RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW142 2128889-1 SpruchW142 2128889-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 1028197101-14868285/BMI-EAST-WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 1028197101-14868285/BMI-EAST-WEST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In seiner Erstbefragung am 11.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren und habe im XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, moslemischer Sunnit und traditionell verheiratet. Er spreche Paschtu. Er habe (mit vielen Unterbrechungen) 5 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und seit seinem
- Lebensjahr als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Im XXXX würden noch seine Mutter, sein Bruder, eine Schwester, seine Ehefrau, seine 6 Söhne sowie seine Tochter leben. Eine Schwester lebe im XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar in Afhanistan. In Belgien lebe ein Bruder von ihm. Seine Familie besitze Grundstücke im Ausmaß von 1,5 Jirib. Der Schwager sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Den Entschluss zur Ausreise und die Organisation des Schleppers habe er im Mai 2014 gemacht, im Juni 2014 sei er dann illegal mit dem Flugzeug in den Iran (Teheran) und anschließend über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
- In seiner Erstbefragung am 11.08.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am römisch 40 geboren und habe im römisch 40 , römisch 40 , Provinz Nangarhar in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, moslemischer Sunnit und traditionell verheiratet. Er spreche Paschtu. Er habe (mit vielen Unterbrechungen) 5 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht und seit seinem
- Lebensjahr als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Im römisch 40 würden noch seine Mutter, sein Bruder, eine Schwester, seine Ehefrau, seine 6 Söhne sowie seine Tochter leben. Eine Schwester lebe im römisch 40 , römisch 40 , Provinz Nangarhar in Afhanistan. In Belgien lebe ein Bruder von ihm. Seine Familie besitze Grundstücke im Ausmaß von 1,5 Jirib. Der Schwager sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Den Entschluss zur Ausreise und die Organisation des Schleppers habe er im Mai 2014 gemacht, im Juni 2014 sei er dann illegal mit dem Flugzeug in den Iran (Teheran) und anschließend über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Mai 2014 Kämpfe zwischen den Arbaki (regierungstreue Miliz) und den Taliban gegeben habe. Er habe den Arbaki Unterschlupf gewährt. Dies hätten die Taliban herausgefunden, ihn verprügelt und ihm Drohbriefe geschrieben. In den Briefen sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban würden ihn der Spionage verdächtigen. Aus Angst, dass ihn die Taliban töten werden, habe er das Land verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
- Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer für in die Sprache Paschtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Anfangs legte der Beschwerdeführer eine Tazkira vor, wobei er dazu ausführte, dass er das darauf angegebene Geburtsdatum (XXXX) selbst ausgewählt habe, da man nicht mehr ohne Tazkira auf die Straße gehen könne.Anfangs legte der Beschwerdeführer eine Tazkira vor, wobei er dazu ausführte, dass er das darauf angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) selbst ausgewählt habe, da man nicht mehr ohne Tazkira auf die Straße gehen könne. Des Weiteren wurden vom Beschwerdeführer medizinische Unterlagen XXXX sowie Medikamente bzw. Salben (Mexalen, Pantoprazol ratiopharm, Thermo-Rheumon Creme) vorgelegt.Des Weiteren wurden vom Beschwerdeführer medizinische Unterlagen römisch 40 sowie Medikamente bzw. Salben (Mexalen, Pantoprazol ratiopharm, Thermo-Rheumon Creme) vorgelegt. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX vom 02.05.2016, zwei Briefe der Taliban, ein Foto mit zwei Bewaffneten sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber (Modul 1, Anfängerkurs-geringe Vorkenntnisse) vor.Zudem legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des Bürgermeisters von römisch 40 vom 02.05.2016, zwei Briefe der Taliban, ein Foto mit zwei Bewaffneten sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerber (Modul 1, Anfängerkurs-geringe Vorkenntnisse) vor. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe und gab an, dass er das letzte Mal am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen (Wohnort, Schulbildung, Beruf, Ausbildung, Verwandte im Heimatstaat, Religionsgemeinschaft, Volksgruppenzugehörigkeit) machte er die gleichen Angaben wie bei seiner Erstbefragung. Abweichend führte er aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder in XXXX, einem Nachbardorf bei ihren Eltern leben würden. Er habe noch viele andere Verwandte (zwei Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits), welche auch in XXXX leben würden und Bauern seien. Zu seinem Reiseweg führte er nachgefragt aus, dass er von XXXX mit einem Linientaxi nach Kabul gefahren sei, dort eine Nacht bei einem Freund geblieben und danach mit den Flugzeug in den Iran (Teheran) geflogen sei. Ein Onkel mütterlicherseits habe seine Reise organisiert. Am
- Jawza (ca. 06.06.2014) habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Am
- Saratan (ca. 07.07.2014) habe er das Land schlepperunterstützt verlassen.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe und gab an, dass er das letzte Mal am Tag seiner Ausreise aus Afghanistan gearbeitet habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen (Wohnort, Schulbildung, Beruf, Ausbildung, Verwandte im Heimatstaat, Religionsgemeinschaft, Volksgruppenzugehörigkeit) machte er die gleichen Angaben wie bei seiner Erstbefragung. Abweichend führte er aus, dass seine Ehefrau und seine Kinder in römisch 40 , einem Nachbardorf bei ihren Eltern leben würden. Er habe noch viele andere Verwandte (zwei Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits), welche auch in römisch 40 leben würden und Bauern seien. Zu seinem Reiseweg führte er nachgefragt aus, dass er von römisch 40 mit einem Linientaxi nach Kabul gefahren sei, dort eine Nacht bei einem Freund geblieben und danach mit den Flugzeug in den Iran (Teheran) geflogen sei. Ein Onkel mütterlicherseits habe seine Reise organisiert. Am
- Jawza (ca. 06.06.2014) habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Am
- Saratan (ca. 07.07.2014) habe er das Land schlepperunterstützt verlassen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei, nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei nicht politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei. Gegen ihn würde kein Haftbefehl, keine Strafanzeige etc. vorliegen. Aufgrund seines Religionsbekenntnisses und Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Auch mit Privatpersonen habe er keine gröberen Probleme gehabt. Er habe nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Während des afghanischen Bürgerkrieges sei er Bauer gewesen. Bei ihm sei kein Krieg gewesen, als die Taliban gekommen seien, hätten alle die Waffen abgegeben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es an der Kreuzung von XXXX einen Posten der Arbaki gegeben habe. Die Taliban hätten diese Posten früh am Morgen angegriffen. Die Arbaki hätten dadurch schwere Verluste erlitten und sechs Leute von ihnen seien ums Leben gekommen. Zwei der Polizisten seien zu ihm gekommen um Schutz zu suchen. Der Beschwerdeführer habe sie zwei Nächte bei ihm versteckt. Danach hätten die Taliban davon erfahren, seien zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Da die zwei Soldaten ansonsten ums Leben gekommen wären, habe er sie an die Behörden übergeben. Danach seien ihm Drohbriefe vor die Tür gelegt worden. Dies sei ein Todesurteil der Taliban und man habe ihn beschuldigt ein Agent zu sein. Falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, würden die Taliban ein Gerichtsurteil erlassen und ihn umbringen.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es an der Kreuzung von römisch 40 einen Posten der Arbaki gegeben habe. Die Taliban hätten diese Posten früh am Morgen angegriffen. Die Arbaki hätten dadurch schwere Verluste erlitten und sechs Leute von ihnen seien ums Leben gekommen. Zwei der Polizisten seien zu ihm gekommen um Schutz zu suchen. Der Beschwerdeführer habe sie zwei Nächte bei ihm versteckt. Danach hätten die Taliban davon erfahren, seien zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Da die zwei Soldaten ansonsten ums Leben gekommen wären, habe er sie an die Behörden übergeben. Danach seien ihm Drohbriefe vor die Tür gelegt worden. Dies sei ein Todesurteil der Taliban und man habe ihn beschuldigt ein Agent zu sein. Falls er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, würden die Taliban ein Gerichtsurteil erlassen und ihn umbringen. Nochmals zum genauen Ablauf an der Kreuzung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies am
- Jawza (ca. 06.06.2014) gewesen sei. Er wohne in der Nähe dieser Kreuzung und es sei Krieg gewesen. Niemand habe das Haus verlassen können bzw. dürfen. Die Auseinandersetzung habe am frühen Morgen begonnen. Gegen Abend hätten die zwei Soldaten an seine Tür geklopft und hätten ihm gesagt, dass sie Schutz brauchen würden. Der Beschwerdeführer habe sie hereingelassen und sie seien zwei Tage lang bei ihm gewesen. Danach habe er die beiden der Regierung übergeben. Sie seien zum XXXX gefahren und hätten dort das vorgelegte Foto gemacht. Er habe die beiden Soldaten nicht gekannt. Nachgefragt, gab er an, dass einer ein Soldat und der andere ein Arbaki gewesen sei. Die Arbaki seien Feinde der Taliban und wenn er ihnen Schutz gewähre, sei dies sein Todesurteil. Diese würden in den umliegenden Dörfern militärische Dienste leisten. Die beiden würden nicht aus seiner Gegend kommen, sie seien Regierungsmilizen. Auf Vorhalt, dass die Arbaki lokale Bewohner seien, die von der Regierung bezahlt und ausgerüstet werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht kenne, da sie aus anderen Provinzen (Kunar, Pakita) gekommen seien. Am
- (gemeint: 08.06.2014) habe er den ersten Drohbrief bekommen und sei zusammengeschlagen worden. Die Dorfältesten hätten dann den Streit geschlichtet und ihn befreit. Danach sei er nach XXXX geflüchtet und sei bis seine Reisedokumente fertig gewesen seien bei einem Freund geblieben. Nach dem zweiten Drohbrief gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen Bruder als Geisel genommen hätten und dem Bruder den zweiten Drohbrief übergeben hätten. Sie hätten verlangt, dass der Bruder ihn finden solle. Den ersten Drohbrief habe er vor der Tür gefunden, es sei aber niemand sonst dort gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass er vorhin gesagt habe, dass er auch zusammengeschlagen wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban in der Nacht gekommen seien, der Brief sei am nächsten Tag gekommen. Die Taliban seien in der Nacht vom
- auf den
- (gemeint: 08.06.2014 auf 09.06.2014) gekommen. Die Taliban hätten erfahren, dass er den Arbaki Schutz gewährt habe und nachdem er die Arabki übergeben habe, seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er habe nicht gewusst, dass die Taliban Bescheid gewusst hätten. Sie hätten an seine Tür geklopft. Es seien 6 Taliban gewesen. Sie hätten ihn am Kragen gepackt und ihn zusammengeschlagen. Er habe geschrien. Dann seien Leute aus dem Dorf gekommen um ihn zu befreien. Die Taliban hätten ihm ein Tuch um den Hals gezogen und ihn daran herumgezerrt. Sie seien maskiert gewesen. Die Leute hätten die Taliban angefleht ihn freizulassen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die zwei Polizisten finden solle. Sie hätten gesagt, er sei ein Agent und würde Geld kassieren. Weiter befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Früh den Brief gefunden und ihn seinem Bruder gegeben habe. Der Bruder habe noch einen Brief erhalten. Der Bruder sei auch zusammengeschlagen worden. Die Taliban hätten dem Bruder gesagt, dass er ihn finden solle. Der Beschwerdeführer sei dann nach XXXX geflüchtet und habe sich bei Freunden versteckt bis sein Reisedokument fertig gewesen sei. Befragt, wie er zu den beiden Briefen kam, führte er aus, dass ein Verwandter den Brief per Post geschickt habe. Er habe diesen angerufen. Er stehe mit seiner Familie nicht in Kontakt, da er Angst habe. Die Gespräche würden abgehört werden und es bestehe die Gefahr, dass seiner Familie etwas angetan werde. Er habe Angst, dass die Taliban seinen Kindern etwas tun werden, sie seien sehr brutal. Auf Vorhalt, am Beginn angegeben zu haben, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben und er jetzt aber angegeben habe, sich ein Monat in XXXX versteckt zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort gearbeitet habe. Befragt, ob er dort keine Angst von den Taliban gehabt habe, gab er an, dass dies ein verstecktet Ort sei. Auf die Frage, warum er seine Familie nicht mitgenommen habe, gab er an, dass "es Freunde seien, fremde Personen". Sie würden ihn dort sicher finden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese nichts gegen die Taliban machen könne.Nochmals zum genauen Ablauf an der Kreuzung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies am
- Jawza (ca. 06.06.2014) gewesen sei. Er wohne in der Nähe dieser Kreuzung und es sei Krieg gewesen. Niemand habe das Haus verlassen können bzw. dürfen. Die Auseinandersetzung habe am frühen Morgen begonnen. Gegen Abend hätten die zwei Soldaten an seine Tür geklopft und hätten ihm gesagt, dass sie Schutz brauchen würden. Der Beschwerdeführer habe sie hereingelassen und sie seien zwei Tage lang bei ihm gewesen. Danach habe er die beiden der Regierung übergeben. Sie seien zum römisch 40 gefahren und hätten dort das vorgelegte Foto gemacht. Er habe die beiden Soldaten nicht gekannt. Nachgefragt, gab er an, dass einer ein Soldat und der andere ein Arbaki gewesen sei. Die Arbaki seien Feinde der Taliban und wenn er ihnen Schutz gewähre, sei dies sein Todesurteil. Diese würden in den umliegenden Dörfern militärische Dienste leisten. Die beiden würden nicht aus seiner Gegend kommen, sie seien Regierungsmilizen. Auf Vorhalt, dass die Arbaki lokale Bewohner seien, die von der Regierung bezahlt und ausgerüstet werden, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht kenne, da sie aus anderen Provinzen (Kunar, Pakita) gekommen seien. Am
- (gemeint: 08.06.2014) habe er den ersten Drohbrief bekommen und sei zusammengeschlagen worden. Die Dorfältesten hätten dann den Streit geschlichtet und ihn befreit. Danach sei er nach römisch 40 geflüchtet und sei bis seine Reisedokumente fertig gewesen seien bei einem Freund geblieben. Nach dem zweiten Drohbrief gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seinen Bruder als Geisel genommen hätten und dem Bruder den zweiten Drohbrief übergeben hätten. Sie hätten verlangt, dass der Bruder ihn finden solle. Den ersten Drohbrief habe er vor der Tür gefunden, es sei aber niemand sonst dort gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass er vorhin gesagt habe, dass er auch zusammengeschlagen wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban in der Nacht gekommen seien, der Brief sei am nächsten Tag gekommen. Die Taliban seien in der Nacht vom
- auf den
- (gemeint: 08.06.2014 auf 09.06.2014) gekommen. Die Taliban hätten erfahren, dass er den Arbaki Schutz gewährt habe und nachdem er die Arabki übergeben habe, seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Er habe nicht gewusst, dass die Taliban Bescheid gewusst hätten. Sie hätten an seine Tür geklopft. Es seien 6 Taliban gewesen. Sie hätten ihn am Kragen gepackt und ihn zusammengeschlagen. Er habe geschrien. Dann seien Leute aus dem Dorf gekommen um ihn zu befreien. Die Taliban hätten ihm ein Tuch um den Hals gezogen und ihn daran herumgezerrt. Sie seien maskiert gewesen. Die Leute hätten die Taliban angefleht ihn freizulassen und dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die zwei Polizisten finden solle. Sie hätten gesagt, er sei ein Agent und würde Geld kassieren. Weiter befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Früh den Brief gefunden und ihn seinem Bruder gegeben habe. Der Bruder habe noch einen Brief erhalten. Der Bruder sei auch zusammengeschlagen worden. Die Taliban hätten dem Bruder gesagt, dass er ihn finden solle. Der Beschwerdeführer sei dann nach römisch 40 geflüchtet und habe sich bei Freunden versteckt bis sein Reisedokument fertig gewesen sei. Befragt, wie er zu den beiden Briefen kam, führte er aus, dass ein Verwandter den Brief per Post geschickt habe. Er habe diesen angerufen. Er stehe mit seiner Familie nicht in Kontakt, da er Angst habe. Die Gespräche würden abgehört werden und es bestehe die Gefahr, dass seiner Familie etwas angetan werde. Er habe Angst, dass die Taliban seinen Kindern etwas tun werden, sie seien sehr brutal. Auf Vorhalt, am Beginn angegeben zu haben, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben und er jetzt aber angegeben habe, sich ein Monat in römisch 40 versteckt zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dort gearbeitet habe. Befragt, ob er dort keine Angst von den Taliban gehabt habe, gab er an, dass dies ein verstecktet Ort sei. Auf die Frage, warum er seine Familie nicht mitgenommen habe, gab er an, dass "es Freunde seien, fremde Personen". Sie würden ihn dort sicher finden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese nichts gegen die Taliban machen könne.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 31.05.2016 Zahl: 1028197101-14868285/BMI-EAST-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 (Spruchpunkt III.).1028197101-14868285/BMI-EAST-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er die Mitglieder der Arbaki nicht gekannt habe. Seine Angaben, dass die Arbaki aus anderen Provinzen kommen würden, würden nicht mit dem vorliegenden Amtswissen übereinstimmen. Die Behörde führte in der Folge Ungereimtheiten und Widersprüche, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden an und führte aus, dass auch das vorgelegte Foto seine Fluchtgeschichte in keiner Weise bestätigen könne. Es sei nicht verifizierbar, wann und unter welchen Umständen das Foto aufgenommen worden sei. Auch die Angaben hinsichtlich der Drohbriefe seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Drohbrief ein Todesurteil bedeuten würde und die Taliban dann den Beschwerdeführer aber wieder freigelassen hätten. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet zu haben und von XXXX mit einem kleinen PKW in Richtung Kabul gefahren sei, wobei er dann später angegeben habe, nach dem Zwischenfall am 08.06.2014 nach XXXX geflüchtet zu sein. Auf Vorhalt, habe er dann angegeben, dass er auch in XXXX gearbeitet habe. Es sei somit keinesfalls plausibel, dass sich sein Fluchtvorbringen tatsächlich so zugetragen habe. Dem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Es könne keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Da aber beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel und nachvollziehbar gewesen seien. Es sei nicht glaubhaft, dass er die Mitglieder der Arbaki nicht gekannt habe. Seine Angaben, dass die Arbaki aus anderen Provinzen kommen würden, würden nicht mit dem vorliegenden Amtswissen übereinstimmen. Die Behörde führte in der Folge Ungereimtheiten und Widersprüche, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden an und führte aus, dass auch das vorgelegte Foto seine Fluchtgeschichte in keiner Weise bestätigen könne. Es sei nicht verifizierbar, wann und unter welchen Umständen das Foto aufgenommen worden sei. Auch die Angaben hinsichtlich der Drohbriefe seien nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Drohbrief ein Todesurteil bedeuten würde und die Taliban dann den Beschwerdeführer aber wieder freigelassen hätten. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet zu haben und von römisch 40 mit einem kleinen PKW in Richtung Kabul gefahren sei, wobei er dann später angegeben habe, nach dem Zwischenfall am 08.06.2014 nach römisch 40 geflüchtet zu sein. Auf Vorhalt, habe er dann angegeben, dass er auch in römisch 40 gearbeitet habe. Es sei somit keinesfalls plausibel, dass sich sein Fluchtvorbringen tatsächlich so zugetragen habe. Dem Vorbringen sei die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen. Es könne keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden. Da aber beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 02.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit dem am 24.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid (bezüglich Spruchpunkt I.) zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Mit dem am 24.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid (bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angaben vor der Behörde plausibel seien, er am Verfahren mitgewirkte habe und auch Dokumente und Fotos vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer führte nochmals in abgekürzter Form seine Fluchtgründe aus und gab an, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Sicherheitsbehörden oft korrupt seien und das Recht des Stärkeren und der Selbstjustiz herrsche. Auch sei in den Länderfeststellungen (Seite 13-14) ausgeführt worden, dass die Zahl der zivilen Opfer sehr hoch und die Sicherheitslage beunruhigend sei. Weiters wurde auf einen Bericht von UNHCR mit dem Titel "Gesamt Situation in Afghanistan hat sich verschlechtert", welcher besage, dass UNHCR weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan ausgehe.
- Am 22.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer anfangs aus, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise, in seinem Heimatland im XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar gelebt habe. Seine Mutter, Bruder und zwei Schwester würden in XXXX und seine Ehefrau und Kinder im Dorf XXXX bei ihren Eltern bzw. Großeltern leben. Er habe als Landwirt gearbeitet und ein Grundstück von ca. 1,5 Jiribit und Grundstücke von anderen bebaut. Am 10.07.2014 sei er ausgereist. Zu seinem fluchtauslösendem Ereignis befragt, gab er an, dass im XXXX die Taliban die Oberhand hätten. Er habe dort ein normales Leben geführt. Eines Tages sei es zu Kampfhandlungen zwischen den Taliban und dem Staat gekommen, es sei den ganzen Tag gekämpft worden. Die Streitkräfte des Staates hätten den Kampf verloren. Zwei Polizisten seien zu ihm geflüchtet, er habe ihnen zwei Tage Schutz gewährt und sie dann dem Staat übergeben. Die Taliban hätten davon erfahren und dadurch hätt er Probleme bekommen. Sie hätten ihm einen Drohbrief geschickt, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn aufgefordert, die Polizisten auszuliefern. Von der Richterin befragt, gab er an, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen am 06.06.2014 stattgefunden hätten. Die Polizisten seien abends, am Ende des Tages, als es dunkel war zu ihm geflüchtet. Wie die Polizisten heißen, wisse er nicht, er habe nicht danach gefragt und habe ihnen helfen wollen. Er habe die Polizisten heimlich zum Bezirksverwaltungsgebäude gebracht, sie dort gelassen und ihnen gesagt, dass sie hineingehen sollen. Die Polizisten seien nicht verletzt gewesen. Gefragt, warum diese dann zwei Tage lang bei ihm geblieben seien, führte er aus, dass die Sicherheitslage nicht gut gewesen sei. Nach zwei Tagen habe sich die Lage beruhigt. Die Taliban würden zwei oder drei Tage stark kämpfen und dann würde sich die Lage wieder beruhigen. Das Bezirksverwaltungsgebäude befände sich in XXXX. Gefragt, wie die Taliban von der Schutzgewährung der Polizisten erfahren hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Dorf Leute gebe, die spionieren und den Taliban Informationen liefern würden. Auch hätten die Taliban die Polizisten gesucht.Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer anfangs aus, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise, in seinem Heimatland im römisch 40 , römisch 40 , Provinz Nangarhar gelebt habe. Seine Mutter, Bruder und zwei Schwester würden in römisch 40 und seine Ehefrau und Kinder im Dorf römisch 40 bei ihren Eltern bzw. Großeltern leben. Er habe als Landwirt gearbeitet und ein Grundstück von ca. 1,5 Jiribit und Grundstücke von anderen bebaut. Am 10.07.2014 sei er ausgereist. Zu seinem fluchtauslösendem Ereignis befragt, gab er an, dass im römisch 40 die Taliban die Oberhand hätten. Er habe dort ein normales Leben geführt. Eines Tages sei es zu Kampfhandlungen zwischen den Taliban und dem Staat gekommen, es sei den ganzen Tag gekämpft worden. Die Streitkräfte des Staates hätten den Kampf verloren. Zwei Polizisten seien zu ihm geflüchtet, er habe ihnen zwei Tage Schutz gewährt und sie dann dem Staat übergeben. Die Taliban hätten davon erfahren und dadurch hätt er Probleme bekommen. Sie hätten ihm einen Drohbrief geschickt, seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten ihn aufgefordert, die Polizisten auszuliefern. Von der Richterin befragt, gab er an, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen am 06.06.2014 stattgefunden hätten. Die Polizisten seien abends, am Ende des Tages, als es dunkel war zu ihm geflüchtet. Wie die Polizisten heißen, wisse er nicht, er habe nicht danach gefragt und habe ihnen helfen wollen. Er habe die Polizisten heimlich zum Bezirksverwaltungsgebäude gebracht, sie dort gelassen und ihnen gesagt, dass sie hineingehen sollen. Die Polizisten seien nicht verletzt gewesen. Gefragt, warum diese dann zwei Tage lang bei ihm geblieben seien, führte er aus, dass die Sicherheitslage nicht gut gewesen sei. Nach zwei Tagen habe sich die Lage beruhigt. Die Taliban würden zwei oder drei Tage stark kämpfen und dann würde sich die Lage wieder beruhigen. Das Bezirksverwaltungsgebäude befände sich in römisch 40 . Gefragt, wie die Taliban von der Schutzgewährung der Polizisten erfahren hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Dorf Leute gebe, die spionieren und den Taliban Informationen liefern würden. Auch hätten die Taliban die Polizisten gesucht. Auf Befragung der Richterin, was nach der Ablieferung der Polizisten passiert sei, gab er an, dass die Taliban in der nächsten Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien und an seine Tür geklopft hätten. Er habe geöffnet, danach hätten sie ihn an seinem traditionellen Kleid festgehalten, ihn geschlagen und ihm gesagt, dass er ein Spion sei und er die Polizisten übergeben solle. Danach hätten sie ein Schultertuch gehalten, es gedreht und ihm um den Hals gebunden und zusammengezogen, sodass er fast keine Luft mehr bekommen habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Polizisten herausgeben, sonst würden sie ihn umbringen. Anfangs habe er noch schreien können, dies hätten die Dorfbewohner und die Ältesten gehört. Diese seien gekommen und hätten die Taliban angefleht, ihn freizulassen und ihnen gesagt, dass er die Polizisten finden und den Taliban übergeben werde. Die Taliban hätten ihn dann losgelassen und den Ältesten gesagt, dass sie ihn töten werden, wenn er ihnen die Polizisten nicht liefere. Danach seien die Taliban weggegangen. Wie viele Taliban es gewesen seien könne er nicht sagen, es seien aber in etwa 10-20 Taliban gewesen. Am nächsten Tag (in der Nacht) hätten sie einen Drohbrief vor seine Haustür geworfen. Sein Bruder habe diesen Brief gesehen, aufgehoben und ihn gelesen. In derselben Nacht seien die Taliban wieder gekommen und hätten auch den Bruder geschlagen und ihn aufgefordert, den Beschwerdeführer zu finden, sonst würden sie ihn umbringen. Befragt, was in dem Brief gestanden sei, führte er aus, dass dort stehe, dass er ein Spion des Staates sei und den Feinden der Taliban Schutz gewährt habe. Sie würden ihn auf keinen Fall "so lassen". Gefragt, ob er zu Hause war, als der Drohbrief vor die Haustür geworfen worden sei, führte er aus, dass er beim ersten Drohbrief zu Hause gewesen sei. Er habe ihn in der Früh selbst gesehen und aufgehoben. Der erste Brief sei am 08.06.2014 gekommen, der zweite am 09.06.
- Als der zweite Brief gekommen sei, sei er nicht zu Hause gewesen, sein Bruder hätte diesen aufgehoben, gelesen und sei von den Taliban geschlagen worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund (XXXX) im Dorf XXXX gewesen. Wann genau er nach XXXX gegangen sei, habe er sich nicht genau aufgeschrieben, aber es glaube es sei der 08.06.2014 gewesen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, sei er geflüchtet. Wie lange er bei diesem Freund gewesen sei, könne er nicht angeben. Es sei so lange gewesen, bis sein Onkel mütterlicherseits ihm sein Reisedokument und den Ausweis organisiert habe. Von dort sei er dann nach Kabul gereist und habe sich eine Nacht aufgehalten. Danach sei er in den Iran gereist. In Kabul habe er wegen der finanziellen Lage nicht bleiben können. Die Taliban würden ihn auch in Kabul finden.Befragt, was in dem Brief gestanden sei, führte er aus, dass dort stehe, dass er ein Spion des Staates sei und den Feinden der Taliban Schutz gewährt habe. Sie würden ihn auf keinen Fall "so lassen". Gefragt, ob er zu Hause war, als der Drohbrief vor die Haustür geworfen worden sei, führte er aus, dass er beim ersten Drohbrief zu Hause gewesen sei. Er habe ihn in der Früh selbst gesehen und aufgehoben. Der erste Brief sei am 08.06.2014 gekommen, der zweite am 09.06.
- Als der zweite Brief gekommen sei, sei er nicht zu Hause gewesen, sein Bruder hätte diesen aufgehoben, gelesen und sei von den Taliban geschlagen worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei einem Freund (römisch 40 ) im Dorf römisch 40 gewesen. Wann genau er nach römisch 40 gegangen sei, habe er sich nicht genau aufgeschrieben, aber es glaube es sei der 08.06.2014 gewesen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, sei er geflüchtet. Wie lange er bei diesem Freund gewesen sei, könne er nicht angeben. Es sei so lange gewesen, bis sein Onkel mütterlicherseits ihm sein Reisedokument und den Ausweis organisiert habe. Von dort sei er dann nach Kabul gereist und habe sich eine Nacht aufgehalten. Danach sei er in den Iran gereist. In Kabul habe er wegen der finanziellen Lage nicht bleiben können. Die Taliban würden ihn auch in Kabul finden. Gefragt, woher er vom zweiten Drohbrief gewusst habe, führte er aus, dass es ihm sein Bruder über jemanden mitteilen habe lassen als er nach XXXX gegangen sei. Es sei ein Freund des Bruders gewesen, er kenne seien Namen nicht. Telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er nicht. Über einen Verwandten (XXXX), welcher in XXXX aufhältig sei, bekomme er Informationen über seine Frau und seine Kinder.Gefragt, woher er vom zweiten Drohbrief gewusst habe, führte er aus, dass es ihm sein Bruder über jemanden mitteilen habe lassen als er nach römisch 40 gegangen sei. Es sei ein Freund des Bruders gewesen, er kenne seien Namen nicht. Telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er nicht. Über einen Verwandten (römisch 40 ), welcher in römisch 40 aufhältig sei, bekomme er Informationen über seine Frau und seine Kinder. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchten würde, gab er an, Angst vor den Taliban zu haben. Diese würden ihn nicht am Leben lassen und hätten dort die Macht. Gefragt, ob er sich auf Grund der Schutzgewährung der Polizisten nicht an die Polizei wenden könne, gab er an, diese würden nicht einmal sich selbst schützen können und würden das Bezirksverwaltungsgebäude nicht verlassen können. Die Taliban seien stark und würden ihre Gerichtsbarkeit dort umsetzen. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er sich mit den Polizisten habe fotografieren lassen und ihm das Foto gezeigt wurde, führte er aus, dass dies die beiden Polizisten, denen er Schutz gewährt habe, seien. Bezüglich des Fotos befragt, brachte er vor, dass es ihm von seinem Verwandten (XXXX, einem Onkel mütterlicherseits), der sich in XXXX aufhalte, per Post geschickt worden sei. An das genaue Datum, könne er sich nicht mehr erinnern. Er lege aber das Kuvert, in dem es übermittelt wurde, vor. (Beilage/A im Akt). Der Beschwerdeführer habe diesem die Adresse mit einem Handy eines Mitbewohners geschickt. Die Telefonnummer des Verwandten habe er damals auswendig gelernt gehabt, jetzt kenne er sie nicht mehr, habe sie aber auf seinem Handy gespeichert.Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er sich mit den Polizisten habe fotografieren lassen und ihm das Foto gezeigt wurde, führte er aus, dass dies die beiden Polizisten, denen er Schutz gewährt habe, seien. Bezüglich des Fotos befragt, brachte er vor, dass es ihm von seinem Verwandten (römisch 40 , einem Onkel mütterlicherseits), der sich in römisch 40 aufhalte, per Post geschickt worden sei. An das genaue Datum, könne er sich nicht mehr erinnern. Er lege aber das Kuvert, in dem es übermittelt wurde, vor. (Beilage/A im Akt). Der Beschwerdeführer habe diesem die Adresse mit einem Handy eines Mitbewohners geschickt. Die Telefonnummer des Verwandten habe er damals auswendig gelernt gehabt, jetzt kenne er sie nicht mehr, habe sie aber auf seinem Handy gespeichert. Befragt, wer das Foto gemacht habe, gab er an, dass im Bezirksverwaltungsgebäude einen Fotograf gegeben habe, der das Foto gemacht habe. Er habe diesen darum gebeten, das Foto zu machen und dieser habe es ihm binnen 5 Minuten ausgehändigt. Auf die Frage der Richterin, wieso sich ein Fotograf in einer Bezirksverwaltungsgebäude aufhalten solle, führte er aus, dass es dort Geschäfte gebe und der Fotograf dort ein Geschäft habe. Auf Aufforderung er Richterin, ihr die Handynummer des Verwandten zu geben, gab der Beschwerdeführer dann an, dass er diese auf seinem Handy nicht finden könne. Er glaube er habe sie unabsichtlich gelöscht. Er habe sie aber zu Hause in einem Heft. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass er zu den Länderfeststellungen nichts angeben wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist Sunnit und traditionell verheiratet. Er lebte im XXXX, XXXX, Provinz Nangarhar. Seine Mutter, Bruder und Schwester leben noch dort. Seine Ehefrau und seine 7 Kinder leben im Dorf XXXX. Seit seinem
- Lebensjahr hat er als Landwirt gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat mit einigen Unterbrechungen 5 Jahre die Grundschule besucht.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist Sunnit und traditionell verheiratet. Er lebte im römisch 40 , römisch 40 , Provinz Nangarhar. Seine Mutter, Bruder und Schwester leben noch dort. Seine Ehefrau und seine 7 Kinder leben im Dorf römisch 40 . Seit seinem
- Lebensjahr hat er als Landwirt gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat mit einigen Unterbrechungen 5 Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Zur Situation in Afghanistan werden Folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (az?raj?t) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Haftbedingungen Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 13.4.2016). Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (
- Februar 2013 bis
- Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht (UNAMA 2.2015; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Ein staatliches Komitee führte Interviews, um die im UNAMA-Bericht 2013 vorgebrachten Folteranschuldigungen zu prüfen. Die Feststellungen des Komitees wurden nicht veröffentlicht. Die Regierung hat die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 13.4.2016). In einem Fall wurden zwei Beamte des nationalen Geheimdienstes (NDS) aufgrund von Folter strafrechtlich verfolgt (OHCHR 11.2.2016).Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (
- Februar 2013 bis
- Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht (UNAMA 2.2015; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Ein staatliches Komitee führte Interviews, um die im UNAMA-Bericht 2013 vorgebrachten Folteranschuldigungen zu prüfen. Die Feststellungen des Komitees wurden nicht veröffentlicht. Die Regierung hat die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 13.4.2016). In einem Fall wurden zwei Beamte des nationalen Geheimdienstes (NDS) aufgrund von Folter strafrechtlich verfolgt (OHCHR 11.2.2016). Im Juni 2015 erließ der NDS eine Anordnung, in der nachdrücklich auf das Verbot von Folter, insbesondere bei Polizeiverhören, hingewiesen wurde; trotzdem kam es zu Folter und anderen Misshandlungen und Isolationshaft, im afghanischen Strafvollzugssystem (AI 24.2.2016) Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind in den meisten Provinzen ein Problem. Beobachtern zufolge, werden Individuen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten, auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016). Teilweise auch deshalb weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, die Festgenommenen in gegebener Zeit weiter zu beamtshandeln (USDOS 13.4.2016). Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen "moralischer" Vergehen, Vertragsbruch, Familiendisputen usw. zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass ausschließlich Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016).Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind in den meisten Provinzen ein Problem. Beobachtern zufolge, werden Individuen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten, auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Teilweise auch deshalb weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, die Festgenommenen in gegebener Zeit weiter zu beamtshandeln (USDOS 13.4.2016). Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen "moralischer" Vergehen, Vertragsbruch, Familiendisputen usw. zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass ausschließlich Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Das Gesetz gewährt einem/r Angeklagte/n das Recht gegen die Untersuchungshaft Einspruch zu erheben und eine Verhandlung in dieser Angelegenheit zu bekommen. Nichtdestotrotz, ist lange Untersuchungshaft ein Problem. Aufgrund fehlender Ressourcen, einer geringen Anzahl an Verteidigern, unerfahrenen Rechtsanwält/innen und Korruption, profitierten viele Häftlinge nicht von allen Bestimmungen der Strafprozessverordnung. Viele Häftlinge werden, trotz Bestimmungen, über die gesetzliche Frist festgehalten, selbst wenn es keine Anklage gibt (USDOS 13.4.2016). Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Berichten zufolge, existieren von Mitgliedern der ANDSF privat geführte Gefängnisse, in denen gefoltert und misshandelt wurde (USDOS 13.4.2016).Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Berichten zufolge, existieren von Mitgliedern der ANDSF privat geführte Gefängnisse, in denen gefoltert und misshandelt wurde (USDOS 13.4.2016). Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016). Im Jahr 2015 wurde die Todesstrafe weiterhin verhängt - oft nach unfairen Verfahren. Die von Präsident Ghani im Jahr 2014 angeordnete Überprüfung von fast 400 noch nicht vollstreckten Todesurteilen war Ende 2015 noch nicht abgeschlossen (AI 24.2.2016). Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hatte und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die eine Umwandlung von Todesstrafen in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt. Im Mai 2016 fand die Hinrichtung von sechs verurteilten Terroristen statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von Präsident Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen Aufständische und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt (AA 9.2016). Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. Es liegen Berichte über Taliban vor, die für das Ministerium der Taliban für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters tätig sind, in den Straßen patrouillieren und Personen festnehmen, weil diese sich den Bart abrasiert haben oder einen Haarschnitt tragen, der ihrer Auffassung nach eitel ist. Frauen ist es Berichten zufolge nur in Begleitung ihres Ehemanns oder männlicher Familienmitglieder gestattet, das Haus zu verlassen und ausschließlich zu einigen wenigen genehmigten Zwecken wie beispielsweise einen Arztbesuch. Frauen und Männer, die gegen diese Regeln verstoßen, wurden Berichten zufolge mit öffentlichen Auspeitschungen bestraft. In Gebieten, die von mit ISIS verbundenen Gruppen kontrolliert werden, wird Berichten zufolge ein sittenstrenger Lebensstil durch strikte Vorschriften und Bestrafungen durchgesetzt. Vertriebene Familien, die sich im östlichen Teil Afghanistans aufhielten, haben berichtet, dass Frauen strenge Regeln, einschließlich Kleidungsvorschriften, und eingeschränkte Bewegungsfreiheit auferlegt wurden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom
- April 2016, S. 63 bis 64). Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte/AGEs (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom
- April 2016, S. 62). Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige) (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom
- April 2016, S. 5 bis 6). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben (AA 16.11.2015). Rückkehrfragen Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Aufgrund der komplexen Situation in Afghanistan, die die Region als Ganzes betrifft, haben die Islamischen Republiken Iran, Afghanistan und Pakistan mit Unterstützung von UNHCR 2011 einen vierseitigen Konsultationsprozess initiiert, um langfristige Lösungen für afghanische Flüchtlinge in der Region festzustellen und umzusetzen. Auf Grundlage dieses Prozesses entstand die "Solutions Strategy for Afghan Refugees to Support Voluntary Repatriation, Sustainable Reintegration and Assistance for Host Countries" (SSAR), die ein umfassendes und integriertes Rahmenwerk für gemeinsame Maßnahmen bietet mit dem Ziel, Asylraum für afghanische Flüchtlinge in den Nachbarländern zu erhalten und die nachhaltige Integration für Afghanen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr nach Afghanistan entscheiden. Vor allem Letzteres ist im Licht der Tatsache wichtig, dass Berichten zufolge in den vergangenen Jahren die Wiedereingliederungsversuche vieler Rückkehrer scheiterten, was zu erneuter Vertreibung - hauptsächlich in Städte - im erheblichen Ausmaß führte. Rückkehrer berichteten von erheblichen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau ihres Lebens in Afghanistan. Etwa 40 Prozent der Rückkehrer sind aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Erwerbsmöglichkeiten, Nahrungsmitteln und Unterkunft schutzbedürftig. Zu den Problemen für Binnenvertriebene und rückkehrende Flüchtlinge gehören die andauernde Unsicherheit in ihren Herkunftsgebieten, der Verlust von Lebensgrundlagen und von Vermögen, der mangelnde Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie Schwierigkeiten bei der Rückforderung von Land und Eigentum. Die Bemühungen von UNHCR um eine nachhaltige Reintegration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern werden jedoch erheblich durch die derzeitige Umgebung der Maßnahmen in Afghanistan eingeschränkt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom
- April 2016, S. 35 bis 36). Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78). Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan ist die Berücksichtigung folgender Punkte von besonderer Bedeutung: (i) das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet muss dauerhaft sicher sein und (ii) das Gebiet einer voraussichtlichen internen Schutzalternative muss praktisch, sicher und legal für die Person erreichbar sein. In Hinblick auf den ersten Punkt sollte insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich in Provinzen und Distrikten, die vormals nicht direkt vom Konflikt betroffen waren, die Sicherheitslage verschlechtert hat, und es im Zusammenhang damit zu Binnenvertreibung kommt. Zum zweiten Punkt gehört eine Bewertung der konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem im ganzen Land weit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern, Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen, Angriffen und auf den Straßen ausgetragenen Kämpfen und der von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) aufgezwungenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. In Fällen, in denen der