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{'item': 'W235 2109241-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW235 2109241-1 SpruchW235 2109241-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er habe in Somalia in XXXX, im Gebiet XXXX, gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Somalia habe er vor ca. einem Jahr illegal mit einem gefälschten Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Dort sei er in Istanbul ca. sechs Monate lang in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen und sei in der Folge nach Griechenland gebracht worden, wo er sich weitere vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Serbien und unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 20.08.2014 angekommen sei.1.
  3. Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er habe in Somalia in römisch 40 , im Gebiet römisch 40 , gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an und bekenne sich zum moslemischen Glauben. Somalia habe er vor ca. einem Jahr illegal mit einem gefälschten Reisepass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Dort sei er in Istanbul ca. sechs Monate lang in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen und sei in der Folge nach Griechenland gebracht worden, wo er sich weitere vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Serbien und unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 20.08.2014 angekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn die "islamische Gruppe" aufgefordert habe, sich ihnen anzuschließen und am Heiligen Krieg teilzunehmen. Da er das nicht gewollt habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden und habe seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. 1.
  4. Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm gut gehe. Er werde in Österreich vom Staat versorgt und besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe am XXXX2013 geheiratet und mit seiner Frau in der Provinz XXXX im Ort XXXX gelebt.1.
  5. Am 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihm gut gehe. Er werde in Österreich vom Staat versorgt und besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er sei verheiratet und kinderlos. Der Beschwerdeführer habe am XXXX2013 geheiratet und mit seiner Frau in der Provinz römisch 40 im Ort römisch 40 gelebt. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in XXXX und im gesamten Gebiet Al Shabaab regieren würde. Als Truppen von AMISOM ins Dorf einmarschiert seien, habe Al Shabaab angefangen, junge Männer mit Gewalt zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer mit Freunden Fußball gespielt habe, seien maskierte und bewaffnete Männer gekommen und hätten sie mit Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seine Freunde mitgenommen und gedroht, dass diejenigen, die flüchten würden, gefunden und umgebracht werden würden. Dann seien sie in ein Trainingslager am Rande von XXXX gebracht worden. Dem Beschwerdeführer und einem Freund sei nach ca. fünf bis sieben Tagen die Flucht gelungen. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater gesagt, er müsse sich beim Nachbarn verstecken. Al Shabaab habe dann den Vater des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hätten sie seinen Vater geschlagen und bedroht. Sie hätten ihm gesagt, er solle den Beschwerdeführer suchen und ihn zu ihnen bringen. Der Beschwerdeführer sei fünf Tage lange bei dem Nachbarn gewesen und habe ihn sein Vater danach nach XXXX geschickt, von wo aus er nach Mogadischu gelangt sei. Nach einem Monat habe sein Vater genug Geld gesammelt, sodass er den Beschwerdeführer schlepperunterstützt in die Türkei schicken habe können.Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in römisch 40 und im gesamten Gebiet Al Shabaab regieren würde. Als Truppen von AMISOM ins Dorf einmarschiert seien, habe Al Shabaab angefangen, junge Männer mit Gewalt zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer mit Freunden Fußball gespielt habe, seien maskierte und bewaffnete Männer gekommen und hätten sie mit Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten den Beschwerdeführer und seine Freunde mitgenommen und gedroht, dass diejenigen, die flüchten würden, gefunden und umgebracht werden würden. Dann seien sie in ein Trainingslager am Rande von römisch 40 gebracht worden. Dem Beschwerdeführer und einem Freund sei nach ca. fünf bis sieben Tagen die Flucht gelungen. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater gesagt, er müsse sich beim Nachbarn verstecken. Al Shabaab habe dann den Vater des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Daraufhin hätten sie seinen Vater geschlagen und bedroht. Sie hätten ihm gesagt, er solle den Beschwerdeführer suchen und ihn zu ihnen bringen. Der Beschwerdeführer sei fünf Tage lange bei dem Nachbarn gewesen und habe ihn sein Vater danach nach römisch 40 geschickt, von wo aus er nach Mogadischu gelangt sei. Nach einem Monat habe sein Vater genug Geld gesammelt, sodass er den Beschwerdeführer schlepperunterstützt in die Türkei schicken habe können. Er glaube, den ersten Kontakt zu Al Shabaab habe er im Juni 2013 gehabt. Über einen Monat vor dem geschilderten Vorfall, bei dem er mitgenommen worden sei, sei er bei sich zu Hause von Al Shabaab "normal" angesprochen worden und sei ihm gesagt worden, dass Al Shabaab wolle, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Aus Angst habe der Beschwerdeführer zugesagt. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich bereithalten und werde abgeholt. Während dieses Monats sei Al Shabaab nicht an ihn herangetreten, aber der Beschwerdeführer habe mitbekommen, dass sie Jugendliche mitnehmen würden. Der Angriff von AMISOM in XXXX sei im August 2013 gewesen. Al Shabaab sei damals sehr mächtig gewesen und habe sich AMISOM wieder zurückgezogen. Dieser Kampf habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Anfang August 2013 sei er dann von Al Shabaab beim Fußball spielen überfallen worden. Dies sei einen Tag, bevor AMISOM in XXXX einmarschiert sei, gewesen. Als es in der Nähe des Trainingslagers die Auseinandersetzung mit AMISOM gegeben habe, seien alle Rebellen dorthin gefahren und es habe nur noch zwei Bewacher gegeben. Daher sei dem Beschwerdeführer während der Kämpfe mit AMISOM die Flucht gelungen. In dem Lager seien insgesamt ca. 100 Personen aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Freunden in einem Raum eingeschlossen gewesen. Die Mitglieder von Al Shabaab hätten immer wieder gesagt, der Beschwerdeführer und die anderen Jugendlichen müssten gegen die Ungläubigen kämpfen, weil diese ihnen das Land wegnehmen wollten. Auf Vorhalt, er habe angegeben fünf bis sieben Tage in dem Lager aufhältig gewesen zu sein und während der Angriffe von AMISOM fliehen habe können; diese Angriffe hätten aber schon am ersten Tag seines Aufenthalts stattgefunden, brachte der Beschwerdeführer vor, zu Beginn habe es keine Auseinandersetzung gegeben. Diese sei genau an dem Tag passiert, an dem ihm die Flucht gelungen sei. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die kriegerische Situation nicht die ganze Woche stattgefunden habe, sondern es habe immer wieder Kampfhandlungen gegeben. Das Einnehmen der Stadt habe AMISOM nicht geschafft; dies habe nur einen Tag gedauert.Der Angriff von AMISOM in römisch 40 sei im August 2013 gewesen. Al Shabaab sei damals sehr mächtig gewesen und habe sich AMISOM wieder zurückgezogen. Dieser Kampf habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Anfang August 2013 sei er dann von Al Shabaab beim Fußball spielen überfallen worden. Dies sei einen Tag, bevor AMISOM in römisch 40 einmarschiert sei, gewesen. Als es in der Nähe des Trainingslagers die Auseinandersetzung mit AMISOM gegeben habe, seien alle Rebellen dorthin gefahren und es habe nur noch zwei Bewacher gegeben. Daher sei dem Beschwerdeführer während der Kämpfe mit AMISOM die Flucht gelungen. In dem Lager seien insgesamt ca. 100 Personen aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Freunden in einem Raum eingeschlossen gewesen. Die Mitglieder von Al Shabaab hätten immer wieder gesagt, der Beschwerdeführer und die anderen Jugendlichen müssten gegen die Ungläubigen kämpfen, weil diese ihnen das Land wegnehmen wollten. Auf Vorhalt, er habe angegeben fünf bis sieben Tage in dem Lager aufhältig gewesen zu sein und während der Angriffe von AMISOM fliehen habe können; diese Angriffe hätten aber schon am ersten Tag seines Aufenthalts stattgefunden, brachte der Beschwerdeführer vor, zu Beginn habe es keine Auseinandersetzung gegeben. Diese sei genau an dem Tag passiert, an dem ihm die Flucht gelungen sei. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die kriegerische Situation nicht die ganze Woche stattgefunden habe, sondern es habe immer wieder Kampfhandlungen gegeben. Das Einnehmen der Stadt habe AMISOM nicht geschafft; dies habe nur einen Tag gedauert. Er verzichte auf die Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia.
  6. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 12.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 12.06.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Herkunft und moslemischen Glaubens sei sowie der Volksgruppe der Ashraf angehöre. Seine Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise seien glaubhaft gewesen. Festgestellt werde weiters, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 24 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers zur somalischen Herkunft Glauben geschenkt werde, da sowohl seine Angaben zu den Örtlichkeiten als auch sein sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Somalia zugeordnet werden könnten. Seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr seien glaubhaft gewesen. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Glauben geschenkt werde, aus diesem jedoch keine Verfolgung, die sich gegen die Person des Beschwerdeführers richte, erkannt werden könne, da die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab jeden männlichen Somalier, der sich in einem Gebiet aufhalte, in welchem Al Shabaab die Kontrolle halte, treffen könne. Zwischenzeitig habe Al Shabaab auch aus den meisten Orten der Provinz XXXX verdrängt werden können. In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lasse sich aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung seiner Person erkennen. Das Bundesamt sei zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sei daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung

§ 8Asyl

G ausgegangen sei und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich Glauben geschenkt werde, aus diesem jedoch keine Verfolgung, die sich gegen die Person des Beschwerdeführers richte, erkannt werden könne, da die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab jeden männlichen Somalier, der sich in einem Gebiet aufhalte, in welchem Al Shabaab die Kontrolle halte, treffen könne. Zwischenzeitig habe Al Shabaab auch aus den meisten Orten der Provinz römisch 40 verdrängt werden können. In Bezug auf die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lasse sich aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung seiner Person erkennen. Das Bundesamt sei zur Ansicht gelangt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sei daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der allgemein unsicheren, instabilen Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung

Paragraph 8, AsylG ausgegangen sei und ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2015 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass es zwar stimme, dass er nicht alleine von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bedroht sei, sondern auch viele andere junge Männer. Allerdings begründe dies seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Männer im wehrfähigen Alter", welche von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab für den Jihad bedroht sei. Zwar gehe diese Bedrohung nicht von staatlichen Stellen aus, jedoch seien die staatlichen Behörden in Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung zu schützen. In Somalia würden die staatlichen Behörden nicht funktionieren.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.06.2015 fristgerecht eine Beschwerde und brachte vor, dass es zwar stimme, dass er nicht alleine von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab bedroht sei, sondern auch viele andere junge Männer. Allerdings begründe dies seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Männer im wehrfähigen Alter", welche von der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab für den Jihad bedroht sei. Zwar gehe diese Bedrohung nicht von staatlichen Stellen aus, jedoch seien die staatlichen Behörden in Somalia nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung zu schützen. In Somalia würden die staatlichen Behörden nicht funktionieren.
  3. Am 28.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich bereits mit Schreiben vom 24.05.2016 für die Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe immer die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Identitätsdokumente habe er nicht. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, kinderlos, somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ashraf sowie dem Subclan der Hassan an. Er gehöre zu einer Minderheit und habe wegen seiner Religion Probleme mit Al Shabaab. Diese hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und Leute töte. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Rechtsberater gewesen sei und ihm dieser gesagt habe, dass er einen Termin bei Gericht habe. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter schon verstorben sei. Sein Vater, seine Ehegattin, zwei Brüder und eine Schwester hätten damals, als er ausgereist sei, noch in Somalia gelebt. Von Geburt an habe der Beschwerdeführer im Dorf XXXX im Verwaltungskreis XXXX in der Region XXXX gelebt. Nachdem er sein Heimatland verlassen habe, sei auch seine Familie weggezogen und lebe jetzt in Kenia. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf gelernt. Die Familie habe von der Tätigkeit seines Vaters als Träger gelebt.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter schon verstorben sei. Sein Vater, seine Ehegattin, zwei Brüder und eine Schwester hätten damals, als er ausgereist sei, noch in Somalia gelebt. Von Geburt an habe der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 im Verwaltungskreis römisch 40 in der Region römisch 40 gelebt. Nachdem er sein Heimatland verlassen habe, sei auch seine Familie weggezogen und lebe jetzt in Kenia. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang die Schule besucht und keinen Beruf gelernt. Die Familie habe von der Tätigkeit seines Vaters als Träger gelebt. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Somalia habe er verlassen, weil ihn Al Shabaab aufgefordert habe, sich ihnen anzuschließen. Zum ersten Mal sei Al Shabaab im Juni oder im Juli 2013 zu ihm nach Hause gekommen und habe gesagt, er müsse am Jihad teilnehmen. Einen Monat später seien sie zu dem Spielplatz gekommen, wo der Beschwerdeführe mit anderen Männern Fußball gespielt habe. Sie hätten den Beschwerdeführer und ca. drei weitere Personen festgenommen und mit dem Auto verschleppt. Al Shabaab habe den Beschwerdeführer und seine Mitspieler mit Gewehren bedroht und mit Gewehrkolben geschlagen. In dem Trainingslager sei er meistens in einem Zimmer gewesen. Manchmal seien sie zum Beten und manchmal zum Trainieren geholt worden. Ca. 15 Minuten hätten sie an einem Tag trainiert. In diesem Trainingslager habe er sich ca. sieben Tage lang aufgehalten. AMISOM habe das Lager angegriffen und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. Es sei aufeinander geschossen worden und seien die meisten Al Shabaab Mitglieder kämpfen gegangen. Der Beschwerdeführer sei mit einem anderen Mitgefangenen durch das Fenster geflüchtet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgesagt habe, dass AMISOM gekommen sei, bevor er mitgenommen worden sei, gab er an, bevor er von Al Shabaab mitgenommen worden sei, habe AMISOM das Dorf angegriffen und Al Shabaab habe sich verteidigt. Der Beschwerdeführer sei sieben Tage gefangen gewesen und der Kampf habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Auf Vorhalt, wenn die Kämpfe zwischen AMISOM und Al Shabaab einen Tag und eine Nacht gedauert hätten, diese begonnen hätten, bevor der Beschwerdeführer mitgenommen worden sei und er sieben Tage festgehalten worden sei, wie es dann sein könne, dass der Beschwerdeführer während dieser Auseinandersetzung habe fliehen können, gab er an, es habe zuerst einen Kampf gegeben, der dann beendet gewesen sei, weil sich Al Shabaab wehren habe können und nach fünf Tagen hätten die Regierung und AMISOM Verstärkung bekommen und dann sei es zu einem großen Kampf gekommen, im Zuge dessen er habe fliehen können. Danach sei er nach Hause gegangen und habe sich in der Folge fünf Tage lang bei einem Nachbarn versteckt. Von dort aus sei er nach Mogadischu gefahren. Al Shabaab sei zu seinem Vater gekommen und habe gedroht, ihn zu töten, wenn er den Beschwerdeführer nicht zurückbringe. Passiert sei seinem Vater dann nichts. Als der Beschwerdeführer in Mogadischu gewesen sei, habe sein Vater Geld für seine Ausreise gesammelt und sei der Beschwerdeführer ca. einen Monat später aus Somalia ausgereist. Der Beschwerdeführer hätte nicht länger in Mogadischu bleiben können, da Al Shabaab herausgefunden hätte, dass er dort sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Ashraf sowie zum Subclan der Hassan und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Verwaltungskreis XXXX in der Region XXXX, wo er geboren und in seinem Elternhaus aufgewachsen ist. Ca. Ende August 2013 verließ der Beschwerdeführer Somalia und flog mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei, wo er ca. sechs Monate lang aufhältig war. In der Folge wurde er nach Griechenland gebracht, von wo aus er nach einem Aufenthalt von ca. vier Monaten schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden war. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 21.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Ashraf sowie zum Subclan der Hassan und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Verwaltungskreis römisch 40 in der Region römisch 40 , wo er geboren und in seinem Elternhaus aufgewachsen ist. Ca. Ende August 2013 verließ der Beschwerdeführer Somalia und flog mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei, wo er ca. sechs Monate lang aufhältig war. In der Folge wurde er nach Griechenland gebracht, von wo aus er nach einem Aufenthalt von ca. vier Monaten schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden war. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 21.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ende Juni 2013 kamen Mitglieder von Al Shabaab in das Elternhaus des Beschwerdeführers und erklärten ihm, dass er sich ihnen anschließen und am Jihad teilnehmen müsse. Weiters sagten sie ihm, er müsse sich bereithalten und werde abgeholt. Nachdem Anfang August 2013 Truppen von AMISOM das Dorf XXXX angegriffen hatten, begann Al Shabaab junge Männer mit Gewalt zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer am Tag nach dem Angriff von AMISOM mit einigen Freunden Fußball spielte, kamen einige bewaffnete Angehörige von Al Shabaab zu dem Fußballplatz, bedrohten den Beschwerdeführer und einige seiner Mitspieler mit ihren Gewehren, schlugen sie mit den Gewehrkolben und verschleppten sie mit einem Auto zu einem Trainingslager am Rande von XXXX. In diesen Trainingslager wurde der Beschwerdeführer die meiste Zeit in einem Zimmer festgehalten und wurde nur manchmal zum Beten sowie manchmal zum Trainieren geholt. Ca. fünf Tage nach dem Angriff von AMISOM auf XXXX, wogegen sich Al Shabaab zunächst behaupten konnte, erhielt AMISOM Verstärkung und es kam zu intensiveren Kampfhandlungen, die einen Tag und eine Nacht dauerten. Da während dieser Zeit der Großteil der Al Shabaab Mitglieder an den Kämpfen teilnahmen, war das Trainingslager weniger stark bewacht und dem Beschwerdeführer gelang mit einem Mitgefangenen die Flucht. Nachdem er zu seinem Elternhaus zurückkehrte, versteckte er sich auf Anraten seines Vaters einige Tage lang bei einem Nachbarn, fuhr dann nach Mogadischu und reiste von dort aus Somalia aus. Nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Trainingslager kamen Angehörige von Al Shabaab zu seinem Vater und fragten nach dem Beschwerdeführer. Als sein Vater diesen mitteilte, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, wurde er von Al Shabaab geschlagen und dahingehend bedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er den Beschwerdeführer nicht zurückbringe. Daraufhin verließ auch die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Ehegattin, Geschwister) Somalia und lebt nunmehr in Kenia.Ende Juni 2013 kamen Mitglieder von Al Shabaab in das Elternhaus des Beschwerdeführers und erklärten ihm, dass er sich ihnen anschließen und am Jihad teilnehmen müsse. Weiters sagten sie ihm, er müsse sich bereithalten und werde abgeholt. Nachdem Anfang August 2013 Truppen von AMISOM das Dorf römisch 40 angegriffen hatten, begann Al Shabaab junge Männer mit Gewalt zu rekrutieren. Als der Beschwerdeführer am Tag nach dem Angriff von AMISOM mit einigen Freunden Fußball spielte, kamen einige bewaffnete Angehörige von Al Shabaab zu dem Fußballplatz, bedrohten den Beschwerdeführer und einige seiner Mitspieler mit ihren Gewehren, schlugen sie mit den Gewehrkolben und verschleppten sie mit einem Auto zu einem Trainingslager am Rande von römisch 40 . In diesen Trainingslager wurde der Beschwerdeführer die meiste Zeit in einem Zimmer festgehalten und wurde nur manchmal zum Beten sowie manchmal zum Trainieren geholt. Ca. fünf Tage nach dem Angriff von AMISOM auf römisch 40 , wogegen sich Al Shabaab zunächst behaupten konnte, erhielt AMISOM Verstärkung und es kam zu intensiveren Kampfhandlungen, die einen Tag und eine Nacht dauerten. Da während dieser Zeit der Großteil der Al Shabaab Mitglieder an den Kämpfen teilnahmen, war das Trainingslager weniger stark bewacht und dem Beschwerdeführer gelang mit einem Mitgefangenen die Flucht. Nachdem er zu seinem Elternhaus zurückkehrte, versteckte er sich auf Anraten seines Vaters einige Tage lang bei einem Nachbarn, fuhr dann nach Mogadischu und reiste von dort aus Somalia aus. Nach der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Trainingslager kamen Angehörige von Al Shabaab zu seinem Vater und fragten nach dem Beschwerdeführer. Als sein Vater diesen mitteilte, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, wurde er von Al Shabaab geschlagen und dahingehend bedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er den Beschwerdeführer nicht zurückbringe. Daraufhin verließ auch die Familie des Beschwerdeführers (Vater, Ehegattin, Geschwister) Somalia und lebt nunmehr in Kenia. Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist, aufgrund seiner durch die Flucht aus dem Trainingslager deutlich erkennbare Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. für diese zu kämpfen, von Al Shabaab eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
  6. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  7. Sicherheitslage in Hiiraan, Galgaduud, Mudug: Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016). Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015). In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Quellen: * A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016; * BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016; * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016; * HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016; * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.
  8. Al Shabaab (AS): Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: * A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016; * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016; * BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_ 2016 _ Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016; * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016; * UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 und * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 1.2.
  1. (Zwangs)rekrutierungen: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Quellen: * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016, * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; * LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo. no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 und * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 1.2.
  2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der Al Shabaab: Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015). Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015). Quellen: * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016, * LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere, http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 und * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clan- bzw. Subclanzugehörigkeit, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsort, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem weitgehend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.
  5. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt hat. Betreffend die mündliche Verhandlung ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen betreffend Angriff von AMISOM, Verschleppung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab, Verstärkung der Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und AMISOM sowie letztlich seine Flucht aus dem Trainingslager logisch nachvollziehbar und plausibel zu beantworten bzw. aufgetretene Unklarheiten zu beseitigen. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia – wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Al Shabaab findet Deckung in den Länderfeststellungen, sondern auch seine Angaben betreffend die Kampfhandlungen zwischen AMISOM und Al Shabaab, die –

den getroffenen Länderfeststellungen – im Gebiet von XXXX immer wieder vorkommen.2.

  1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Clan- bzw. Subclanzugehörigkeit, Religion), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsort, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem weitgehend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.
  2. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteilt hat. Betreffend die mündliche Verhandlung ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die aufgetretenen Fragen im Zusammenhang mit den zeitlichen Abläufen betreffend Angriff von AMISOM, Verschleppung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab, Verstärkung der Kampfhandlungen zwischen Al Shabaab und AMISOM sowie letztlich seine Flucht aus dem Trainingslager logisch nachvollziehbar und plausibel zu beantworten bzw. aufgetretene Unklarheiten zu beseitigen. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia – wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt römisch zwei.1.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Al Shabaab findet Deckung in den Länderfeststellungen, sondern auch seine Angaben betreffend die Kampfhandlungen zwischen AMISOM und Al Shabaab, die –

den getroffenen Länderfeststellungen – im Gebiet von römisch 40 immer wieder vorkommen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2017 eingeholten Strafregisterauszug. 2.

  1. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 25.04.
  2. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er beim Rechtsberater gewesen sei und ihm dieser gesagt habe, dass er einen Termin bei Gericht habe. Da ein weiteres Vorbringen nicht erstattet wurde, ist der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
  5. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er bereits einmal von Al Shabaab in ein Trainingslager verschleppt wurde sowie, dass der Beschwerdeführer durch seine Flucht aus diesem Lager seine Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. für diese zu kämpfen, deutlich gezeigt hat. Aus Angst aufgrund einer, dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die Interessen von Al Shabaab gerichteten politischen Einstellung, von Al Shabaab verfolgt zu werden, hat der Beschwerdeführer Somalia verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde von Angehörigen von Al Shabaab nach dem Beschwerdeführer gefragt und – nachdem er diesen dessen Aufenthaltsort nicht nennen konnte – geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, wenn er den Beschwerdeführer nicht zurückbringe, sodass auch die restliche Familie des Beschwerdeführers Somalia verlassen hat. Im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehen auch die aktuellen Länderberichte davon aus, dass die Weigerung, Al Shabaab beizutreten, für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein kann. Ferner ist den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Hiiran nach wie vor zu Anschlägen und gezielten Attentaten durch Al Shabaab kommt. Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass Beschwerdeführer, der sich dem Gewahrsam von Al Shabaab entzogen hat, indem er aus ihrem Trainingslager geflohen ist, jedenfalls in deren Blickfeld geraten ist und sohin im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Aufforderungen von Al Shabaab, sich ihnen anzuschließen sowie mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Dies umso mehr, da bereits in der Vergangenheit Gefolgsleute von Al Shabaab nach dem Beschwerdeführer gefragt haben und – als sein Vater keine Auskunft über seinen Aufenthaltsort geben konnte – diesen geschlagen und mit dem Umbringen bedroht hätten, sodass sich auch die restliche Familie des Beschwerdeführers veranlasst gesehen hat, Somalia zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist konkret ins Blickfeld von Al Shabaab geraten, ist aus ihrem Trainingslager geflohen und hat sich der drohenden "Rückholung" durch (weitere) Flucht entzogen, sodass er nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Somalia von Al Shabaab zwangsrekrutiert oder unter Umständen als "Feind" von Al Shabaab (in dem Sinne, dass er sich ihrem Gewahrsam entzogen) getötet zu werden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers – unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Somalia (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Al Shabaab) – das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention – vor. Das Bundesamt hat zwar im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass Zwangsrekrutierungen jeden jungen Mann treffen können, der sich in einem von Al Shabaab kontrollierten Gebiet befindet, übersieht hierbei jedoch, dass der Beschwerdeführer (sein Vorbringen wurde vom Bundesamt als glaubhaft zugrunde gelegt), aus dem Trainingslager geflohen und sich sohin der Gewahrsame von Al Shabaab entzogen hat. Die Asylrelevanz der drohenden Verfolgung besteht sohin nicht aufgrund der Zwangsrekrutierung, sondern aufgrund der mit Flucht aus dem Trainingslager verdeutlichten Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. für deren Ziele zu kämpfen. Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den somalischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen dieses Staates sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.2.
  6. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner – durch die Flucht aus dem Trainingslager verdeutlichte – Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, deutlich gezeigt, dass er einen Beitritt zu Al Shabaab bzw. für deren Ziele zu kämpfen ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat der Beschwerdeführer ebenso deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde (was allerdings ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist.3.2.
  7. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner – durch die Flucht aus dem Trainingslager verdeutlichte – Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, deutlich gezeigt, dass er einen Beitritt zu Al Shabaab bzw. für deren Ziele zu kämpfen ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat der Beschwerdeführer ebenso deutlich gezeigt, dass er mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde (was allerdings ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist vergleiche VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist. 3.2.
  8. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter Umständen in einem anderen Landesteil Somalias niederlassen könnte, da

den getroffenen Länderfeststellungen Al Shabaab über Möglichkeiten verfügt, ihre Zielpersonen zu finden. Allerdings kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Im gegenständlichen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer unter Umständen in einem anderen Landesteil Somalias niederlassen könnte, da

den getroffenen Länderfeststellungen Al Shabaab über Möglichkeiten verfügt, ihre Zielpersonen zu finden. Allerdings kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2014 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.08.2014 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2109241.1.00

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