RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlG314 1310100-2 SpruchG314 1310100-2/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017,Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, Zl. XXXX, wegen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz:Zl. römisch 40 , wegen eines Folgeantrags auf internationalen Schutz: A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.11.2006 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2007 abgewiesen wurde. Dem BF wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Kosovo zuerkannt; seine Ausweisung dorthin wurde verfügt. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 28.09.2007 keine Folge. Am 16.06.2009 stellte der BF aus denselben Gründen einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF wurde in den Kosovo ausgewiesen.Am 16.06.2009 stellte der BF aus denselben Gründen einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF wurde in den Kosovo ausgewiesen. Am 13.01.2017 stellte der BF aus denselben Gründen wie bisher einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.).Am 13.01.2017 stellte der BF aus denselben Gründen wie bisher einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF mit (ua) dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil er sich schon seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte, sein weiterer Aufenthalt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei, er über eine Beschäftigungszusage verfüge, gut integriert sei und bei einer Abschiebung in den Kosovo eine Gefahr für Leib und Leben bestünde. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.04.2017 einlangten. Das BVwG hat erwogen: Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 28.11.2006 (abgesehen von zwei Wochen im Juli 2011) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2011, XXXX (Verurteilung des BF wegen Drogendelinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe), und der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die XXXX vom 12.12.2013, XXXX (Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots), die im angefochtenen Bescheid angeführt werden, erliegen in den vorgelegten Akten nicht. Daraus ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - mehrfach zur Ausreise aufgefordert wurde und in diesem Zusammenhang Fristen verlängert wurden (siehe Seite 34 des angefochtenen Bescheids).Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 28.11.2006 (abgesehen von zwei Wochen im Juli 2011) durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2011, römisch 40 (Verurteilung des BF wegen Drogendelinquenz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe), und der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die römisch 40 vom 12.12.2013, römisch 40 (Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbots), die im angefochtenen Bescheid angeführt werden, erliegen in den vorgelegten Akten nicht. Daraus ist auch nicht nachvollziehbar, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - mehrfach zur Ausreise aufgefordert wurde und in diesem Zusammenhang Fristen verlängert wurden (siehe Seite 34 des angefochtenen Bescheids). Gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und dies mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass eine Verletzung der in Art 8 EMRK festgelegten Rechte des BF durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen ist. Bei einem beinahe zehn Jahre oder länger dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist nach der Rechtsprechung des VwGH (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer, wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt wurde. Dabei sind grundsätzlich auch Aufenthaltszeiten, die sich teilweise bis überwiegend auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Das Gewicht allfälliger Verfehlungen ist in einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Andererseits verstoßen Fremde, die - auch wenn sie sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben, maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480).Aus den Beschwerdebehauptungen ergibt sich, dass eine Verletzung der in Artikel 8, EMRK festgelegten Rechte des BF durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen ist. Bei einem beinahe zehn Jahre oder länger dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist nach der Rechtsprechung des VwGH (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer, wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genutzt wurde. Dabei sind grundsätzlich auch Aufenthaltszeiten, die sich teilweise bis überwiegend auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine wesentliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Das Gewicht allfälliger Verfehlungen ist in einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Andererseits verstoßen Fremde, die - auch wenn sie sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben, maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). Vor diesem Hintergrund besteht aufgrund des langen Aufenthalts des BF ein beachtenswertes Interesse iSd Art 8 EMRK, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auch, damit allfällige Verfehlungen (strafrechtliche Verurteilungen, Schwarzarbeit, unrechtmäßiger Aufenthalt) vor der Aufenthaltsbeendigung einer näheren Prüfung unterzogen werden können. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen fallbezogen erfordern würden, den Aufenthalt des BF in Österreich ungeachtet seiner gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden (vgl VwGH Ra 2014/18/0146; in diesem Sinn auch VwGH Ra 2015/21/0119), zumal die genannte strafgerichtliche Verurteilung schon mehrere Jahre zurückliegt.Vor diesem Hintergrund besteht aufgrund des langen Aufenthalts des BF ein beachtenswertes Interesse iSd Artikel 8, EMRK, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auch, damit allfällige Verfehlungen (strafrechtliche Verurteilungen, Schwarzarbeit, unrechtmäßiger Aufenthalt) vor der Aufenthaltsbeendigung einer näheren Prüfung unterzogen werden können. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen fallbezogen erfordern würden, den Aufenthalt des BF in Österreich ungeachtet seiner gegenteiligen privaten Interessen unverzüglich zu beenden vergleiche VwGH Ra 2014/18/0146; in diesem Sinn auch VwGH Ra 2015/21/0119), zumal die genannte strafgerichtliche Verurteilung schon mehrere Jahre zurückliegt. Da somit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 Z 1 BFA-VG zuzuerkennen.Da somit ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen ist, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK bedeuten würde, ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.1310100.2.00
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