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I403 2116220-1

Obsah (15)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlI403 2116220-1 SpruchI403 2116220-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass es am 04.03.2012 einen versuchten Putsch des damaligen Colonels, unter welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gegeben habe. Im Anschluss seien alle Angestellten verhaftet worden, er selbst bis zum 13.12.2013. Er habe noch immer Schmerzen von den Folterungen. Nach seiner Entlassung habe er sich im Dorf seines Vaters versteckt. Nach einiger Zeit habe er gehört, dass alle ehemaligen Angestellten wiederum verfolgt würden, um vor Gericht gestellt zu werden. Daraufhin würden ihm seine Eltern einen Reisepass besorgt haben und er sei geflohen. Im Kongo habe er auch eine Lebensgefährtin sowie zwei Töchter und drei Söhne. Der Beschwerdeführer legte außerdem die Kopie einer Geburtsurkunde sowie einen Mitgliedsausweis einer politischen Partei vor. Bezüglich seines Passes gab er an, dass dieser zwar sein Foto, jedoch einen anderen Namen getragen habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2015 wiederholte er sein Vorbringen. Er ergänzte, dass seine Frau und der jüngste Sohn in Südafrika leben würden, weil sie vom Staatssicherheitsdienst öfters besucht worden seien. Die anderen Kinder würden bei seiner Schwester wohnen. Er sei von April 2012 bis Mitte Dezember 2013 im Gefängnis gewesen, bis er aufgrund von Bestechung durch seine Mutter von einem Wärter freigelassen worden sei. Er habe dann noch ein Jahr bei seinen Großeltern gelebt, ehe er geflohen sei. Mit dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge die Länderfeststellungen zum Kongo erörtert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass es am 04.03.2014 durch mehrere Explosionen im Kongo zur Tötung von 200 Menschen gekommen sei. Es habe allerdings nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für Colonel Marcel Ntsourou gearbeitet habe. Ebenso habe eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass es am 04.03.2014 durch mehrere Explosionen im Kongo zur Tötung von 200 Menschen gekommen sei. Es habe allerdings nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für Colonel Marcel Ntsourou gearbeitet habe. Ebenso habe eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung nicht festgestellt werden können. Der Bescheid wurde am 07.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 18.10.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Nach Wiederholung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts wurde der belangten Behörde vorgeworfen, Erhebungen nur im Ansatz getätigt zu haben. So sei zwar im Bescheid die Rede von Internetrecherchen, jedoch ohne dass die entsprechenden Quellen genannt worden wären. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Tätigkeit für den Colonel werde vom BFA als solche auch nicht bestritten, es sei im angefochtenen Bescheid nur die Rede davon, dass es zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Botenträger Informationen von einer Art hätte, die für eine Verhaftung des hochrangigen Sicherheitsdirektors von Bedeutung wären. Soweit die belangte Behörde erkläre, dass die Explosion am 04.03.2015 (gemeint wohl 2012) tatsächlich kein Putschversuch gewesen sei, sondern dass zwei Politiker erklärt haben würden, dass es sich nur um einen Unfall gehandelt habe, würde dies der Darstellung des Beschwerdeführers entsprechen, der stets erklärt habe, dass die Regierung versucht habe, den Putschversuch zu vertuschen und es als Unfall darzustellen. Die belangte Behörde gehe somit von einer wahren Grundlage des Vorbringens aus, spreche dem Beschwerdeführer aber eine persönliche Verwicklung darin ab, wozu aber die Grundlagen fehlen würden. Alleine dass die belangte Behörde die Ausweisung in den Kongo vornehme, sei rechtswidrig, gebe es doch zwei Staaten mit dem Namen Kongo und handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Republik Kongo. Geeignete Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutzes seien im Bescheid nicht enthalten. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Privatleben in Österreich nicht auseinandergesetzt. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG kundgetan. Es wurde abschließend beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sudan (gemeint wohl Republik Kongo), nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. In Kopie war ein Parteiausweis des Beschwerdeführers beigelegt und wurde mitgeteilt, dass sich das Original in der Republik Kongo befinden würde.Der Bescheid wurde am 07.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 18.10.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Nach Wiederholung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts wurde der belangten Behörde vorgeworfen, Erhebungen nur im Ansatz getätigt zu haben. So sei zwar im Bescheid die Rede von Internetrecherchen, jedoch ohne dass die entsprechenden Quellen genannt worden wären. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Tätigkeit für den Colonel werde vom BFA als solche auch nicht bestritten, es sei im angefochtenen Bescheid nur die Rede davon, dass es zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Botenträger Informationen von einer Art hätte, die für eine Verhaftung des hochrangigen Sicherheitsdirektors von Bedeutung wären. Soweit die belangte Behörde erkläre, dass die Explosion am 04.03.2015 (gemeint wohl 2012) tatsächlich kein Putschversuch gewesen sei, sondern dass zwei Politiker erklärt haben würden, dass es sich nur um einen Unfall gehandelt habe, würde dies der Darstellung des Beschwerdeführers entsprechen, der stets erklärt habe, dass die Regierung versucht habe, den Putschversuch zu vertuschen und es als Unfall darzustellen. Die belangte Behörde gehe somit von einer wahren Grundlage des Vorbringens aus, spreche dem Beschwerdeführer aber eine persönliche Verwicklung darin ab, wozu aber die Grundlagen fehlen würden. Alleine dass die belangte Behörde die Ausweisung in den Kongo vornehme, sei rechtswidrig, gebe es doch zwei Staaten mit dem Namen Kongo und handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Republik Kongo. Geeignete Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutzes seien im Bescheid nicht enthalten. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Privatleben in Österreich nicht auseinandergesetzt. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG kundgetan. Es wurde abschließend beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sudan (gemeint wohl Republik Kongo), nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. In Kopie war ein Parteiausweis des Beschwerdeführers beigelegt und wurde mitgeteilt, dass sich das Original in der Republik Kongo befinden würde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Behandlung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurden mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 14.03.2017, sowie zwei Anfragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10074 und a-10076) übermittelt. Am 05.04.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, ein Maturazeugnis und ein handschriftliches Schreiben, nach seinen Angaben ein Brief seines Onkels, vorlegte. Am 10.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels von "Mondafrique" vom 21.03.2017 mit einem Interview mit MXXXX MXXXX MXXXX, nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Onkel, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2015 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat fünf Kinder, die aber in der Republik Kongo bzw. in Südafrika leben. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Sein Bruder lebt in Frankreich. Seine Mutter und seine Frau (nach traditionellem Recht) halten sich mit dem jüngsten Kind in Südafrika auf, während die vier älteren Kinder bei der Schwester des Beschwerdeführers in der Republik Kongo verblieben sind. Die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu MXXXX MXXXX MXXXX ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er besucht einen Deutschkurs, hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integiert, er sucht allerdings nach einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Er führt keine Beziehung in Österreich, ist aber in Kontakt mit den Zeugen Jehovas gekommen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Naheverhältnis zu Colonel Marcel Ntsourou hatte und daher von den Sicherheitsbehörden der Republik Kongo verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung zu erwarten hätte. Aus der Mitgliedschaft bei der Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral (MDCCI) ergibt sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  3. Zur Situation in der Republik Kongo: Die Sicherheitslage in der Republik Kongo wird als ruhig, aber angespannt beschrieben. Die Pool-Region hat zwischen 1998 und 2003 einige Bürgerkriege erlebt. Sporadische Kämpfe finden in der Pool Region, welche die Hauptstadt Brazzaville und den östlichen Teil von Bouenza einschließt, weiterhin statt. Es gibt zahlreiche Berichte über Folterungen, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Lebensbedingungen sind schwierig, die Arbeitslosenquote sehr hoch. Eine medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Berichte über Probleme bei der Rückkehr abgelehnter kongolesischer Asylwerber liegen nicht vor. Laut Anfragebeantwortung von ACCORD a-10074 hat sich die MCDDI entschlossen, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Im Zuge der Wahlen war das Haus von Parfait Kolélas im April 2016 für 10 Tage von Sicherheitskräften umstellt gewesen. Ein Doktorand hatte in einem Telefoninterview auf Fälle von Ermordung und willkürlicher Verhaftung von MCDDI-Mitgliedern hingewiesen, weitere Quellen dazu bzw. Bestätigungen liegen nicht vor. Laut Anfragebeantwortung von ACCORD a-10076-1 fanden mehr als 300 Menschen am 04.03.2012 aufgrund von Explosionen in einem Waffendepot der kongolesischen Armee den Tod. Ende März wurden mehr als 20 Menschen festgenommen, darunter Colonel Marcel Ntsourou, stellvertretender Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates. Nach einem Gerichtsverfahren im September 2013, in dem er schuldig gesprochen worden war, unfreiwillig das Waffendepot in die Luft gesprengt zu haben, war er unter Hausarrest gestellt worden; im Dezember 2013 war es dann bei seinem Anwesen zu Zusammenstößen zwischen der Armee und seiner Leibwache gekommen, in weiterer Folge wurde er dann verhaftet. Es gibt auch Berichte, dass ein Mitglied des Militärnachrichtendienstes nach seiner Zusammenarbeit mit Marcel Ntsourou befragt und inhaftiert wurde; auch Verwandte des Colonels waren in Haft genommen worden. Am 11.09.2014 wurde Ntsourou zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilt; weitere 59 Personen wurden zu Haftstrafen verurteilt, 54 freigesprochen. Im Februar 2017 verstarb Marcel Ntsourou in der Haft.
  4. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Der Beschwerdeführer erklärte stets der Volksgruppe der Lari anzugehören, welche nach einem öffentlich zugänglichen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Republic of the Congo: The Congolese Movement for Democracy and Integral Development (Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral, MCDDI), including its objectives, activities, leaders, participation in government, role as part of the opposition, and treatment of its members by authorities (January 2015-November 2015), 25 November 2015, COG105351.FE, abrufbar untert: http://www.refworld.org/docid/575526114.html; Zugriff am 07.04.2017) – allerdings nur einer einzelnen und damit unbestätigten Quelle zufolge – die stärksten Unterstützer der Partei MCDDI sei und deren Angehörigen daher von der Regierung misstraut würde. Allerdings wurde in der Erstbefragung Lingala als seine Muttersprache festgehalten. Erst in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung nur habe angeben wollen, was die offiziellen Sprachen des Kongo seien und dass tatsächlich Lari seine Muttersprache sei. Es bestehen daher auch gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich dieser Volksgruppe angehört; eine abschließende Beurteilung kann in diesem Fall aber unterbleiben, da von keiner Gruppenverfolgung der Lari in der Republik Kongo auszugehen ist. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Probleme für die Lari daraus ergeben würden, dass sie gegen die Regierung seien und sich politisch betätigen würden; eine Verfolgung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lari wurde auch von ihm nicht vorgebracht. Auch in anderen Fragen zu seinen biographischen Daten haben sich kleinere Unstimmigkeiten ergeben. In einer Einvernahme durch das BFA am 26.08.2015 hatte er erklärt, dass sein Reisepass bei den Eltern sei, vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er, die Sicherheitsbehörden hätten ihm diesen bei seiner Verhaftung abgenommen. Der Beschwerdeführer versuchte dies damit zu erklären, dass er den gefälschten Reisepass, mit dem er nach Österreich eingereist war, zu seinen Eltern zurückgeschickt habe, welche diesen an den Besitzer zurückgegeben haben würden. Von diesem habe er bei der Einvernahme beim BFA gesprochen. Dies ist nicht ganz in Einklang damit zu bringen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 29.11.2014 erklärt hatte, dass seine Eltern den von ihm zur Einreise verwendeten Reisepass am Schwarzmarkt besorgt haben würden und dass sich darin sein Foto, wenn auch mit einem anderen Namen befunden habe. Dass man einen solchen Pass an den "Besitzer" zurückgeben muss, erscheint zumindest ungewöhnlich. Zudem bleibt festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer unterschriebenen Protokoll der Erstbefragung steht: "Mein eigener Reisepass befindet sich noch immer zu Hause." Zudem verwundert es, dass der Beschwerdeführer trotz Fragen nach seinem Reisepass gegenüber dem BFA am 26.08.2015 nie erwähnte, dass ihm sein eigener Pass abgenommen worden sei. Widerspruchsfrei erscheint das Vorbringen in Bezug auf seine Frau und seine Kinder. Konsistent gab er in allen Befragungen an, mit AXXXX CXXXX MXXXX verheiratet zu sein und mit ihr fünf Kinder zu haben. Die vier älteren Kinder sind nach den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers in der Republik Kongo verblieben, während seine Mutter und seine Frau nach Südafrika gereist seien, wo am
  7. Mai 2012 sein jüngster Sohn geboren worden sei. Dies steht in Übereinstimmung mit den vorgelegten Geburtsbestätigungen für alle fünf Kinder, welche jeweils mit Stempel vom 24.06.2015 versehen sind. Daher wird davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Aussagen der Wahrheit entsprechen. Es klingt auch durchaus plausibel, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass einer seiner Brüder seit zwei Jahren als Asylwerber in Frankreich lebt. Nicht glaubhaft sind dagegen die Aussagen zu seinem Onkel, wie weiter unten näher ausgeführt wird. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.
  8. Der Beschwerdeführer brachte vor, einen Deutschkurs zu besuchen, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu suchen und bei den Zeugen Jehovas Bekannte gefunden zu haben. Darüber hinausgehende Integrationsschritte wurden von ihm nicht erwähnt. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
  9. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde gefordert, Gelegenheit gewährt, Widersprüche aufzuklären und seine Fluchtgründe noch einmal ausführlich darzutun. Doch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht sich dem Bundesamt dahingehend anschließen, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und dies aus den folgenden Erwägungen: Kern des Fluchtvorbringens ist, dass nach einer Explosion in einem Waffenlager am 04.03.2012 General Marcel Ntsourou beschuldigt worden war, dafür verantwortlich zu sein; der Beschwerdeführer habe für diesen gearbeitet und sei im April 2012 verhaftet worden. Feststeht, dass es tatsächlich an dem genannten Tag zu einer Explosion kam und dass in weiterer Folge General Marcel Ntsourou, Oberst der Armee und stellvertretender Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates, diesbezüglich angeklagt wurde. Dies ist unter anderem der Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10076) zu "Kongo: Informationen zu einem Attentat am
  10. März 2012 (verhaftete und beschuldigte Personen): Festnahmen im Jahr 2013; Informationen zu einem Beschuldigten namens Oberst Marcel Tsourou [auch: Ntsourou]" zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sprach diesbezüglich immer von einem Putschversuch und dass 3000 Personen gestorben seien, die Regierung aber nur 300 Tote offiziell eingestanden habe. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass in allen Quellen (zB Amnesty International, zitiert in der Anfragebeantwortung (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10076)) immer nur von 300 oder 350 Toten die Rede ist und nicht erwähnt wird, dass es sich dabei nur um die "offiziellen" Zahlen handle. Soweit in der Beschwerde versucht wird, dies zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen (Zitat der Beschwerde: "Genauso hat der BF ja eindeutig dargelegt, dass die Regierung den Putschversuch vertuschen will und das ganze als einen Unfall darstellen will. Und das BFA ist offenbar genau auf diese Propaganda der Regierung gestoßen, wo zwei Regierungsleute die Sache als einen Unfall darstellen und einen Putsch ausschließen."), erklärt dies nicht, warum auch von Quellen wie Amnesty International nur von 300 Toten gesprochen wird. Vielmehr irritiert allerdings die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung, woher er selbst die Wahrheit gewusst habe, nämlich dass es sich um einen Putschversuch gehandelt habe, dem 3000 Personen zu Opfer fielen; er meinte darauf: "Nach meiner Flucht aus dem Gefängnis kehrte ich in das Dorf meines Vaters zurück. Dort bekam ich diese Informationen, darüber hinaus wurde auch im Fernsehen und im Radio darüber berichtet." Nachdem zunächst versucht wurde, diese Informationen als geheim darzustellen, gibt der Beschwerdeführer dann zu verstehen, dass sie öffentlich waren – zugleich konnte von der erkennenden Richterin aber keine Quelle im Internet gefunden werden, welche von 3000 Toten berichtet. Wichtiger erscheint allerdings noch, dass es schwer nachvollziehbar ist, welche Rolle der Beschwerdeführer beim Geschehen gespielt haben soll. In der Erstbefragung am 29.11.2014 erklärte er, dass alle Angestellten des Colonels, so auch er, verhaftet worden seien. In der Einvernahme durch das BFA am 26.08.2015 erläuterte er, dass er der Kurier des Colonels gewesen sei und die Post zu den einzelnen Ministerien gebracht habe. Die Regierung habe gedacht, dass er Informationen über den Colonel habe, daher sei er verhaftet worden. Dem hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – zu Recht – entgegen, dass es wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer, welcher für den Colonel als Botenträger gearbeitet haben will, Informationen gehabt haben soll, welche für den Geheimdienst von Bedeutung wären. In der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 gab der Beschwerdeführer dann zu Protokoll, dass er ein Vertrauter des Colonels gewesen sei und diesen im Kampf gegen die Regierung unterstützt habe, ohne allerdings seine Unterstützung genauer schildern zu können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt es eine Steigerung des Vorbringens dar, wenn in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer sei ein Vertrauter Colonel Ntsourous gewesen. Es sprechen weitere Unstimmigkeiten dafür, dass der Beschwerdeführer nie für Colonel Marcel Ntsourou gearbeitet hat. So war er nicht in der Lage anzugeben, an welcher Adresse und neben welchem Gebäude sich das Büro des Colonels befand, obwohl er im Sekretariat neben dem Büro seinen eigenen Angaben nach 2 Jahre gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer meinte nur, es sei in der "Direction generale de la securité territoriale" gewesen. In Bezug auf die Verhaftung muss wiederum der belangten Behörde Recht gegeben werden, dass der Beschwerdeführer auf den veröffentlichten Listen der im Zusammenhang mit dem Vorfall Verhafteten nicht zu finden ist. In der dem Beschwerdeführer übermittelten Anfragebeantwortung von ACCORD a-10076-1 findet sich ein Auszug eines Blogs eines kongolesischen Regierungskritikers vom
  11. Mai 2012, in dem dieser 23 Namen von Personen, welche wegen ihrer angeblichen Beteiligung an den Explosionen im März 2012 angeklagt wurden, auflistet. Abgesehen davon, dass sich der Name des Beschwerdeführers nicht darunter findet, fällt auf, dass es sich durchwegs um Personen eines gewissen Ranges (Colonel, Lieutenant, Capitaine-chef etc.) handelt und auch dies gegen eine Verhaftung des Beschwerdeführers, der im Sekretariat und als Kurier gearbeitet haben will, spricht. In der Einvernahme durch das BFA erklärte der Beschwerdeführer zudem, im April 2012 von fünf Männern verhaftet worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung dagegen sprach er von sieben Männern. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf seine Flucht aus dem Gefängnis bzw. aus der Republik Kongo. Vor dem BFA erklärte er, dass er am 13.12.2013 von einem Mann aus dem Gefängnis befreit worden sei, der von seiner Mutter dafür bezahlt worden sei; danach habe er sich etwa ein Jahr in Kindamba bei seinen Großeltern versteckt, bis ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Diese Darstellung wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend wiederholt, doch erklärte der Beschwerdeführer dann im Rahmen der Rückübersetzung, dass ihm seine Schwester zur Ausreise geraten habe, da seine Mutter da ja schon in Südafrika gewesen sei. Die Dolmetscherin allerdings gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von seiner Mutter gesprochen hatte. Unklar in diesem Zusammenhang ist auch folgende Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA am 26.08.2015 als Antwort auf die Frage, warum er nicht im Dorf der Großeltern geblieben sei: "Meine Frau und meine Mutter wurden immer von Polizisten aufgesucht. Sie sollten Ihnen bekanntgeben, wo ich mich befinde. Deshalb bin ich geflohen." Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte er: "Nachdem der Druck größer wurde und ich befürchten musste, dass auch meine Mutter und meine Frau Schwierigkeiten bekommen, riet mir meine Mutter [wie erwähnt erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung, dass es sich tatsächlich um seine Schwester gehandelt habe], das Land zu verlassen, " Die Aussage, dass seine Frau und Mutter nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am 13.12.2013 immer wieder von Polizisten aufgesucht worden seien, lässt sich unmöglich damit in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein jüngster Sohn am 22.05.2012 bereits in Südafrika auf die Welt kam. Tatsächlich wird dieses Geburtsdatum und der Geburtsort Kapstadt durch die im Akt in Kopie einliegenden "Geburtsurkunden" bestätigt. Der Beschwerdeführer war vom BFA am 26.08.2015 aufgefordert worden, Geburtsurkunden seiner Kinder vorzulegen und er hatte gemeint, diese würden sich bei seinen Eltern befinden und er könne sie sich über "Whats App" schicken lassen. Die in der Folge vorgelegten Geburtsurkunden sind allerdings nicht die Originale, sondern wurden laut Datum alle am 24.06.2015 ausgestellt. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich diese durch seinen Bruder organisieren lassen. Abgesehen davon, dass die Geburtsurkunden ein Datum tragen, welches vor der Aufforderung des BFA liegt, diese vorzulegen, spricht es auch gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Staat, wenn er von den Behörden Dokumente ausgestellt bekommt und auch die Geburt des letzten Kindes im Ausland im System vermerkt ist. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch ein Abiturzeugnis vor. Auch die diesbezüglichen Erklärungen sind unplausibel (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift vom 05.04.2017): RI: Woher haben Sie das vorgelegte Abiturzeugnis? BF: Man wollte hier ein Beweismittel von mir, ich habe meine Schwester dann gebeten, dieses zu beschaffen. RI: Das BFA wollte ein Dokument, Sie haben Ihre Schwester dann gebeten, dass sie zur Schule geht und diese hat dann ein neues Zeugnis ausstellen, ist das korrekt? BF: Ja. RI: Warum ist das Zeugnis vom Juni 2014 und Sie haben erst im November 2014 einen Asylantrag gestellt, das passt nicht zusammen? BF: Das geht nicht so schnell, das hat so lange gedauert. RI: Wann haben Sie dieses Zeugnis beantragt? BF: Ich glaube, 2011 oder
  12. RI: Warum haben Sie es so spät beantragt, wenn Sie 2005 die Matura absolviert haben? BF: Man beantragt es nur, wenn man es benötigt. RI: Wofür haben Sie es benötigt? BF: Für Vorstellungsgespräche. RI: Sie hatten aber einen Job zu dieser Zeit. BF: Da habe ich sehr wenig verdient und das war kein fixer Job. RI: Sie wären also bereit gewesen, Ihre Stelle bei Ntsourou aufzugeben? BF: Ja, wenn ich etwas Besseres gefunden hätte, auf jeden Fall. Abgesehen davon, dass diese Angaben unplausibel sind, steht die letzte Aussage auch im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, ein enger Vertrauer und politischer Weggefährte von Ntsourou gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer versuchte in der mündlichen Verhandlung sein Fluchtvorbringen zu untermauern, indem er einen handschriftlichen Brief, datiert mit 29.03.2017, vorlegte, der im Rahmen der Verhandlung von der Dolmetscherin aus dem Französischen folgendermaßen übersetzt wurde: "Ich, der unterzeichnende Herr MXXXX MXXXX MXXXX, Pressesprecher des Generals Jean Michel Mokoko, Kandidat bei den Präsidentschaftswahlen 2016, bestätige, dass mein Neffe YXXXX RXXXX KXXXX MXXXX KXXXX aktiv im Kampf für die Freiheit und Demokratie in Kongo engagiert ist. In diesem Zusammenhang stand YXXXX RXXXX KXXXX MXXXX KXXXX dem Colonel Marcel Ntsourou sehr nahe, letzterer wurde von den Behörden in Brazzaville nach den Vorfällen vom 04.03.2012 zu lebenslanger Haft verurteilt und verstarb am 17.02.2017 im Gefängnis. YXXXX RXXXX KXXXX MXXXX KXXXX war bereits zuvor der Verfolgung der Polizeibehörden der Regierung von Brazzaville ausgesetzt, diese warfen ihm vor, in Verbindung mit dem Colonel Ntsourou in einem imaginärem Projekt in Hinblick auf die Destabilisierung des Kongos zu stehen. YXXXX RXXXX KXXXX MXXXX KXXXX hat sich mein Engagement für General Mokoko Jean Marie Michel zu Nutze gemacht und ist mit privaten und öffentlichen Aussagen aufgefallen, die dem Regime nicht gefallen haben. Seitdem gilt er für die Machthaber als gefährliches Oppositionsmitglied. Mir ist bewusst, dass, sollte er in den Kongo zurückkehren, sein Leben in Gefahr ist. Ich möchte mich deshalb zu seinen Gunsten einbringen und das große Land von Stefan Zweig und Mozart bitten, ihn aufzunehmen, bis der Kongo befreit ist." Entsprechend übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein im Internet abgedrucktes Interview mit MXXXX MXXXX MXXXX vom 21.03.
  13. Unbestritten ist, dass MXXXX MXXXX MXXXX (auch MXXXX) Pressesprecher des in den Wahlen im März 2016 unterlegenen und in weiterer Folge inhaftierten Oppositionskandidaten Jean-Marie Michel Mokoko ist und sich in Frankreich aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt allerdings eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und MXXXX MXXXX MXXXX. In der Erstbefragung am 29.11.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Verwandten in der Europäischen Union befragt und erklärte, keine zu haben. Auch im weiteren Verfahren war davon nie die Rede. Erst in der mündlichen Verhandlung wird erstmals auf die Existenz des Onkels und damit die angebliche Verwandtschaft zu einem wichtigen Exilpolitiker, der bereits die Kampagne des früheren Präsidenten Pascal Lissouba in den 90er Jahren unterstützt hatte, hingewiesen. Dies erscheint vollkommen unglaubwürdig. Dem handschriftlichen Schreiben kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Beweiswert zu. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angibt, Mitglied des MCDDI gewesen zu sein, während MXXXX einen anderen Oppositionspolitiker unterstützte. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verwandtschaft zu MXXXX oder einer Nähe zu General Ntsourou mit Verfolgung zu rechnen hätte. Es gibt keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Gesinnung. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach seinen Angaben verfügt er über Familie in der Republik Kongo sowie eine umfassende Schulbildung und ist er arbeitsfähig und gesund Mann. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass jeder Asylwerber im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo der realen Gefahr ausgesetzt wäre, dass seine in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach seinen Angaben verfügt er über Familie in der Republik Kongo sowie eine umfassende Schulbildung und ist er arbeitsfähig und gesund Mann. Auch aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass jeder Asylwerber im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo der realen Gefahr ausgesetzt wäre, dass seine in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. 2.
  14. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.03.2017 getroffen. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung GC – Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336457/479098_de.html, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville), http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.3.2017 -Strichaufzählung EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (2.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 2.3.2017 -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.11.2009): Anfragebeantwortung via E-Mail Ergänzend wurden zwei Anfragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10074 und a-10076) berücksichtigt. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Erörterung der Länderfeststellungen, dass die "Chefs" sich für ihre medizinischen Probleme ins Ausland begeben würden, dass der Reichtum des Kongos nicht gerecht verteilt werde und dass es trotz der Ölvorkommen immer wieder Treibstoffengpässe geben würde. Dies steht nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
  17. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; er behauptet zwar, in der Republik Kongo wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, doch es ist nicht glaubhaft, dass er ein Vertrauter bzw. Mitarbeiter von General Ntsourou gewesen ist und im Zuge von dessen Verhaftung selbst in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er ein Verwandter eines im Exil aktiven Oppositionspolitikers ist. Alleine aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lari ergibt sich noch keine Verfolgung; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl. dazu auch: United Kingdom: Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, 1 January 2007, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,GBR_AIT,46836b06d.html; Zugriff am 07.04.2017: We do not believe that any serious likelihood of simply being a member of the Lari ethnic group will cause the appellant to suffer persecution or ill-treatment.)Alleine aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lari ergibt sich noch keine Verfolgung; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche dazu auch: United Kingdom: Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, 1 January 2007, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,GBR_AIT,46836b06d.html; Zugriff am 07.04.2017: We do not believe that any serious likelihood of simply being a member of the Lari ethnic group will cause the appellant to suffer persecution or ill-treatment.) Der Beschwerdeführer gab auch an, im Jugendkomitee seines Stadtviertels für die Partei MCDDI tätig gewesen zu sein. Konkrete Verfolgungshandlungen aus diesem Umstand heraus machte er nicht geltend. In einer Anfragebeantwortung der kanadischen Behörde von November 2015 (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Republic of the Congo: The Congolese Movement for Democracy and Integral Development (Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral, MCDDI), including its objectives, activities, leaders, participation in government, role as part of the opposition, and treatment of its members by authorities (January 2015-November 2015), 25 November 2015, COG105351.FE, abrufbar untert: http://www.refworld.org/docid/575526114.html; Zugriff am 07.04.2017) wird ein amerikanischer Postdoktorand zitiert, welcher von Übergriffen auf Anhänger des MCDDI berichtet. Abgesehen davon dass der Beschwerdeführer selbst von keinen Verfolgungshandlungen alleine aufgrund der Parteimitgliedschaft berichtete, wird dies von keinen anderen Quellen bestätigt, wie auch die kanadische Behörde weiter ausführt. Alleine aus seiner Sympathie und niederschwelligen Tätigkeit für die wichtigste Oppositionspartei der Republik Kongo kann daher noch nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Dies steht auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.04.2002, 218.573/0, da im damaligen Fall eine enge Beziehung des Asylwerbers zu Bernard Kolelas gegeben war. Der Beschwerdeführer selbst befindet sich allerdings in keiner exponierten Stellung. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, was in der Republik Kongo nicht der Fall ist – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, was in der Republik Kongo nicht der Fall ist – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Er hat eine gute Ausbildung, Teile seiner Familie leben in der Republik Kongo und er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Eine Bedrohung durch die Regierung bzw. die Sicherheitsbehörden ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asylg

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asylg

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, allerdings hat er noch keine Prüfung abgelegt. Er möchte sich eine ehrenamtliche Tätigkeit suchen, doch kann von keiner Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden. Er hat Bekannte kennengelernt. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.5. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens: In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der zweiwöchigen Frist verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2116220.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.