RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW255 2144222-1 SpruchW255 2144222-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 11.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 12.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim und am XXXX in der Hauptstadt XXXX geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er seit Jahren eine geheime Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX gehabt habe. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, die Familie des Mädchens habe aber nicht zugestimmt. Der BF und das Mädchen seien ohne das Einverständnis der Eltern des Mädchens weggegangen und der BF habe das Mädchen bei seinem Onkel versteckt. Die Familie des Mädchens habe dies erfahren und sei zur Familie des BF gekommen, um das Mädchen abzuholen. Sie hätten versprochen, dem Mädchen nichts anzutun und sie dem BF zur Frau zu geben, wenn er normal um ihre Hand anhalten würde, damit keine Schaden für ihre Familie entstehen würde. Der BF habe ihnen geglaubt und das Mädchen ihrer Familie ausgehändigt. Kurze Zeit später sei das Mädchen ermordet worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen.
- Am 12.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim und am römisch 40 in der Hauptstadt römisch 40 geboren zu sein. Der BF habe Afghanistan verlassen, da er seit Jahren eine geheime Beziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 gehabt habe. Der BF und das Mädchen hätten heiraten wollen, die Familie des Mädchens habe aber nicht zugestimmt. Der BF und das Mädchen seien ohne das Einverständnis der Eltern des Mädchens weggegangen und der BF habe das Mädchen bei seinem Onkel versteckt. Die Familie des Mädchens habe dies erfahren und sei zur Familie des BF gekommen, um das Mädchen abzuholen. Sie hätten versprochen, dem Mädchen nichts anzutun und sie dem BF zur Frau zu geben, wenn er normal um ihre Hand anhalten würde, damit keine Schaden für ihre Familie entstehen würde. Der BF habe ihnen geglaubt und das Mädchen ihrer Familie ausgehändigt. Kurze Zeit später sei das Mädchen ermordet worden. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen.
- Am 22.07.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei wurde der BF zu seiner Fluchtroute und seinem Aufenthalt in Ungarn (vor Einreise in Österreich), nicht aber zu seinen Fluchtgründen und seiner Situation in seinem Herkunftsstaat befragt.
- Am 06.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF zunächst nach Identitätsdokumenten befragt an, dass ihm von seiner Familie ein Foto seines Führerscheins geschickt worden sei. Der BF sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort 12 Jahre die Schule ( XXXX ) besucht. Er habe danach keine weitere Ausbildung gemacht und sofort zu arbeiten begonnen. Der BF habe für den Staat im Sicherheitsbereich als Security gearbeitet. Er habe Gerichtsgebäude und andere staatliche Einrichtungen überwacht und nebenbei Sport betrieben, konkret geboxt und gekämpft ("Ringen"). Er habe das Haus jeden Tag um ca. 5 Uhr früh verlassen und bis spät gearbeitet. Nur Freitags habe er frei gehabt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF sowie vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits und fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Eine Tante lebe in XXXX , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in XXXX , eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX . Der BF habe vor drei oder vier Tagen mit seiner Mutter gesprochen. Mit seinem Vater würde er nicht sprechen. Seiner Familie gehe es gut; sie sei innerhalb XXXX übersiedelt.
- Am 06.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: BFA). Dabei gab der BF zunächst nach Identitätsdokumenten befragt an, dass ihm von seiner Familie ein Foto seines Führerscheins geschickt worden sei. Der BF sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort 12 Jahre die Schule ( römisch 40 ) besucht. Er habe danach keine weitere Ausbildung gemacht und sofort zu arbeiten begonnen. Der BF habe für den Staat im Sicherheitsbereich als Security gearbeitet. Er habe Gerichtsgebäude und andere staatliche Einrichtungen überwacht und nebenbei Sport betrieben, konkret geboxt und gekämpft ("Ringen"). Er habe das Haus jeden Tag um ca. 5 Uhr früh verlassen und bis spät gearbeitet. Nur Freitags habe er frei gehabt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF sowie vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits und fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Eine Tante lebe in römisch 40 , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in römisch 40 , eine Tante in römisch 40 und ein Onkel in römisch 40 . Der BF habe vor drei oder vier Tagen mit seiner Mutter gesprochen. Mit seinem Vater würde er nicht sprechen. Seiner Familie gehe es gut; sie sei innerhalb römisch 40 übersiedelt. Befragt, warum der BF bei der Erstbefragung angeführt habe, verlobt zu sein und dies nunmehr nicht mehr anführe, gab er an, mit XXXX , ca. 18 Jahre alt, verlobt gewesen zu sein, aber ungewiss sei, was mit dieser Verlobung passiert sei, da Probleme entstanden seien.Befragt, warum der BF bei der Erstbefragung angeführt habe, verlobt zu sein und dies nunmehr nicht mehr anführe, gab er an, mit römisch 40 , ca. 18 Jahre alt, verlobt gewesen zu sein, aber ungewiss sei, was mit dieser Verlobung passiert sei, da Probleme entstanden seien. Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen gehabt. Sie seien sehr glücklich miteinander gewesen, hätten einander gesehen und getroffen. Der BF habe seine Mutter gefragt, ob sie ein Problem damit hätte, wenn ihre Schwiegertochter eine Paschtunin wäre. Der BF habe eine sehr gute Beziehung zu seiner Mutter gehabt und ihr seine Geheimnisse anvertraut. Der BF habe ein durchschnittliches Leben gehabt. Die Familie des Mädchens sei finanziell besser gestellt gewesen. In der Wohngegend des BF hätten alle die Familie und speziell den Vater und die Brüder des Mädchens gekannt. Ihr Vater und ihre Brüder hätten für den Staat gearbeitet. Der BF habe seiner Mutter gesagt, dass diese um die Hand des Mädchens anhalten solle. Die Mutter habe offen mit dem BF darüber gesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater gegen die Hochzeit sei. Der BF habe zuerst seine Familie überzeugen wollen. Er habe damit gerechnet, dass ihn die Familie des Mädchens ablehnen würde. Der BF habe sein Geld gespart und ein Auto gekauft. Er habe sich mit drei Freunden beraten. Seine Freundin sei in Sorge gewesen. Man habe ihr erzählt, dass man sie verheiraten wolle. Seine Freundin habe gemeint, dass sie keinen anderen Ausweg sehe und dem BF vorgeschlagen, zu flüchten. Ein Onkel des BF mütterlicherseits habe zu Zeiten der Taliban ein Mädchen entführt und sie dann geheiratet. Der BF habe sich mit diesem Onkel beraten. Der Onkel habe gemeint, es wäre besser, erst alle auf die Seite des BF zu bringen. Der BF habe sich mit seinem Onkel beraten und seine Freundin nach vier oder fünf Tagen zu sich nach Hause gebracht. Sie sei damit einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit in der Familie gekommen. Das Mädchen sei bestürzt gewesen und die Eltern des BF hätten gestritten. Nachdem der Vater des BF erfahren habe, um wessen Tochter es sich gehandelt habe, sei er noch wütender geworden. Er habe vier oder fünf Weißbärtige angerufen und sie nach Hause zur Familie des BF bestellt. Seine Familie habe dem BF Vorwürfe gemacht und gesagt, dass er alle in Gefahr bringen würde. Die Weißbärtigen hätten gesagt, dass sie es nicht für angebracht hielten, dass sie zum Vater des Mädchens gehen, da dieser Paschtune sei und sich sicher in der Ehre beleidigt gefühlt habe. Der Vater des BF habe die Ehre seiner Familie nicht beschmutzen wollen. Der BF sei von zuhause zu seiner Tante mütterlicherseits geschickt worden. Sein Vater habe zum BF gesagt, dass das Mädchen nicht bei ihnen bleiben könne. Er habe den BF weggeschickt und gesagt, dass er mit den Leuten sprechen und eine Lösung finden werde. Der BF habe sich bei seiner Tante aufgehalten. Der Vater des Mädchens sei in Begleitung von weiteren vier Männern zur Familie des BF gekommen. Der Vater des BF habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass er ein ehrenvoller Mann aus einer angesehenen Familie sei. Er habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass das, was der BF getan habe, vielleicht unverständlich sei, aber der BF und das Mädchen das gemeinsam entschieden hätten. Daher solle der Vater des Mädchens den beiden Kindern vergeben. Der Vater des Mädchens habe gesagt, dass es zu keiner Bindung kommen könne, er sein Gesicht nicht verlieren wolle und er, wenn die Leute davon erfahren sollten, beide nicht am Leben lassen würde. Die Väter hätten vereinbart, dass das Mädchen vorerst im Haus der Familie des BF bleiben solle und der Vater des Mädchens eine weibliche Person zwecks Abholung des Mädchens vorbeischicke würde. Die Familie des BF sei beruhigt gewesen. Das Gespräch zwischen den beiden Vätern habe am Vormittag stattgefunden und am Nachmittag sei das Mädchen von ihren Tanten abgeholt worden. Die Familie des BF sei glücklich gewesen, da sie gedacht habe, das Problem sei erledigt. Die Familie des Mädchens habe dann gesagt, dass die Familie des BF nach drei oder vier Tagen zur Familie des Mädchens kommen soll, so wie die Traditionen es sagen würden. So würde dann auch eine Bindung eingegangen. Am nächsten Tag habe der Vater des Mädchens angerufen und gemeint, dass der Vater des BF ein ehrenvoller Mann sei aber auch wissen solle, dass der BF etwas getan habe, was nicht zu verzeihen sei. Wo immer er den BF antreffen würde, würde er ihn töten. Der BF habe sich mit seinen Freunden beraten. Einer seiner Freunde habe herumerzählt, dass sich das Mädchen im Haus der Familie des BF aufgehalten habe. Es seien Gerüchte herumkursiert. Der BF sei während dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Er sei angerufen worden und habe nicht gewusst, was die Leute erzählt hätten. Die Brüder des Mädchens hätten den BF töten wollen. Nach diesem Vorfall habe der BF jeden Tag Anrufe bekommen. Man habe ihn treffen wollen. Seine Mutter habe ihn angerufen und gemeint, dass Männer in einem Auto da gewesen seien und gesagt hätten, dass sie Freunde des BF wären und ihn sehen wollen würden. Der Vater des BF habe sich mit dem BF gestritten und gemeint, dass er wegen dem BF sein Gesicht verloren habe und die Leute schlecht reden würden; der BF habe Schande über die Familie gebracht. Der Vater des Mädchens sei ein angesehener General und habe Leute hinter sich, welche bereit wären, alles für ihn zu erledigen. Der eigene Freund des BF habe ihn verraten. Der BF habe auch Angst gehabt, dass sein eigener Freund ihn im Auftrag des Vaters des Mädchens erschieße. Der BF habe keinen Ausweg gesehen. Seine Familie habe gesagt, dass er verschwinden solle. Auch seine Mutter habe gesagt, dass sie enttäuscht von ihm sei. Früher habe sie gesagt, dass er in der Nähe bleiben solle, an diesem Tag habe sie gesagt, dass er hingehen solle, wo er möchte. Seine eigene Familie habe ihn verstoßen. Sein Vater wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der BF habe seine Dienstsachen zuhause gelassen und darum gebeten, dass sein Vater sich darum kümmern solle. Vor zwei Monaten habe der BF erfahren, dass der Bruder des Mädchens den eigenen Cousin väterlicherseits erschossen habe, weil dieser zu ihm gesagt habe, dass das Mädchen (seine Schwester) nicht ehrenvoll sei. Das Mädchen heiße mit dem richtigen Namen XXXX . Ihren Familiennamen kenne der BF nicht. XXXX habe die Schule XXXX besucht. Der BF und das Mädchen hätten sich sehr lange gekannt; konkret habe der BF XXXX ca. 1 ¿ Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan kennengelernt. Genauere Angaben könne er nicht machen. Sie habe ca. vier Straßen weiter gewohnt. Der BF habe sie oft am Schulweg gesehen. Sie hätten nicht miteinander gesprochen und der BF habe sie auch auf dem Bazar gesehen. XXXX sei (freiwillig) mit dem BF herumgegangen und habe sich bei ihm sicher gefühlt. Sie hätten Heiratsabsichten gehabt und die Beziehung sei sehr ernst gewesen. XXXX sei nun 19 Jahre alt. Welche Schulklasse sie derzeit besuche, wisse der BF nicht; sie werde die Schule nicht besuchen dürfen. Das erste Mal habe der BF XXXX in einem Einkaufszentrum im XXXX in XXXX eingeladen bzw. sie dort getroffen; das sei ca. ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Nach diesem Treffen hätten sie oft telefoniert. Der BF habe sich während der Arbeit ein oder zwei Stunden frei genommen und habe XXXX mit seinem Dienstfahrzeug abgeholt. Er habe sie nie mit seinem Auto mitgenommen.Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen gehabt. Sie seien sehr glücklich miteinander gewesen, hätten einander gesehen und getroffen. Der BF habe seine Mutter gefragt, ob sie ein Problem damit hätte, wenn ihre Schwiegertochter eine Paschtunin wäre. Der BF habe eine sehr gute Beziehung zu seiner Mutter gehabt und ihr seine Geheimnisse anvertraut. Der BF habe ein durchschnittliches Leben gehabt. Die Familie des Mädchens sei finanziell besser gestellt gewesen. In der Wohngegend des BF hätten alle die Familie und speziell den Vater und die Brüder des Mädchens gekannt. Ihr Vater und ihre Brüder hätten für den Staat gearbeitet. Der BF habe seiner Mutter gesagt, dass diese um die Hand des Mädchens anhalten solle. Die Mutter habe offen mit dem BF darüber gesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater gegen die Hochzeit sei. Der BF habe zuerst seine Familie überzeugen wollen. Er habe damit gerechnet, dass ihn die Familie des Mädchens ablehnen würde. Der BF habe sein Geld gespart und ein Auto gekauft. Er habe sich mit drei Freunden beraten. Seine Freundin sei in Sorge gewesen. Man habe ihr erzählt, dass man sie verheiraten wolle. Seine Freundin habe gemeint, dass sie keinen anderen Ausweg sehe und dem BF vorgeschlagen, zu flüchten. Ein Onkel des BF mütterlicherseits habe zu Zeiten der Taliban ein Mädchen entführt und sie dann geheiratet. Der BF habe sich mit diesem Onkel beraten. Der Onkel habe gemeint, es wäre besser, erst alle auf die Seite des BF zu bringen. Der BF habe sich mit seinem Onkel beraten und seine Freundin nach vier oder fünf Tagen zu sich nach Hause gebracht. Sie sei damit einverstanden gewesen. Es sei zu einem Streit in der Familie gekommen. Das Mädchen sei bestürzt gewesen und die Eltern des BF hätten gestritten. Nachdem der Vater des BF erfahren habe, um wessen Tochter es sich gehandelt habe, sei er noch wütender geworden. Er habe vier oder fünf Weißbärtige angerufen und sie nach Hause zur Familie des BF bestellt. Seine Familie habe dem BF Vorwürfe gemacht und gesagt, dass er alle in Gefahr bringen würde. Die Weißbärtigen hätten gesagt, dass sie es nicht für angebracht hielten, dass sie zum Vater des Mädchens gehen, da dieser Paschtune sei und sich sicher in der Ehre beleidigt gefühlt habe. Der Vater des BF habe die Ehre seiner Familie nicht beschmutzen wollen. Der BF sei von zuhause zu seiner Tante mütterlicherseits geschickt worden. Sein Vater habe zum BF gesagt, dass das Mädchen nicht bei ihnen bleiben könne. Er habe den BF weggeschickt und gesagt, dass er mit den Leuten sprechen und eine Lösung finden werde. Der BF habe sich bei seiner Tante aufgehalten. Der Vater des Mädchens sei in Begleitung von weiteren vier Männern zur Familie des BF gekommen. Der Vater des BF habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass er ein ehrenvoller Mann aus einer angesehenen Familie sei. Er habe dem Vater des Mädchens gesagt, dass das, was der BF getan habe, vielleicht unverständlich sei, aber der BF und das Mädchen das gemeinsam entschieden hätten. Daher solle der Vater des Mädchens den beiden Kindern vergeben. Der Vater des Mädchens habe gesagt, dass es zu keiner Bindung kommen könne, er sein Gesicht nicht verlieren wolle und er, wenn die Leute davon erfahren sollten, beide nicht am Leben lassen würde. Die Väter hätten vereinbart, dass das Mädchen vorerst im Haus der Familie des BF bleiben solle und der Vater des Mädchens eine weibliche Person zwecks Abholung des Mädchens vorbeischicke würde. Die Familie des BF sei beruhigt gewesen. Das Gespräch zwischen den beiden Vätern habe am Vormittag stattgefunden und am Nachmittag sei das Mädchen von ihren Tanten abgeholt worden. Die Familie des BF sei glücklich gewesen, da sie gedacht habe, das Problem sei erledigt. Die Familie des Mädchens habe dann gesagt, dass die Familie des BF nach drei oder vier Tagen zur Familie des Mädchens kommen soll, so wie die Traditionen es sagen würden. So würde dann auch eine Bindung eingegangen. Am nächsten Tag habe der Vater des Mädchens angerufen und gemeint, dass der Vater des BF ein ehrenvoller Mann sei aber auch wissen solle, dass der BF etwas getan habe, was nicht zu verzeihen sei. Wo immer er den BF antreffen würde, würde er ihn töten. Der BF habe sich mit seinen Freunden beraten. Einer seiner Freunde habe herumerzählt, dass sich das Mädchen im Haus der Familie des BF aufgehalten habe. Es seien Gerüchte herumkursiert. Der BF sei während dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Er sei angerufen worden und habe nicht gewusst, was die Leute erzählt hätten. Die Brüder des Mädchens hätten den BF töten wollen. Nach diesem Vorfall habe der BF jeden Tag Anrufe bekommen. Man habe ihn treffen wollen. Seine Mutter habe ihn angerufen und gemeint, dass Männer in einem Auto da gewesen seien und gesagt hätten, dass sie Freunde des BF wären und ihn sehen wollen würden. Der Vater des BF habe sich mit dem BF gestritten und gemeint, dass er wegen dem BF sein Gesicht verloren habe und die Leute schlecht reden würden; der BF habe Schande über die Familie gebracht. Der Vater des Mädchens sei ein angesehener General und habe Leute hinter sich, welche bereit wären, alles für ihn zu erledigen. Der eigene Freund des BF habe ihn verraten. Der BF habe auch Angst gehabt, dass sein eigener Freund ihn im Auftrag des Vaters des Mädchens erschieße. Der BF habe keinen Ausweg gesehen. Seine Familie habe gesagt, dass er verschwinden solle. Auch seine Mutter habe gesagt, dass sie enttäuscht von ihm sei. Früher habe sie gesagt, dass er in der Nähe bleiben solle, an diesem Tag habe sie gesagt, dass er hingehen solle, wo er möchte. Seine eigene Familie habe ihn verstoßen. Sein Vater wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der BF habe seine Dienstsachen zuhause gelassen und darum gebeten, dass sein Vater sich darum kümmern solle. Vor zwei Monaten habe der BF erfahren, dass der Bruder des Mädchens den eigenen Cousin väterlicherseits erschossen habe, weil dieser zu ihm gesagt habe, dass das Mädchen (seine Schwester) nicht ehrenvoll sei. Das Mädchen heiße mit dem richtigen Namen römisch 40 . Ihren Familiennamen kenne der BF nicht. römisch 40 habe die Schule römisch 40 besucht. Der BF und das Mädchen hätten sich sehr lange gekannt; konkret habe der BF römisch 40 ca. 1 ¿ Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan kennengelernt. Genauere Angaben könne er nicht machen. Sie habe ca. vier Straßen weiter gewohnt. Der BF habe sie oft am Schulweg gesehen. Sie hätten nicht miteinander gesprochen und der BF habe sie auch auf dem Bazar gesehen. römisch 40 sei (freiwillig) mit dem BF herumgegangen und habe sich bei ihm sicher gefühlt. Sie hätten Heiratsabsichten gehabt und die Beziehung sei sehr ernst gewesen. römisch 40 sei nun 19 Jahre alt. Welche Schulklasse sie derzeit besuche, wisse der BF nicht; sie werde die Schule nicht besuchen dürfen. Das erste Mal habe der BF römisch 40 in einem Einkaufszentrum im römisch 40 in römisch 40 eingeladen bzw. sie dort getroffen; das sei ca. ein Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Nach diesem Treffen hätten sie oft telefoniert. Der BF habe sich während der Arbeit ein oder zwei Stunden frei genommen und habe römisch 40 mit seinem Dienstfahrzeug abgeholt. Er habe sie nie mit seinem Auto mitgenommen. Der Vater von XXXX sei Kommandant einer Brigade gewesen, die Waffen von XXXX in die Provinzen geschickt habe. Er habe ursprünglich in der Stadt XXXX gearbeitet und sei nach XXXX versetzt worden. Er heiße General XXXX und habe für die Brigade Nr. XXXX der Nationalarmee gearbeitet. Auch der Bruder von XXXX sei Offizier bei der Nationalarmee gewesen.Der Vater von römisch 40 sei Kommandant einer Brigade gewesen, die Waffen von römisch 40 in die Provinzen geschickt habe. Er habe ursprünglich in der Stadt römisch 40 gearbeitet und sei nach römisch 40 versetzt worden. Er heiße General römisch 40 und habe für die Brigade Nr. römisch 40 der Nationalarmee gearbeitet. Auch der Bruder von römisch 40 sei Offizier bei der Nationalarmee gewesen. Der BF habe seiner Mutter einen Monat, nachdem er XXXX kennengelernt habe, erzählt, dass er ein Mädchen kennengelernt habe. Er habe auch ca. ein oder eineinhalb Monate, nachdem er das Mädchen kennengelernt habe, mit seiner Mutter über eine mögliche Hochzeit mit einer Paschtunin gesprochen. Mit seinem Vater habe er darüber nicht gesprochen.Der BF habe seiner Mutter einen Monat, nachdem er römisch 40 kennengelernt habe, erzählt, dass er ein Mädchen kennengelernt habe. Er habe auch ca. ein oder eineinhalb Monate, nachdem er das Mädchen kennengelernt habe, mit seiner Mutter über eine mögliche Hochzeit mit einer Paschtunin gesprochen. Mit seinem Vater habe er darüber nicht gesprochen. Der BF habe XXXX acht Monate, nachdem er sie kennengelernt habe, nach Hause mitgenommen. Das sei ca. zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Der BF und XXXX hätten gedacht, dass sie eine Lösung finden würden. XXXX sei zwei Nächte im Elternhaus des BF gewesen, danach sei der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. XXXX sei nicht zum Onkel mitgekommen, da der Vater des BF gemeint habe, dass es besser sei, wenn sie im Elternhaus des BF bleibe. Nachdem XXXX wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei der BF von seinem Vater geschlagen worden. Seine ganze Familie – auch seine Mutter – habe sich von ihm abgewendet.Der BF habe römisch 40 acht Monate, nachdem er sie kennengelernt habe, nach Hause mitgenommen. Das sei ca. zweieinhalb bis drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Der BF und römisch 40 hätten gedacht, dass sie eine Lösung finden würden. römisch 40 sei zwei Nächte im Elternhaus des BF gewesen, danach sei der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. römisch 40 sei nicht zum Onkel mitgekommen, da der Vater des BF gemeint habe, dass es besser sei, wenn sie im Elternhaus des BF bleibe. Nachdem römisch 40 wieder bei ihrer Familie gewesen sei, sei der BF von seinem Vater geschlagen worden. Seine ganze Familie – auch seine Mutter – habe sich von ihm abgewendet. Der BF sei vier- oder fünfmal direkt bedroht worden. Etwa eine Woche, nachdem XXXX von Zuhause weggebracht worden sei, sei er angerufen worden und man habe ihn treffen wolle. Am Anfang habe der BF keine Angst gehabt. Dann habe er gesehen, dass ihn ein enger Freund verraten habe. Er habe Angst vor den Angehörigen von XXXX gehabt, da diese mächtig gewesen seien. Ein Bekannter habe dem BF dann erzählt, dass Paschtunen ihn suchen würden und seine Nummer verlangt hätten. Andere Freunde hätten dem BF erzählt, dass es Leute gebe, die zu den Brüdern von XXXX gehen und diese fragen würden, ob sie den BF lebend oder tot haben möchten.Der BF sei vier- oder fünfmal direkt bedroht worden. Etwa eine Woche, nachdem römisch 40 von Zuhause weggebracht worden sei, sei er angerufen worden und man habe ihn treffen wolle. Am Anfang habe der BF keine Angst gehabt. Dann habe er gesehen, dass ihn ein enger Freund verraten habe. Er habe Angst vor den Angehörigen von römisch 40 gehabt, da diese mächtig gewesen seien. Ein Bekannter habe dem BF dann erzählt, dass Paschtunen ihn suchen würden und seine Nummer verlangt hätten. Andere Freunde hätten dem BF erzählt, dass es Leute gebe, die zu den Brüdern von römisch 40 gehen und diese fragen würden, ob sie den BF lebend oder tot haben möchten. Die Familie von XXXX sei eine Woche, nachdem XXXX zu ihrer Familie zurückgegangen sei, aus der Gegend verschwunden. Der Vater von XXXX habe ein Haus in XXXX besessen und sei zu seinen Leuten gezogen.Die Familie von römisch 40 sei eine Woche, nachdem römisch 40 zu ihrer Familie zurückgegangen sei, aus der Gegend verschwunden. Der Vater von römisch 40 habe ein Haus in römisch 40 besessen und sei zu seinen Leuten gezogen. Die dritte Drohung habe etwa 16 oder 17 Tage, nachdem XXXX weggebracht worden sei, stattgefunden. Es habe eine Hochzeitsfeier gegeben. Vor dem Wohnhaus des BF sei ein Zelt wegen einer Feier gestanden. Das Auto des BF sei auf der Straße gestanden. In jener Nacht hätten Verwandte von XXXX die Autoreifen aufgeschlitzt und die Scheiben eingeschlagen. Sie hätten den BF dann angerufen und gesagt, zu wem sie gehören. Sie hätten gesagt, dass der BF, wenn er Anstand besitze, ihnen sagen solle, wo er sich befinde, damit diese Sache geklärt werde.Die dritte Drohung habe etwa 16 oder 17 Tage, nachdem römisch 40 weggebracht worden sei, stattgefunden. Es habe eine Hochzeitsfeier gegeben. Vor dem Wohnhaus des BF sei ein Zelt wegen einer Feier gestanden. Das Auto des BF sei auf der Straße gestanden. In jener Nacht hätten Verwandte von römisch 40 die Autoreifen aufgeschlitzt und die Scheiben eingeschlagen. Sie hätten den BF dann angerufen und gesagt, zu wem sie gehören. Sie hätten gesagt, dass der BF, wenn er Anstand besitze, ihnen sagen solle, wo er sich befinde, damit diese Sache geklärt werde. Nach der vierten Drohung befragt, gab der BF an, dass sein Cousin, der auf der Universität studiert habe, dem BF erzählt habe, dass Männer, die den BF finden hätten wollen, den Cousin verfolgt hätten. Der Cousin sei dann zum BF gekommen, habe gesagt, dass er Geld brauche und habe das Geld genommen. Der BF sei dann mit einem Privatfahrzeug der Firma mit einem Fahrer weggefahren. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe die Kreuzung XXXX überquert, als eine Wasserflasche auf sein Auto geknallt sei. Es seien Flaschen auf das Auto geworfen worden. Der BF und der Fahrer seien nicht stehen geblieben, sondern in die Nähe einer Polizeistation weitergefahren. Der BF sei dann zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie ihn attackieren hätten. Diese Personen seien eine halbe Stunde eingesperrt worden und dann freigekommen. Sie hätten gesagt, dass es der BF nur geschafft habe, sie eine halbe Stunde einzusperren.Nach der vierten Drohung befragt, gab der BF an, dass sein Cousin, der auf der Universität studiert habe, dem BF erzählt habe, dass Männer, die den BF finden hätten wollen, den Cousin verfolgt hätten. Der Cousin sei dann zum BF gekommen, habe gesagt, dass er Geld brauche und habe das Geld genommen. Der BF sei dann mit einem Privatfahrzeug der Firma mit einem Fahrer weggefahren. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe die Kreuzung römisch 40 überquert, als eine Wasserflasche auf sein Auto geknallt sei. Es seien Flaschen auf das Auto geworfen worden. Der BF und der Fahrer seien nicht stehen geblieben, sondern in die Nähe einer Polizeistation weitergefahren. Der BF sei dann zur Polizei gegangen und habe gesagt, dass sie ihn attackieren hätten. Diese Personen seien eine halbe Stunde eingesperrt worden und dann freigekommen. Sie hätten gesagt, dass es der BF nur geschafft habe, sie eine halbe Stunde einzusperren. Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise habe der BF im Norden verbracht. Drohung habe er keine mehr erhalten. Er habe sich ca. 20 Tage bei seiner Tante in XXXX aufgehalten, 10 Tage in XXXX , 12 Tage in einer Gegend namens XXXX und 14 Tage in XXXX .Die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise habe der BF im Norden verbracht. Drohung habe er keine mehr erhalten. Er habe sich ca. 20 Tage bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten, 10 Tage in römisch 40 , 12 Tage in einer Gegend namens römisch 40 und 14 Tage in römisch 40 . Im Hinblick auf XXXX gab der BF an, dass seine Familie um deren Hand angehalten habe, nachdem der BF weggegangen war, damit die Leute denken würden, dass die Sache für seine Familie erledigt gewesen sei. Sie heiße XXXX und nicht XXXX .Im Hinblick auf römisch 40 gab der BF an, dass seine Familie um deren Hand angehalten habe, nachdem der BF weggegangen war, damit die Leute denken würden, dass die Sache für seine Familie erledigt gewesen sei. Sie heiße römisch 40 und nicht römisch 40 . Ob XXXX noch am Leben ist, wisse der BF nicht.Ob römisch 40 noch am Leben ist, wisse der BF nicht. Der BF habe sich wegen seiner Arbeit schon in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgehalten. Der BF habe jedoch keine Möglichkeit in einem anderen Landesteil Afghanistans ein neues Leben zu beginnen, da der Vater von XXXX in allen Provinzen Leute habe, die hinter ihm stehen würden. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde man sich an ihm rächen, weil XXXX bei ihm zuhause gewesen sei. Der BF habe keine Angst vor den Taliban und dem Krieg. Er sei aus Furcht wegen der persönlichen Feindschaft geflüchtet.Der BF habe sich wegen seiner Arbeit schon in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgehalten. Der BF habe jedoch keine Möglichkeit in einem anderen Landesteil Afghanistans ein neues Leben zu beginnen, da der Vater von römisch 40 in allen Provinzen Leute habe, die hinter ihm stehen würden. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde man sich an ihm rächen, weil römisch 40 bei ihm zuhause gewesen sei. Der BF habe keine Angst vor den Taliban und dem Krieg. Er sei aus Furcht wegen der persönlichen Feindschaft geflüchtet.
- Am 07.12.2016 übermittelte der BF dem BFA per E-Mail Kopien eines afghanischen Führerscheins und eines Dienstausweises lautend auf XXXX , ausgestellt von XXXX .römisch 40 , ausgestellt von römisch 40 .
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.12.2016, Zl. 1111102900-160519515, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise des BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können. Sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, zumal er versucht habe, Dinge zu verschleiern und ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass weder eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsprovinz des BF noch jene seiner Vorfahren ( XXXX ) noch für XXXX vorliege. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in XXXX sowie in der Heimatprovinz seiner Vorfahren bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei, über Berufserfahrung und eine abgeschlossene Schulbildung verfüge und in der Vergangenheit schon bewiesen habe, dass er fähig sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass weder eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Herkunftsprovinz des BF noch jene seiner Vorfahren ( römisch 40 ) noch für römisch 40 vorliege. Der BF könne seinen Lebensunterhalt in römisch 40 sowie in der Heimatprovinz seiner Vorfahren bestreiten, zumal er gesund, jung und arbeitsfähig sei, über Berufserfahrung und eine abgeschlossene Schulbildung verfüge und in der Vergangenheit schon bewiesen habe, dass er fähig sei, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Verwandten habe. Der Aufenthalt in Österreich sei ein vorübergehender. Der BF sei illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und gehe keiner Arbeit in Österreich nach.
- Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er in Afghanistan eine Beziehung mit einem paschtunischen Mädchen gehabt habe, die beiden involvierten Väter gegen die Beziehung gewesen wären, der BF von seiner Familie verstoßen worden sei und aus Furcht, von der Familie des Mädchens getötet zu werden, Afghanistan verlassen habe. Das BFA habe es unterlassen, genaue Ermittlungen zur Praxis der Blutrache im paschtunischen Gewohnheitsrecht anzustellen. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, da das BFA versuche, den BF als unglaubwürdig darzustellen, da er nichts von einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz in seiner inhaltlichen Einvernahme vorgebracht habe. Der BF sei weiterhin unbescholten und somit sei die Anzeige nach Einstellung des Strafverfahrens irrelevant und spiele für die Glaubwürdigkeit des BF keine Rolle. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei keine ordentliche Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein solle. Der BF sei von seiner Familie verstoßen worden. Es existiere kein Kontakt mehr zur Familie. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass seine Familie ihr Haus in XXXX verkauft habe und er wisse nicht, ob sie ein neues Haus gekauft habe. Das BFA habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, sie hätte insbesondere das paschtunische Gewohnheitsrecht beachten müssen. In der Folge wäre die Polizei auch nicht eingeschritten und dadurch sei die Verfolgung durch Privatpersonen iSd Schutztheorie asylrelevant. Aufgrund der sich stetig wieder verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er in Afghanistan eine Beziehung mit einem paschtunischen Mädchen gehabt habe, die beiden involvierten Väter gegen die Beziehung gewesen wären, der BF von seiner Familie verstoßen worden sei und aus Furcht, von der Familie des Mädchens getötet zu werden, Afghanistan verlassen habe. Das BFA habe es unterlassen, genaue Ermittlungen zur Praxis der Blutrache im paschtunischen Gewohnheitsrecht anzustellen. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, da das BFA versuche, den BF als unglaubwürdig darzustellen, da er nichts von einer Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz in seiner inhaltlichen Einvernahme vorgebracht habe. Der BF sei weiterhin unbescholten und somit sei die Anzeige nach Einstellung des Strafverfahrens irrelevant und spiele für die Glaubwürdigkeit des BF keine Rolle. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei keine ordentliche Zumutbarkeitsprüfung durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sein solle. Der BF sei von seiner Familie verstoßen worden. Es existiere kein Kontakt mehr zur Familie. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass seine Familie ihr Haus in römisch 40 verkauft habe und er wisse nicht, ob sie ein neues Haus gekauft habe. Das BFA habe eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, sie hätte insbesondere das paschtunische Gewohnheitsrecht beachten müssen. In der Folge wäre die Polizei auch nicht eingeschritten und dadurch sei die Verfolgung durch Privatpersonen iSd Schutztheorie asylrelevant. Aufgrund der sich stetig wieder verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan wäre dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerde wurde die Benachrichtigung des BF von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft XXXX vom 16.11.2016 beigelegt.Der Beschwerde wurde die Benachrichtigung des BF von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 16.11.2016 beigelegt.
- Mit Schreiben vom 19.01.2017 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim, am XXXX in der Hauptstadt XXXX geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Familie stamme aus der Provinz XXXX , der BF habe aber fast immer in XXXX gelebt. Im Zeitraum 2010 bis 2015 sei er ein Jahr beruflich in XXXX , acht Monate in XXXX und dreieinhalb Monate in XXXX stationiert gewesen. Der BF sei gesund. Er habe in Kabul 12 Jahre lang die Schule besucht und maturiert. Danach habe er bei einem privaten Sicherheitsdienst gearbeitet. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF würden nach wie vor in Kabul leben. Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung mit einem jungen Mädchen namens XXXX XXXX geführt und Sachen mit ihr gemacht, die er nicht hätte machen dürfen. Er habe sie schon viele Jahre gekannt und sich im elften Schuljahr in sie verbleibt. Die Familien wären gegen die Hochzeit gewesen. Nach langem Hin- und Herüberlegen und im Wissen, dass die Familien ihr Einverständnis zu einer Heirat nicht geben würden, habe
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike, sunnitischer Muslim, am römisch 40 in der Hauptstadt römisch 40 geboren und dort aufgewachsen zu sein. Seine Familie stamme aus der Provinz römisch 40 , der BF habe aber fast immer in römisch 40 gelebt. Im Zeitraum 2010 bis 2015 sei er ein Jahr beruflich in römisch 40 , acht Monate in römisch 40 und dreieinhalb Monate in römisch 40 stationiert gewesen. Der BF sei gesund. Er habe in Kabul 12 Jahre lang die Schule besucht und maturiert. Danach habe er bei einem privaten Sicherheitsdienst gearbeitet. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern des BF würden nach wie vor in Kabul leben. Der BF habe in Afghanistan eine Beziehung mit einem jungen Mädchen namens römisch 40 römisch 40 geführt und Sachen mit ihr gemacht, die er nicht hätte machen dürfen. Er habe sie schon viele Jahre gekannt und sich im elften Schuljahr in sie verbleibt. Die Familien wären gegen die Hochzeit gewesen. Nach langem Hin- und Herüberlegen und im Wissen, dass die Familien ihr Einverständnis zu einer Heirat nicht geben würden, habe XXXX vorgeschlagen, gemeinsam durchzubrennen. Sie habe gemeint, dass es vielleicht ein paar Tage Aufruhr geben würde, doch danach würden die Familien das schon wieder vergessen. Daraufhin seien sie durchgebrannt. XXXX sei für ihre Familie drei Tage unauffindbar und diese ganze Zeit beim BF gewesen. Der BF habe aber keine Ehre verletzt und XXXX sei unberührt geblieben. Als der BF XXXX zu sich nach Hause genommen habe, sei sein Vater entrüstet gewesen. Damit keine gröberen Probleme entstehen würden, habe die Familie des BF die Familie von XXXX darüber informiert, dass der BF XXXX zu sich genommen hätte. Der BF habe deshalb nicht offiziell um die Hand anhalten wollen, da er gewusst habe, dass die Familie von XXXX jemandem wie ihm nie ein Mädchen zur Frau geben würde. XXXX habe aber gemeint, dass ihre Familie dann, wenn sie ein paar Tage beim BF verbringen würde, sich eine Zeit lang aufregen, aber in die Beziehung einwilligen würde, um eine üble Nachrede zu vermeiden.römisch 40 vorgeschlagen, gemeinsam durchzubrennen. Sie habe gemeint, dass es vielleicht ein paar Tage Aufruhr geben würde, doch danach würden die Familien das schon wieder vergessen. Daraufhin seien sie durchgebrannt. römisch 40 sei für ihre Familie drei Tage unauffindbar und diese ganze Zeit beim BF gewesen. Der BF habe aber keine Ehre verletzt und römisch 40 sei unberührt geblieben. Als der BF römisch 40 zu sich nach Hause genommen habe, sei sein Vater entrüstet gewesen. Damit keine gröberen Probleme entstehen würden, habe die Familie des BF die Familie von römisch 40 darüber informiert, dass der BF römisch 40 zu sich genommen hätte. Der BF habe deshalb nicht offiziell um die Hand anhalten wollen, da er gewusst habe, dass die Familie von römisch 40 jemandem wie ihm nie ein Mädchen zur Frau geben würde. römisch 40 habe aber gemeint, dass ihre Familie dann, wenn sie ein paar Tage beim BF verbringen würde, sich eine Zeit lang aufregen, aber in die Beziehung einwilligen würde, um eine üble Nachrede zu vermeiden. XXXX sei 1 ¿ Tage im Wohnhaus des BF gewesen. Dann habe der BF XXXX zu seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen, wo sie weitere eineinhalb Tage mit dem BF verbracht habe. XXXX sei dann von der Familie des BF abgeholt worden und der BF bei seinem Onkel geblieben. Niemand aus der Familie des BF habe vor diesem Vorfall gewusst, dass sich der BF in XXXX verliebt hatte. Die Ältesten der Familie des BF seien zum Vater von XXXX gegangen, um ihn zu beruhigen und davon abzuhalten, etwas Unüberlegtes zu tun. Nach längerem habe dieser zugesagt, von Vergeltung und dergleichen abzusehen. Als XXXX wieder zurück nach Hause gegangen war, habe ihr Vater gedroht, sie dürfe sich nicht mehr mit dem BF treffen und er sich nicht in ihrer Nähe blicken lassen. Der Vater des BF sei aufgebracht gewesen und habe zum BF gesagt, er habe einen großen Fehler begangen und sich mit Leuten angelegt, die eine Nummer zu groß für ihn wären. XXXX Vater habe den Schein bewahren wollen und vorerst so getan, als würde er Gnade walten lassen. Doch er sei ein stadtbekannter Mann und verfüge über sehr viel Macht. Es sei offensichtlich gewesen, dass er abwarten würde, bis sich das Gerede lege und dann zuschlagen würde. Der Vater habe dem BF gesagt, dass er mit dem Fehltritt des BF nichts zu tun haben wolle und sie ab diesem Zeitpunkt getrennte Wege gehen würden. Er habe den BF aus der Familie ausgeschlossen und den Rat gegeben, sich in Sicherheit zu bringen. Es sei abzusehen gewesen, dass die Familie von XXXX bei jeder gebotenen Gelegenheit zuschlagen und dem BF etwas antun würde. Daher habe er Afghanistan verlassen. Der BF sei nicht persönlich bedroht worden, es sei jedoch klar gewesen, dass sie den BF irgendwo überraschen und ihm etwas antun würden. Die Tatsache, dass der Name von XXXX durch den BF befleckt worden sei, wäre im Grunde eine persönliche Bedrohung. Würde der BF heute nach Afghanistan zurückkehren, würde ihn die Familie von XXXX töten.römisch 40 sei 1 ¿ Tage im Wohnhaus des BF gewesen. Dann habe der BF römisch 40 zu seinem Onkel mütterlicherseits mitgenommen, wo sie weitere eineinhalb Tage mit dem BF verbracht habe. römisch 40 sei dann von der Familie des BF abgeholt worden und der BF bei seinem Onkel geblieben. Niemand aus der Familie des BF habe vor diesem Vorfall gewusst, dass sich der BF in römisch 40 verliebt hatte. Die Ältesten der Familie des BF seien zum Vater von römisch 40 gegangen, um ihn zu beruhigen und davon abzuhalten, etwas Unüberlegtes zu tun. Nach längerem habe dieser zugesagt, von Vergeltung und dergleichen abzusehen. Als römisch 40 wieder zurück nach Hause gegangen war, habe ihr Vater gedroht, sie dürfe sich nicht mehr mit dem BF treffen und er sich nicht in ihrer Nähe blicken lassen. Der Vater des BF sei aufgebracht gewesen und habe zum BF gesagt, er habe einen großen Fehler begangen und sich mit Leuten angelegt, die eine Nummer zu groß für ihn wären. römisch 40 Vater habe den Schein bewahren wollen und vorerst so getan, als würde er Gnade walten lassen. Doch er sei ein stadtbekannter Mann und verfüge über sehr viel Macht. Es sei offensichtlich gewesen, dass er abwarten würde, bis sich das Gerede lege und dann zuschlagen würde. Der Vater habe dem BF gesagt, dass er mit dem Fehltritt des BF nichts zu tun haben wolle und sie ab diesem Zeitpunkt getrennte Wege gehen würden. Er habe den BF aus der Familie ausgeschlossen und den Rat gegeben, sich in Sicherheit zu bringen. Es sei abzusehen gewesen, dass die Familie von römisch 40 bei jeder gebotenen Gelegenheit zuschlagen und dem BF etwas antun würde. Daher habe er Afghanistan verlassen. Der BF sei nicht persönlich bedroht worden, es sei jedoch klar gewesen, dass sie den BF irgendwo überraschen und ihm etwas antun würden. Die Tatsache, dass der Name von römisch 40 durch den BF befleckt worden sei, wäre im Grunde eine persönliche Bedrohung. Würde der BF heute nach Afghanistan zurückkehren, würde ihn die Familie von römisch 40 töten. Der BF habe noch Kontakt zu seiner älteren Schwester. Die anderen Familienmitglieder hätten keinen Kontakt mehr zu ihm. Auch seine Mutter fürchte sich vor dem Vater und habe deshalb den Kontakt mit dem BF abgebrochen. Der BF sei in Afghanistan nie aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Vor den Ereignissen rund um XXXX habe er ein gutes Leben in Afghanistan gehabt. Es sei ihm gut gegangen, er habe eine gute Arbeit gehabt und nichts, was ihn bedroht hätte. Wenn es das Problem mit XXXX nicht gegeben hätte, wäre er nicht nach Europa gekommen.Der BF sei in Afghanistan nie aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Vor den Ereignissen rund um römisch 40 habe er ein gutes Leben in Afghanistan gehabt. Es sei ihm gut gegangen, er habe eine gute Arbeit gehabt und nichts, was ihn bedroht hätte. Wenn es das Problem mit römisch 40 nicht gegeben hätte, wäre er nicht nach Europa gekommen. Der BF habe keine Verwandte in Österreich. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber keine Prüfung absolviert. Er habe in Österreich bisher nicht gearbeitet und sich nicht ehrenamtlich engagiert. Seitens des BF wurde ein afghanischer Führerschein im Original, lautend auf XXXX , einen Mitarbeiterausweis bei der XXXX , ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 03.03.2017, eine Bestätigung des XXXX vom 10.02.2017 betreffend den Besuch einer Informationsveranstaltung sowie eine A1-Deutschkursbesuchsbestätigung der XXXX vorgelegt.Seitens des BF wurde ein afghanischer Führerschein im Original, lautend auf römisch 40 , einen Mitarbeiterausweis bei der römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 03.03.2017, eine Bestätigung des römisch 40 vom 10.02.2017 betreffend den Besuch einer Informationsveranstaltung sowie eine A1-Deutschkursbesuchsbestätigung der römisch 40 vorgelegt. Seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurden zwei ACCORD Anfragebeantwortungen vom 27.12.2012 und vom 10.08.2012, die sich mit den Konsequenzen des vorehelichen Geschlechtsverkehrs für Männer und Sanktionen gegen unverheiratete Paare, die untergetaucht sind, befassen. Darin wird festgehalten, dass bei einer gemeinsamen Flucht die sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe solange unterstellt werde, bis das Gegenteil bewiesen werden könne. Weggelaufene Paare seien nicht nur der Gefahr durch Sanktionen der eigenen Familie ausgesetzt, sondern "Zina" stelle auch einen Straftatbestand des afghanischen Strafgesetzbuches dar. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch ihren Mann zu töten. Dem BF sei es auch nicht zuzumuten, um Schutzgewährung durch den afghanischen Staat zu ersuchen, weil der afghanische Staat eben diese Vorfälle strafrechtlich verfolgen würde und diese stattlichen Strafverfolgungsmaßnahmen als vollkommen unverhältnismäßig anzusehen seien. In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2015 zur Zahl Ra 2015/20/0030 verwiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahmen des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.03.2017, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.1.
- Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in der afghanischen Hauptstadt Kabul geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 1.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.
- Der BF ist in der Stadt XXXX aufgewachsen, hat dort 12 Jahre die Schule ( XXXX ) besucht und die Matura erfolgreich absolviert. Der BF hat von 2010 bis 2015 für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet. Dabei wurde er großteils in XXXX , ein Jahr in XXXX , acht Monate in XXXX und dreieinhalb Monate in XXXX eingesetzt.1.
- Der BF ist in der Stadt römisch 40 aufgewachsen, hat dort 12 Jahre die Schule ( römisch 40 ) besucht und die Matura erfolgreich absolviert. Der BF hat von 2010 bis 2015 für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet. Dabei wurde er großteils in römisch 40 , ein Jahr in römisch 40 , acht Monate in römisch 40 und dreieinhalb Monate in römisch 40 eingesetzt. 1.
- Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz XXXX , ist jedoch vor der Geburt des BF in die Stadt XXXX übersiedelt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in XXXX leben. Vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenso in Afghanistan. Eine Tante davon in XXXX , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in XXXX , eine Tante in XXXX und ein Onkel in XXXX .1.
- Die Familie des BF stammt ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , ist jedoch vor der Geburt des BF in die Stadt römisch 40 übersiedelt. Die Eltern, zwei Brüder und fünf Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 leben. Vier Onkel, Cousins und zwei Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits leben ebenso in Afghanistan. Eine Tante davon in römisch 40 , die Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits im Norden Afghanistans, eine Tante in römisch 40 , eine Tante in römisch 40 und ein Onkel in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Verwandten des BF von diesem abgewandt hätten. 1.
- Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Arbeitserfahrung in der Stadt XXXX sowie in den Provinzen XXXX , XXXX und XXXX . Er verfügt über gute Ortskenntnisse der Stadt XXXX .1.
- Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Arbeitserfahrung in der Stadt römisch 40 sowie in den Provinzen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Er verfügt über gute Ortskenntnisse der Stadt römisch 40 . 1.
- Der BF verließ Afghanistan im November 2015 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 11.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. 1.
- Der BF hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf A1 Niveau sowie Integrationsveranstaltungen des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Der BF hat in Österreich bisher keine Deutschprüfung absolviert. Er war nicht erwerbstätig und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.
- Der Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Stadt XXXX eine Beziehung mit einem Mädchen namens XXXX oder XXXX oder XXXX geführt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund dieser (nicht feststellbaren) Beziehung einer Gefährdung seitens der Familie des Mädchens, seiner eigenen Familie oder des Staates Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Stadt römisch 40 eine Beziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 oder römisch 40 oder römisch 40 geführt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund dieser (nicht feststellbaren) Beziehung einer Gefährdung seitens der Familie des Mädchens, seiner eigenen Familie oder des Staates Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein würde. 2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.
- Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.2.
- Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach römisch 40 Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 2.
- Der BF kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.2.
- Der BF kann die Stadt römisch 40 von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage allgemein Im Zeitraum von 1.
- bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum von 1.
- bis 31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle; dies ist ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar sowie im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44,50% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- bis 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig High-profile-Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und der NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn die Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation "Zarb-e Azb" in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen der Luftstreitkräfte und der Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai bis Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meisten koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder der GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivitäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen. Abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte). Dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten an (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014 an. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen zurück, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten, verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- bis 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. durch Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Sicherheitslage in der Provinz Kabul Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan)Wardak im Südwesten an. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham-Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichszeitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens geht es darum, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul zu erlangen. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt gelangen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung, welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren fluktuierte die tatsächliche ANDSF-Truppenstärke zwischen 91% und 92% der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 6.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vergleiche OHCHR 8.1.2015). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015). Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vergleiche UNAMA 2.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch – die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde – laut Human Rights Watch – kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015). Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte, ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt sowie jenen, die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015). Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).Ende August 2015 waren laut UNHCR 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vergleiche IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015). UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vergleiche UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015). Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDPs gelang es temporär, Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich, bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurden den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015). Flüchtlinge in Afghanistan Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie waren vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vergleiche Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie waren vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015). Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
- Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres
- Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zu Grundleistungen für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: Der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015). Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist, als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist, als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).Artikel 52 (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: Das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der Proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen