GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. XXXX, festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.07.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.424,40 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.480,79, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 497,79 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto €Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) hat mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 01.07.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 2.424,40 gebührt. Diese besteht aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.480,79, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 497,79 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto € 445,94. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers ausführlich und Schritt für Schritt dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung des Ruhegenusses, des Vergleichsruhegenuss und des Vergleichsruhebezuges bzw. der Vergleichsruhegenusszulage unrichtigerweise ein Abschlag von 18% ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer stehe seit 04.02.2014 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung. Er erachte diese Erkrankung als Bestandteil der aktuellen Liste der Berufskrankheiten
ASVG und der Anlage 1 des ASVG.
4 Z 2 PG 1965 finde eine Kürzung
2 PG 1965 nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aufgrund dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente müsse – allenfalls auch nach rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, bei der BVA einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente einzubringen, damit seitens der BVA überprüft werde, ob die gegenwärtige Erkrankung des Beschwerdeführers Bestandteil der Berufskrankheitenliste sei. Im Falle einer positiven Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund einer Berufskrankheit, welche zeitlich zumindest auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zurückwirkt, beantrage der Beschwerdeführer, dass über die festgestellten lebensalterorientierten Abschläge beim Ruhebezug bzw. beim Vergleichsruhegenuss und dem Vergleichsruhebezug bzw. der Vergleichsruhegenusszulage erst dann abgesprochen werde, wenn eine Entscheidung der BVA über die Zuerkennung der Versehrtenrente vorliege. Solange über diese Versehrtenrente nicht abgesprochen sei, beantrage der Beschwerdeführer, dass über die oben genannten Abschläge in diesem Bescheid noch nicht rechtskräftig abgesprochen werden möge.Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.12.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung des Ruhegenusses, des Vergleichsruhegenuss und des Vergleichsruhebezuges bzw. der Vergleichsruhegenusszulage unrichtigerweise ein Abschlag von 18% ermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer stehe seit 04.02.2014 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung. Er erachte diese Erkrankung als Bestandteil der aktuellen Liste der Berufskrankheiten
Paragraph 177, ASVG und der Anlage 1 des ASVG.
Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 finde eine Kürzung
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei und dem Beamten aufgrund dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente müsse – allenfalls auch nach rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Der Beschwerdeführer beabsichtige, bei der BVA einen Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente einzubringen, damit seitens der BVA überprüft werde, ob die gegenwärtige Erkrankung des Beschwerdeführers Bestandteil der Berufskrankheitenliste sei. Im Falle einer positiven Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund einer Berufskrankheit, welche zeitlich zumindest auf den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zurückwirkt, beantrage der Beschwerdeführer, dass über die festgestellten lebensalterorientierten Abschläge beim Ruhebezug bzw. beim Vergleichsruhegenuss und dem Vergleichsruhebezug bzw. der Vergleichsruhegenusszulage erst dann abgesprochen werde, wenn eine Entscheidung der BVA über die Zuerkennung der Versehrtenrente vorliege. Solange über diese Versehrtenrente nicht abgesprochen sei, beantrage der Beschwerdeführer, dass über die oben genannten Abschläge in diesem Bescheid noch nicht rechtskräftig abgesprochen werden möge. Der Beschwerde beigelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme von Dr.XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.05.2015, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 04.02.2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei ihr in psychiatrischer Behandlung stehe. Die Beschwerdesache wurde am 17.01.2017 von der BVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.01.2017 das Beschwerdevorlageschreiben der BVA vom 12.01.2017 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 28.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 24.02.2017 datierte Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, also der Beginn der Krankheit sowie der dokumentierte Behandlungsbeginn, definitiv innerhalb der Zweijahresfrist liege. Es ergebe sich aus der Art seiner Erkrankung, dass ein Dienstunfall natürlich nicht sofort – wie etwa bei einer tatsächlichen Verletzung - als solcher gemeldet oder erkannt worden sei, sondern vorerst am Beginn der Behandlung von einem Burnout ausgegangen worden sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung werde häufig nicht sofort als solche erkannt, sondern kristallisiere sich die Ursache der Symptome im Zuge der weiterführenden Behandlung und psychologischen Therapie erst zu einem späteren Zeitpunkt als tatsächlich und kausal mit einem bestimmten Ereignis heraus. Daraus ergebe sich aber im Umkehrschluss, dass die Ausführungen der BVA, der tatsächliche Vorfall bzw. Beginn der Behandlung sei als Fristbeginn anzunehmen, nicht richtig seien. Tatsächlich gelten könne als Datum des Ausbruchs der Berufserkrankung und somit als Beginn der Frist nur jener Zeitpunkt, an dem die posttraumatische Belastungsreaktion durch die behandelnde Ärztin als solche überhaupt erkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.04.2016, GZ. XXXX,
F. mit Ablauf des 30.06.2016 in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 20.04.2016, GZ. römisch 40 ,
Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 idgF. mit Ablauf des 30.06.2016 in den Ruhestand versetzt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezog der Beschwerdeführer weder eine rechtskräftig zuerkannte Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit noch war zu diesem Zeitpunkt ein diesbezügliches Verfahren anhängig. In weiterer Folge wurde ein Vorschuss auf die Pension veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde darüber mit Schreiben vom 05.07.2016 informiert. Nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen wurde mit Bescheid vom 09.11.2016 die Gesamtpension bemessen. Der Beschwerdeführer steht seit 04.02.2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 idgF lauten: Ruhegenußbemessungsgrundlage § 5.
32 Abs. 3 B-KUVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde.
32 Absatz 3, B-KUVG fallen Leistungen aus der Unfallversicherung erst mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führt, an, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt, noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Dezember 2016 geltend gemachten Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) lag bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung bei der Unfallversicherung auf. Da die nunmehr vom Beschwerdeführer im Dezember 2016 geltend gemachte Erkrankung bereits seit 04.02.2014 behandelt wird, liegt der Eintritt eines möglicherweise bestehenden Versicherungsfalles außerhalb der Zweijahresfrist und wäre daher
3 B-KUVG eine allfällige Leistungsgewährung frühestens ab Dezember 2016 möglich.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Dezember 2016 geltend gemachten Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) lag bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung bei der Unfallversicherung auf. Da die nunmehr vom Beschwerdeführer im Dezember 2016 geltend gemachte Erkrankung bereits seit 04.02.2014 behandelt wird, liegt der Eintritt eines möglicherweise bestehenden Versicherungsfalles außerhalb der Zweijahresfrist und wäre daher
Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG eine allfällige Leistungsgewährung frühestens ab Dezember 2016 möglich. Aufgrund der bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Erkrankung kann dem Beschwerdeführer daher eine etwaige zuzusprechende Versehrtenrente nicht mehr rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.07.2016 zugesprochen werden. § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 kann daher nicht zur Anwendung gelangen und erfolgte der Abschlag daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zu Recht.Aufgrund der bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Erkrankung kann dem Beschwerdeführer daher eine etwaige zuzusprechende Versehrtenrente nicht mehr rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 01.07.2016 zugesprochen werden. Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 kann daher nicht zur Anwendung gelangen und erfolgte der Abschlag daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zu Recht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.02.2017, wonach als Datum des Ausbruchs der Berufserkrankung und somit als Beginn der Frist nur jener Zeitpunkt, an dem die posttraumatische Belastungsreaktion durch die behandelnde Ärztin als solche überhaupt erkannt wurde, gelten könne, ist entgegenzuhalten, dass das Erkennen des Versicherungsfalls unabhängig vom Vorliegen des Versicherungsfalls selbst ist. Der Wortlaut zu § 32 Abs. 3 B-KUVG ist dahingehend eindeutig, dass der Eintritt des Versicherungsfalls für die Frist maßgeblich ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23.02.2017, wonach als Datum des Ausbruchs der Berufserkrankung und somit als Beginn der Frist nur jener Zeitpunkt, an dem die posttraumatische Belastungsreaktion durch die behandelnde Ärztin als solche überhaupt erkannt wurde, gelten könne, ist entgegenzuhalten, dass das Erkennen des Versicherungsfalls unabhängig vom Vorliegen des Versicherungsfalls selbst ist. Der Wortlaut zu Paragraph 32, Absatz 3, B-KUVG ist dahingehend eindeutig, dass der Eintritt des Versicherungsfalls für die Frist maßgeblich ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2144889.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.