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{'item': 'W261 2150833-1'}

Obsah (5)§ 3§ 34§ 2§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.04.2017 GeschäftszahlW261 2150833-1 SpruchW261 2150833-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GAS

§ 3Abs.

1A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2015, um 08:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und acht weiteren Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2015, um 08:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und acht weiteren Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einer Sicherheitsdienststelle am 02.12.2017, bei welcher auch ein Dolmetscher der Sprache Dari anwesend war, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er verheiratet sei und vor ca. 16 Jahren wegen Grundstückstreitigkeiten mit dem Tode bedroht worden sei. Deshalb sei er mit seiner Familie in den Iran geflohen, wo sie illegal gelebt hätten. Anlässlich der Ersteinvernahme am 16.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet), bei welcher auch ein Dolmetscher der Sprache Dari anwesend war, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er afghanischer Staatsbürger und in Kunduz geboren sei. Er sei traditionell verheiratet und habe sechs Kinder. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Am 06.02.2017 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Bei dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen einer Familienfeindschaft geflohen sei, und sich dessen bewusst sei, dass dies nicht asylrelevant sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ab. Im Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Spruchpunkt III wurde ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 20.02.2018 erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2017 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ab. Im Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei wurde ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 20.02.2018 erteilt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und fünf Kinder habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine persönliche Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Aufgrund der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Kunduz sei der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Die Feststellungen zu den familiären Umständen seien aufgrund der unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers getroffen worden. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX, erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 17.03.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2017) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass dessen XXXX Roshan, geb. XXXX in der Einvernahme am 16.06.2016 vorgebracht habe, dass sie seit 1364 (afghanischer Kalender) mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Es liege somit eine im Herkunftsland geschlossene gültige Ehe vor. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit Bescheid vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Als Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer einen Auszug der genannten Niederschrift und des Bescheides vor. Es liege ein Familienverfahren vor, so dass der Beschwerdeführer

§ 34Abs. 2 Asyl

G ebenfalls den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 17.03.2017 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.03.2017) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass dessen römisch 40 Roshan, geb. römisch 40 in der Einvernahme am 16.06.2016 vorgebracht habe, dass sie seit 1364 (afghanischer Kalender) mit dem Beschwerdeführer verheiratet sei. Es liege somit eine im Herkunftsland geschlossene gültige Ehe vor. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei mit Bescheid vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Als Beweis hierfür legte der Beschwerdeführer einen Auszug der genannten Niederschrift und des Bescheides vor. Es liege ein Familienverfahren vor, so dass der Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Die Beschwerde langte samt dem Aktenvorgang am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde, den Aktenvorgang betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Einsicht vorzulegen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte die belangte Behörde den Aktenvorgang betreffend XXXX, geb. XXXX, dem Bundesveraltungsgericht.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde, den Aktenvorgang betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers zur Einsicht vorzulegen. Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte die belangte Behörde den Aktenvorgang betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , dem Bundesveraltungsgericht. Eine Einsichtnahme in den Aktenvorgang ergab, dass das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationaler Schutz vom 02.12.2015 (richtig 01.12.2015) stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten zuerkannt hat. Gleichzeitig stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dieser kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2017 eine Anfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 07.03.2016 aufrecht einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX haben.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2017 eine Anfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 07.03.2016 aufrecht einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 haben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2017 eine Abfrage im Österreichischen Strafregister durch, wonach der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist am XXXX in der Provinz Kunduz geboren und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist am römisch 40 in der Provinz Kunduz geboren und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1364 (afghanischer Kalender, das ist 1985) mit XXXX, geb. XXXX verheiratet. Die Ehe wurde in deren Heimatstaat geschlossen.Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1364 (afghanischer Kalender, das ist 1985) mit römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet. Die Ehe wurde in deren Heimatstaat geschlossen. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin und acht weiteren Mitgliedern der Familie am 01.12.2015 um 08:30 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 (richtig 01.12.2015) statt und erkannte dieser der Status der Asylberechtigten zu. Gleichzeitig stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dieser kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fortsetzung des Familienlebens ist in einem anderen Staat möglich ist. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist, oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Vorbringen anlässlich der Einvernahmen am 16.06.2017 und 06.02.2017 vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gibt bereits bei der Erstbefragung am 02.12.2015 und auch in allen weiteren Einvernahmen stets gleichlautend bekannt, dass er mit XXXX, geb. XXXX verheiratet ist und mit ihr auch gemeinsame Kinder hat.Der Beschwerdeführer gibt bereits bei der Erstbefragung am 02.12.2015 und auch in allen weiteren Einvernahmen stets gleichlautend bekannt, dass er mit römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet ist und mit ihr auch gemeinsame Kinder hat. Die Einsicht in den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Aktenvorgang betreffend das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme am 16.06.2016 ausführt, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 1364 (somit seit 1985) verheiratet ist. Im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass diese Ehe nicht gültig ist. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bringt glaubhaft vor, dass die Eheleute nach deren Hochzeit noch einige Zeit in der Provinz Kunduz gelebt haben, bevor sie von dort geflohen sind. Es wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass es in Afghanistan für ein Paar nicht möglich ist, zusammenzuleben ohne offiziell verheiratet zu sein. Aus diesem Vorbringen schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat gültig geschlossen wurde. Die Feststellung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründet sich einerseits auf den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem genannten Bescheid und andererseits auf die Einsichtnahme in diesen Aktenvorgang. Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich seiner Einvernahme am 06.02.2017 dargelegt, dass er sich dessen bewusst ist, dass sein Fluchtgrund, der behauptete Streit mit seinem Onkel und seinen Cousins, nicht asylrelevant ist. In der sich schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher richtig zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen durch teilweise widersprüchliche, vage und sich ändernde Vorbringen nicht gelungen ist, seine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung auf Grundlage der im Akt aufliegenden Einvernahmeprotokolle an. Dass das Ehepaar XXXX in Österreich nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt und damit in aufrechter Ehe lebt, ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister vom 10.04.
  3. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage gekommen.Dass das Ehepaar römisch 40 in Österreich nach wie vor in einem gemeinsamen Haushalt und damit in aufrechter Ehe lebt, ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister vom 10.04.
  4. Anhaltspunkte dafür, dass das Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage gekommen. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Abfragen aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 10.04.
  5. Asylausschließungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Als Grundlage zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es keiner Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nachdem vom Zeitpunkt der Einreise der Familie XXXX Anfang Dezember 2015 an klar war, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Familienverband im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z. 22 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 handelt, wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen zu untersuchen, ob die dafür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Nachdem vom Zeitpunkt der Einreise der Familie römisch 40 Anfang Dezember 2015 an klar war, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Familienverband im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 handelt, wäre die belangte Behörde von sich aus verpflichtet gewesen zu untersuchen, ob die dafür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Familienmitglied nach der Definition im § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 205 ist.Dabei ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein Familienmitglied nach der Definition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 205 ist. Die rechtlich relevante Bestimmung lautet:

§ 2Abs. 1 Z. 22 Asyl

G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, werDie rechtlich relevante Bestimmung lautet:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer o Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, o zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie die belangte Behörde in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau XXXX verheiratet sind. Die Ehe wurde – wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich - im Jahr 1364 (das ist 19985) in ihrem Herkunftsstaat geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ehe nicht gültig sei, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.Wie die belangte Behörde in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid selbst ausführt, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau römisch 40 verheiratet sind. Die Ehe wurde – wie aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ersichtlich - im Jahr 1364 (das ist 19985) in ihrem Herkunftsstaat geschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ehe nicht gültig sei, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger der XXXX ist.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger der römisch 40 ist. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Aus § 34 Abs. 1 AslyG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmung des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eine Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Aus Paragraph 34, Absatz eins, AslyG ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmung des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eine Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens richtig erkannt hat, liegen beim Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Demnach ist in einem Familienverfahren in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen von seiner Ehefrau abgeleiteten Asylstatus vorliegen.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer unbescholten und lebt in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Es hat sich im gegenständlichen Verfahren – wie schon ausgeführt - nicht ergeben, dass das zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte. Im gegenständlichen Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer die in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.Im gegenständlichen Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer die in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, und der Beschwerdeführer alle hierfür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.Da der Ehefrau des Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2017 der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, und der Beschwerdeführer alle hierfür notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger der XXXX der selben Status zusteht, wie seiner Ehefrau, der bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ist eine Rechtsfrage, welche auf Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen gelöst werden kann. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klärende Frage, ob dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger der römisch 40 der selben Status zusteht, wie seiner Ehefrau, der bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ist eine Rechtsfrage, welche auf Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen gelöst werden kann. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zum Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2150833.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.