RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW252 2142119-1 SpruchW252 2142119-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabet
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 31.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, in XXXX in Somalia geboren zu sein, dem Clan der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Befragt dazu, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen ethnischer Unruhen geflohen sei.
- Am 31.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, in römisch 40 in Somalia geboren zu sein, dem Clan der Sheikhal anzugehören und Moslem zu sein. Befragt dazu, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen ethnischer Unruhen geflohen sei.
- Am 06.10.2016 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für somalische Sprache an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe von 1998 bis 2010 die Schule besucht. Während seiner Schulzeit habe der Beschwerdeführer seine Frau kennengelernt und geheim geheiratet.
- Am 06.10.2016 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für somalische Sprache an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe von 1998 bis 2010 die Schule besucht. Während seiner Schulzeit habe der Beschwerdeführer seine Frau kennengelernt und geheim geheiratet. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zusammengefasst aus, dass er aufgrund der Ehe mit seiner Frau, die dem Clan der Ogaden angehöre, von deren Bruder bedroht worden sei. Er habe außerdem für eine Onlinezeitung Artikel über die Al Shabaab geschrieben. Eines Tages haben Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn auf seine Tätigkeit als Journalist angesprochen und ihn aufgefordert, seine journalistischen Tätigkeiten einzustellen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Artikel über die Al Shabaab verfasst, weil er gegen die Al Shabaab gewesen sei und deren Machenschaften habe aufdecken wollen. Der Bruder der Frau des Beschwerdeführers sei der Al Shabaab beigetreten und habe eines Tages mit Mitgliedern seines Clans die Familie des Beschwerdeführers in deren Haus überfallen und nach dem Beschwerdeführer gesucht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht im Haus befunden habe, sei die Familie des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag Somalia verlassen und sei nach Uganda geflohen. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme unter anderem ein Dokument über die Anerkennung als Flüchtling in Uganda vom 06.12.2011 und ein Empfehlungsschreiben der Onlinezeitung XXXX vom 28.06.2012 vor.Der Bruder der Frau des Beschwerdeführers sei der Al Shabaab beigetreten und habe eines Tages mit Mitgliedern seines Clans die Familie des Beschwerdeführers in deren Haus überfallen und nach dem Beschwerdeführer gesucht. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht im Haus befunden habe, sei die Familie des Beschwerdeführers mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag Somalia verlassen und sei nach Uganda geflohen. Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme unter anderem ein Dokument über die Anerkennung als Flüchtling in Uganda vom 06.12.2011 und ein Empfehlungsschreiben der Onlinezeitung römisch 40 vom 28.06.2012 vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen in Somalia als Journalist tätig gewesen sei, was die Probleme mit der Al Shabaab erklären würde. Es liege jedoch kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor, sondern allenfalls eine Bedrohung durch die Al Shabaab bzw. durch den Schwager des Beschwerdeführers.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen in Somalia als Journalist tätig gewesen sei, was die Probleme mit der Al Shabaab erklären würde. Es liege jedoch kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor, sondern allenfalls eine Bedrohung durch die Al Shabaab bzw. durch den Schwager des Beschwerdeführers. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 07.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides Beschwerde, welche am 07.12.2016 beim Bundesamt per Telefax einlangte.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides Beschwerde, welche am 07.12.2016 beim Bundesamt per Telefax einlangte. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass das Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entsprochen hätte, indem das Bundesamt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, in Somalia durch den Bruder seiner Frau und durch die Al Shabaab bedroht zu sein; diese Bedrohung sei auf die eingegangene Mischehe und seine Arbeit als Journalist zurückzuführen. Der somalische Staat biete dem Beschwerdeführer keinen wirksamen Schutz vor diesen Bedrohungen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der zu seiner Vertretung bevollmächtigten Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Name bei der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Sein Vorname laute: XXXX und sein Nachname: XXXX. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der Ehe mit seiner Frau und seiner Arbeit als Journalist vom Bruder seiner Frau und der Al Shabaab verfolgt würde. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager in Uganda von einem Cousin seiner Frau bedroht worden.Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Name bei der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Sein Vorname laute: römisch 40 und sein Nachname: römisch 40 . Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der Ehe mit seiner Frau und seiner Arbeit als Journalist vom Bruder seiner Frau und der Al Shabaab verfolgt würde. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes im Flüchtlingslager in Uganda von einem Cousin seiner Frau bedroht worden.
- Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Ladung übermittelt. In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die Seiten 6 und 7 des aktualisierten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vorgelegt, welche die letzte Kurzinformation vom 13.02.2017 enthalten. Weitere Erkenntnisquellen, die sich unter anderem mit der Situation der Sheikhal (August 2011) befassen, wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstadt getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und allenfalls dazu innerhalb einer Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsicht in den Bezug habenden Verwaltungsakt, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der Sheikhal und des Subclans REER AW HASSAN und bekennt sich zum muslimischen GlaubenDer Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Clans der Sheikhal und des Subclans REER AW HASSAN und bekennt sich zum muslimischen Glauben Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Uganda im Jahre
- Er besuchte von 1998 bis 2010 die Schule. Im Jahre 2010 absolvierte der Beschwerdeführer einen sechsmonatigen Kurs für Journalismus.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise nach Uganda im Jahre
- Er besuchte von 1998 bis 2010 die Schule. Im Jahre 2010 absolvierte der Beschwerdeführer einen sechsmonatigen Kurs für Journalismus. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige seiner Frau droht, insbesondere durch den Bruder seiner Frau. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorfall, dass seine Familie vom Bruder seiner Frau überfallen und verschleppt worden sei, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab festgenommen und bedroht worden ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurzen journalistischen Tätigkeit von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aufgrund der von ihm vorgebrachten drohenden Verfolgung aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung verlassen hat. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige des Clans der Sheikhal aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.2.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia) vom 25.04.2016, zuletzt aktualisiert am 13.02.2017 (LIB) und der Analyse der Staatendokumentation (Bundesasylamt, Somalia: Sheikhal) vom 19.08.2011 (Analyse) wiedergegeben: Politische Situation: Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (LIB 2017.02.13 Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass die Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Kismayo: Nach dem Ende der zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75-sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt. In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielte Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen. In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potenzial für Clankonflikte. Die Al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISON kontrolliert wird (LIB 2017.02.13 Seite 22). Al-Shabaab: Ziel der Al-Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al-Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, rasieren, spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seiten 75-76). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Meinungs- und Pressefreiheit Die Übergangsverfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. In Print - und v.a. in Online-Publikationen spiegelt sich die Meinungsvielfalt in Mogadischu. Die meisten Bürger beziehen ihre Informationen aus dem Radio. Alleine in Süd-/Zentralsomalia gibt es 50 Stationen. Es gibt somalische und ausländische Radio-und Fernsehersender sowie des Somali Service von BBC und Voice of America. Laut somalischer Journalistenunion gibt es im Lande ca. 750 Journalisten. Das neue Mediengesetz vom Jänner 2016 könnte - so es umgesetzt wird - die Pressefreiheit einschränken. Das Gesetz sieht vor, dass somalische Journalisten eine universitäre Ausbildung haben müssen. Außerdem sind nunmehr Berichte über "eskalierende Feindseligkeiten" und "Nachrichten, die den Terrorismus fördern" verboten. Diese Formulierungen lassen einen großen Interpretationsspielraum (LIB 2017.02.13 Seite 51). Der somalische Journalismus ist von Korruption und Bestechung geprägt; dies schränkte die kritische Berichterstattung und die Glaubwürdigkeit der Presse ein. Gleichzeitig sind sich Journalisten regelmäßig Einflussnahme oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen, ausgesetzt. Die somalische Regierung, Regionalbehörden werden und andere Akteure setzen Jornalisten der Gewalt, Belästigung und Verhaftung aus. Die Verhaftung in Süd-/Zentralsomalia werden meist vom Geheimdienst vorgenommen. Zum Selbstschutz achten Journalisten darauf, ihre Identität bei Berichten oder Reportagen nicht preiszugeben. Viele Online- oder Printjournalisten verwenden Pseudonyme. Dies gilt auch für die Gebiete der Übergangsregierung. Ein weiteres Mittel zum Selbstschutz ist Selbstzensur. Manche Journalisten nächtigten in ihren Büros. In den Jahren 2012 und 2013, als Angriffe auf Journalisten massiv zugenommen hatten, flohen einige Journalisten aus dem Land. Manche sind wieder zurückgekehrt (LIB 2017.02.13 Seiten 51-52). Al Shabaab betreibt den Radiosender Andalus und unterdrückt andere Medien. Die Gruppe drangsaliert und bedroht Journalisten z.B. damit diese über Antiregierungsoperationen positiv berichten; fünf Journalisten wurden im Jahr 2015 getötet. Nach Einschätzung von Reportern ohne Grenzen ist Somalia das gefährlichste Land weltweit für Journalisten. Das gilt nicht nur für die von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete. Auch darüber hinaus werden immer wieder Journalisten von Kämpfern der Al-Shabaab ermordet. Seit 1992 sind in Somalia 59 Journalisten getötet worden, die Mehrheit davon in den vergangenen zehn Jahren. In den letzten Jahren hat sich der Blutzoll verringert. Für die Tötung oder Belästigung von Beziehung gewisse Gewalt an Journalisten herrscht offenbar Straflosigkeit. Journalisten auf dem Gebiet der Al-Shabaab haben zwei Möglichkeiten: entweder sie gehören zu den Al-Shabaab-eigenen Medien bzw. sie unterstützen Al-Shabaab; und geben sich nicht erst als Journalisten zu erkennen. Neutrales oder kritisches Verhalten gegenüber Al-Shabaab erhöht das Risiko als Spion Regierungssympathisant erachtet zu werden. Die Konsequenz wäre die Verurteilung zum Tode (LIB 2017.02.13 Seite 52). Neben Al Shabaab und Regierung versuchen noch andere Akteure die Medien zu behindern, z.B. Wirtschaftstreibende und andere Personen mit Macht und Wirtschaftsinteressen. Nur selten bekennt sich Al Shabaab zu einem Mord an Journalisten. In vielen Fällen bleiben die Täter unbekannt und es ist nicht möglich zu sagen, wer hinter diesen Taten steckt (LIB 2017.02.13 Seite 53). Minderheiten und Clans: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (LIB 2017.02.13 Seite 60). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie. Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (LIB 2017.02.13 Seiten 60- 61). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (LIB 2017.02.13 Seite 61). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye. Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (LIB 2017.02.13 Seite 61). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei (LIB 2017.13.02 Seite 63). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (LIB 2017.02.13 Seite 63). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seiten 64-65). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen. Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt. Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein. So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten. Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (LIB 2017.02.13 Seite 65). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin. Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LIB 2017.02.13 Seite 65). Sheikhal: Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (LIB 2017.13.02 Seite 62). Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen (Analyse 2011.19.08 Seite 4). Unklar ist auch die Praxis bezüglich Mischehen. Prinzipiell scheint es solche zu geben, jedoch existieren Lineages, welche Mischehen mit säkularen Clans negativ bewerten. Eine Erklärung für die Unterschiede liegt sicherlich in einer differenten sozialen Verortung. So haben einzelne in Zentral- oder Nordsomalia lebende Sheikhal nur geringe Optionen, um Mischehen zu vermeiden. Die konzentriert zusammenlebenden Sheikhal des Benadir oder anderer Orte haben größere Chancen, Ehepartner des gleichen Clans zu finden (Analyse 2011.19.08 Seite 6). Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien (Analyse 2011.19.08 Seite 8) Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen. Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle,Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf. Die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi lassen sich keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben. Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (Analyse 2011.19.08 Seiten 15,16). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen. Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität. Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches (Analyse 2011.19.08 Seite 16).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Clanzugehörigkeit und seine Religion gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben im Rahmen des Verfahren vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch den Bruder seiner Frau, weil er mit dessen Schwester eine Mischehe eingegangen sei, und durch die Al Shabaab, denen auch der Bruder seiner Frau angehöre, weil er als Journalist Artikel gegen die Al Shabaab geschrieben habe, kommt seinem Vorbringen aus folgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: 2.2.1.
- Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass er der ethnischen Minderheit der Sheikhal angehöre und immer Lebensgefahr für seine Minderheit bestanden habe. (AS 9) In der Einvernahme vor dem Bundesamt stütze der Beschwerdeführer sein Vorbringen dagegen auf die Probleme mit dem Bruder seiner Frau und auf seine Tätigkeit als Journalist.(AS 66) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer - erstmals - an, dass er im Lager in Uganda von einem Cousin seiner Frau bedroht worden sei.(Protokoll S 14) Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum er erst zu diesem Zeitpunkt von dem Vorfall berichte, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuvor nicht dazu befragt worden sei. Der Einvernahme durch das Bundesamt ist jedoch zu entnehmen, dass vom Leiter der Amtshandlung konkret nachgefragt wurde, warum der Beschwerdeführer das Camp in Uganda als unsicher erachte. Der Beschwerdeführer gab nur an, dass auch Leute getötet würden und er Angst habe, dass "die Leute" auch hierhin kommen würden und ihn tötet würden. (AS 67) Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12). Der Beschwerdeführer hätte jedoch bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt- auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung - die Möglichkeit gehabt, die Bedrohung durch den Cousin der Frau anzugeben, insbesondere, weil dies, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Grund war, Uganda zu verlassen.Dabei wird nicht verkannt, dass sich die Angaben der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12). Der Beschwerdeführer hätte jedoch bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt- auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung - die Möglichkeit gehabt, die Bedrohung durch den Cousin der Frau anzugeben, insbesondere, weil dies, nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Grund war, Uganda zu verlassen. Unplausibel sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Frau. Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme und Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er zu seiner Frau keinen Kontakt habe. (AS 5; AS 65) In der mündlichen Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer, dass ihn seine Frau im Jänner 2017 kontaktiert habe. Auf Nachfrage, woher seine Frau seine Telefonnummer habe, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass sie diese vielleicht von Freunden erhalten habe. Nunmehr bestehe jedoch kein Kontakt mehr, weil der Beschwerdeführer sein Handy verloren habe. Wenn er seine Frau jedoch wiederfinden sollte, würde er sie nachholen. Mit seinem jetzigen Status sei dies jedoch nicht möglich. (Protokoll S 15-16) Es scheint der erkennenden Richterin unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit fast 6 Jahren keinen Kontakt zu seiner Frau gehabt habe und diese dann über Freunde seine Telefonnummer in Österreich ausfindig macht, der Kontakt dann jedoch wieder abbricht, weil der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon verloren habe. 2.2.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus möglichst detailliert zu schildern - bloß eine grobe Rahmengeschichte. Er vermochte nicht, konkrete und lebensnahe Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. Der Beschwerdeführer war nicht imstande seine Angaben durch Belegen zu untermauern, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen konkret, detailreich und lebensnah zu schildern. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht worden: In der mündlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer konkret seinen absolvierten Kurs für Journalismus, er konnte den Namen des Lehrers nennen und Themen, die in diesem Lehrgang behandelt worden sind. Sodass die erkennende Richterin keinen Zweifel hat, dass der Beschwerdeführer an diesem Kurs in Somalia teilgenommen hat. Auf Nachfrage der Richterin war es ihm jedoch nicht möglich konkret Artikel zu nennen, die er für die Onlinezeitung XXXX geschrieben habe. Er schilderte lediglich vage Situationen die sich auf der Straße zugetragen haben und über welche er geschrieben haben soll. (Protokoll S 12) Er vermochte keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer hätte tatsächlich für die besagte Onlinezeitung Artikel gegen die Al Shabaab verfasst. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Artikel auf einem USB Stick gespeichert habe, diesen habe er jedoch bei seiner Flucht aus Somalia zurück gelassen. Die Onlinezeitung, für die er geschrieben habe, sei zwischen 2012 und 2014 offline genommen worden und die Artikel des Beschwerdeführers seien daher nicht mehr abrufbar.In der mündlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer konkret seinen absolvierten Kurs für Journalismus, er konnte den Namen des Lehrers nennen und Themen, die in diesem Lehrgang behandelt worden sind. Sodass die erkennende Richterin keinen Zweifel hat, dass der Beschwerdeführer an diesem Kurs in Somalia teilgenommen hat. Auf Nachfrage der Richterin war es ihm jedoch nicht möglich konkret Artikel zu nennen, die er für die Onlinezeitung römisch 40 geschrieben habe. Er schilderte lediglich vage Situationen die sich auf der Straße zugetragen haben und über welche er geschrieben haben soll. (Protokoll S 12) Er vermochte keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer hätte tatsächlich für die besagte Onlinezeitung Artikel gegen die Al Shabaab verfasst. Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Artikel auf einem USB Stick gespeichert habe, diesen habe er jedoch bei seiner Flucht aus Somalia zurück gelassen. Die Onlinezeitung, für die er geschrieben habe, sei zwischen 2012 und 2014 offline genommen worden und die Artikel des Beschwerdeführers seien daher nicht mehr abrufbar. Des Weiteren schildert der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamts den Vorfall, als er von Mitgliedern der Al Shabaab wegen seiner journalistischen Tätigkeit bedroht worden sei, nur sehr vage und oberflächlich: "Eines Tages kamen Al-Shabaab Leute zu mir. Sie haben vermutet, dass sie wissen was ich tue. Ich habe alles bestritten. Sie sagten, dass sie genug Beweise haben. Wenn ich es zugebe beim ersten Mal, dann passiert mir nichts. Ich habe alles gestanden. Sie haben mich freigelassen, ich habe aber weiter gemach, weil ich gegen die Al-Shabaab war." (AS 66) Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer keine näheren Details und blieb in seiner Schilderung des Vorfalls weiterhin sehr oberflächlich. (Protokoll S 17-18) Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der behauptete Vorfall schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entstehen können; dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen Weise wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen. Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer ganz wesentliche Sachverhaltselemente auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt; dies gilt insbesondere für die Zuordnung der angeblichen Entführung seiner Familie durch den Bruder seiner Frau. Der Beschwerdeführer schildert in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder seiner Frau mit 5 bis 6 Männern zu ihm nachhause gekommen sei und ihn gesucht habe. Auf Nachfrage, ob der Bruder der Frau den Beschwerdeführer als Clanmitglied oder als Mitglied der Al Shabaab aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort. (Protokoll S 18) Der Beschwerdeführer bleibt bei der Schilderung des maßgeblichen Vorfalls, der ihn nach seinen Angaben gezwungen habe das Land zu verlassen sehr vage und oberflächlich, es ist daher nicht anzunehmen, dass sich dieses Ereignis wirklich zugetragen hat. Der Beschwerdeführer bleibt auch bezüglich der Verfolgung durch den Bruder seiner Frau aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vage und stützt wesentliche Sachverhaltselemente auf Spekulationen. In der mündlichen Verhandlung befragt, aus welchem Grund ihn der Bruder seiner Frau bedrohe, gab der Beschwerdeführer keine konkreten Details an, warum gerade seine Clanzugehörigkeit ausschlaggebend dafür sei. Der Beschwerdeführer äußert vielmehr Vermutungen, dass der Bruder seiner Frau den Beschwerdeführer einfach aus persönlichen Gründen nicht mochte und daher die Ehe nicht gut hieß. (Protokoll S 15) 2.2.1.
- Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einigen Elementen auch so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer Artikel gegen die Al Shabaab geschrieben habe. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er sich gerade für den Beruf des Journalisten entscheiden habe. Er antwortete, dass er diesen Journalismuslehrgang gefunden habe und arbeiten habe wollen, ein Risiko hätte er nicht erkannt. Er habe aber gewusst, dass Journalisten getötet werden (Protokoll S 11). Er gab auch an, dass er nie mit der Al Shabaab in Kontakt gewesen sei. Er habe aber gesehen und gemerkt, welche Probleme die Al Shabaab den Leuten mache. Für diese Onlinezeitung XXXX zu arbeiten sah der Beschwerdeführer als eine Möglichkeit etwas gegen die Al Shabaab zu machen (Protokoll S 11-12). Weiters befragt, warum der Beschwerdeführer gerade diese Onlinezeitung ausgesucht habe, gab dieser an, dass ihm ein Freund die Arbeit bei dieser Onlinezeitung vermittelt habe, eine andere Website habe er gar nicht gekannt, auch habe er sich nicht um einen andere Arbeit bemüht (Protokoll S 13-14). Es erscheint der erkennenden Richterin lebensfremd, dass man einen Kurs für Journalismus besucht und sich dem Risiko nicht bewusst ist, dem man ausgesetzt ist, wenn man als Journalist schreibt, insbesondere wenn man in Somalia Al Shabaab-kritische Artikel verfasst. Der Beschwerdeführer bleibt auch bei der Schilderung seiner Einstellung zur Al Shabaab sehr oberflächlich und allgemein. Der Beschwerdeführer gibt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass die Al Shabaab nunmehr nicht mehr die Macht in seiner Stadt XXXX habe, sondern die Jubbaland.Es ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere völlig lebensfremd und nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer Artikel gegen die Al Shabaab geschrieben habe. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er sich gerade für den Beruf des Journalisten entscheiden habe. Er antwortete, dass er diesen Journalismuslehrgang gefunden habe und arbeiten habe wollen, ein Risiko hätte er nicht erkannt. Er habe aber gewusst, dass Journalisten getötet werden (Protokoll S 11). Er gab auch an, dass er nie mit der Al Shabaab in Kontakt gewesen sei. Er habe aber gesehen und gemerkt, welche Probleme die Al Shabaab den Leuten mache. Für diese Onlinezeitung römisch 40 zu arbeiten sah der Beschwerdeführer als eine Möglichkeit etwas gegen die Al Shabaab zu machen (Protokoll S 11-12). Weiters befragt, warum der Beschwerdeführer gerade diese Onlinezeitung ausgesucht habe, gab dieser an, dass ihm ein Freund die Arbeit bei dieser Onlinezeitung vermittelt habe, eine andere Website habe er gar nicht gekannt, auch habe er sich nicht um einen andere Arbeit bemüht (Protokoll S 13-14). Es erscheint der erkennenden Richterin lebensfremd, dass man einen Kurs für Journalismus besucht und sich dem Risiko nicht bewusst ist, dem man ausgesetzt ist, wenn man als Journalist schreibt, insbesondere wenn man in Somalia Al Shabaab-kritische Artikel verfasst. Der Beschwerdeführer bleibt auch bei der Schilderung seiner Einstellung zur Al Shabaab sehr oberflächlich und allgemein. Der Beschwerdeführer gibt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an, dass die Al Shabaab nunmehr nicht mehr die Macht in seiner Stadt römisch 40 habe, sondern die Jubbaland. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer auch noch allgemein Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in den Raum stellt, ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich angab, dass sein Clan in seiner Stadt eine Minderheit sei, ihm selbst jedoch außer den Problemen mit dem Bruder seiner Frau nie etwas passiert sei. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass es zu keiner Verfolgung mehr allein aufgrund der Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal kommt. Dem Bundesamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete, individuelle und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): Die Feststelllungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Stellen beruhen, und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die zitierten Länderberichte und die angeführte Analyse wurden in die mündliche Verhandlung eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist ihnen nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde: 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes eines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes eines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohl begründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgungsstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohl begründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995,95/19/0041;
- 2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nichtausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000,99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohl begründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgungsstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohl begründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995,95/19/0041;
- 2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nichtausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.3.2000,99/01/0256 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt und nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutz der Eintritt eines - asylrelevant Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.20008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt und nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutz der Eintritt eines - asylrelevant Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.20008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit seiner Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, RZ 3, mit Literaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" begründete Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und der Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel insbesondere diesen Feststellungen zu Grunde liegenden vorbringend Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/0 1/0466) zu. Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit seiner Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, RZ 3, mit Literaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" begründete Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und der Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel insbesondere diesen Feststellungen zu Grunde liegenden vorbringend Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.3.1997, 95/0 1/0466) zu. Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.
- dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkrete und gezielte gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der zum Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist dies nach Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W252.2142119.1.00