Obsah (12)
§§ 94Art. 133§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW163 2140659-1 SpruchW163 2140659-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner
§§ 94Abs. 5 i
Vm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 07 02.629-BAS, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Afghanistans, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde ein von 30.09.2014 bis 29.09.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
- Zwischen 2011 und 2014 wurde der BF insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, und zwar wegen Sachbeschädigung (BG Innsbruck 31.01.2011, 8U 155/2012l), Körperverletzung (LG Innsbruck 01.03.2011, 27Hv 127/2010b), Schlepperei (LG Innsbruck 17.08.2012, 39Hv 80/2012g), Betrug und Sachbeschädigung (BG Salzburg 03.12.2012, 29U 323/2012d), versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung (LG Salzburg 23.05.213, 35Hv 18/2013d), wiederum versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung (LG Innsbruck 21.01.2014, 22Hv 173/2013k) und versuchter Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, Nötigung (LG Innsbruck 31.03.2015, 24Hv 67/2014p).
- Am 13.10.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses und gab dabei an, sein Reisedokument verloren zu haben. 3.
- In der EKIS-Abfrage vom 13.10.2016 scheint eine den BF betreffende Vormerkung zur Personenfahndung auf – Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des § 27 Abs. 1 SMG, Justiz-Aktenzahl 10U 136/15t des BG Innsbruck.3.
- In der EKIS-Abfrage vom 13.10.2016 scheint eine den BF betreffende Vormerkung zur Personenfahndung auf – Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Justiz-Aktenzahl 10U 136/15t des BG Innsbruck. 3.
- Das BFA wies mit Bescheid vom 23.10.2016, Zahl 13-770262906-161451159, zugestellt am 27.10.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
§ 94Abs. 5 i
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend führte es aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling einen Konventionsreisepass besaß. Er habe gegen Bestimmungen des SMG verstoßen und werde aktuell vom BG Innsbruck deshalb gesucht. Die Delikte, aufgrund derer verurteilt worden sei, weisen einen notorischen Auslandsbezug auf und würde ein Reisedokument die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten jedenfalls erleichtern. Der BF könne bei Reisen ins Ausland gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen oder durch Handlungen die innere und äußere Sicherheit Österreichs verletzen. Auch die Verurteilung wegen Schlepperei habe einen notorischen Auslandsbezug, wenn auch diese nicht mehr so aktuell sei wie die derzeitige Fahndung nach dem BF wegen § 27 Abs. 1 SMG. Die Annahme, dass der BF den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, sei dadurch gerechtfertigt, dass er derzeit wegen § 27 Abs. 1 SMG gesucht werde. Auch ein neuerlicher Verstoß gegen das FPG (Schlepperei) sei nicht auszuschließen. Daher sei dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen gewesen.3.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 23.10.2016, Zahl 13-770262906-161451159, zugestellt am 27.10.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte es aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling einen Konventionsreisepass besaß. Er habe gegen Bestimmungen des SMG verstoßen und werde aktuell vom BG Innsbruck deshalb gesucht. Die Delikte, aufgrund derer verurteilt worden sei, weisen einen notorischen Auslandsbezug auf und würde ein Reisedokument die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten jedenfalls erleichtern. Der BF könne bei Reisen ins Ausland gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen oder durch Handlungen die innere und äußere Sicherheit Österreichs verletzen. Auch die Verurteilung wegen Schlepperei habe einen notorischen Auslandsbezug, wenn auch diese nicht mehr so aktuell sei wie die derzeitige Fahndung nach dem BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG. Die Annahme, dass der BF den Konventionsreisepass benützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, sei dadurch gerechtfertigt, dass er derzeit wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG gesucht werde. Auch ein neuerlicher Verstoß gegen das FPG (Schlepperei) sei nicht auszuschließen. Daher sei dem BF die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen gewesen.
- Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 23.11.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die vorbringt, der Antrag des BF sei aufgrund der Verurteilung des BF wegen Schlepperei im Jahr 2012 abgelehnt worden. Der BF habe nach seiner Verurteilung wegen Schlepperei aber einen Konventionsreisepass besessen und habe keine Delikte in Bezug auf Schlepperei begangen. Bezüglich der Verstöße gegen das SMG wolle der BF angeben, dass er seinen Konventionsreisepass bis jetzt nie in Zusammenhang mit Delikten gegen das SMG benutzt habe.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.07.2007 den Status eines Asylberechtigten zu. Dem BF wurde ein von 30.09.2014 bis 29.09.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Am 13.10.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. 1.
- Mit Urteil des BG Innsbruck vom 31.01.2011, 8U 155/2012l, wurde der BF als junger Erwachsener wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,- Euro verurteilt.1.
- Mit Urteil des BG Innsbruck vom 31.01.2011, 8U 155/2012l, wurde der BF als junger Erwachsener wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,- Euro verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 01.03.2011, 27Hv 127/2010b, wurde der BF als junger Erwachsener wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,- Euro verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 01.03.2011, 27Hv 127/2010b, wurde der BF als junger Erwachsener wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,- Euro verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 17.08.2012, 39Hv 80/2012g, wurde der BF wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht in den Verurteilungen zu BG Innsbruck vom 31.01.2011, 8U 155/2012l und LG Innsbruck vom 01.03.2011, 27Hv 127/2010b, widerrufen.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 17.08.2012, 39Hv 80/2012g, wurde der BF wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht in den Verurteilungen zu BG Innsbruck vom 31.01.2011, 8U 155/2012l und LG Innsbruck vom 01.03.2011, 27Hv 127/2010b, widerrufen. Mit Urteil des BG Salzburg vom 03.12.2012, 29U 323/2012d, wurde der BF wegen Betrug und Sachbeschädigung nach §§ 146, 126 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des BG Salzburg vom 03.12.2012, 29U 323/2012d, wurde der BF wegen Betrug und Sachbeschädigung nach Paragraphen 146, 126, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des LG Salzburg vom 23.05.2013, 35Hv 18/2013d, wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung nach §§ 15, 127 StGB und § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer auf die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des LG Salzburg vom 23.05.2013, 35Hv 18/2013d, wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung nach Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer auf die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.01.2014, 22Hv 173/2013k, wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung nach §§ 15, 127 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 21.01.2014, 22Hv 173/2013k, wurde der BF wegen versuchtem Diebstahl und gefährlicher Drohung nach Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem wurde die vom LG Innsbruck zu 39Be 4/2013b vom 14.02.2013 ausgesprochene bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe am 07.02.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren widerrufen. Mit Urteil des LG Innsbruck vom 31.03.2015, 24Hv 67/2014p, wurde der BF wegen versuchter Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung und Nötigung nach §§ 15, 287 und 105 StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,- Euro verurteilt.Mit Urteil des LG Innsbruck vom 31.03.2015, 24Hv 67/2014p, wurde der BF wegen versuchter Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung und Nötigung nach Paragraphen 15, 287 und 105 StGB rechtskräftig zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,- Euro verurteilt. Unter einem wurde zu der vom LG Innsbruck zu 39Be 29/2014v vom 10.06.2014 ausgesprochenen bedingten Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe am 24.06.2014 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren die Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre verlängert. 1.
- In der EKIS-Abfrage vom 13.10.2016 scheint eine den BF betreffende Vormerkung zur Personenfahndung auf, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des § 27 Abs. 1 SMG unter der Justiz-Aktenzahl 10U 136/15t des BG Innsbruck.1.
- In der EKIS-Abfrage vom 13.10.2016 scheint eine den BF betreffende Vormerkung zur Personenfahndung auf, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins, SMG unter der Justiz-Aktenzahl 10U 136/15t des BG Innsbruck.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und durch Einsichtnahme in das Strafregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 id
F BGBl. I 121/2015 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2015, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2016 zugestellt. Die am 23.11.2016 übermittelte Beschwerde ist somit
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2016 zugestellt. Die am 23.11.2016 übermittelte Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A): 3.
- § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:3.
- Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt: "Konventionsreisepässe § 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe
§ 94Abs.
5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe
Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut: "Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K6.).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K6.). 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.
- Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat: 3.3.
- Der BF wurde zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen das SMG strafgerichtlich verurteilt. Jedoch hat das BFA zutreffend die ihn betreffende Vormerkung zur Personenfahndung, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des § 27 Abs. 1 SMG, ins Kalkül gezogen und festgehalten, dass Straftaten nach dem SMG, wegen der der BF angezeigt worden war, einen notorischen Auslandsbezug aufweisen und ein Reisedokument die Begehung solcher Straftaten erleichtere. Soweit die Beschwerde ausführt, der BF habe seinen Konventionsreisepass "bis jetzt nie im Zusammenhang mit Delikten nach dem SMG benutzt", wird dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, erfolgte doch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund einer Prognoseentscheidung. Dabei wertete die Behörde die Delinquenz des BF und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen eines SMG-Delikts als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Diese Tatsachen und auch die Berechtigung, aufgrund dieser Tatsachen eine der Beurteilung des BFA entsprechende Prognose zu treffen, wurden in der Beschwerde nicht bestritten.3.3.
- Der BF wurde zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen das SMG strafgerichtlich verurteilt. Jedoch hat das BFA zutreffend die ihn betreffende Vormerkung zur Personenfahndung, dies zur Aufenthaltsermittlung wegen des Vergehens des Paragraph 27, Absatz eins, SMG, ins Kalkül gezogen und festgehalten, dass Straftaten nach dem SMG, wegen der der BF angezeigt worden war, einen notorischen Auslandsbezug aufweisen und ein Reisedokument die Begehung solcher Straftaten erleichtere. Soweit die Beschwerde ausführt, der BF habe seinen Konventionsreisepass "bis jetzt nie im Zusammenhang mit Delikten nach dem SMG benutzt", wird dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, erfolgte doch die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses aufgrund einer Prognoseentscheidung. Dabei wertete die Behörde die Delinquenz des BF und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen eines SMG-Delikts als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Diese Tatsachen und auch die Berechtigung, aufgrund dieser Tatsachen eine der Beurteilung des BFA entsprechende Prognose zu treffen, wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Zudem hat die Behörde mit Blick auf das bisherige Gesamtverhalten des BF auf die Verurteilung des BF wegen Schlepperei hingewiesen, der ebenfalls ein notorischer Auslandsbezug innewohnt. Auch wenn dem BF im Zeitraum nach der Verurteilung wegen Schlepperei ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde (Gültigkeit 30.09.2014 bis 29.09.2016), ist die Miteinbeziehung dieser Verurteilung, die das BFA wegen der mangelnden Aktualität ohnehin weniger stark gewichtete als die Fahndung nach dem BF wegen § 27 Abs. 1 SMG, aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der BF nach seiner Verurteilung wegen Schlepperei einen Konventionsreisepass besaß und keine Schlepperei-Delikte begangen habe, sei darauf verwiesen, dass nach er Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, sehr wohl eine Tatsache dar stellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345).Zudem hat die Behörde mit Blick auf das bisherige Gesamtverhalten des BF auf die Verurteilung des BF wegen Schlepperei hingewiesen, der ebenfalls ein notorischer Auslandsbezug innewohnt. Auch wenn dem BF im Zeitraum nach der Verurteilung wegen Schlepperei ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde (Gültigkeit 30.09.2014 bis 29.09.2016), ist die Miteinbeziehung dieser Verurteilung, die das BFA wegen der mangelnden Aktualität ohnehin weniger stark gewichtete als die Fahndung nach dem BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG, aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der BF nach seiner Verurteilung wegen Schlepperei einen Konventionsreisepass besaß und keine Schlepperei-Delikte begangen habe, sei darauf verwiesen, dass nach er Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, sehr wohl eine Tatsache dar stellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). 3.3.
- Im Hinblick auf die Verurteilungen des BF kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde (auch bei einer Nichtvorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilungen wegen eines SMG-Delikts) bereits die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen § 27 Abs. 1 SMG im Zusammenhalt mit dem von fortgesetzter Delinquenz geprägten Gesamtverhalten des BF im Rahmen der vorgenommenen Prognoseentscheidung als Tatsachen ansieht, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.3.3.
- Im Hinblick auf die Verurteilungen des BF kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde (auch bei einer Nichtvorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilungen wegen eines SMG-Delikts) bereits die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG im Zusammenhalt mit dem von fortgesetzter Delinquenz geprägten Gesamtverhalten des BF im Rahmen der vorgenommenen Prognoseentscheidung als Tatsachen ansieht, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Diese Prognosebeurteilung, der auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurde durch die Beschwerde nicht entkräftet, deren Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So schließt nämlich die "bis jetzt" unterbliebene Verwendung des Konventionsreisepasses im Zusammenhang mit Delikten gegen das SMG die künftige derartige Benützung dieses Dokuments nicht aus, zum anderen ließ der BF auch schon im Zusammenhang mit vielen anderen - wenngleich nicht einschlägigen - rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen kontinuierlich kriminelle Neigungen erkennen. Aufgrund der fortgesetzten und regelmäßigen Delinquenz des BF sind keine Aspekte zu ersehen, die diese Annahme relativieren könnte, zu berücksichtigende Integrationsleistungen wurden nicht dargetan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Im Übrigen ist - ungeachtet der Berücksichtigung der Integration eines Antragstellers bei der Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253) - bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 mwN).Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des BF in Österreich nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Im Übrigen ist - ungeachtet der Berücksichtigung der Integration eines Antragstellers bei der Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253) - bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204 mwN). 3.3.
- Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.3.3.
- Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.4.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).3.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.4.
- Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der BF hat nichts Integrationsrelevantes vorgebracht. Eine Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil selbst eine tieferreichende Integration des BF unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2140659.1.00