4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass es am 04.03.2012 einen versuchten Putsch des damaligen Colonels, unter welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gegeben habe. Im Anschluss seien alle Angestellten verhaftet worden, er selbst bis zum 13.12.2013. Er habe noch immer Schmerzen von den Folterungen. Nach seiner Entlassung habe er sich im Dorf seines Vaters versteckt. Nach einiger Zeit habe er gehört, dass alle ehemaligen Angestellten wiederum verfolgt würden, um vor Gericht gestellt zu werden. Daraufhin würden ihm seine Eltern einen Reisepass besorgt haben und er sei geflohen. Im Kongo habe er auch eine Lebensgefährtin sowie zwei Töchter und drei Söhne. Der Beschwerdeführer legte außerdem die Kopie einer Geburtsurkunde sowie einen Mitgliedsausweis einer politischen Partei vor. Bezüglich seines Passes gab er an, dass dieser zwar sein Foto, jedoch einen anderen Namen getragen habe. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2015 wiederholte er sein Vorbringen. Er ergänzte, dass seine Frau und der jüngste Sohn in Südafrika leben würden, weil sie vom Staatssicherheitsdienst öfters besucht worden seien. Die anderen Kinder würden bei seiner Schwester wohnen. Er sei von April 2012 bis Mitte Dezember 2013 im Gefängnis gewesen, bis er aufgrund von Bestechung durch seine Mutter von einem Wärter freigelassen worden sei. Er habe dann noch ein Jahr bei seinen Großeltern gelebt, ehe er geflohen sei. Mit dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge die Länderfeststellungen zum Kongo erörtert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass es am 04.03.2014 durch mehrere Explosionen im Kongo zur Tötung von 200 Menschen gekommen sei. Es habe allerdings nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für Colonel Marcel Ntsourou gearbeitet habe. Ebenso habe eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass es am 04.03.2014 durch mehrere Explosionen im Kongo zur Tötung von 200 Menschen gekommen sei. Es habe allerdings nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer für Colonel Marcel Ntsourou gearbeitet habe. Ebenso habe eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung nicht festgestellt werden können. Der Bescheid wurde am 07.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 18.10.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Nach Wiederholung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts wurde der belangten Behörde vorgeworfen, Erhebungen nur im Ansatz getätigt zu haben. So sei zwar im Bescheid die Rede von Internetrecherchen, jedoch ohne dass die entsprechenden Quellen genannt worden wären. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Tätigkeit für den Colonel werde vom BFA als solche auch nicht bestritten, es sei im angefochtenen Bescheid nur die Rede davon, dass es zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Botenträger Informationen von einer Art hätte, die für eine Verhaftung des hochrangigen Sicherheitsdirektors von Bedeutung wären. Soweit die belangte Behörde erkläre, dass die Explosion am 04.03.2015 (gemeint wohl 2012) tatsächlich kein Putschversuch gewesen sei, sondern dass zwei Politiker erklärt haben würden, dass es sich nur um einen Unfall gehandelt habe, würde dies der Darstellung des Beschwerdeführers entsprechen, der stets erklärt habe, dass die Regierung versucht habe, den Putschversuch zu vertuschen und es als Unfall darzustellen. Die belangte Behörde gehe somit von einer wahren Grundlage des Vorbringens aus, spreche dem Beschwerdeführer aber eine persönliche Verwicklung darin ab, wozu aber die Grundlagen fehlen würden. Alleine dass die belangte Behörde die Ausweisung in den Kongo vornehme, sei rechtswidrig, gebe es doch zwei Staaten mit dem Namen Kongo und handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Republik Kongo. Geeignete Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutzes seien im Bescheid nicht enthalten. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Privatleben in Österreich nicht auseinandergesetzt. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG kundgetan. Es wurde abschließend beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sudan (gemeint wohl Republik Kongo), nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. In Kopie war ein Parteiausweis des Beschwerdeführers beigelegt und wurde mitgeteilt, dass sich das Original in der Republik Kongo befinden würde.Der Bescheid wurde am 07.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 18.10.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Nach Wiederholung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts wurde der belangten Behörde vorgeworfen, Erhebungen nur im Ansatz getätigt zu haben. So sei zwar im Bescheid die Rede von Internetrecherchen, jedoch ohne dass die entsprechenden Quellen genannt worden wären. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Die Tätigkeit für den Colonel werde vom BFA als solche auch nicht bestritten, es sei im angefochtenen Bescheid nur die Rede davon, dass es zweifelhaft sei, dass der Beschwerdeführer als einfacher Botenträger Informationen von einer Art hätte, die für eine Verhaftung des hochrangigen Sicherheitsdirektors von Bedeutung wären. Soweit die belangte Behörde erkläre, dass die Explosion am 04.03.2015 (gemeint wohl 2012) tatsächlich kein Putschversuch gewesen sei, sondern dass zwei Politiker erklärt haben würden, dass es sich nur um einen Unfall gehandelt habe, würde dies der Darstellung des Beschwerdeführers entsprechen, der stets erklärt habe, dass die Regierung versucht habe, den Putschversuch zu vertuschen und es als Unfall darzustellen. Die belangte Behörde gehe somit von einer wahren Grundlage des Vorbringens aus, spreche dem Beschwerdeführer aber eine persönliche Verwicklung darin ab, wozu aber die Grundlagen fehlen würden. Alleine dass die belangte Behörde die Ausweisung in den Kongo vornehme, sei rechtswidrig, gebe es doch zwei Staaten mit dem Namen Kongo und handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger der Republik Kongo. Geeignete Länderfeststellungen zur Frage des subsidiären Schutzes seien im Bescheid nicht enthalten. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Privatleben in Österreich nicht auseinandergesetzt. Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG kundgetan. Es wurde abschließend beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Sudan (gemeint wohl Republik Kongo), nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei und die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. In Kopie war ein Parteiausweis des Beschwerdeführers beigelegt und wurde mitgeteilt, dass sich das Original in der Republik Kongo befinden würde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Behandlung zugeteilt. Dem Beschwerdeführer wurden mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 14.03.2017, sowie zwei Anfragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10074 und a-10076) übermittelt. Am 05.04.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, ein Maturazeugnis und ein handschriftliches Schreiben, nach seinen Angaben ein Brief seines Onkels, vorlegte. Am 10.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels von "Mondafrique" vom 21.03.2017 mit einem Interview mit MXXXX MXXXX MXXXX, nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Onkel, übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; er behauptet zwar, in der Republik Kongo wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, doch es ist nicht glaubhaft, dass er ein Vertrauter bzw. Mitarbeiter von General Ntsourou gewesen ist und im Zuge von dessen Verhaftung selbst in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass er ein Verwandter eines im Exil aktiven Oppositionspolitikers ist. Alleine aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lari ergibt sich noch keine Verfolgung; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl. dazu auch: United Kingdom: Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, 1 January 2007, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,GBR_AIT,46836b06d.html; Zugriff am 07.04.2017: We do not believe that any serious likelihood of simply being a member of the Lari ethnic group will cause the appellant to suffer persecution or ill-treatment.)Alleine aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Lari ergibt sich noch keine Verfolgung; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet vergleiche dazu auch: United Kingdom: Asylum and Immigration Tribunal / Immigration Appellate Authority, 1 January 2007, abrufbar unter: http://www.refworld.org/cases,GBR_AIT,46836b06d.html; Zugriff am 07.04.2017: We do not believe that any serious likelihood of simply being a member of the Lari ethnic group will cause the appellant to suffer persecution or ill-treatment.) Der Beschwerdeführer gab auch an, im Jugendkomitee seines Stadtviertels für die Partei MCDDI tätig gewesen zu sein. Konkrete Verfolgungshandlungen aus diesem Umstand heraus machte er nicht geltend. In einer Anfragebeantwortung der kanadischen Behörde von November 2015 (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Republic of the Congo: The Congolese Movement for Democracy and Integral Development (Mouvement congolais pour la démocratie et le développement intégral, MCDDI), including its objectives, activities, leaders, participation in government, role as part of the opposition, and treatment of its members by authorities (January 2015-November 2015), 25 November 2015, COG105351.FE, abrufbar untert: http://www.refworld.org/docid/575526114.html; Zugriff am 07.04.2017) wird ein amerikanischer Postdoktorand zitiert, welcher von Übergriffen auf Anhänger des MCDDI berichtet. Abgesehen davon dass der Beschwerdeführer selbst von keinen Verfolgungshandlungen alleine aufgrund der Parteimitgliedschaft berichtete, wird dies von keinen anderen Quellen bestätigt, wie auch die kanadische Behörde weiter ausführt. Alleine aus seiner Sympathie und niederschwelligen Tätigkeit für die wichtigste Oppositionspartei der Republik Kongo kann daher noch nicht auf eine Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Dies steht auch nicht im Gegensatz zur Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.04.2002, 218.573/0, da im damaligen Fall eine enge Beziehung des Asylwerbers zu Bernard Kolelas gegeben war. Der Beschwerdeführer selbst befindet sich allerdings in keiner exponierten Stellung. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, was in der Republik Kongo nicht der Fall ist – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, was in der Republik Kongo nicht der Fall ist – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Er hat eine gute Ausbildung, Teile seiner Familie leben in der Republik Kongo und er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Eine Bedrohung durch die Regierung bzw. die Sicherheitsbehörden ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht glaubhaft. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, allerdings hat er noch keine Prüfung abgelegt. Er möchte sich eine ehrenamtliche Tätigkeit suchen, doch kann von keiner Integration am Arbeitsmarkt gesprochen werden. Er hat Bekannte kennengelernt. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.5. Zur Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens: In der Beschwerde wurde beantragt festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der zweiwöchigen Frist verfassungswidrig ist. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2116220.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.