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{'item': 'W220 1235409-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 46a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW220 1235409-2 SpruchW220 1235409-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzel

§ 28Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Vietnams, stellte am 20.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. IFA 549859600, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Nach Einholung einer aktuellen Zentralmeldeauskunft durch das Bundesamt wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 an der als Hauptwohnsitz aufscheinenden Meldeadresse in XXXX, im Wege der Hinterlegung zustellt. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist langte der Bescheid mit dem Postvermerk "Nicht behoben zurück" an das Bundesamt zurück.Nach Einholung einer aktuellen Zentralmeldeauskunft durch das Bundesamt wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 an der als Hauptwohnsitz aufscheinenden Meldeadresse in römisch 40 , im Wege der Hinterlegung zustellt. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist langte der Bescheid mit dem Postvermerk "Nicht behoben zurück" an das Bundesamt zurück. Mit Fax vom 06.12.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Parteiengehör dazu gewährt, dass ihm hinsichtlich seines am 20.08.2013 gestellten Antrages auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1a FPG ein diesbezüglicher Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2014 am 28.10.2014 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei und wurde er unter einem aufgefordert, bekannt zu geben, ob er vor dem Hintergrund dieses Faktums seine Säumnisbeschwerde aufrecht erhalten wolle.Am 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Parteiengehör dazu gewährt, dass ihm hinsichtlich seines am 20.08.2013 gestellten Antrages auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ein diesbezüglicher Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2014 am 28.10.2014 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei und wurde er unter einem aufgefordert, bekannt zu geben, ob er vor dem Hintergrund dieses Faktums seine Säumnisbeschwerde aufrecht erhalten wolle. Am 14.02.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, die Hinterlegung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.10.2014 wäre nicht ordnungsgemäß erfolgt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der gegenständlichen Adresse aufhältig gewesen sei und habe das Zustellorgan nicht davon ausgehen können, dass er an besagter Adresse wohnhaft gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl IFA 549859600, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 08.11.2012 bis 09.02.2015 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet.Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer vom 08.11.2012 bis 09.02.2015 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2014 im Wege der Hinterlegung an seiner bestehenden Meldeadresse ordnungsgemäß zugestellt. Am 06.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerde ein.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus Einblick in die entsprechenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem im Akt befindlichen Rückschein über die Hinterlegung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.10.2014 beim örtlich zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 28.10.
  3. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnisbeschwerde ist vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen, also insbesondere die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dem Beschwerdeführer kein Erledigungsanspruch zukommt (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, 2014, Rz 933).

§ 73Abs.

1 AVG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, über die Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber nach sechs Monate zu entscheiden. Eine kürzere Entscheidungsfrist ist im vorliegenden Fall in den Materiengesetzen nicht vorgesehen. Für die Berechnung der sechsmonatigen Frist gelten die in §§ 32 und 33 AVG vorgesehenen allgemeinen Regeln. Daher endet sie mit Ablauf des Tages nach sechs Monaten, der durch seine Zahl dem Tag des Einlangens entspricht [vgl. dazu VwGH 25.01.1983, 82/07/0199 sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5

(2014), Rz 632].Für die Berechnung der sechsmonatigen Frist gelten die in Paragraphen 32 und 33 AVG vorgesehenen allgemeinen Regeln. Daher endet sie mit Ablauf des Tages nach sechs Monaten, der durch seine Zahl dem Tag des Einlangens entspricht [vgl. dazu VwGH 25.01.1983, 82/07/0199 sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5
(2014), Rz 632]. Über den am 20.08.2013 gestellten Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1a FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl IFA 549859600, abgesprochen.Über den am 20.08.2013 gestellten Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl IFA 549859600, abgesprochen. Der Beschwerdeführer war

Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 08.11.2012 bis zum 09.02.2015 aufrecht an der Adresse in XXXX, gemeldet und erfolgte daher die am 28.10.2014 an dieser Meldeadresse im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.10.2014 ordnungsgemäß und zu Recht.Der Beschwerdeführer war

Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 08.11.2012 bis zum 09.02.2015 aufrecht an der Adresse in römisch 40 , gemeldet und erfolgte daher die am 28.10.2014 an dieser Meldeadresse im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.10.2014 ordnungsgemäß und zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, die Hinterlegung des Bescheides wäre nicht ordnungsgemäß erfolgt, da er zum in Rede stehenden Zeitpunkt nicht mehr an der gegenständlichen Adresse aufhältig gewesen sei, so wird ihm entgegengehalten, dass eine Partei oder ein Zustellungsbevollmächtigter, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist – soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen – die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 ZustG).Wenn der Beschwerdeführer nunmehr einwendet, die Hinterlegung des Bescheides wäre nicht ordnungsgemäß erfolgt, da er zum in Rede stehenden Zeitpunkt nicht mehr an der gegenständlichen Adresse aufhältig gewesen sei, so wird ihm entgegengehalten, dass eine Partei oder ein Zustellungsbevollmächtigter, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat (Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6, ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist – soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen – die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, ZustG). Die Behörde hat den in Rede stehenden Bescheid nach Einholung einer Meldeauskunft am 23.10.2014 im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, weshalb zum Zeitpunkt der Einbringung gegenständlicher Säumnisbeschwerde eine Säumnis des Bundesamtes in seiner Entscheidungsverpflichtung nicht vorlag. Mangels Vorliegens dieser Prozessvoraussetzung war die Säumnisbeschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W220.1235409.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.