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{'item': 'W148 2131700-1'}

Obsah (15)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 6§ 18§ 34§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW148 2131700-1 SpruchW148 2131700-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Stefan KEZNI

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. A) I.römisch eins. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Die minderjährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, vertreten durch ihre Eltern, am 28.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, gestellt.1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, vertreten durch ihre Eltern, am 28.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, gestellt. Am 30.08.2015 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion die niederschriftliche Erstbefragung der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen bP statt.

  1. Am 18.12.2015 wurden die Eltern der bP vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
  2. Das BFA hat mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) Der bP wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) id

F BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen und weiters

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b

P

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der bP

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Das BFA hat mit Bescheid vom 13.07.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Der bP wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der bP

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 4. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 14.07.2016 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 14.07.2016 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die am 29.07.2016 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA eingelangte. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 04.08.2016 vom BFA vorgelegt.
  3. Mit Eingabe vom 11.08.2016 wurde die übersetzte Ergänzung zu den Beschwerdegründen des Vaters der bP, Ahmad Reza ALIZADE, die in Dari verfasst der Beschwerde beigefügt war, vorgelegt.
  4. Mit Eingabe vom 20.10.2016 wurden die Heiratsurkunde, diverse Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen und Unterlagen zu den Integrationsbemühungen der Eltern der bP vorgelegt.
  5. Mit Schriftsatz vom 7.02.2017 teilte das BFA mit, dass die Anwesenheit eines Mitarbeiters bei der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich ist.
  6. Am 17.02.2017 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe an den Verein Menschenrechte Österreich ein.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Eltern der bP im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahmen. I.
  8. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
  9. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  10. Der Name der bP ist XXXX, sie wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari.
  11. Der Name der bP ist römisch 40 , sie wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Sie ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist sie Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der bP ist Dari.
  12. Die bP ist die leibliche Tochter der BeschwerdeführerinXXXX, geboren am XXXX. Die Mutter der bP und ihr leiblicher Vater, XXXX, geboren am XXXX, sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerden auch beim BVwG anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.
  13. Die bP ist die leibliche Tochter der BeschwerdeführerinXXXX, geboren am römisch 40 . Die Mutter der bP und ihr leiblicher Vater, römisch 40 , geboren am römisch 40 , sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerden auch beim BVwG anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.
  14. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung der bP in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl W148 2131698-1, wurde der Beschwerde der Mutter der bP stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter der bP ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass der bP die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
  16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl W148 2131698-1, wurde der Beschwerde der Mutter der bP stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter der bP ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass der bP die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.
  17. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  18. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG. II.
  19. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  20. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  21. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsort), zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Herkunft der bP ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern der bP vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
  22. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Aussage der Eltern der bP bei ihrer Erstbefragung, nach denen sie nicht mit den für die Einreise nach Österreich vorgeschriebenen Dokumenten in das Bundesgebiet einreisten.
  23. Die Feststellung, dass keine eigenen, in der Person der bP gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die Angaben der Mutter der bP in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  24. Die Feststellung, dass die bP die minderjährige Tochter derXXXX ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern der bP im behördlichen Verfahren und vor dem BVwG. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Mit gegenständlichem Bescheid vom BFA wurde der bP eine Beschwerdefrist von zwei Wochen eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 15.07.2016 zugestellt. Die am 29.07.2016 erhobene Beschwerde war rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt. Zu Spruchteil A) III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 2. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs.

1 leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

§ 34Abs.

2 leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg.cit.).Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, leg.cit.). 3.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

  1. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung der bP in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihrer Mutter auch nicht geltend gemacht.
  2. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der bP und ihrer Mutter vor:
  3. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der bP und ihrer Mutter vor: 5.
  4. Die bP ist die minderjährige Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die bP ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.5.
  5. Die bP ist die minderjährige Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die bP ist somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG
  6. 5.
  7. Zwischen der bP und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der bP die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.5.
  8. Zwischen der bP und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der bP die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. 5.
  9. Die bP ist nicht straffällig (vier Jahre alt) im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der bP, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.5.3. Die bP ist nicht straffällig (vier Jahre alt) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der bP, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. 6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der bP im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.6. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der bP im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2131700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.