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{'item': 'W226 2147037-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 7§ 12§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 58Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW226 2147037-1 SpruchW226 2147037-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.2003 minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 Zl. 03 27.657-BAE,

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und damit

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.09.2003 minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2004 Zl. 03 27.657-BAE,

Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Asyl gewährt und damit

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Raubs nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Am 29.04.2013 ging eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung nach § 142 StGB beim Bundesasylamt ein.Am 29.04.2013 ging eine Verständigung über die rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 142, StGB beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 02.05.2015 gab die ÖB Paris bekannt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich wegen mehreren Straftaten in Haft sei. Darin wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit seinem österreichischen Konventionspass im Februar 2014 nach Frankreich eingereist zu sein. In weitere Folge wurde das Urteil der französischen Strafrechtsbehörden wegen Raubes, Entführung und anderer Delikte angefordert. Am 06.06.2016 langten nach einer seitens des BFA initiierten Recherche (XXXX) samt Unterlagen zur Ausstellungen eines Inlands- und Auslandspasses ein (Inlandspass XXXX und Reisepass XXXX). Es wurde ein Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer sowohl im Jahr XXXX als auch im Jahr XXXX Pässe beantragt habe, die ihm auch ausgestellt worden seien. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer von keiner Behörde in der Russischen Föderation gesucht werde. Schließlich wurde festgehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater als Militär der tschetschenischen Armee gefallen sei, weder von den tschetschenischen Kampfeinheiten noch von den föderalen russischen Militärbehörden bestätigen habe lassen.Am 06.06.2016 langten nach einer seitens des BFA initiierten Recherche (römisch 40 ) samt Unterlagen zur Ausstellungen eines Inlands- und Auslandspasses ein (Inlandspass römisch 40 und Reisepass römisch 40 ). Es wurde ein Gutachten erstellt, wonach der Beschwerdeführer sowohl im Jahr römisch 40 als auch im Jahr römisch 40 Pässe beantragt habe, die ihm auch ausgestellt worden seien. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer von keiner Behörde in der Russischen Föderation gesucht werde. Schließlich wurde festgehalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater als Militär der tschetschenischen Armee gefallen sei, weder von den tschetschenischen Kampfeinheiten noch von den föderalen russischen Militärbehörden bestätigen habe lassen. Am 12.05.2016 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet, dies im Hinblick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich und die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Frankreich. Das BFA kam zum Schluss, dass sich Anhaltspunkte finden würden, wonach der Beschwerdeführer einen Aberkennungsgrund

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 gesetzt haben könnte. Im Übrigen wurde festgehalten, dass auch ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen könnte, zumal der Beschwerdeführer den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat (Frankreich) verlegt habe.Am 12.05.2016 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet, dies im Hinblick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich und die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Frankreich. Das BFA kam zum Schluss, dass sich Anhaltspunkte finden würden, wonach der Beschwerdeführer einen Aberkennungsgrund

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gesetzt haben könnte. Im Übrigen wurde festgehalten, dass auch ein Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen könnte, zumal der Beschwerdeführer den Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat (Frankreich) verlegt habe. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2017 vor dem BFA, RD Burgenland, niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Einvernahme dargelegt. Er wurde darauf hingewiesen, dass infolge seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Er erklärte sich mit Recherchen im Herkunftsstaat zu seinen Angaben und seiner Identität einverstanden. Er sei ledig und habe keinerlei Sorgepflichten. Seine Mutter und seine drei Schwestern würden im Bundesgebiet leben. Im Herkunftsstaat würden Angehörige leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Befragt, warum er zu diesen keinen Kontakt habe, meinte er, dass es bis heute noch gefährlich sei. Nur seine Mutter habe zu deren Mutter Kontakt. Sie würden aber beim Reden aufpassen, damit es zu keinen Schwierigkeiten komme. Er komme aus XXXX, seine Mutter habe acht Geschwister, die teilweise in Russland oder Kasachstan verteilt leben würden. Zur Familie des Vaters habe er keinen Kontakt. Bei dieser habe es sich um Freiheitskämpfer gehandelt, die sich nicht trauen würden, Kontakt nach Europa aufzunehmen.Im Herkunftsstaat würden Angehörige leben, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Befragt, warum er zu diesen keinen Kontakt habe, meinte er, dass es bis heute noch gefährlich sei. Nur seine Mutter habe zu deren Mutter Kontakt. Sie würden aber beim Reden aufpassen, damit es zu keinen Schwierigkeiten komme. Er komme aus römisch 40 , seine Mutter habe acht Geschwister, die teilweise in Russland oder Kasachstan verteilt leben würden. Zur Familie des Vaters habe er keinen Kontakt. Bei dieser habe es sich um Freiheitskämpfer gehandelt, die sich nicht trauen würden, Kontakt nach Europa aufzunehmen. Er lebe derzeit vom AMS, habe eine Optikerlehre gemacht, diese aber nicht abgeschlossen und sei nunmehr seit drei Jahren arbeitslos. Er ergänzte, dass er ja in Haft gewesen sei. Er könne beim AMS wieder Kurse machen. Er lebe mit seiner Mutter und seinen Schwestern zusammen. In Österreich habe er viele Bekannte, versuche nun aber seinen Freundeskreis kritisch einzuschränken. In seiner Freizeit mache er Sport, Basketball oder Laufen. Er gehe regelmäßig zur Bewährungshilfe. Er sei gesund. An seinen früher dargelegten Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen habe sich nichts geändert. Er habe auch von sich aus nichts zu ergänzen oder zu berichtigen. Er verfüge über keinen russischen Reisepass. Er habe einen solchen noch nie besessen, seit er hier in Österreich lebe. Vielleicht habe es einen solchen gegeben, als er ein Kind gewesen sei. Er sei seit der Asylantragstellung nie mehr in der Russischen Föderation gewesen und bestehe dort bis heute noch Lebensgefahr für ihn. Er habe niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt und sich auch nie – weder in Österreich noch anderswo – für solche engagiert. Er sei Muslim, praktiziere die Religion aber nicht. Er halte nichts vom regelmäßigen beten und fasten. Gelegentlich besuche er freitags eine näher bezeichnete Moschee, was aber nichts mit den Extremisten zu tun habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er schon mehrere einschlägige Strafrechtsdelikte begangen habe und dazu jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei. So sei er zuletzt in XXXX wegen Gefährlicher Drohung und davor in Frankreich wegen Eigentumsdelikten, Raubs und Entführung, wie davor auch wegen bandenmäßigen Raubs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. In Verbindung mit seinem Verhalten sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dies stellt einen Aberkennungsgrund seines Asylstatus dar.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er schon mehrere einschlägige Strafrechtsdelikte begangen habe und dazu jeweils rechtskräftig verurteilt worden sei. So sei er zuletzt in römisch 40 wegen Gefährlicher Drohung und davor in Frankreich wegen Eigentumsdelikten, Raubs und Entführung, wie davor auch wegen bandenmäßigen Raubs strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. In Verbindung mit seinem Verhalten sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Dies stellt einen Aberkennungsgrund seines Asylstatus dar. Zu diesem Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, viele Fehler begangen zu haben, wobei er sich davon wirklich abgewandt habe. Er wolle nicht mehr kriminell sein. Ohne Asyl habe er keine Zukunft. Er sei nicht mehr derselbe und habe sich beeinflussen lassen. Er sei in Frankreich zweieinhalb Jahre in Haft gewesen und habe daraus gelernt. Was zuletzt passiert sei, sei aus einer Emotion heraus geschehen, da er sich nicht unter Kontrolle gehabt habe. Damit konfrontiert, dass dies nicht dafür spreche, dass er sich ernsthaft und aus innerer Überzeugung bessern wolle, meinte er, dass er nun verstehe, was er riskiere. Als er aus Frankreich zurückgekommen sei, sei es ihm noch egal gewesen. Nun traue er sich nicht mehr in die Nähe von Kriminellen. Er habe nur drei vier wirkliche Freunde, die unbedenklich seien. Er würde gerne Mitglied der Gesellschaft werden, da er ja hier zuhause sei. Er habe hier den wichtigsten Teil seines Lebens verbracht. Darauf hingewiesen, dass er bis zuletzt wiederholt die gleichen Delikte begangen habe, meinte er, dass es Jugenddummheiten gewesen seien. Er habe den falschen Freundeskreis gehabt und nicht nachgedacht. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass sich keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben hätten, da er in Russland alleine schon aufgrund der geänderten Lage nicht verfolgt sein könnte. Er wurde im Übrigen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien verwiesen. Er meinte, dass er schon seit dem Jahr 1999 nicht mehr dort gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Er erklärte, keine Stellungnahme (auch keine schriftliche) abgeben zu wollen, ergänzte, dass man dort unterdrückt werde und beim "minimalsten Wort weg sei". Er könne aufgrund der im Herkunftsstaat herrschenden Lebensgefahr nicht dorthin zurück. Lebensgefährlich sei es für ihn dort, da seine Familie bis heute politisch verfolgt werde und die Familie väterlicherseits unterdrückt werde. Er wurde aufgrund der Lage des Falles darauf verweisen, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Er meinte hiezu, dass er vielleicht nun Aussicht auf eine Arbeit habe. Er könne auch als Optiker arbeiten und nach dem Lehranschluss könne er auch in seiner alten Firma anfangen. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass Unterlagen existieren würden, wonach er seit Statuszuerkennung Reisedokumente des Herkunftsstaates "gelöst" habe. Seine Angaben seien daher erwiesener Maßen unwahr. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Unteralgen aus XXXX vorgehalten und er wurde aufgefordert, seinen Inlands- und seinen Reisepass vorzulegen. Der Beschwerdeführer meinte auf diesen Vorhalt, keine Russischen Reisepässe zu besitzen und solche auch niemals beantragt zu haben.Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass Unterlagen existieren würden, wonach er seit Statuszuerkennung Reisedokumente des Herkunftsstaates "gelöst" habe. Seine Angaben seien daher erwiesener Maßen unwahr. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Unteralgen aus römisch 40 vorgehalten und er wurde aufgefordert, seinen Inlands- und seinen Reisepass vorzulegen. Der Beschwerdeführer meinte auf diesen Vorhalt, keine Russischen Reisepässe zu besitzen und solche auch niemals beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde der Lüge bezichtigt und hielt ihm der einvernehmende Referent vor, aus der Passausstellung ergebe sich, dass es unwahrscheinlich sei, dass er in seinem Herkunftsstaat einer von ihm vorgebrachten Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte. Er habe sich mit seinem Verhalten vielmehr unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt, was erwiesen sei. Er habe dort seine bürgerlichen Rechte wahrnehmen können, wodurch erwiesen sei, dass er in Russland keiner Verfolgung unterliegen könne. Der Beschwerdeführer beteuerte noch einmal, nie einen russischen Pass beantragt zu haben. Er sei nie dort gewesen. Er sei kein Russe und wisse er nicht, was er dort zu tun hätte. Er erklärte schließlich neuerlich, sich von seinem alten Leben abgewandt zu haben. Er sei nicht in Tschetschenien gewesen und habe nie einen Pass beantragt. Es wurde schließlich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer in den Raum gestellt, wobei der Beschwerdeführer beteuerte, sich zu bessern. Er meinte auch, zuletzt bei der Beerdigung seines Vaters in Russland gewesen zu sein. Für ihn sei es dort lebensgefährlich. Der Beschwerdeführer wurde schließlich befragt, ob er beweise könne, dass er sich keinen Pass ausstellen habe lassen, oder dass er niemals seit dem Jahr 2003 in Russland gewesen sei. Er meinte hiezu, dass es sich um ein Stück Papier handle und man nicht anwesend sein müsse, um einen Pass zu bekommen. Dies würde vielmehr auch mit Geld gehen. Er beteuerte aber neuerlich, dass er sich nie einen Russischen Pass ausstellen habe lassen. Er verwies schließlich darauf, dass vielleicht jemand aus seiner Familie das ohne seine Kenntnis gemacht habe. Er könne es sich nicht anders erklären. Im Zuge der Rückübersetzung berichtigte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht drei Jahre arbeitslos gewesen wäre, wenn er nicht in Haft gewesen wäre. Er hätte sonst sicher gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 1999 in Tschetschenien gelebt und sei zuletzt etwa im Jahr XXXX zum Begräbnis seines Vaters dort gewesen. Er habe im Übrigen konkret gesagt, dass er seine Optikerlehre zu seinem Leidwesen abgebrochen habe und diese nun nachholen wolle.Im Zuge der Rückübersetzung berichtigte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht drei Jahre arbeitslos gewesen wäre, wenn er nicht in Haft gewesen wäre. Er hätte sonst sicher gearbeitet. Er habe bis zum Jahr 1999 in Tschetschenien gelebt und sei zuletzt etwa im Jahr römisch 40 zum Begräbnis seines Vaters dort gewesen. Er habe im Übrigen konkret gesagt, dass er seine Optikerlehre zu seinem Leidwesen abgebrochen habe und diese nun nachholen wolle. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 04.06.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.).Weiters erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch drei.) In Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) In Spruchpunkt VI. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte fest, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, da sich der Beschwerdeführer dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Asylgewährung des Beschwerdeführers auf befürchtete Repressionen wegen seines im tschetschenischen Widerstand tätig gewesenen Vaters beruht habe. Seine Identität und Staatsangehörigkeit habe sich letztlich durch die Ermittlungen bestätigt. Zufolge der Feststellungen ergebe sich, dass ein Endigungsgrund eingetreten sei. Der Status des Asylberechtigten sei ihm vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden, er habe jedoch vorsätzlich strafbare Handlungen begangen, die in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallen, weshalb die unwiderlegliche Vermutung der Aufenthaltsverfestigung nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei. Aufgrund der aktuellen und nachweislichen Ausstellung eines sog. Inlandspasses XXXX und eines internationalen Reisepasses XXXX, deren Antragsformulare dem BFA in Kopie vorliegen würden, ergebe sich unmissverständlich, dass er sich jedenfalls wieder freiwillig dem behaupteten Verfolgerstaat unter Schutz gestellt habe und er auch jedenfalls aufgrund des Antragsortes in XXXX dort anwesend gewesen sein habe müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten. Dieser Akt bestätige im Übrigen die Ansicht des BFA, dass sich – sofern diese überhaupt je tatsächlich vorgelegen seien – jedenfalls die Umstände im Herkunftsstaat zwischenzeitlich derart geändert haben, dass dem Beschwerdeführer keine solch behauptete Verfolgung mehr drohe.Aufgrund der aktuellen und nachweislichen Ausstellung eines sog. Inlandspasses römisch 40 und eines internationalen Reisepasses römisch 40 , deren Antragsformulare dem BFA in Kopie vorliegen würden, ergebe sich unmissverständlich, dass er sich jedenfalls wieder freiwillig dem behaupteten Verfolgerstaat unter Schutz gestellt habe und er auch jedenfalls aufgrund des Antragsortes in römisch 40 dort anwesend gewesen sein habe müssen. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachtet hätten. Dieser Akt bestätige im Übrigen die Ansicht des BFA, dass sich – sofern diese überhaupt je tatsächlich vorgelegen seien – jedenfalls die Umstände im Herkunftsstaat zwischenzeitlich derart geändert haben, dass dem Beschwerdeführer keine solch behauptete Verfolgung mehr drohe. Dem Beschwerdeführer sei dieses Ermittlungsergebnis im Zuge der Einvernahme vom 12.01.2017 vorgehalten worden, er habe jedoch ohne rationale Begründung alles abgestritten und gemeint, niemals Pässe gehabt zu haben. Auch habe er niemals solche Anträge gestellt. Seine Verantwortung, dass allenfalls jemand aus seiner Verwandtschaft Pässe für ihn beantragt habe, sei für sich schon völlig unplausibel, da dies weder Zweck noch einen anderen Sinn haben könne. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf dem Bild im Antragsformular eindeutig erkennbar und er sei auch nicht imstande gewesen, einen über seine Behauptungen hinausgehenden hinreichenden Beweis vorzulegen, dass ihm kein solches Reisedokument ausgestellt worden sei bzw. er ein solches nicht beantragt habe. Für das BFA sei daher die Unterschutzstellung erwiesen. Eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt wurde verneint. Dies wurde einerseits mit dem Tod seines Vaters bereits im Jahr 2003 begründet, andererseits durch die Passausstellungen. Für diese habe sich der Beschwerdeführer ja zwei Mal in den Herkunftsstaat begeben müssen. Auch aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen leitete das BFA keine Verfolgung bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ab. Aufgrund dieses Ergebnisses sah das BFA von der Prüfung eines Aberkennungstatbestandes, weil er wegen mehrerer besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates bedeute, ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde, wobei der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Vertretung im Verfahren wurde die XXXX bevollmächtigt (Vollmacht vom 31.01.2017).Zur Vertretung im Verfahren wurde die römisch 40 bevollmächtigt (Vollmacht vom 31.01.2017). In der Beschwerde wurde eingangs der Sachverhalt dargelegt und es finden sich insbesondere nähere Ausführungen zum Verfolgungsgrund des Beschwerdeführers. Sein Vater sei in Feindschaft mit dem Vater von Kadyrow gestanden und sei im zweiten Tschetschenienkrieg ein bekannter Feld-Kommandant gewesen, der im Jahr 2000 von russischen Elite-Truppen in einer Spezialoperation ermordet worden sei. Zum Beweis dafür wurde ein Internetlink angeführt. Der Beschwerdeführer sei damals ein kleines Kind gewesen und sei mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern nach Aserbaidschan geflüchtet. Dort seien sie von UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden und hätten auf ein Resettlement nach Kanada gewartet. Nachdem ein tschetschenischer Flüchtling in Aserbaidschan ermordet worden sei, habe die Mutter Angst gekommen und sie seien nach Österreich geflüchtet. Hier hätten sie alle im Jahr 2004 den Status von Asylberechtigten erhalten. Der Beschwerdeführer habe niemals einen Inlandspass oder Auslandspass seines Herkunftsstaates beantragt oder erhalten. Dem Beschwerdeführer würden in seinem Herkunftsland – als einzigem Sohn eines bekannten Rebellenführers und Feld-Kommandanten, der zudem ein persönlicher Feind des Vaters des nunmehrigen Präsidenten Ramzan Kadyrow gewesen sei, schwere Verfolgungshandlungen drohen. Demgemäß seien die Feststellungen unzutreffend, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden, oder dass sich der Beschwerdeführer dem Schutz des Herkunftslandes unterstellt habe. Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko, eine Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Dort würden ihm eine unmenschliche Behandlung, Folter und seine extralegale Hinrichtung drohen.Dem Beschwerdeführer drohe in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko, eine Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Dort würden ihm eine unmenschliche Behandlung, Folter und seine extralegale Hinrichtung drohen. Im Übrigen finden sich Ausführungen, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verfehlt gewesen sei. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, ein mangelhaftes Verfahren geführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals beteuert, die Ausstellung von Pässen im Herkunftsstaat nicht beantragt oder solche ausgefolgt bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe davon das erste Mal in der Einvernahme am 12.01.2017 gehört. Er könne nur vermuten, dass jemand aus seiner Verwandtschaft in Tschetschenien möglicherweise die Identitätsdokumente beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme seine Mutter dazu befragt. Er habe auch seine Verwandten kontaktiert und herauszufinden versucht, wer die Identitätsdokumente beantragt habe und weshalb. Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen, weshalb der Antrag vermutlich von seiner Mutter gestellt werden hätte müssen. Die Mutter habe jedoch verneint, dies jemals getan zu haben.Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, ein mangelhaftes Verfahren geführt zu haben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals beteuert, die Ausstellung von Pässen im Herkunftsstaat nicht beantragt oder solche ausgefolgt bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe davon das erste Mal in der Einvernahme am 12.01.2017 gehört. Er könne nur vermuten, dass jemand aus seiner Verwandtschaft in Tschetschenien möglicherweise die Identitätsdokumente beantragt habe. Der Beschwerdeführer habe nach der Einvernahme seine Mutter dazu befragt. Er habe auch seine Verwandten kontaktiert und herauszufinden versucht, wer die Identitätsdokumente beantragt habe und weshalb. Im Jahr römisch 40 sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen, weshalb der Antrag vermutlich von seiner Mutter gestellt werden hätte müssen. Die Mutter habe jedoch verneint, dies jemals getan zu haben. Im Übrigen könnte das Gutachten eines Schriftsachverständigen beleben, dass der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Reisepasses nicht vom Beschwerdeführer (auch nicht von seiner Mutter) gestellt worden sei und es sich bei der Schrift auf dem Antragsformular nicht um die Schriftzüge des Beschwerdeführers oder seiner Mutter handle. Der Beschwerdeführer habe von seinen Verwandten mütterlicherseits die Auskunft erhalten, dass diese mit den Identitätsdokumenten versuchen hätten wollen, das Eigentum seines getöteten Vaters auf den Beschwerdeführer umzuschreiben. Der Beschwerdeführer selbst habe davon nichts gewusst. Nach Auskunft der Verwandten sei der Reisepass nicht abgeholt worden und müsste – falls er ausgestellt worden sei – noch bei der Behörde liegen. Das Bild auf dem Antragsformular zeige zwar den Beschwerdeführer, allerdings in jüngeren Jahren. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Verwandten gelegentlich Bilder des Beschwerdeführers und seiner Schwestern geschickt, womit auch erklärbar sei, dass die Verwandten im Besitz von Fotos des Beschwerdeführers seien. Der Beschwerdeführer sei zuletzt vor 15 Jahren das letzte Mal in seinem Herkunftsland gewesen und habe dieses seither nicht mehr betreten. Es sei somit nicht zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid auch nicht berücksichtigt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Rebellenführer von hohem Bekanntheitsgrad gewesen sei und deshalb sehr wohl zu erwarten sei, dass die Rückkehr seines einzigen Sohnes die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden und wohl auch von Ramzan Kadyrow erregen würden. Aus dem zuvor angeführten Online-Artikel gehe die wichtige Funktion des Vaters des Beschwerdeführers im tschetschenischen Widerstand eindeutig hervor. Die Länderfeststellungen würden darlegen, dass in der Russischen Föderation, insbesondere im Nordkaukasus, verschiedene Formen der Kollektivbestrafung an Verwandten (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer oder von Regierungskritikern eine lange Tradition hätten. Derartige Kollektivstrafen seien sogar durch Gesetze legalisiert. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 25.04.2016 zur Lage von Kadyrow-Gegnerinnen in Tschetschenien angeführt. Im Hinblick auf seinen verstorbenen Vater, der ein hochrangiger Vertreter der tschetschenischen Republik Itschkerien und ein bekannter Feldkommandant gewesen sei und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat sei von einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen. Aufgrund seines prominenten Vaters bestehe für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation. Auch aus den Länderfeststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid gehe hervor, dass Verwandte von prominenten Widerstandskämpfern in der gesamten Russischen Föderation gefährdet seien. Das BFA sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass einer der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Tatbestände erfüllt sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Schutz seines Herkunftsstaates gestellt.Das BFA sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass einer der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Tatbestände erfüllt sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer nicht unter dem Schutz seines Herkunftsstaates gestellt. Es würden auch keine anderen Gründe für die Aberkennung von Asyl vorliegen. Es sei entgegen der unverständlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid auch nicht zutreffend, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien, was bereits dargelegt worden sei. Im Übrigen finden sich Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer auch kein Verhalten gesetzt habe, dass ein Tatbestand der in § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG 2005 genannten Asylausschlussgründe erfüllt wäre.Im Übrigen finden sich Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer auch kein Verhalten gesetzt habe, dass ein Tatbestand der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 genannten Asylausschlussgründe erfüllt wäre. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Schreiben des Bewährungshelfers vom 02.02.2017 übermittelt. Mit Fax vom 14.02.2017 wurde ein Schreiben des XXXX, in englischer Sprache vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie gut kenne und der Vater des Beschwerdeführers wichtige Funktionen in der Republik Itschkerien ausgeübt habe. XXXX kam im Schreiben zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in tödlicher Gefahr wäre und ihm dort weiterhin Verfolgung drohe.Mit Fax vom 14.02.2017 wurde ein Schreiben des römisch 40 , in englischer Sprache vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie gut kenne und der Vater des Beschwerdeführers wichtige Funktionen in der Republik Itschkerien ausgeübt habe. römisch 40 kam im Schreiben zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in tödlicher Gefahr wäre und ihm dort weiterhin Verfolgung drohe. Die LPD XXXX informierte mit Eingabe vom 13.02.2017, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.11.2016 eine Strafverfügung erlassen wurde, da er auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei.Die LPD römisch 40 informierte mit Eingabe vom 13.02.2017, dass gegen den Beschwerdeführer am 14.11.2016 eine Strafverfügung erlassen wurde, da er auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Fax vom 06.03.2017 wurde ein Schreiben in Russischer Sprache von Frau XXXX vorgelegt, laut deren Einschätzung der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters in der Russischen Föderation weiterhin gefährdet wäre und dort keine Sicherheit für sein Leben hätte.Mit Fax vom 06.03.2017 wurde ein Schreiben in Russischer Sprache von Frau römisch 40 vorgelegt, laut deren Einschätzung der Beschwerdeführer aufgrund seines Vaters in der Russischen Föderation weiterhin gefährdet wäre und dort keine Sicherheit für sein Leben hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3. Zur Entscheidungsbegründung: 3.1. Obwohl

§ 17i

Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.3.1. Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) 3.2. Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt, ist also davon ausgegangen, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Konkret geht es davon aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig erneut dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat (Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK). Dies wurde unter Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung mit der Ausstellung eines Reiseipasses an den Beschwerdeführer begründet. Auch ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat gereist sei, wobei auch diese Rückkehr in den Verfolgerstaat den Tatbestand der Unterschutzstellung erfülle.Das BFA hat die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt, ist also davon ausgegangen, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Konkret geht es davon aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig erneut dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der GFK). Dies wurde unter Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung mit der Ausstellung eines Reiseipasses an den Beschwerdeführer begründet. Auch ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat gereist sei, wobei auch diese Rückkehr in den Verfolgerstaat den Tatbestand der Unterschutzstellung erfülle. Der erkennende Richter verweist vorerst auf die Rechtsprechung zum seitens der belangten Behörde herangezogenen Beendigungstatbestand nach Art. 1 Abschnitt C der GFK:Der erkennende Richter verweist vorerst auf die Rechtsprechung zum seitens der belangten Behörde herangezogenen Beendigungstatbestand nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK: In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, 2001/01/0499, führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus: "Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231

(238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft

Art. 1Abschnitt A Z 2 Fl

Konv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I

(1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379)."Der Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231
(238)) der von der Verweisung in Paragraph 7, AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins

(1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 118,, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle vergleiche zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand ? insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur ? die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I
(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) ? entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen ? neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen ? insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat ? wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Diskussionsstand ? insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur ? die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) ? entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen ? neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen ? insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat ? wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht. Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  1. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied ? sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen ? kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E
  2. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird."Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet vergleiche zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  3. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied ? sowie darauf, dass sich die im vorliegenden Erkenntnis erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden Erkenntnis zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen ? kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E
  4. September 1997, 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird." Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/01/0912). Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Unter Freiwilligkeit ist vorrangig das Fehlen von physischem und psychischem Zwängen zu verstehen. Ist aber die Willensbildung frei von solchen Zwängen gewesen, ist der Fremde auch für das von ihm gewollte Tun verantwortlich; dies entfaltet dann auch gegen ihn Wirkungen (VwGH 27.6.1995, 94/20/0546; 20.12.1995, 95/01/0441; weiters 24.10.1996, 96/20/0587 mwN; 29.10.1998, 96/20/0820). Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar. Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar. Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, 2001/01/0547). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten. Das Fehlen einer Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatsstaates zu begeben, ist ebenso unmaßgeblich wie ein Fortbestand der Fluchtgründe als solcher, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz seines Heimatstaates in der erwähnten Weise in Anspruch zu nehmen. Was im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (VwGH 24.10.1996, 96/20/0587; 29.10.1998, 96/20/0820; UNHCR-Handbuch, Rz 120 und 124). Im vorliegenden Beschwerdefall hat es das BFA unterlassen, die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK zu ermitteln.Im vorliegenden Beschwerdefall hat es das BFA unterlassen, die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK zu ermitteln. Im Wesentlichen begnügt sich das BFA mit der Einholung einer Recherche, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Russischer Inlandspass in Tschetschenien und im Jahr 2013 ein Russischer Auslandspass in der Russischen Föderation ausgestellt worden seien. Das BFA ging basierend darauf davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest zwei Mal zwecks Passantragstellung und Ausfolgung des Passes im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei. Das Rechercheergebnis selbst wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten, sondern ihm lediglich die Antragsunterlagen im Rahmen einer Einvernahme zur Kenntnis gebracht. Die wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2017, wonach er niemals die Ausstellung eines Passes im Herkunftsstaat beantragt hat, seit seiner Antragstellung nie im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist und dementsprechend auch niemals einen Pass erhalten hat, wurden seitens des BFA ignoriert bzw. ohne plausible Begründung als unglaubwürdig gewertet. So hat der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme gemeint, dass man nicht im Herkunftsstaat sein müsse, um einen Pass zu bekommen und eine Ausstellung mittels Bezahlung von Geld erfolgen könne. Er äußerte im Übrigen den Verdacht, dass seine Familie die Beantragung der Ausstellung von Pässen hinter seinem Rücken beantragt habe. Das BFA hat in der Folge den Beschwerdeführer keine Frist gewährt, um allenfalls die näheren Umstände der zweimaligen Beantragung von Pässen im Herkunftsstaat zu klären, sondern sich einzig auf das Rechercheergebnis vom 06.06.2016 gestützt. Hiezu ist kritisch zu bemerken, dass das Rechercheergebnis den Schluss nicht zulässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und im Jahr 2013 tatsächlich persönlich im Herkunftsstaat gewesen ist, um Pässe zu beantragen. Es finden sich lediglich Kopien der gestellten Anträge, die Lichtbilder und Unterschrift des Beschwerdeführers tragen. Ob die Pässe tatsächlich ausgestellt und ausgefolgt wurden, lässt sich aus den Kopien der Antragsformulare nicht ableiten. In der Beschwerde wird neuerlich bestritten, dass der Beschwerdeführer jemals Anträge auf Ausstellung von Pässen gestellt hat, wird dort jedoch behauptet, dass tatsächlich Verwandte die Anträge gestellt hätten. Die Verwandten würden über Fotos des Beschwerdeführers verfügen und seien die Anträge gestellt worden, da diese das Eigentum seines getöteten Vaters auf den Beschwerdeführer umschreiben lassen hätten wollen. Hätte das BFA in diesem Zusammenhang weiter ermittelt bzw. ihm eine Frist gewährt, die Umstände der Passausstellung bei seinen Verwandten zu hinterfragen, hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bereits im Verfahren vor dem BFA erörtern können. Bei dahingehend bestehenden Zweifeln wurde in der Beschwerde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Gutachten eines Schriftsachverständigen belegen könnte, dass der Antrag auf Ausstellung eines Passen nicht vom Beschwerdeführer gestellt worden sei und es sich bei der Schrift auf dem Antragsformular nicht um die Schriftzüge des Beschwerdeführers oder seiner Mutter handle. Hier war auch noch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 noch minderjährig gewesen ist, weshalb der Antrag vermutlich von seiner Mutter gestellt werden hätten müssen. Sollte das BFA die entstandenen Zweifel im Zusammenhang mit den Antragsunterlagen nicht teilen, wird es ein entsprechendes Schriftgutachten einzuholen haben und im Übrigen die Modalitäten der Passausstellung im Herkunftsstaat im Hinblick auf die Minderjährigkeit eines Antragstellers zu eruieren haben. Zumal der Beschwerdeführer beteuert hat, dass weder er noch seine Mutter die in Kopie vorliegenden Anträge gestellt haben, stellt ein derartiges Schriftgutachten eine gewichtige Grundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar. Aus der Recherche ist im Übrigen nicht ersichtlich, ob die beantragten Dokumente auch tatsächlich ausgestellt worden sind. Auch dahingehend wären weitere Recherchen angezeigt gewesen, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde verneint, dass die Verwandten die Pässe abgeholt hätten. Dieses Verhalten der Verwandten wäre weiter zu hinterfragen auch im Lichte der zweimaligen Antragstellung. Zumal es sich einmal um einen Inlandspass und einmal um die Beantragung eines Auslandspass handelt, wäre auch zu hinterfragen, ob die Ausstellung eines Auslandspasses ohne Inlandspass überhaupt erfolgen kann. Ist dies nicht der Fall, hätte der Inlandspass im Jahr 2009 wohl ausgestellt und behoben werden müssen, andernfalls eine Beantragung eines Auslandspasses im Jahr XXXX nicht möglich gewesen wäre.Aus der Recherche ist im Übrigen nicht ersichtlich, ob die beantragten Dokumente auch tatsächlich ausgestellt worden sind. Auch dahingehend wären weitere Recherchen angezeigt gewesen, wobei der Beschwerdeführer in der Beschwerde verneint, dass die Verwandten die Pässe abgeholt hätten. Dieses Verhalten der Verwandten wäre weiter zu hinterfragen auch im Lichte der zweimaligen Antragstellung. Zumal es sich einmal um einen Inlandspass und einmal um die Beantragung eines Auslandspass handelt, wäre auch zu hinterfragen, ob die Ausstellung eines Auslandspasses ohne Inlandspass überhaupt erfolgen kann. Ist dies nicht der Fall, hätte der Inlandspass im Jahr 2009 wohl ausgestellt und behoben werden müssen, andernfalls eine Beantragung eines Auslandspasses im Jahr römisch 40 nicht möglich gewesen wäre. Sollte das BFA nach entsprechenden Ermittlungen zum Ergebnis kommen, dass die Anträge nicht vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter ausgefüllt bzw. gestellt wurden, ist die Feststellung der belangten Behörde nicht haltbar, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in seinem Herkunftsstaat war bzw. wird zu überprüfen sein, ob der herangezogene Asylaberkennungstatbestand tatsächlich erfüllt ist. Zur Beweiskraft des Rechercheergebnisses muss noch kritisch angemerkt werden, dass darin explizit ausgeführt wird, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater als Militär der tschetschenischen Armee gefallen sei, weder von den tschetschenischen Kampfeinheiten noch von den föderalen russischen Militärbehörden bestätigt worden sei. Abgesehen davon, dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterblieben ist bzw. dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis der Recherche gar nicht vorgehalten wurde, wurde im angefochtenen Bescheid lapidar darauf verwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr XXXX verstorben sei und deswegen aktuell keine Probleme mehr für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestehen würden.Abgesehen davon, dass eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterblieben ist bzw. dem Beschwerdeführer dieses Ergebnis der Recherche gar nicht vorgehalten wurde, wurde im angefochtenen Bescheid lapidar darauf verwiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 verstorben sei und deswegen aktuell keine Probleme mehr für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestehen würden. Hier wird bereits erkennbar, dass sich das BFA in keiner ausreichenden Weise mit diesem Sachverhalt beschäftigt hat, soll der Vater des Beschwerdeführers doch bereits im Jahr 2000 ermordet worden sein. Aus dem Akteninhalt ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde in irgendeiner Weise mit den Ausführungen der Mutter in deren Asylverfahren auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer war in seinem Asylverfahren minderjährig und hat seine Mutter als gesetzliche Vertreterin das Fluchtvorbringen vorgetragen und dabei die hervorgehobene militärische Stellung des Vaters in der tschetschenischen Armee und dessen Ermordung im zweiten Tschetschenienkrieg erwähnt. Der Mutter und dem Beschwerdeführe wurde aufgrund dieses Sachverhaltes im Jahr 2004 Asyl zuerkannt und der von der Mutter angeführte Sachverhalt als glaubwürdig der Entscheidung zugrunde gelegt. Hier war eine gewisse Inkonsequenz der belangten Behörde zu erkennen, die einerseits im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters nunmehr keine Verfolgung zu befürchten habe, sich andererseits jedoch auf das Rechercheergebnis gestützt hat, das aber nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zum Vater ausgeht. Abgesehen davon, dass das Rechercheergebnis im Spannungsverhältnis zu den Asylbescheiden aus 2004 steht, hätte es in diesem Zusammenhang weiterer Ermittlungen bedurft, ob es sich beim Vater des Beschwerdeführers tatsächlich um einen hohen Militär und Gegner des Vaters von Kadyrow gehandelt hat, der im zweiten Tschetschenienkrieg ermordet wurde und ob damit für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt eine Verfolgung bzw. Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbunden ist. Wäre dem Beschwerdeführer in der Einvernahme das Rechercheergebnis in diesem Punkt vorgehalten worden bzw. er entsprechend befragt worden, hätte er nicht erst in der Beschwerde darlegen können, dass zu seinem Vater Internetberichte existieren, die sein Vorbringen belegen würden. In diesem Zusammenhang wäre auch in den Asylakt der Mutter des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen gewesen, in dem sich offensichtlich entsprechende weitere Anhaltspunkte zur Ermittlung einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers finden müssen. So wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bereits vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien. Derartige Unterlagen bzw. ein derartiges Vorbringen wäre offensichtlich aus dem Asylakt der Mutter zu entnehmen gewesen. Im Beschwerdeverfahren sind mittlerweile weitere Unterlagen vorgelegt worden, die eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. Gefährdung des Beschwerdeführers auf dem gesamten Gebiet der Russischen Föderation im Zusammenhang mit seinem getöteten Vater darlegen sollen. Diese Unterlagen werden im fortzusetzenden Verfahren zu würdigen sein müssen, sollte das BFA unverändert zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer einen Endigungstatbestand seines Asylstatus gesetzt hat. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass die eingangs dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen für den Endigungstatbestand

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK nicht vorliegen, wäre allenfalls noch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu prüfen.Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass die eingangs dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen für den Endigungstatbestand

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK nicht vorliegen, wäre allenfalls noch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu prüfen. Für den erkennenden Richter ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers amtswegige Ermittlungen zur Aberkennung des Asylstatus prüft und selbst in der Einvernahme am 12.01.2017 dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, dass im Zusammenhang mit seinem straffälligen Verhalten eine Aberkennung des Asylstatus zu prüfen ist und ihm in der Folge auch Fragen gestellt wurden, die auf die Prüfung der Asylausschlussgründe

§ 6Abs. 1 Z 3 und 4 Asyl

G 2005 hindeuten, es im angefochtenen Bescheid jedoch unterlässt, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen derartiger Ausschlussgründe zu prüfen.Für den erkennenden Richter ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers amtswegige Ermittlungen zur Aberkennung des Asylstatus prüft und selbst in der Einvernahme am 12.01.2017 dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, dass im Zusammenhang mit seinem straffälligen Verhalten eine Aberkennung des Asylstatus zu prüfen ist und ihm in der Folge auch Fragen gestellt wurden, die auf die Prüfung der Asylausschlussgründe

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 hindeuten, es im angefochtenen Bescheid jedoch unterlässt, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen derartiger Ausschlussgründe zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen derartiger Ausschlussgründe, sofern das BFA solche annimmt, wird das BFA Ermittlungen im Lichte nachfolgender Judikatur zu führen haben: Auch wenn das Asylgesetz 2005 vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist trotzdem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei auch die Folgen des Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr schon) in der Regel Gegenstand des Verfahrens zu seien haben (Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 RZ 114). Laut herrschender Rechtsprechung hat das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht unbedingt den Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge, sondern ist eine Güterabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Art der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind (VwGH vom 31.01.2002.99/20/0372, VwGH vom 11.

  1. 2008, 2006/19/0352). Ein Ausschlussgrund kann etwa dann nicht angewendet werden, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber weitgehend als resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist (Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, RZ127). Zum Asylausschlussgrund der Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Inland kommt als weitere Voraussetzung die dadurch resultierende Gefahr für die Gemeinschaft hinzu (VwGH vom 23.09.2009, 2006/01/0626), die ein in die Zukunft gerichtetes Tatbestandselement darstellt und somit eine Prognoseentscheidung erfordert (Putzer, Leitfaden zum Asylgesetz 2005, RZ 138). Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050). Die Z 3 und 4 des Abs. 1 zu § 6 AsylG 2005 entsprechen dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG
  2. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/10/0288) [RV 952 XXII.GP].Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, zu Paragraph 6, AsylG 2005 entsprechen dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/10/0288) [RV 952 römisch 22 .GP]. Im Rahmen der Prüfung eines Ausschlussgrundes

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist insbesondere die individuelle aktuelle Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation im Herkunftsstaat beachtlich, wobei bereits aufgezeigt wurde, dass in diesem Zusammenhang umfassende Ermittlungen notwendig sind. Das BFA wird sich aber vorab damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und bei Bejahung die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen haben.Im Rahmen der Prüfung eines Ausschlussgrundes

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist insbesondere die individuelle aktuelle Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation im Herkunftsstaat beachtlich, wobei bereits aufgezeigt wurde, dass in diesem Zusammenhang umfassende Ermittlungen notwendig sind. Das BFA wird sich aber vorab damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und bei Bejahung die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen haben. Für den erkennenden Richter ist aufgrund der bislang durchgeführten Ermittlungen nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer einen Tatbestand verwirklicht hat, der allenfalls zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, bleibt eine Auseinandersetzung betreffend eine aktuelle Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat sowohl im Hinblick auf § 8 AsylG 2005 sowie im Rahmen der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich. Der Beschwerdeführer gibt an, ihm würden in seinem Herkunftsland – als einziger Sohn eines bekannten Rebellenführers und Feld-Kommandanten, der zudem ein persönlicher Feind des Vaters des nunmehrigen Präsidenten Kadyrow gewesen sei – schwere Verfolgungshandlungen drohen.Sollte das BFA im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, bleibt eine Auseinandersetzung betreffend eine aktuelle Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat sowohl im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG 2005 sowie im Rahmen der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich. Der Beschwerdeführer gibt an, ihm würden in seinem Herkunftsland – als einziger Sohn eines bekannten Rebellenführers und Feld-Kommandanten, der zudem ein persönlicher Feind des Vaters des nunmehrigen Präsidenten Kadyrow gewesen sei – schwere Verfolgungshandlungen drohen. So können aufgrund der mangelnden Ermittlungen demnach keine Feststellungen zu § 50 FPG (Verbot der Abschiebung) getroffen werden, zumal nicht feststeht, ob bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.So können aufgrund der mangelnden Ermittlungen demnach keine Feststellungen zu Paragraph 50, FPG (Verbot der Abschiebung) getroffen werden, zumal nicht feststeht, ob bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Bloß der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf verweisen, dass durch die Behebung von Spruchpunkt I. bzw. der dargelegten mangelnden Ermittlungen auch die weiteren Spruchpunkte keinen Bestand haben konnten und der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben war.Bloß der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf verweisen, dass durch die Behebung von Spruchpunkt römisch eins. bzw. der dargelegten mangelnden Ermittlungen auch die weiteren Spruchpunkte keinen Bestand haben konnten und der gesamte angefochtene Bescheid zu beheben war. Durch die mangelhaft geführten Ermittlungen hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Durch die mangelhaft geführten Ermittlungen hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung des Vorliegens eines Asylendigungstatbestandes nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W226.2147037.1.01

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