4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 02.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, abs. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Der Bescheid vom 02.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Nach einem Zustellversuch am 05.01.2017 begann die Abholfrist des hinterlegten Bescheides am 09.01.2017 zu laufen. Mit Schreiben vom 01.02.2017, bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2017 ein. Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er vor, die Verfahrensanordnung der belangten Behörde sei der XXXX am 03.01.2017 zugestellt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer im Journaldienst der XXXX (XXXX) (im Folgenden NÖWE) erschienen und habe nach der Bedeutung dieses Schreibens gefragt. Seitens der NÖWE habe man ihm mitgeteilt, er würde demnächst einen Bescheid erhalten und, sollte er sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs durch die Post nicht zuhause aufhalten, eine Zustellbenachrichtigung ("gelber" Zettel") in seinem Postkasten finden, mit welcher er zur Post gehen müsse.Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er vor, die Verfahrensanordnung der belangten Behörde sei der römisch 40 am 03.01.2017 zugestellt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer im Journaldienst der römisch 40 (römisch 40 ) (im Folgenden NÖWE) erschienen und habe nach der Bedeutung dieses Schreibens gefragt. Seitens der NÖWE habe man ihm mitgeteilt, er würde demnächst einen Bescheid erhalten und, sollte er sich zum Zeitpunkt des Zustellversuchs durch die Post nicht zuhause aufhalten, eine Zustellbenachrichtigung ("gelber" Zettel") in seinem Postkasten finden, mit welcher er zur Post gehen müsse. Da der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Tagen weiterhin keine Zustellbenachrichtigung in seinem Postkasten vorgefunden habe, sei er am 16.01.2017 während der Amtsstunden persönlich zur belangten Behörde in XXXX gegangen, wo ihm mitgeteilt worden sei, er solle telefonisch bei der belangten Behörde um Auskunft ersuchen, man könne ihm gerade nicht helfen, unter anderem weil kein Dolmetscher anwesend sei.Da der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Tagen weiterhin keine Zustellbenachrichtigung in seinem Postkasten vorgefunden habe, sei er am 16.01.2017 während der Amtsstunden persönlich zur belangten Behörde in römisch 40 gegangen, wo ihm mitgeteilt worden sei, er solle telefonisch bei der belangten Behörde um Auskunft ersuchen, man könne ihm gerade nicht helfen, unter anderem weil kein Dolmetscher anwesend sei. Am 18.01.2017 habe eine Mitarbeiterin der NÖWE per E-Mail bei der belangten Behörde nachgefragt, ob bereits ein Bescheid erlassen und versendet worden sei. Nachdem ein Mitarbeiter der belangten Behörde am 19.01.2017 zunächst geantwortet habe, es habe am 05.01.2017 ein Zustellversuch stattgefunden und der Bescheid sei postalisch an die belangte Behörde retourniert worden, habe er eine halbe Stunde später in einem weiteren E-Mail dieses Versehen korrigiert und festgehalten, dass lediglich der Rückschein retourniert worden sei, und sich der Bescheid noch bei der Post befinden müsse. Die NÖWE habe den den Beschwerdeführer daraufhin umgehend davon informiert und mitgeteilt, er möge den Bescheid ohne gelben Zettel sondern durch Vorlage eines Ausweises bei der Post beheben. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid daraufhin am 19.01.2017 behoben. Weiters sei dem Beschwerdeführer von der NÖWE mitgeteilt worden, er möge in der Folgewoche zu einem Rechtsberatungstermin in der XXXX, welche sich an der selben Adresse befinde wie die NÖWE, erscheinen.Weiters sei dem Beschwerdeführer von der NÖWE mitgeteilt worden, er möge in der Folgewoche zu einem Rechtsberatungstermin in der römisch 40 , welche sich an der selben Adresse befinde wie die NÖWE, erscheinen. Das Rechtsberatungsgespräch habe am 23.01.2017 stattgefunden. Wie sich später herausgestellt habe, sei der Mitarbeiterin der NÖWE nicht bewusst gewesen, dass die Rechtsmittelfrist nicht erst mit der Abholung sondern bereits mit der Hinterlegung des Bescheides zu laufen beginne. Umso weniger sei dies dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, der freilich darauf vertraut habe, dass mit der Terminbestätigung für die Rechtsberatung für eine Beschwerdeerhebung noch genügend Zeit sein müsse, andernfalls er ja einen früheren Termin bekommen hätte. Darüber hinaus sei er erst seit einem Jahr in Österreich, mit der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut und kenne insbesondere nicht die gesetzlichen Regelungen zur Zustellung behördlicher Schriftstücke. Es sei daher absolut nachvollziehbar, dass er auf die Auskünfte der NÖWE, welche auf die Betreuung und Beratung von Asylwerbern spezialisiert sei, vertraut habe. Der Beschwerdeführer habe durch tägliches Nachschauhalten nach der Zustellbenachrichtigung in seinem Briefkasten sowie durch Erkundigung bei der belangten Behörde selbst alles Erdenkliche getan um herauszufinden, ob der Bescheid bereits erlassen und versendet worden sei, weshalb ihm kein Verschulden angelastet werden könne. Der Irrtum hinsichtlich des Fristenlaufs sei der Mitarbeiterin der NÖWE zuzurechnen. Den Beschwerdeführer treffe diesbezüglich jedoch auch kein Auswahlverschulden. Die NÖWE teile sich das Büro mit der XXXX, was die Unterscheidung zwischen Sozial- und Rechtsberatern für Asylwerber schwierig mache. Wenn dem Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der "XXXX" mitgeteilt worden sei, dass er in der kommenden Woche zur Rechtsberatung kommen solle, habe er davon ausgehen dürfen, dass dies mit der Rechtsberatung abgestimmt sei bzw. die Mitarbeiterin wisse, wann genau die Rechtsmittelfrist ablaufen würde.Der Irrtum hinsichtlich des Fristenlaufs sei der Mitarbeiterin der NÖWE zuzurechnen. Den Beschwerdeführer treffe diesbezüglich jedoch auch kein Auswahlverschulden. Die NÖWE teile sich das Büro mit der römisch 40 , was die Unterscheidung zwischen Sozial- und Rechtsberatern für Asylwerber schwierig mache. Wenn dem Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der "XXXX" mitgeteilt worden sei, dass er in der kommenden Woche zur Rechtsberatung kommen solle, habe er davon ausgehen dürfen, dass dies mit der Rechtsberatung abgestimmt sei bzw. die Mitarbeiterin wisse, wann genau die Rechtsmittelfrist ablaufen würde. Darüber hinaus bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern der Beratungseinrichtung kein Vollmachtsverhältnis, welches die Zurechenbarkeit eines Fehlers des Vertreters bedeuten würde. Der Fehler einer Beratungsstelle, die nur Rechtsauskünfte oder sonstige Dienstleistungen anbiete, und auf deren Zuverlässigkeit der Beschwerdeführer vertrauen könne, könne ihm mangels Vollmachtsverhältnis nicht zugerechnet werden. Mit Bescheid vom 21.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die namentlich nicht genannte Mitarbeiterin der NÖWE betreffend der Zustellungsfristen nicht kundig sei, da es sich dabei um eine Kernkompetenz in der Flüchtlingsbetreuung handle. Jedoch hätte, auch wenn der Fristenlauf der betreffenden Mitarbeiterin erst am 23.01.2017 bewusst geworden wäre, noch rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht werden können, da die Rechtskraft des Bescheides vom 02.01.2017 erst mit 24.01.2017 erwachsen und die Einbringung per E-Mail bis 24:00 Uhr des Einbringungstages möglich sei. Insbesondere aufgrund der Mitteilung des Mitarbeiters der belangten Behörde vom 19.01.2017, wonach der Zustellversuch am 05.01.2017, die Retournierung des Rückscheines sowie das Vorliegen des Bescheides beim zuständigen Postamt bestätigt worden seien, hätte die nach wie vor offene Rechtsmittelfrist bekannt sein müssen. Da sämtliche der genannten Punkte unglaubwürdig seien, werde auf die Glaubwürdigkeit, ob ein minderer Grad des Versehens seitens des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen. Selbst wenn das Vorbringen glaubwürdig wäre, hätte die Mitarbeiterin der NÖWE selbst nach der angeblichen Verwechslung des fristauslösenden Ereignisses noch immer rechtzeitig ein Beweismittel einbringen können, wodurch die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht vorauszusetzen gewesen sei, unabhängig davon, ob der Maßstab für einen beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreter anzulegen gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid vom 21.02.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, mit E-Mail vom 09.03.2017 fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass die betreffende Mitarbeiterin der NÖWE namentlich "nicht näher genannt" worden sei, diese werde vom Beschwerdeführer sogar als Zeugin beantragt. Es könne zwar nicht abgestritten werden, dass es sich beim Wissen um Zustellregelungen und Fristen um eine Kernkompetenz der Flüchtlingsbetreuung handle, jedoch sei es nicht denkunmöglich und generell nicht auszuschließen, das in einer so großen Organisation einzelne MitarbeiterInnen gewisse fachliche Wissenslücken hätten. All diese Ausführungen seien jedoch für das gegenständliche Wiedereinsetzungsverfahren ohnehin irrelevant, da den Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden treffe und das mangelnde Fachwissen seiner Flüchtlingsberaterin ihm nicht angelastet werden könne. Es sei nicht nachzuvollziehbar, warum die belangte Behörde von einem Erwachsen des Bescheides in Rechtskraft am 23.01.2017 ausgehe. Der Zustellversuch habe am 05.01.2017 stattgefunden. Üblicherweise werde ein Rsa-Brief nach erfolglosem Zustellversuch am selben oder am nächsten Tag beim Postamt hinterlegt. Somit hättre die Zustellung am 05.01. bzw. spätestens am 06.01. rechtswirksam erfolgen müssen, was eine Rechtskraft am 23.01. nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar auf die Auskünfte der NÖWE, welche auf die Betreuung und Beratung von Asylwerbern spezialisiert sei, verlassen. Ihm sei kein Vorwurf zu machen, da er alles Erdenkliche getan habe, um herauszufinden, ob der Bescheid bereits erlassen und versendet worden sei und habe aufgrund eines Versehens, der der NÖWE anzulasten sei, erst einen Rechtsberatungstermin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhalten. Es treffe ihn weiters kein Auswahlverschulden, wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 01.02.2017 ausgeführt. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Fristversäumung wohl nicht um ein unabwendbares, jedoch um ein unvorhergesehenes Ereignis. Dem Schreiben legte der Wiederseinsetzungswerber eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der XXXX vom 08.03.2017 bei.Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar auf die Auskünfte der NÖWE, welche auf die Betreuung und Beratung von Asylwerbern spezialisiert sei, verlassen. Ihm sei kein Vorwurf zu machen, da er alles Erdenkliche getan habe, um herauszufinden, ob der Bescheid bereits erlassen und versendet worden sei und habe aufgrund eines Versehens, der der NÖWE anzulasten sei, erst einen Rechtsberatungstermin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhalten. Es treffe ihn weiters kein Auswahlverschulden, wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 01.02.2017 ausgeführt. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Fristversäumung wohl nicht um ein unabwendbares, jedoch um ein unvorhergesehenes Ereignis. Dem Schreiben legte der Wiederseinsetzungswerber eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der römisch 40 vom 08.03.2017 bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Nach einem Zustellversuch am 05.01.2017 begann die zweiwöchige Abholfrist des hinterlegten Bescheides am 09.01.2017 zu laufen und endete am 23.01.2017. Mit Schreiben vom 01.02.2017 stellte der Beschwerdefüher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2017. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2017 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die XXXX als Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2017 für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig die römisch 40 als Rechtsberater zur Seite gestellt. Eine gewillkürte Vertretung bestand zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Beschwerdefüher erteilte derXXXX am 08.03.2017 eine Vertretungs- und Zustellvollmacht. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert war, die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 02.01.2017 einzuhalten, wobei ihn nur ein geringer Grad des Versehens trifft. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungsakten. Aus dem Aktenvorgang ist zu zweifelsfrei zu entnehmen, dass die NÖWE am 18.01.2017 der belangten Behörde im Auftrag des Beschwerdeführes bekannt gab, dass dieser bis zu diesem Zeitpunkt keinen Bescheid in Händen hatte. Zudem ist darin auch die vom Beschwerdeführer behauptete Vorsprache am 16.01.2017 im Rahmen des Parteienverkehrs in der BFA Außenstelle XXXXangeführt (siehe Seite 147). Auch das im Wiedereinsetzungsantrag und in der gegenständlichen Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die NÖWA vom BFA die Auskunnft erhalten hat, dass der Bescheid (Email Nachricht vom 19.01.2017, 08:53 Uhr) an das BFA retourniert wurde, welche mit Email Nachricht vom 19.01.2017, 10:10 Uhr richtig gestellt wurde, wonach zum BFA nur der RSa Rückschein gekommen ist, und der Bescheid nach wie vor beim Postamt 3100 hinterlegt sein müsste, ist durch den Verwaltungsakt belegt (siehe Seiten 153 bis 159). Daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht hat, im Rahmen seiner Möglichkeiten festzustellen, wie er zum Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2017 kommen kann. Er hat den Bescheid auch nachweislich noch am 19.01.2017 beim Postamt behoben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Abholung des Bescheides beim Postamt und seiner Bemühungen, einen Beratungstermin beim NÖWE zu erhalten, nachvollziehbar und glaubhaft. Ebenso nachvollziehbar ist es für das Bundesverwaltungsgericht, dass rechtliche Laien in der Praxis davon ausgehen könnten, dass eine Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Abholung des Schriftstückes beim Postamt zu laufen beginnen kann. Dass dies ausgerechnet einer Mitarbeiterin einer Flüchtlingsberatungsstelle passiert, ist zwar bedenklich, aber dem Argument, dass in einer großen Organisation einzelne Mitabreiter(innen) gewisse fachliche Wissenslücken haben können, kann gefolgt werden. Dies umso mehr, als es selbst dem Vertreter des Beschwerdeführers nicht klar zu sein scheint, wann die Rechtsmittelfrist tatsächlich zu laufen begonnen hat. So wird sowohl im Wiederseinsetzungsantrag als auch in der gegenständlichen Beschwerde argumentiert, dass die Rechtsmittelfrist am 19.01.2017, und nicht wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, am 23.01.2017 geendet hat. Der Beschwerdeführer hat daher glaubhaft vorgebracht, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Dass er sich auf die NÖWE verlassen hat, entspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Lebensrealität eines Asylwerbers, der weder der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, noch mit dem österreichischen Rechtssystem und im Speziellen mit dem Zustellgesetz vertraut ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idg F BGBl I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idg F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 71.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2150003.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.