4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 1
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4. Wenn eine Beschwerdevorentscheidung erfolgt, hat das BVwG über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). 3.1.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.1.5.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.
dem - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094).Die vierwöchige Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG) ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die
dem - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/11/0094). Im Gegenstand ist dies Freitag der 01.07.
1 Konsulargebührengesetz, BGBl. Nr. 100/1992 (KGG), sind für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten Konsulargebühren
diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, Konsulargebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992, (KGG), sind für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten Konsulargebühren
diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten. Nach TP 1 Abs. 2 KGG beträgt die Gebühr für die Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson € 18,--, gem. TP 1 Abs. 3 KGG für jede Beilage € 6,--.Nach TP 1 Absatz 2, KGG beträgt die Gebühr für die Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson € 18,--, gem. TP 1 Absatz 3, KGG für jede Beilage € 6,--.
1 KGG sind Personen, die eine Amtshandlung beantragen (Z 1) bzw. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird (Z 2) zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet.
Abs. 2 leg. cit. sind Personen Gesamtschuldner, wenn zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet sind.
Paragraph 4, Absatz eins, KGG sind Personen, die eine Amtshandlung beantragen (Ziffer eins,) bzw. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird (Ziffer 2,) zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet.
Absatz 2, leg. cit. sind Personen Gesamtschuldner, wenn zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet sind. Im gegenständlichen Fall wurde von der bP die Zustellung von drei Bescheide an Privatpersonen samt Beilagen beantragt, weshalb die Einhebung der in Punkt I.
Abs. 2 leg. cit. sind Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.Für das KGG sieht Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. spezielle Ausnahmetatbestände vor. Befreiungen bestehen demnach für: Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe (Ziffer eins,); Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn Paragraph eins, Absatz 3, zur Anwendung kommt (Ziffer 2,); Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945 (Ziffer 3,); Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005 (Ziffer 4,); Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden (Ziffer 5,).
Absatz 2, leg. cit. sind Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit. Zu der Frage, wie die Befreiungstatbestände auszulegen sind, finden sich keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Lediglich das Erkenntnis VwGH 22.09.1958, 1795/57, behandelt die Frage, was unter "Amtshandlungen, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegen" zu verstehen ist. Der VwGH entschied, dass es nicht genüge, wenn neben privaten auch öffentliche Interessen durch die Amtshandlung berührt sind, es müsse das ausschließliche öffentliche Interesse berührt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Entscheidung das Konsulargebührengesetz i. d.F. BGBl. Nr. 178/1952 zugrunde lag, welches für eine Befreiung auf eine Amtshandlung, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegt, abstellt (§ 6 lit. a). Seit dem Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380/1967, lautet der Befreiungstatbestand aber "Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe" (§ 10 Abs. 1 lit. a Konsulargebührengesetz 1967). Gleichlautend ist die geltende Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 KGG. Da es sich um einen anders lautenden Befreiungstatbestand handelt, ist die oben zitierte Entscheidung des VwGH nicht heranzuziehen. Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte zur Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 1 KGG gewinnen.Zu der Frage, wie die Befreiungstatbestände auszulegen sind, finden sich keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Lediglich das Erkenntnis VwGH 22.09.1958, 1795/57, behandelt die Frage, was unter "Amtshandlungen, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegen" zu verstehen ist. Der VwGH entschied, dass es nicht genüge, wenn neben privaten auch öffentliche Interessen durch die Amtshandlung berührt sind, es müsse das ausschließliche öffentliche Interesse berührt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Entscheidung das Konsulargebührengesetz i. d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1952, zugrunde lag, welches für eine Befreiung auf eine Amtshandlung, die ausschließlich im österreichischen öffentlichen Interesse liegt, abstellt (Paragraph 6, Litera a,). Seit dem Konsulargebührengesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967,, lautet der Befreiungstatbestand aber "Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe" (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Konsulargebührengesetz 1967). Gleichlautend ist die geltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG. Da es sich um einen anders lautenden Befreiungstatbestand handelt, ist die oben zitierte Entscheidung des VwGH nicht heranzuziehen. Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte zur Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG gewinnen. Wenn die bP vorbringt, dass aufgrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Amtshilfe (Art. 22 B-VG) keine Gebühr zu zahlen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Amtshilfe nicht der Kostentragungsgrundsatz des § 2 F-VG außer Kraft gesetzt werden soll und Amtshilfe nicht ein unentgeltliches Zurverfügungstellen von Hilfsleistungen bedeutet (vgl. VfGH 01.10.2003, A4/02).Wenn die bP vorbringt, dass aufgrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) keine Gebühr zu zahlen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Amtshilfe nicht der Kostentragungsgrundsatz des Paragraph 2, F-VG außer Kraft gesetzt werden soll und Amtshilfe nicht ein unentgeltliches Zurverfügungstellen von Hilfsleistungen bedeutet vergleiche VfGH 01.10.2003, A4/02). § 2 Abs. 1 Z 1 KGG gelangt in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zur Anwendung. Gerade aus der Formulierung "dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider laufen" lässt sich erkennen, dass diese Bestimmung zwar als eine Art Auffangtatbestand gedacht ist, jedoch ein hoher Maßstab an deren Anwendung gelegt werden soll. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einhebung von Gebühren, weil der Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. VwGH 31.10.1991, 90/16/0227), gleichzeitig kann man auch von einem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Gebührenwesens ausgehen. Jedenfalls läuft die Einhebung von Gebühren im vorliegenden Fall nicht dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KGG gelangt in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zur Anwendung. Gerade aus der Formulierung "dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider laufen" lässt sich erkennen, dass diese Bestimmung zwar als eine Art Auffangtatbestand gedacht ist, jedoch ein hoher Maßstab an deren Anwendung gelegt werden soll. Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Einhebung von Gebühren, weil der Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt vergleiche VwGH 31.10.1991, 90/16/0227), gleichzeitig kann man auch von einem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Gebührenwesens ausgehen. Jedenfalls läuft die Einhebung von Gebühren im vorliegenden Fall nicht dem öffentlichen Interesse erheblich zuwider. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall kein Befreiungstatbestand verwirklicht wurde und auch eine Bundesdienststelle wie es die bP ist, gebührenpflichtig ist. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder eine Person eine Amtshandlung beantragt habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die amtswegige Anlegung des Grenzkatasters ausschließlich im Interesse der Grundeigentümer erfolge, da die Umwandlung in diesen Fällen primär im öffentlichen Interesse liege. Daher finde § 4 KGG keine Anwendung, weil auf dieser Grundlage keine Person zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet sei, da es weder eine Person gebe, die eine Amtshandlung beantragt habe, noch eine Person, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Diesem Vorbringen ist allerdings zu erwidern, dass § 4 KGG nicht den Zweck der Festlegung einer Gebührenpflicht an sich hat, sondern bloß unter mehreren potentiellen Personen, die die Gebührenpflicht treffen könnte, einen Abgabenschuldner festzulegen. Überdies kann § 4 KGG nicht entnommen werden, dass er bloß auf natürliche Personen bzw. juristische Personen des Privatrechts anzuwenden ist.In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall weder eine Person eine Amtshandlung beantragt habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die amtswegige Anlegung des Grenzkatasters ausschließlich im Interesse der Grundeigentümer erfolge, da die Umwandlung in diesen Fällen primär im öffentlichen Interesse liege. Daher finde Paragraph 4, KGG keine Anwendung, weil auf dieser Grundlage keine Person zur Entrichtung der Konsulargebühren verpflichtet sei, da es weder eine Person gebe, die eine Amtshandlung beantragt habe, noch eine Person, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wurde. Diesem Vorbringen ist allerdings zu erwidern, dass Paragraph 4, KGG nicht den Zweck der Festlegung einer Gebührenpflicht an sich hat, sondern bloß unter mehreren potentiellen Personen, die die Gebührenpflicht treffen könnte, einen Abgabenschuldner festzulegen. Überdies kann Paragraph 4, KGG nicht entnommen werden, dass er bloß auf natürliche Personen bzw. juristische Personen des Privatrechts anzuwenden ist. Das Argument, dass bislang keine Gebühren eingehoben wurden und somit eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe, ist nicht relevant, weil durch das Nichtbeachten gesetzlicher Vorschriften diese nicht gegenstandslos gemacht werden können. 3.3.4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der belangten Behörde werden nicht geteilt, weil es - wie oben dargestellt - angesichts des klaren Gesetzeswortlautes der angeführten Bestimmungen zur Gebührenpflicht bzw. -befreiung im KGG, keine gleichwertigen Auslegungsvarianten gibt, zu denen auf die bisherige Behördenpraxis hätte vertraut werden dürfen. Weiters kommt dem Gesetzgeber in Gebührenfragen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern nur das Gesamtsystem konsistent ausgestaltet ist (vgl. dazu die in dieser Hinsicht wohl übertragbare Rsp des VfGH zu anderen Gebührenbestimmungen, VfSlg. 19.999, 19.666, 17.315).3.3.4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der belangten Behörde werden nicht geteilt, weil es - wie oben dargestellt - angesichts des klaren Gesetzeswortlautes der angeführten Bestimmungen zur Gebührenpflicht bzw. -befreiung im KGG, keine gleichwertigen Auslegungsvarianten gibt, zu denen auf die bisherige Behördenpraxis hätte vertraut werden dürfen. Weiters kommt dem Gesetzgeber in Gebührenfragen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, sofern nur das Gesamtsystem konsistent ausgestaltet ist vergleiche dazu die in dieser Hinsicht wohl übertragbare Rsp des VfGH zu anderen Gebührenbestimmungen, VfSlg. 19.999, 19.666, 17.315). 3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde nicht stattzugeben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob für die Zustellung von Schriftstücken einer österreichischen Behörde, insbesondere von amtswegig erlassenen Bescheiden, durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland Konsulargebühren einzuheben sind. Der VwGH hat jedoch ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa die Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, sowie Ra 2014/05/0010, vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, sowie vom 1. September 2015, Ra 2015/08/0093).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So liegt bislang zwar keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob für die Zustellung von Schriftstücken einer österreichischen Behörde, insbesondere von amtswegig erlassenen Bescheiden, durch eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland Konsulargebühren einzuheben sind. Der VwGH hat jedoch ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche etwa die Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, sowie Ra 2014/05/0010, vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0005, sowie vom 1. September 2015, Ra 2015/08/0093). Die Verfristung der Beschwerde ist offenkundig. Auf die zitierte Entscheidung des VwGH zur Berechnung der Beschwerdefrist wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2137567.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.