beschwerdeführer angeblich nunmehr eine Meldung beabsichtigt, als Geschäftslokal. Davon wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Existenz dieser Personen und ihren Aufenthaltsort zu belegen. Dabei wurde auch ausdrücklich ausgeführt, wie das Bundesverwaltungsgericht diese offenbar tatsachenwidrigen Angaben zu werten beabsichtigt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter haben es jedoch für erforderlich gehalten, auf dieses Schreiben auch nur in irgendeiner Form zu reagieren. Aus diesen Umständen ergibt sich auch der offenkundige Zweck dieser Angaben: es wird versucht, das Gericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens bewusst mit tatsachenwidrigen Behauptungen und real nicht existierenden Zeugen zu überfrachten um einerseits die Ermittlungen des Bundesamtes nicht hinreichend erscheinen zu lassen und andererseits im Hinblick auf ein eventuelles Revisionsverfahren die Behauptung aufstellen zu können, das Bundesverwaltungsgericht habe (in Bezug auf dieses oder jenes Vorbringen) ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. 1.
- Die Feststellungen zu den Meldungen, Strafhaften und strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere einer Zusammenschau der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. Eine legale Beschäftigung in Österreich wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet. 1.
- Darüber hinaus muss angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden erneut entziehen würde. Immerhin hat er die gesamte Zeit außerhalb der behördlichen Anhaltungen und Inhaftierungen in Österreich in der Illegalität verbracht und überdies weitgehend zur Begehung von Straftaten genutzt. Angaben zu sozialen Anknüpfungspunkten und möglichen Meldeadressen erwiesen sich durchwegs als tatsachenwidrig oder bewusst irreführend. Es ist daher nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass er gewillt wäre, mit den österreichischen Behörden in Zusammenhang mit seiner Abschiebung ernsthaft zu kooperieren. 1.
- Der Beschwerdeführer – der unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat – verfügt nach Aktenlage über lediglich minimale Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Soweit ihm aus der Entscheidung betreffend seine erste Schubhaftbeschwerde eine Forderung (Aufwandersatz) gegenüber dem Innenminister zukommt, ist diese noch offen (Zahlungsfrist 24.04.2017) und kann nicht als verfügbarer Vermögenswert oder gar "Barmittel" angesehen werden. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet.
- Rechtliche Beurteilung 2.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.
- Umfang der Beschwerde: Wie aus den abschließenden Beschwerdebegehren (Seite 09/10) zweifelsfrei ersichtlich ist – und auch in den Beschwerdeausführungen klar hervorkommt - richtet sich die Beschwerde auch gegen die laufende Anhaltung in Schubhaft. Dass in der Einleitung nur der Bescheid als Gegenstand der Beschwerde genannt wird, ist in dieser Zusammenschau als offenkundiges Redaktionsversehen zu betrachten. Insbesondere wird damit auch dem Rechtsschutzgedanken Rechnung getragen. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.03.2017: 3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich praktisch unmittelbar ab Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz im Verborgenen oder an anderen Adressen als den behördlich gemeldeten aufgehalten. Damit hat er behördliche Kontaktaufnahmen bewusst verunmöglicht. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Ungarn erlassen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich praktisch unmittelbar ab Einbringung seines Antrags auf internationalen Schutz im Verborgenen oder an anderen Adressen als den behördlich gemeldeten aufgehalten. Damit hat er behördliche Kontaktaufnahmen bewusst verunmöglicht. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung bezogen auf Ungarn erlassen. 3.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3). Zudem wurde auch die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen.3.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der mangelnden Mitwirkung am Verfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 3,). Zudem wurde auch die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG.Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. So sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 3 unstrittig gegeben und werden auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ziffer 1 wiederum ist aus der Aktenlage – insbesondere den wiederholt tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers – zweifelsfrei belegbar und wird auch in der Beschwerde nicht erkennbar in Abrede gestellt. 3.
- Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung wurde in der Beschwerde im Übrigen erneut nicht substanziell entgegen getreten. Insbesondere erwiesen sich die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen zu sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers als offenkundig tatsachenwidrig. 3.
- Auf Grund der klar erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der deutlichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. 3.
- Gegenteilige Behauptungen in der Beschwerde wurden schon vorab durch die Aussagen des Beschwerdeführers vom 28.03.2017 vollständig entwertet: dieser hatte vehement erklärt, die Schubhaft "sabotieren" und deren Ende mittels Hungerstreiks erzwingen zu wollen. Damit fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme einer auch nur ansatzweisen Kooperationsbereitschaft. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Anordnung des gelinderen Mittels sei bisher nicht versucht worden, so liegt dies primär an der unstrittigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum praktisch ausschließlich in Justizhaft (in der die Anordnung eines gelinderen Mittels als sinnfrei anzusehen ist) befand und in den wenigen Wochen in Freiheit umgehend in die Illegalität abtauchte. 3.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.03.2016 abzuweisen.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
- Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer – wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere weil er sich unmittelbar nach Antragseinbringung seinem Asylverfahren entzogen nachweislich mehrfach tatsachenwidrige und/oder irreführende Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und möglichen Abgabestellen gemacht hat. Besonders relevant ist dabei auch, dass diese nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern wissentlich auch von seinem bevollmächtigten Vertreter und zudem gerade gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht gemacht worden sind. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde - hinsichtlich einer nunmehrigen Kooperationsbereitschaft - sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 28.03.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die behaupteten Anknüpfungspunkte allerdings als tatsachenwidrig oder angesichts der mehrfachen bewussten Falschinformationen seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters als nicht einmal im Ansatz geeignet, einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen oder diese auch nur nennenswert zu reduzieren.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 28.03.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall erweisen sich die behaupteten Anknüpfungspunkte allerdings als tatsachenwidrig oder angesichts der mehrfachen bewussten Falschinformationen seitens des Beschwerdeführers und seines Vertreters als nicht einmal im Ansatz geeignet, einer Fluchtgefahr entgegen zu stehen oder diese auch nur nennenswert zu reduzieren. 4.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Dieses besonders hohe staatliche Interesse ergibt sich aus der massiven Kriminalitätsneigung des Beschwerdeführers, die ihrerseits evident aus dem Strafregister in Verbindung mit dem Melderegister hervorgeht. Im Rahmen seines bisher nur rund 29 Monate währenden Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer allein 20 Monate in Haft und wurde in vier Fällen wegen in den verbliebenen neun Monaten begangenen (teils schweren) Straftaten – darunter (schwere) Körperverletzung und drei Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten – zu unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
- Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seinem ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren Anspruch auf einen Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro hat. Diese stehen ihm aber zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt faktisch noch nicht zur Verfügung und würden angesichts seines (unstrittigen) Vorlebens nicht einmal ansatzweise als finanzielle Sicherheitsleistung ausreichen. 4.
- Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abschiebung des Beschwerdeführers durchsetzbar ist und mit einer Ausstellung des Heimreisezertifikats in den kommenden Wochen gerechnet werden kann, erweist sich die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft auch als nicht unverhältnismäßig. 4.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.6. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen (zumindest) einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Straffälligkeit und der Dauer der Strafhaft, aber auch für die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Auch Ergebnisse einer Nachschau im Zentralen Melderegister bedürfen keiner näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter – umso mehr, als der Beschwerdeführer und sein Vertreter auf einen entsprechenden schriftlichen Vorhalt nicht einmal reagiert haben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für das Vorliegen (zumindest) einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Straffälligkeit und der Dauer der Strafhaft, aber auch für die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Auch Ergebnisse einer Nachschau im Zentralen Melderegister bedürfen keiner näheren Erörterung mit dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter – umso mehr, als der Beschwerdeführer und sein Vertreter auf einen entsprechenden schriftlichen Vorhalt nicht einmal reagiert haben. Dem Beschwerdeführer kommt auch nicht das Recht zu, eine Verhandlung bereits dadurch zu erzwingen, dass er tatsachenwidrige Angaben zu (möglichen) Zeugen macht oder diese in einer Form benennt, die das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfen kann. Mit der Angabe von Personen, deren Existenz durch keinerlei Beweismittel belegt wird und die nicht einmal im ZMR auffindbar sind lässt sich keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung argumentieren – es kann angesichts der kurzen Entscheidungsfristen im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden dem Verwaltungsgericht auch nicht abverlangt werden, eine Verhandlung zur möglichen Einvernahme von Personen anzuberaumen für deren tatsächliche Existenz es kein belastbares Indiz gibt. Insbesondere gilt das für den gegenständlichen Fall, in dem diese "Personen" bereits im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) im Juli 2016 – also vor mehr als acht Monaten – nicht hinsichtlich ihrer tatsächlichen Existenz belegt werden konnten und dennoch vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter in vollem Wissen über diese Tatsache im gegenständlichen Verfahren erneut als soziale und familiäre Anknüpfungspunkte namhaft gemacht worden sind. Welcher Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein sollte, wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Bundesamt seine Beweiswürdigung auch hinreichend offen gelegt und nachvollziehbar gestaltet. Schließlich ist die Situation in Ungarn für die gegenwärtig geplante (und ausgesprochene) Abschiebung/Rückkehr nach Algerien ohne jegliche Relevanz. 6. Kostenersatz 6.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Schubhaftanordnung und der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Ein Ersatz der Eingabegebühr – für den es im Übrigen keine rechtliche Grundlage gibt – wurde im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2107301.2.00