RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlL503 2131940-1 SpruchL503 2131940-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden kurz: "M. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 24.03.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2016 wurde ausgesprochen, dass der BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012 "und weitere bis August 2013", Beiträge in der Höhe von € 28.853,34 zuzüglich Verzugszinsen schulde.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden kurz: "M. GmbH"). Mit Bescheid (Titel: "Haftung gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 24.03.2016 und mit diesen Bescheid bestätigender Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2016 wurde ausgesprochen, dass der BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012 "und weitere bis August 2013", Beiträge in der Höhe von € 28.853,34 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 24.03.2016 aus, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der M. GmbH uneinbringlich. Der BF sei laut Firmenbuch ab 08.05.2008 Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen und es werde ihm gegenüber daher die Ausfallshaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG geltend gemacht.Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 24.03.2016 aus, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der M. GmbH uneinbringlich. Der BF sei laut Firmenbuch ab 08.05.2008 Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen und es werde ihm gegenüber daher die Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG geltend gemacht. Die SGKK habe den BF mit Schreiben vom 29.02.2016 aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen. Da der BF aber weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt habe, die gegen sein Verschulden sprechen, noch einen Termin vereinbart habe, um den Sachverhalt zu klären, sei die persönliche Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen.Die SGKK habe den BF mit Schreiben vom 29.02.2016 aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen. Da der BF aber weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt habe, die gegen sein Verschulden sprechen, noch einen Termin vereinbart habe, um den Sachverhalt zu klären, sei die persönliche Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen. Ergänzend führte die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2016 zusammenfassend aus, ein in Anspruch genommener Vertreter habe im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihm an der Entrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe. Im Besonderen habe dieser zu beweisen, dass er die Beitragsschuld nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht oder werde dieser gar nicht angetreten, könne die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und diesen für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen. Konkretisierend gab die SGKK an, neben der Ungleichbehandlung werde dem BF auch die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum September 2010 bis August 2013 vorgeworfen. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass der BF es unterlassen habe, Dienstnehmer ordentlich anzumelden und die dafür entfallenen Beträge zu entrichten. Bei der zweiten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben betreffend die Dienstnehmerin XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") sei entsprechend einem Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts der Lohn für den Zeitraum Jänner und Februar 2013 nachverrechnet worden. Über den genauen Inhalt der nachverrechneten Beiträge sei der BF informiert worden. Wäre diese Meldepflichtverletzung nicht begangen worden, wären die nun offenen Beiträge im damaligen Zeitraum einbringlich gewesen.Konkretisierend gab die SGKK an, neben der Ungleichbehandlung werde dem BF auch die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum September 2010 bis August 2013 vorgeworfen. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass der BF es unterlassen habe, Dienstnehmer ordentlich anzumelden und die dafür entfallenen Beträge zu entrichten. Bei der zweiten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben betreffend die Dienstnehmerin römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin L.") sei entsprechend einem Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts der Lohn für den Zeitraum Jänner und Februar 2013 nachverrechnet worden. Über den genauen Inhalt der nachverrechneten Beiträge sei der BF informiert worden. Wäre diese Meldepflichtverletzung nicht begangen worden, wären die nun offenen Beiträge im damaligen Zeitraum einbringlich gewesen. Der in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler des nicht gewahrten Parteiengehörs sei im Verfahren erster Instanz saniert worden, da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt worden seien bzw. sei dem BF im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden. Die Möglichkeiten seien dem BF angeboten, jedoch von diesem nicht wahrgenommen worden. Da trotz mehrmaliger Fristverlängerung keine Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung und der Meldepflichtverletzung übermittelt worden seien, sei der Bescheid vom 24.03.2016 zu bestätigen und die Beschwerde vom 09.05.2016 abzuweisen.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012 "und weitere bis August 2013" auf dem Beitragskonto der M. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 28.850,67 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Zugestellt wurde gegenständliches Schriftstück nach einem Zustellversuch am 03.03.2016 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung; es ging am 22.03.2016 als nicht behoben wieder an die SGKK retour.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen September 2010, Oktober 2010, November 2010, Dezember 2010, Jänner 2011, Februar 2011, März 2011, Dezember 2011, Jänner 2012, Februar 2012, März 2012, April 2012, Mai 2012, Juni 2012, Juli 2012, August 2012, September 2012, Oktober 2012, November 2012, Dezember 2012 "und weitere bis August 2013" auf dem Beitragskonto der M. GmbH ein Rückstand in der Höhe von € 28.850,67 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Zugestellt wurde gegenständliches Schriftstück nach einem Zustellversuch am 03.03.2016 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung; es ging am 22.03.2016 als nicht behoben wieder an die SGKK retour. Begründend führte die SGKK aus, der BF als ehemaliger Geschäftsführer der M. GmbH (laut Firmenbuch ab 08.05.2008) hafte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgeltfonds für offene Beiträge der Gesellschaft in der Höhe des beiliegenden Rückstandsausweises gemäß § 67 Abs. 10 ASVG.Begründend führte die SGKK aus, der BF als ehemaliger Geschäftsführer der M. GmbH (laut Firmenbuch ab 08.05.2008) hafte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nach der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgeltfonds für offene Beiträge der Gesellschaft in der Höhe des beiliegenden Rückstandsausweises gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Es seien die Sozialversicherungsbeiträge von Juni bis Juli 2013 ausständig und zur Überprüfung des Nachweises der Gläubigergleichbehandlung sei im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten vorzulegen - alle Zahlungen, auch jene zur Aufrechterhaltung des Betriebes wie Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin etc. sowie Bargeschäfte seien zu berücksichtigen und auch Zahlungseingänge auf den Bankkonten, die allfällige Verbindlichkeiten reduziert hätten, seien auszuweisen; die Richtigkeit und Vollständigkeit sei mit den entsprechenden Buchhaltungsunterlagen wie Bankkontoauszügen, Kassabuch, Rechnungen zu belegen. Neben der Ungleichbehandlung werde auch die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum September 2010 bis August 2013 geltend gemacht. In diesem Zeitraum habe der BF seine Dienstnehmer nicht ordentlich angemeldet und abgerechnet, sodass der nun im Zuge der GPLA nachverrechnete Betrag uneinbringlich sei. Hätte der BF die Abrechnung ordnungsgemäß durchgeführt, wäre der nun offene Betrag zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma einbringlich gewesen. Der BF werde daher aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 18.03.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen bzw. Unterlagen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung sprechen.
- Am 09.05.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 24.03.2016, in der er im Wesentlichen zusammengefasst vorbrachte, durch die Verletzung des Parteiengehörs mangels rechtswirksamer Zustellung des ersten Schreibens vom 29.02.2016 leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Einleitend machte der BF unter Verweis auf eine beiliegende Meldebestätigung geltend, er sei seit 07.09.2015 nicht mehr an der Adresse XXXX wohnhaft und dort auch nicht mehr gemeldet. Den nunmehr bekämpften Bescheid – ersichtlich auf dem Rückumschlag - habe die SGKK dem BF an dessen tatsächlicher Adresse, XXXX, zugestellt.Einleitend machte der BF unter Verweis auf eine beiliegende Meldebestätigung geltend, er sei seit 07.09.2015 nicht mehr an der Adresse römisch 40 wohnhaft und dort auch nicht mehr gemeldet. Den nunmehr bekämpften Bescheid – ersichtlich auf dem Rückumschlag - habe die SGKK dem BF an dessen tatsächlicher Adresse, römisch 40 , zugestellt. Begründend führte der BF weiters aus, bei Zustellung an der tatsächlichen Zustelladresse hätte der BF Beweismittel vorlegen können, welche zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Der BF hätte die Möglichkeit gehabt, vom Masseverwalter jene Urkunden beizubringen, aus welchen hervorgehe, dass ein Rückstand tatsächlich nicht bestehe. Aufgrund der Wahl der nicht aktuellen Meldeadresse habe die SGKK den BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da ihm die Möglichkeit genommen worden sei, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei dem BF der Inhalt bzw. das Ergebnis der im Bescheid erwähnten GPLA-Prüfung nicht bekannt. Die SGKK habe auch eine rechtswidrige Beweiswürdigung vorgenommen. So sei der Bescheid, der offensichtlich auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen – der Sachverhalt sei lediglich mangelhaft ermittelt worden – erstellt worden sei, unrichtig. Der BF sei aus seiner Sicht während aufrechter Geschäftsführung stets peinlich bemüht gewesen, sämtliche offenen Beiträge abzuführen. Aufgrund obiger Ausführungen stellte der BF somit den Antrag, den angefochtenen Bescheid vom 24.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung – unter Einräumung einer neuerlichen Frist zur Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen – an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 08.06.2016 forderte die SGKK unter Beifügung des erstmaligen Schreibens vom 29.02.2016 den BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme bzw. zur Beibringung der geforderten Unterlagen bis zum 01.07.2016 auf. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
- Per E-Mail übermittelte die SGKK nach telefonischer Rücksprache mit dem Steuerberater des BF am 16.06.2016 Unterlagen einerseits zu einer durchgeführten GPLA vom 04.06.2014, aus der eine Nachverrechnung in der Höhe von € 87.535,78 resultierte – Prüfzeitraum war laut Prüfbericht vom 01.01.2010 bis "09.09.9999". Bei der zweiten GPLA wurden betreffend die Dienstnehmerin L. – entsprechend eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts – Beiträge aus dem Lohn für den Zeitraum Jänner und Februar 2013 in der Höhe von € 787,16 – Prüfzeitraum war laut Prüfbericht von 01.01.2012 bis 31.12.2013 – nachverrechnet worden. Dem BF werde neben der Ungleichbehandlung der Gläubiger auch die Verletzung der Meldepflichten vorgeworfen. Es werde ersucht, bis zum 08.07.2016 Unterlagen beizubringen, welche gegen das Verschulden an den vorgeworfenen Pflichtverletzungen sprechen, um den Sachverhalt bewerten und die Haftungsquote berechnen zu können, damit im weiteren Verlauf eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden könne. In weiterer Folge ist keine Stellungnahme des BF aktenkundig.
- Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 12.07.2016 stellte der BF am 20.07.2016 den Antrag, seine Beschwerde dem BVwG vorzulegen.
- Am 08.08.2016 langte der Akt beim BVwG ein; die SGKK gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der diese u.a. ausführte, der BF habe in der Zeit von "Juni bis Juli 2016" (gemeint wohl: "2013") die SGKK gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt und darüber hinaus habe er im Zeitrahmen von September 2010 bis August 2013 Meldepflichtverletzungen begangen. Der Aufforderung, Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung beizubringen und von allfälligen Gründen zu den Meldepflichtverletzungen, welche ihn als Vertreter ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen – nämlich die Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge – zu erfüllen, sei der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht nachgekommen. In der Beschwerde sei lediglich eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht worden. Auch nach der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs, nach Übermittlung der Unterlagen zu den Meldepflichtverletzungen an den Steuerberater des BF und mit dem Vorlageantrag seien keine Unterlagen und Argumente, welche gegen die Ungleichbehandlung bzw. die Meldepflichtverletzung sprechen, übermittelt worden. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts stelle die SGKK daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
- Zur Frage der (Un-)Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern betreffend die Monate Juni bis Juli 2013 langte seitens des BF beim BVwG am 30.09.2016 ein (vom BF zunächst der SGKK übermitteltes) Konvolut an Unterlagen ein; darunter finden sich Bankauszüge vom Juni, Juli und August 2013 sowie eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Zahlungen ab 03.06.2013 in A3-Ausdrucken und eine Gläubigerliste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Gegen den Bescheid der SGKK vom 24.3.2016 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde am 10.5.2016 (Eingangsstempel) bei der SGKK einlangte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 12.7.2016 und wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 14.7.2016 zugestellt. 1.2.
- Seit 08.05.2008 vertrat der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer die M. GmbH selbstständig. 1.2.
- Mit Beschluss des LG K. wurde die M. GmbH infolge Konkurseröffnung am 04.09.2013 aufgelöst. Am 05.11.2015 wurde der Konkurs mit Beschluss des LG K. aufgehoben und am 26.01.2016 erfolgte nach der Verteilung des Massevermögens die amtswegige Löschung der Firma. 1.2.
- Im Rahmen der Konkursabschlussprüfung und durchgeführten GPLA-Prüfung am 04.06.2014 gab es Nachverrechnungen diverse Dienstnehmer betreffend in der Höhe von € 87.535,
- Bei einer zweiten GPLA-Prüfung am 15.09.2015 wurden betreffend die Dienstnehmerin L. aufgrund eines Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts Forderungen aus deren Lohn in der Höhe von € 787,16 nachverrechnet. 1.2.
- Mit Schreiben und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 informierte die SGKK den BF erstmals, dass auf dem Beitragskonto der M. GmbH ein Rückstand aus den Beiträgen September 2010 bis August 2013 bestehe und dass seine Haftung geltend gemacht werde. Zugestellt wurde gegenständliches Schriftstück dem BF an die Adresse XXXX – an der der BF nicht mehr gemeldet war - und ging nach einem Zustellversuch am 03.03.2016 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 22.03.2016 als nicht behoben wieder an die SGKK retour.1.2.
- Mit Schreiben und beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 informierte die SGKK den BF erstmals, dass auf dem Beitragskonto der M. GmbH ein Rückstand aus den Beiträgen September 2010 bis August 2013 bestehe und dass seine Haftung geltend gemacht werde. Zugestellt wurde gegenständliches Schriftstück dem BF an die Adresse römisch 40 – an der der BF nicht mehr gemeldet war - und ging nach einem Zustellversuch am 03.03.2016 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 22.03.2016 als nicht behoben wieder an die SGKK retour. 1.2.
- Der darauffolgende Bescheid der SGKK wurde dem BF an die neue Wohnanschrift, XXXX, zugestellt.1.2.
- Der darauffolgende Bescheid der SGKK wurde dem BF an die neue Wohnanschrift, römisch 40 , zugestellt. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigefügt; nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Zahlung des Insolvenzentgeltfonds schienen darin Beiträge zuzüglich Verzugszinsen uneinbringlich bei der M. GmbH wie folgt auf: Gesamt 09/2010 Beitrag GPLA Rest (01.09.2010-30.09.2010) € 19,0809 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.09.2010-30.09.2010) € 19,08 09/2010 Beitrag GPLA Rest (01.09.2010-30.09.2010) € 0,0609 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.09.2010-30.09.2010) € 0,06 10/2010 Beitrag GPLA Rest (01.10.2010-31.10.2010) € 106,8010 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.10.2010-31.10.2010) € 106,80 10/2010 Beitrag GPLA Rest (01.10.2010-31.10.2010) € 0,0610 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.10.2010-31.10.2010) € 0,06 11/2010 Beitrag GPLA Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 106,6011 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 106,60 11/2010 Beitrag GPLA Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 0,0611 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.11.2010-30.11.2010) € 0,06 12/2010 Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 0,7612 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 0,76 12/2010 Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 106,8012 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 106,80 12/2010 Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 0,0612 aus 2010, Beitrag GPLA Rest (01.12.2010-31.12.2010) € 0,06 01/2011 Beitrag GPLA Rest (01.01.2011-31.01.2011) € 308,2401 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.01.2011-31.01.2011) € 308,24 01/2011 Beitrag GPLA Rest (01.01.2011-31.01.2011) € 0,1701 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.01.2011-31.01.2011) € 0,17 02/2011 Beitrag GPLA Rest (01.02.2011-28.02.2011) € 308,2402 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.02.2011-28.02.2011) € 308,24 02/2011 Beitrag GPLA Rest (01.02.2011-28.02.2011) € 0,1702 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.02.2011-28.02.2011) € 0,17 03/2011 Beitrag GPLA Rest (01.03.2011-31.03.2011) € 174,6503 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.03.2011-31.03.2011) € 174,65 03/2011 Beitrag GPLA Rest (01.03.2011-31.03.2011) € 0,1003 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.03.2011-31.03.2011) € 0,10 12/2011 Beitrag GPLA Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 0,0312 aus 2011, Beitrag GPLA Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 0,03 01/2012 Beitrag GPLA Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 562,0901 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 562,09 01/2012 Beitrag GPLA Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 0,3101 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.01.2012-31.01.2012) € 0,31 02/2012 Beitrag GPLA Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 562,0902 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 562,09 02/2012 Beitrag GPLA Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 0,3102 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.02.2012-29.02.2012) € 0,31 03/2012 Beitrag GPLA Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 562,0903 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 562,09 03/2012 Beitrag GPLA Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 0,3103 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.03.2012-31.03.2012) € 0,31 04/2012 Beitrag GPLA Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 562,0904 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 562,09 04/2012 Beitrag GPLA Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 0,3104 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.04.2012-30.04.2012) € 0,31 05/2012 Beitrag GPLA Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 562,0905 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 562,09 05/2012 Beitrag GPLA Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 0,3105 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 0,31 06/2012 Beitrag GPLA Rest (01.06.2012-30.06.2012) € 562,0906 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.06.2012-30.06.2012) € 562,09 06/2012 Beitrag GPLA Rest (01.06.2012-30.06.2012) € 0,3106 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.06.2012-30.06.2012) € 0,31 07/2012 Beitrag GPLA Rest (01.07.2012-31.07.2012) € 562,0907 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.07.2012-31.07.2012) € 562,09 06/2012 Beitrag GPLA Rest (01.08.2012-31.06.2012) € 553,8206 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.08.2012-31.06.2012) € 553,82 08/2012 Beitrag GPLA Rest (01.08.2012-31.08.2012) € 0,3108 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.08.2012-31.08.2012) € 0,31 09/2012 Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 562,0909 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 562,09 09/2012 Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 0,3109 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 0,31 10/2012 Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 923,4310 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 923,43 10/2012 Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 0,5110 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 0,51 11/2012 Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 923,4311 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 923,43 11/2012 Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 0,5111 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 0,51 12/2012 Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 923,4312 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 923,43 12/2012 Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 0,5112 aus 2012, Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 0,51 01/2013 Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 1.423,9401 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 1.423,94 01/2013 Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 0,8001 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 0,80 01/2013 Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 298,9201 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 298,92 02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 975,6002 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 975,60 02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 0,5202 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 0,52 02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 108,5402 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 108,54 03/2013 Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 769,5103 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 769,51 03/2013 Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 0,4003 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 0,40 04/2013 Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 769,6604 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 769,66 04/2013 Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 0,4104 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 0,41 05/2013 Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 770,2705 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 770,27 05/2013 Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 0,4105 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 0,41 06/2013 Beitrag Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 1.709,5706 aus 2013, Beitrag Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 1.709,57 06/2013 NV Beitrag Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 26,3706 aus 2013, NV Beitrag Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 26,37 06/2013 Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 805,3106 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 805,31 06/2013 Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 0,4306 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 0,43 07/2013 Beitrag Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 7.044,7107 aus 2013, Beitrag Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 7.044,71 07/2013 Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 954,7807 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 954,78 07/2013 Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 0,5107 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 0,51 06/2013 Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 0,2606 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 0,26 08/2013 Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.06.2013) € 3.979,5908 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.06.2013) € 3.979,59 08/2013 Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 2,2908 aus 2013, Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 2,29 Summe der Beiträge € 28.599,74 Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 04.09.2013 €Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 04.09.2013 € 253,60 Summe der Forderung € 28.853,34 Der Rückstandsausweis beruht einerseits auf der Verletzung von – wie im Rahmen der GPLA–Prüfung hervorkam – Meldepflichten durch den BF im Zeitraum September 2010 bis August 2013, zumal er diverse Dienstnehmer nicht ordentlich angemeldet und abgerechnet hatte; der diesbezügliche Betrag macht insgesamt € 20.072,69 aus. Andererseits beruht der Rückstandsausweis auf der Verletzung von allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten – nämlich jener zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen – in der Zeit von Juni bis Juli 2013; der diesbezügliche Betrag macht insgesamt € 8.780,65 aus. 1.2.
- Zur Frage der (Un-)Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern des BF ist für die Monate Juni bis Juli 2013 festzustellen, dass der BF der SGKK und diese sodann weiter dem BVwG einlangend am 30.09.2016 ein Konvolut an Unterlagen zur Prüfung des gegenständlichen Zeitraumes übermittelte – darunter finden sich Bankauszüge vom Juni, Juli und August 2013 sowie eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Zahlungen ab 03.06.2013 in A3-Ausdrucken und eine Gläubigerliste. Daraus ist ersichtlich, wie und in welchem Verhältnis der BF die noch vorhandenen Mittel an die SGKK und die anderen Gläubiger verteilt hat – anhand der vorgelegten Unterlagen ist festzustellen, dass der BF die SGKK im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus dem zunächst der festgestellte zeitliche Ablauf betreffend Ausgangsbescheid, Einlangen der Beschwerde und Erlassung der Beschwerdevorentscheidung unstrittig hervorgeht. Zudem befinden sich im Akt auch ein entsprechender Firmenbuchauszug, aus dem die Geschäftsführertätigkeit des BF und die Insolvenz der M. GmbH hervorgehen, ein Rückstandsausweis, das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts die Dienstnehmerin L. betreffend sowie detaillierte Prüfberichte im Rahmen der GPLA über die Nachverrechnung der Forderungen diverser Dienstnehmer und die Nachverrechnung der Dienstnehmerin L., sowie ein (der SGKK nachgereichtes und von dieser dem BVwG übermitteltes) Konvolut von Unterlagen des BF zur Überprüfung der Gläubigergleichbehandlung für die Monate Juni, Juli und August
- Die ausständigen Sozialversicherungsbeträge ergeben sich aus dem Rückstandsausweis infolge von Nachverrechnungen im Rahmen einer GPLA im Zuge der Konkursabschlussprüfung, wobei im Hinblick auf den Beweiswert des Rückstandsausweises auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen sei. Bezüglich der Art der vom BF begangenen Pflichtverletzungen und der diesbezüglichen Zeiträume geht aus den im Akt befindlichen Schreiben und Unterlagen, wie insbesondere dem Rückstandsausweis und dem Prüfbericht, hervor, dass dem BF zur Last zu legen ist, dass er im Zeitraum September 2010 bis August 2013 Meldepflichtverletzungen begangen hat. Aus dem Rückstandsausweis geht hervor, dass der diesbezügliche Betrag insgesamt € 20.072,69 ausmacht (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest"). Zudem folgt aus dem Akteninhalt klar, dass dem BF darüber hinaus für genau umschriebene Beiträge betreffend Juni und Juli 2013 (im Rückstandsausweis jeweils bezeichnet als "Beitrag Rest" bzw. "NV Beitrag Rest"; der diesbezügliche Betrag macht insgesamt € 8.780,65 aus) die Verletzung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten – nämlich jene zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen – zur Last gelegt wurde. Hier ist allerdings auszuführen, dass der BF den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für diese Beitragsrückstände – wenn auch nachträglich - jedenfalls erbracht hat. Der BF hat ausreichend konkrete und sachbezogene Beweise – zu erfolgten Zahlungen und (Beitrags)Verbindlichkeiten – aufgestellt. Diesbezüglich sei näher auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2016 gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG (Spruchpunkt I.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2016 gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG (Spruchpunkt römisch eins.) § 14 Abs 1 VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden." Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl. 2017, K1 zu § 14 VwGVG).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl. 2017, K1 zu Paragraph 14, VwGVG). Gegen den Bescheid der SGKK vom 24.3.2016 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerde am 10.5.2016 (Eingangsstempel) bei der SGKK einlangte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert mit 12.7.2016 und wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 14.7.2016 zugestellt. Ausgehend vom Eingang der Beschwerde bei der SGKK hatte die Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 10.7.2016 geendet. Insofern wurde die zweimonatige Frist überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl. 2017, K7 zu § 14 VwGVG).Insofern wurde die zweimonatige Frist überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl. 2017, K7 zu Paragraph 14, VwGVG). Somit ist die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 12.7.2016 mangels Zuständigkeit der SGKK zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 28 Abs 1 und § 14 Abs 1 VwGVG aufzuheben.Somit ist die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 12.7.2016 mangels Zuständigkeit der SGKK zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufzuheben. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt II.)Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch zwei.) Aufgrund der gegenständlichen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.7.2016 ist die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der SGKK vom 24.3.2016 nach wie vor offen, sodass in weiterer Folge über diese Beschwerde abzusprechen ist.
- Rechtliche Grundlagen zur Haftung: An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33 Abs. 1 ASVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG lautet:
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften § 111 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 111, Absatz eins, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet [ ]. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67 Abs. 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 2.
- Zu dem vom BF in seiner Beschwerde monierten Mangel des Parteiengehörs: Wie aus dem ZMR ersichtlich ist, war der BF bis zum 07.09.2015 an der Adresse XXXX gemeldet; ab diesem Zeitpunkt lautete seine Wohnanschrift XXXX. Das verfahrenseinleitende Schriftstück – die Mitteilung über Beitragsschuldigkeiten mit beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 – wurde nach erfolgtem Zustellversuch an der alten Wohnadresse an der Abgabestelle hinterlegt und ging dann als nicht behoben wieder an die SGKK retour. Insofern wurde dem BF seinerzeit tatsächlich kein Parteiengehör gewährt. Allerdings wurde dieser Mangel im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens saniert; die SGKK übermittelte dem BF mit Schreiben vom 08.06.2016 (an die korrekte Zustelladresse) sodann die erste Mitteilung über Beitragsrückstände vom 29.02.2016 samt Aufstellung der geforderten Unterlagen.Wie aus dem ZMR ersichtlich ist, war der BF bis zum 07.09.2015 an der Adresse römisch 40 gemeldet; ab diesem Zeitpunkt lautete seine Wohnanschrift römisch 40 . Das verfahrenseinleitende Schriftstück – die Mitteilung über Beitragsschuldigkeiten mit beigefügtem Rückstandsausweis vom 29.02.2016 – wurde nach erfolgtem Zustellversuch an der alten Wohnadresse an der Abgabestelle hinterlegt und ging dann als nicht behoben wieder an die SGKK retour. Insofern wurde dem BF seinerzeit tatsächlich kein Parteiengehör gewährt. Allerdings wurde dieser Mangel im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens saniert; die SGKK übermittelte dem BF mit Schreiben vom 08.06.2016 (an die korrekte Zustelladresse) sodann die erste Mitteilung über Beitragsrückstände vom 29.02.2016 samt Aufstellung der geforderten Unterlagen. 2.
- Zur Haftung des BF: 2.2.
- In diesem Zusammenhang ist eingangs zu bemerken, dass die SGKK dem BF gegenüber unter Darlegung der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG die Ausfallshaftung geltend gemacht hat, da dieser – bei der Primärschuldnerin uneinbringliche – Beiträge schuldhaft nicht entrichtet und überdies entgegen dem Verbot der Gläubigerbegünstigung die SGKK bei der Befriedigung der Forderungen schlechter gestellt habe als seine anderen Gläubiger, wobei konkret eine Haftung für die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum September 2010 bis August 2013 und für die Verletzung der Gläubigergleichbehandlung für den Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2013 aufgrund der genannten Bestimmungen eintrete.2.2.
- In diesem Zusammenhang ist eingangs zu bemerken, dass die SGKK dem BF gegenüber unter Darlegung der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG die Ausfallshaftung geltend gemacht hat, da dieser – bei der Primärschuldnerin uneinbringliche – Beiträge schuldhaft nicht entrichtet und überdies entgegen dem Verbot der Gläubigerbegünstigung die SGKK bei der Befriedigung der Forderungen schlechter gestellt habe als seine anderen Gläubiger, wobei konkret eine Haftung für die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum September 2010 bis August 2013 und für die Verletzung der Gläubigergleichbehandlung für den Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2013 aufgrund der genannten Bestimmungen eintrete. 2.2.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände von 09/2010 bis 08/2013 betreffend Beitrag GPLA Rest im Rückstandsausweis:2.2.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände von 09 aus 2010, bis 08 aus 2013, betreffend Beitrag GPLA Rest im Rückstandsausweis: Der BF vertrat als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.05.2008 selbstständig und jedenfalls bis zur Auflösung infolge der Konkurseröffnung am 04.09.2013 die M. GmbH. Die verfahrensgegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrückstände von September 2010 bis August 2013 aufgrund von Meldepflichtverletzungen fallen jedenfalls in den oben angeführten Zeitraum. Der BF haftet nun als eine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person für die von der M. GmbH zu entrichtenden Beiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung sind demnach: die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden.Der BF vertrat als handelsrechtlicher Geschäftsführer seit 08.05.2008 selbstständig und jedenfalls bis zur Auflösung infolge der Konkurseröffnung am 04.09.2013 die M. GmbH. Die verfahrensgegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrückstände von September 2010 bis August 2013 aufgrund von Meldepflichtverletzungen fallen jedenfalls in den oben angeführten Zeitraum. Der BF haftet nun als eine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person für die von der M. GmbH zu entrichtenden Beiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung sind demnach: die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden. Gegenständlich lag die Uneinbringlichkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am 24.03.2016 bei der M. GmbH als Primärschuldnerin mit der Aufhebung des Konkurses am 05.11.2015, spätestens aber mit der Löschung der M. GmbH nach erfolgter Verteilung des Massevermögens am 25.11.2015, vor und die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzte ein (vgl. dazu auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu § 67Gegenständlich lag die Uneinbringlichkeit der Forderung zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides am 24.03.2016 bei der M. GmbH als Primärschuldnerin mit der Aufhebung des Konkurses am 05.11.2015, spätestens aber mit der Löschung der M. GmbH nach erfolgter Verteilung des Massevermögens am 25.11.2015, vor und die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzte ein vergleiche dazu auch Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2014], Rz 129ff zu Paragraph 67 ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehören zu den dem BF als Vertreter auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG auch die Einhaltung entsprechender Meldepflichten. Wie aus den im Akt befindlichen Unterlagen – wie insbesondere aus dem Prüfbericht vom 19.6.2014, den Niederschriften über die Schlussbesprechung der Sozialversicherungsprüfung vom 4.6.2014 und vom 15.9.2015 und dem Rückstandsausweis vom 24.3.2016 hervorgeht – hat es der BF unterlassen, Dienstnehmer ordnungsgemäß anzumelden und die entsprechenden Beiträge zu entrichten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173) gehören zu den dem BF als Vertreter auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch die Einhaltung entsprechender Meldepflichten. Wie aus den im Akt befindlichen Unterlagen – wie insbesondere aus dem Prüfbericht vom 19.6.2014, den Niederschriften über die Schlussbesprechung der Sozialversicherungsprüfung vom 4.6.2014 und vom 15.9.2015 und dem Rückstandsausweis vom 24.3.2016 hervorgeht – hat es der BF unterlassen, Dienstnehmer ordnungsgemäß anzumelden und die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet (vgl. etwa jüngst VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Gegen den Rückstandsausweis wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zudem weder im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.6.2016, noch im Rahmen des Vorlageantrags Einwendungen getätigt. Mit den nunmehrigen, unsubstantiierten Ausführungen des BF in seinem am 30.9.2016 eingelangten Schreiben, wonach gegenständlich auch Beendigungsansprüche von Mitarbeitern herangezogen worden seien (in den Dienstverträgen sei ein Durchrechnungszeitraum vereinbart worden und die Plusstunden hätten als Zeitausgleich im Herbst konsumiert werden sollen), wobei er seiner Meinung nach für solche Beendigungsansprüche "als Geschäftsführer nicht hafte", vermag der BF dem Rückstandsausweis nicht entsprechend entgegen zu treten; im Übrigen beruhen die entsprechenden Nachverrechnungen im Rahmen der GPLA doch auf Meldepflichtverletzungen des BF.Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde ist und nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld, begründet vergleiche etwa jüngst VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Gegen den Rückstandsausweis wurden seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zudem weder im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.6.2016, noch im Rahmen des Vorlageantrags Einwendungen getätigt. Mit den nunmehrigen, unsubstantiierten Ausführungen des BF in seinem am 30.9.2016 eingelangten Schreiben, wonach gegenständlich auch Beendigungsansprüche von Mitarbeitern herangezogen worden seien (in den Dienstverträgen sei ein Durchrechnungszeitraum vereinbart worden und die Plusstunden hätten als Zeitausgleich im Herbst konsumiert werden sollen), wobei er seiner Meinung nach für solche Beendigungsansprüche "als Geschäftsführer nicht hafte", vermag der BF dem Rückstandsausweis nicht entsprechend entgegen zu treten; im Übrigen beruhen die entsprechenden Nachverrechnungen im Rahmen der GPLA doch auf Meldepflichtverletzungen des BF. Der Verstoß gegen die hier gegebenen Meldepflichten durch den gesetzlichen Vertreter führt dann zu einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, wenn dieser für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal und verschuldet ist:Der Verstoß gegen die hier gegebenen Meldepflichten durch den gesetzlichen Vertreter führt dann zu einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, wenn dieser für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal und verschuldet ist: Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Begleichung der Forderungen durch den Primärschuldner im Fall pflichtgemäßen Verhaltens – d. h. rechtzeitiger und korrekter Meldungen – möglich gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmer von September 2010 bis August 2013 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über die M. GmbH noch nicht eröffnet war (vgl. jüngst VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zur Kausalität ist anzuführen, dass die Meldeverstöße auch kausal für die Uneinbringlichkeit waren, weil die Begleichung der Forderungen durch den Primärschuldner im Fall pflichtgemäßen Verhaltens – d. h. rechtzeitiger und korrekter Meldungen – möglich gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei richtiger Meldung der Dienstnehmer von September 2010 bis August 2013 noch einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über die M. GmbH noch nicht eröffnet war vergleiche jüngst VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Für ein Verschulden reicht nach herrschender Rechtsprechung auch leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung aus und ist diese schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe angeben kann, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für entsprechende Meldungen bzw. die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (vgl. dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198).Für ein Verschulden reicht nach herrschender Rechtsprechung auch leichte Fahrlässigkeit des Geschäftsführers für die Haftung aus und ist diese schon dann anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der BF als Geschäftsführer keine Gründe angeben kann, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für entsprechende Meldungen bzw. die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war vergleiche dazu VwGH vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0198). Der BF hätte sich als meldepflichtiger Geschäftsführer der M. GmbH – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müssen und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Obwohl die SGKK den BF ausdrücklich dazu aufgefordert hat, Unterlagen bzw. Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen (ordnungsgemäße Meldung und Abrechnung der Dienstnehmer) ohne sein Verschulden nicht möglich war, brachte dieser keine brauchbaren Argumente vor. Da dem BF als Geschäftsführer der M. GmbH aber die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens – auch nicht im Rahmen der Vorlage von Unterlagen am 30.06.2016 – nachgekommen.Obwohl die SGKK den BF ausdrücklich dazu aufgefordert hat, Unterlagen bzw. Beweisanbote beizubringen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen (ordnungsgemäße Meldung und Abrechnung der Dienstnehmer) ohne sein Verschulden nicht möglich war, brachte dieser keine brauchbaren Argumente vor. Da dem BF als Geschäftsführer der M. GmbH aber die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung gehindert gewesen wäre (Paragraph 1298, ABGB; Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2016, Zl. Ra 2016/08/0159). Dieser Darlegungpflicht ist der BF in keiner Phase des Verfahrens – auch nicht im Rahmen der Vorlage von Unterlagen am 30.06.2016 – nachgekommen. Der BF hat – wie dargestellt - keine verwertbaren Beweise geliefert und haftet daher für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze – und zwar ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel (VwGH vom 14.02.2013, zu Zl. 2013/08/0006). Somit besteht – wie von der SGKK ausgesprochen - eine Haftung des BF für Meldepflichtverletzungen im Zeitraum September 2010 bis August 2013 gemäß dem Rückstandsausweis. 2.2.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände im Zeitraum 06/2013 bis 07/2013 (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest" und "NV Beitrag Rest"):2.2.
- Zur Haftung für Beitragsrückstände im Zeitraum 06 aus 2013, bis 07 aus 2013, (im Rückstandsausweis bezeichnet als "Beitrag Rest" und "NV Beitrag Rest"): Auch die aushaftenden Beiträge im Zeitraum Juni und Juli 2013 aufgrund der Verletzung allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher (Zahlungs-)Pflichten fallen in den Zeitraum, in dem der BF als Vertreter der M. GmbH für deren Rückstände haftet. Mit der Rechtslage nach dem SRÄG 2010 trifft den Vertreter die umfassende Haftung nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG: Es obliegen ihm all jene Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Als gesetzlicher Vertreter haftet er immer dann, wenn er die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, vorausgesetzt, es trifft ihn daran ein Verschulden. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine derartige Pflichtverletzung bzw. ein sorgfaltswidriges Verhalten besteht im Wesentlichen in der Ungleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu beurteilen, welchen Betrag die SGKK als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen.Mit der Rechtslage nach dem SRÄG 2010 trifft den Vertreter die umfassende Haftung nach Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG: Es obliegen ihm all jene Pflichten, die auch die von ihm Vertretenen treffen und er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Als gesetzlicher Vertreter haftet er immer dann, wenn er die uneinbringlich gewordenen Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, vorausgesetzt, es trifft ihn daran ein Verschulden. Als Verschuldensform genügt leichte Fahrlässigkeit. Eine derartige Pflichtverletzung bzw. ein sorgfaltswidriges Verhalten besteht im Wesentlichen in der Ungleichbehandlung aller Gläubiger. Es ist demnach zu beurteilen, welchen Betrag die SGKK als Beitragsgläubigerin im Fall der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte erhalten müssen. Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträger ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger.Bei der Beurteilung der Gläubigergleichbehandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche dazu jüngst Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015 und 2002/08/0213 vom 26.01.2005 zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG) der Zahlungstheorie zu folgen. Der Vertreter ist nur dann exkulpiert, wenn er nachweist, im Beurteilungszeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung die Forderungen der Versicherungsbeiträger ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger nicht oder nur zum Teil entrichtet zu haben, die Beiträge also nicht in Benachteiligung der Sozialversicherung in einem geringeren Ausmaß entrichtet zu haben als die Forderungen der anderen Gläubiger. Zur Berechnung des Haftungsbetrages hat der VwGH in der Entscheidung 2012/08/0227 vom 29.01.2014 nähere Grundsätze entwickelt (vgl. auch Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015):Zur Berechnung des Haftungsbetrages hat der VwGH in der Entscheidung 2012/08/0227 vom 29.01.2014 nähere Grundsätze entwickelt vergleiche auch Ra 2015/08/0040 vom 07.10.2015): Demnach ist in einem ersten Schritt der Beurteilungszeitraum zu ermitteln, der mit der Fälligkeit der ältesten am Ende jenes Zeitraums noch offenen Beitragsverbindlichkeit beginnt und der mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Hinweise auf eine frühere allgemeine Zahlungseinstellung oder Beendigung der Vertreterstellung sind hier nicht gegeben) endet. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Der maßgebliche Beurteilungszeitraum für die Gläubigergleichbehandlung bemisst sich von 01.06.2013 (= der Fälligkeitszeitpunkt der ältesten noch offenen Forderung) bis zum 04.09.2013 (= Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) – im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Feststellungen der SGKK noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten Umstände, die für ein Ende des Beurteilungszeitraumes vor der Konkurseröffnung sprechen würden (beispielsweise mit einer allgemeinen Zahlungseinstellung). In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vgl. das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227).In einem zweiten Schritt sind sodann einerseits das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen fälligen Verbindlichkeiten einschließlich der Beitragsschulden (allgemeine Zahlungsquote) sowie andererseits das Verhältnis der im selben Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsschulden (Beitragszahlungsquote) zu ermitteln. Das Produkt aus der Differenz der beiden Quoten und den insgesamt fälligen Beitragsschulden ergibt letztlich den Haftungsbetrag (zu alternativen Berechnungsmethoden vergleiche das schon angeführte Erkenntnis 2012/08/0227). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall: Der BF erstattete – wenn auch erst nachträglich - mit Vorlage vom 30.09.2016 ein durchaus konkretes sachbezogenes Vorbringen, machte er doch nähere Angaben zu den Gesamtverbindlichkeiten und zu den darauf geleisteten Zahlungen im Zeitraum vom 3.6.2013 bis 30.8.2013 und legte dazu auch einige Beweisurkunden vor – wie Zahlungsbelege betreffend die Sparkasse und Volksbank Bankkonten der M. GmbH für den Zeitraum Juni, Juli und August 2013, eine Gläubigerliste und eine detaillierte Aufstellung aller erfolgten Zahlungen. Bezogen auf oben angeführten Beurteilungszeitraum ergibt sich aus o. a. Unterlagen nun Folgendes: Alle erfolgten Zahlungen im hier relevanten Zeitraum belaufen sich – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - auf € 496.284,29, alle fälligen Verbindlichkeiten auf € 1.046.848,
- Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich unter den erfolgten Zahlungen laut Unterlagen auch die Abfuhr der Dienstnehmeranteile 06/2013 und 07/2013 an die SGKK in Gesamthöhe von € 24.710,10 finden; diese sind hier wohl außer Betracht zu lassen, sodass letztlich von Zahlungen der M. GmbH in Höhe von € 471.574,19 auszugehen ist.Alle erfolgten Zahlungen im hier relevanten Zeitraum belaufen sich – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - auf € 496.284,29, alle fälligen Verbindlichkeiten auf € 1.046.848,
- Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich unter den erfolgten Zahlungen laut Unterlagen auch die Abfuhr der Dienstnehmeranteile 06 aus 2013, und 07 aus 2013, an die SGKK in Gesamthöhe von € 24.710,10 finden; diese sind hier wohl außer Betracht zu lassen, sodass letztlich von Zahlungen der M. GmbH in Höhe von € 471.574,19 auszugehen ist. Die M. GmbH hat im relevanten Zeitraum somit etwas weniger als 50 % der Gesamtverbindlichkeiten bedient. Alle erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten im relevanten Zeitraum belaufen sich laut Zahlungsbelegen auf € 45.260,22 (die abgeführten Dienstnehmeranteile 06/2013 und 07/2013 in Gesamthöhe von € 24.710,10 bereits herausgerechnet); unbeglichen blieben laut Rückstandsausweis im relevanten Zeitraum lediglich €45.260,22 (die abgeführten Dienstnehmeranteile 06 aus 2013, und 07 aus 2013, in Gesamthöhe von € 24.710,10 bereits herausgerechnet); unbeglichen blieben laut Rückstandsausweis im relevanten Zeitraum lediglich € 8.780,
- Somit hat der BF im relevanten Zeitraum ca. 84 % der Beitragsverbindlichkeiten bedient. Folglich geht aus den vorgelegten Unterlagen klar hervor, dass die Beitragsverbindlichkeiten in Relation zu den Gesamtverbindlichkeiten deutlich bevorzugt wurden; es liegt somit unzweifelhaft keine Benachteiligung der SGKK vor. Eine Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG kommt im gegenständlichen Fall – für den Zeitraum Juni und Juli 2013 – mangels Ungleichbehandlung (bzw. Schlechterstellung) der SGKK folglich nicht in Betracht.Eine Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG kommt im gegenständlichen Fall – für den Zeitraum Juni und Juli 2013 – mangels Ungleichbehandlung (bzw. Schlechterstellung) der SGKK folglich nicht in Betracht. 2.
- Somit ist der Beschwerde teilweise stattzugeben und der von der SGKK ausgesprochene Haftungsbetrag um jene € 8.780,65 zu reduzieren, die die SGKK aus dem Titel einer Ungleichbehandlung für die Beiträge Juni und Juli 2013 zu Unrecht geltend gemacht hatte. Die von der SGKK ausgesprochenen € 28.853,34 minus € 8.780,65 ergeben somit die nunmehr spruchgemäß festgesetzten € 20.072,69 (zuzüglich Verzugszinsen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall geht es um die Haftung des (ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH für Beitragsschuldigkeiten gem. §§ 67 Abs 10 und 58 Abs 5 ASVG. Diesbezüglich besteht eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall geht es um die Haftung des (ehemaligen) Geschäftsführers einer GmbH für Beitragsschuldigkeiten gem. Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG. Diesbezüglich besteht eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2131940.1.00