← Österreich

{'item': 'W197 2017226-2'}

Obsah (7)Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW197 2017226-2 SpruchW197 2017226-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrich

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist senegalesischer Staatsangehöriger, reiste ohne eigene Angaben zum Zeitpunkt der Einreise illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2014 einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht nicht fest. Zuvor stellte er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich dem Verfahren durch Untertauchen in Österreich entzog. 1.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 13.12.2014, wegen der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Der Bescheid musste mangels Abgabestelle im Akt hinterlegt, da der BF untertauchte. Der Bescheid der Behörde ist rechtskräftig und durchsetzbar. 1.
  3. Der BF wurde am 11.01.2015 bei einer Zufallskontrolle im Besitz von Suchtmittel angetroffen und festgenommen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und besaß zu diesem Zeitpunkt auch keinen festen Wohnsitz. Der BF wurde wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. 1.
  4. In der Folge wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, da der BF für die Behörde zur Vollziehung des Verfahrens nicht greifbar und untergetaucht war, sich bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.11.2015 unkooperativ zeigte und widersprüchliche Aussagen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt in Österreich machte. Der BF gab bei seiner Einvernahme zum Zusammenleben mit seiner angeblichen Freundin an, dass diese an einem Tag mit dem BF glücklich sei, am anderen Tag wolle sie dagegen die Beziehung beenden. Zudem sei der BF im Bundesgebiet weder familiär noch sozial oder wirtschaftlich verankert und habe keinen gesicherten Wohnsitz. Von der Betreuungsstelle Traiskirchen wurde der BF schon wenige Tage nach der Asylantragstellung abgemeldet, da er untergetauchte. Mit einem gelinderen Mittel könne nach Ansicht der Behörde das Auslangen nicht gefunden werden, insbesondere da auch die Beziehung zur namentlich und adressmäßig nicht bekannten Freundin nach eigenem Vorbringen ungewiss und alles andere als stabil sei. Im Hinblick auf sein Verhalten in der Vergangenheit sei von mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF und von der Gefahr des neuerlichen Untertauchens auszugehen. Der BF verweigerte anlässlich der Übergabe des Schubhaftbescheides die Unterschrift. 1.
  5. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF Beschwerde mit der Begründung, dass er bei seiner Freundin, mit der er seit etwa einem Jahr eine Liebesbeziehung habe, zwar nicht gemeldet sei, dort jedoch wohnen könne. Zudem wolle er freiwillig ausreisen. 1.
  6. Die Verpflichtung Italiens zur Übernahme des BF nach der Dublin-VO lagt vor. 1.
  7. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.01.2015 ab und sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen. In der Entscheidung wurde der Begründung der Behörde gefolgt, wonach der BF im Bundesgebiet nicht integriert, keine gesicherte Unterkunft und keine Mittel für seinen Unterhalt und die Ausreise besitzt. Weiters sah das BVwG die Verhängung der Schubhaft wegen des systematischen Untertauchens des BF als erforderlich an. Das BVwG ging im Hinblick auf das behauptete Zusammenleben mit seiner Freundin nicht von einer familiären Bindung des BF aus. Die Schubhaft war nach Ausspruch des BVwG verhältnismäßig, es lag zum Zeitpunkt der Entscheidung erhebliche Fluchtgefahr und die Wahrscheinlichkeit vor, dass sich der BF der Überstellung nach Italien entziehen werde. 1.
  8. Der BF wurde am 26.01.2015 per Flugzeug nach Italien überstellt. 1.
  9. Der BF entzog sich in der Folge neuerlich dem Asylverfahren in Italien und kehrte illegal nach Österreich zurück. In der Folge wurde der BF vom 21.
  10. 2015 bis 18.03.2015 neuerlich in Schubhaft genommen. Eine Überstellung des BF am 23.03.2015 musste wegen Untertauchens des BF storniert werden, der BF war mangels Unterkunft für die Behörde nicht greifbar und entzog sich damit der drohenden Abschiebung. 1.
  11. Der BF wurde am 25.06.2015 anlässlich einer Zufallskontrolle in Wien gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG neuerlich festgenommen. In seiner Einvernahme am 26.06.2016 gab der BF an, dass er von seiner Freundin, bei der er neben Traiskirchen auch wohne, Geld erwarte, damit er freiwillig nach Italien zurückkehren könne. Dem BF wurde vor seiner Entlassung ein Ausreiseauftrag übergeben. Laut Mitteilung der vom BF namhaft gemachten Freundin vom 01.07 2015 reiste der BF nach Italien aus und sprach in Rom beim österreichischen Konsulat vor, wo man jedoch den Nachweis der Ausreise mangels Dokumente des BF nicht bearbeitet hätte. Vorgelegt wurde eine Eisenbahnfahrkarte nach Italien.1.
  12. Der BF wurde am 25.06.2015 anlässlich einer Zufallskontrolle in Wien gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG neuerlich festgenommen. In seiner Einvernahme am 26.06.2016 gab der BF an, dass er von seiner Freundin, bei der er neben Traiskirchen auch wohne, Geld erwarte, damit er freiwillig nach Italien zurückkehren könne. Dem BF wurde vor seiner Entlassung ein Ausreiseauftrag übergeben. Laut Mitteilung der vom BF namhaft gemachten Freundin vom 01.07 2015 reiste der BF nach Italien aus und sprach in Rom beim österreichischen Konsulat vor, wo man jedoch den Nachweis der Ausreise mangels Dokumente des BF nicht bearbeitet hätte. Vorgelegt wurde eine Eisenbahnfahrkarte nach Italien. 1.
  13. In der Folge entzog sich der BF in Italien neuerlich dem Asylverfahren und kehrte illegal nach Österreich zurück. Anlässlich einer Zufallskontrolle wurde der BF am 27.09.2015 in Wien im Besitz von Suchtmitteln festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme am 27.09.2015 gab der BF an, dass er nur für einen Tag in Wien bleiben wollte, da er in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sei. Er habe jedoch den Zug versäumt. Seine namhaftgemachte Freundin konnte telefonisch nicht erreicht werden. 1.
  14. Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Freundin des BF am 27.09.2015 gab diese an, dass sie seit 1¿ Jahren eine Beziehung mit dem BF führe und sich regelmäßig sehen und täglich hören würden. Der BF wohne nicht bei ihr sondern bei einem ihr nicht bekannten Freund, sie könne ihn auch nicht unterstütze, da sie selbst arbeitslos sei. Dazu einvernommen gab der BF an, dass er bei der Dauer des Aufenthalts in Österreich nicht die Wahrheit gesagt habe und dass er und seine Freundin sich zwar lieben aber kein gegenseitiges Vertrauen mehr vorhanden sei. Er wohne nicht bei ihr. 1.
  15. Mit Mandatsbescheid der Behörde vom 27.09.2015 wurde über den BF erneut die Schubhaft verhängt, wobei er neuerlich die Unterschriftsleistung verweigerte. 1.
  16. Der BF wurde am 05.10.2015 per Flugzeug ein zweites Mal nach Italien überstellt. 1.15 Der BF entzog sich in Italien ein weiteres mal dem Asylverfahren und reiste Mitte Februar 2017 wiederum illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.01.2017 einen Folgeantrag. 1.
  17. Der BF entfernte sich in der Folge wiederum von der ihm zugewiesenen Grundversorgungsstelle und tauchte unter. Er war für die Behörde mangels Meldung und bekannter Unterkunft nicht greifbar. 1.
  18. Die Behörde führte mit Italien ein Dublin III-Konsultationsverfahren, im Zuge dessen Italien wurde durch Verfristung mit 22.02.2017 zuständig wurde. Die Überstellungsfrist endet am 22.08.
  19. 1.
  20. Am 03.03.2017 erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG. Anlässlich einer Zufallskontrolle wurde der BF am 31.03.2017, 17.40 in Wien wieder im Besitz von Suchtmitteln gem. § 40 BFa-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt.1.
  21. Am 03.03.2017 erließ die Behörde einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Anlässlich einer Zufallskontrolle wurde der BF am 31.03.2017, 17.40 in Wien wieder im Besitz von Suchtmitteln gem. Paragraph 40, BFa-VG festgenommen und der Behörde vorgeführt. 1.
  22. Anlässlich seiner Einvernahme am 01.04.2017 um
  23. 05 Uhr gab der BF an, dass seine Effekten bei einer namentlich nicht genannten Freundin in Tirol seien und dass er nach Wien gekommen sei, um seine Wiener Freundin hier zu sehen. Er sei im Vereins Ute Bock obdachlos gemeldet und gehe jede Woche hin und sehe nach seiner Post. Zuvor war er wegen unbekannten Aufenthalts für die Behörde nicht greifbar. Seinen Unterhalt verdiene er durch Schwarzarbeit, außerdem werde er von Freunden unterstützt. Derzeit sei er mittellos. Er habe genug von Italien, wo man ihn eingesperrt habe. 1.
  24. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich weder sozial, familiär oder wirtschaftlich integriert ist, er ist obdach- und mittellos. Offenbar sucht er seinen Unterhalt nicht auf legale Weise, insbesondere auch durch dealen zu sichern. Der BF will nicht nach Italien zurückkehren, wo er sich mehrfach dem Asylverfahren entzogen hat. Der BF ist im Bundesgebiet mehrfach untergetaucht, hat am Verfahren nicht mitgewirkt und war mangels bekannter Unterkunft für die Behörden nicht greifbar. Er hat seine Abschiebung nach Italien durch Untertauchen verhindert. 1.
  25. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens internatinaler Schutz hinsichtlich der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, weiters des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2017, 15.09 Uhr persönlich zugestellt, er verweigerte neuerlich die Übernahme zu bestätigen.1.
  26. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens internatinaler Schutz hinsichtlich der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, weiters des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF am 01.04.2017, 15.09 Uhr persönlich zugestellt, er verweigerte neuerlich die Übernahme zu bestätigen. 1.
  27. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter wegen Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und Anhaltung des BF Beschwerde und begründete diese damit, dass sich der BF nach seinem Verschwinden aus der Grundversorgungsstelle schon nach 2 Tagen im Verein Ute Bock angemeldet habe. Einen Meldezettel erhalte er jedoch erst nach 4 Wochen. Er erhalte Unterstützung von einer Freundin. Er habe bisher in allen Stadien des Verfahrens mitgewirkt, sodass keine Fluchtgefahr bestehe. Zudem hätte die Behörde mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurden eine mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz. 1.
  28. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte mit, dass die Zustimmung Italiens zur Übernahme bereits vorliege. 1.
  29. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. 1.
  30. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
  32. Beweiswürdigung 2.
  33. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
  34. Aufgrund der Akten, insbesondere auch einer Vorentscheidung des BVwG, sowie dem seitherigen Verhalten des BF steht fest, dass sich der BF in Italien und Österreich dem Verfahren mehrfach entzogen hat und nicht bereit ist, sich den Behörden im Verfahren zur Verfügung zu halten. Der BF hat sich mehrfach eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt und hat seine Überstellung nach Italien vereitelt. Der BF war für die Behörde mangels gesicherten Wohnsitzes nur auf Grund von Festnahmen bei Gelegenheitskontrollen greifbar. Der BF ist offenbar nicht gewillt nach Italien zurückzukehren. 2.
  35. Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet in keinem Bereich integriert und obdachlos. Insbesondere nicht festgestellt werden konnte ein familiäres oder freundschaftliches Netzwerk im Bundesgebiet hat und bei einer Freundin in Wien wohnen kann. 2.4 Es sind keine Umstände der Unverhältnismäßigkeit der Haft hervorgekommen, die Überstellung nach Italien ist zeitnah möglich.
  36. Rechtliche Beurteilung 3.
  37. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  38. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
  5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. 3.
  6. Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  7. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.
  9. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu 3.
  10. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
  11. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
  12. Zu Spruchpunkt B – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2017226.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.