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{'item': 'L509 2148778-1'}

Obsah (14)§ 3§ 57§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 10§§ 52§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlL509 2148778-1 SpruchL509 2148778-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUB

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 u, n, d, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste im März 2005 illegal und schlepperunterstützt aus Pakistan aus und über die Route Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich. Nach illegaler Einreise in Österreich stellte am 27.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.5.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland aus Angst um sein Leben verlassen. In seiner Herkunftsregion herrsche Krieg. Die Taliban würden Unruhe stiften und kämpfen. Es gäbe keine Sicherheit. Bei der asylbehördlichen Vernehmung am 3.3.2016 bezeichnete sich der Beschwerdeführer als lediger Paschtune mit schiitischem Religionsbekenntnis aus dem Distrikt XXXX in der XXXX, XXXX. Er sei am 1.1.1994 geboren.Bei der asylbehördlichen Vernehmung am 3.3.2016 bezeichnete sich der Beschwerdeführer als lediger Paschtune mit schiitischem Religionsbekenntnis aus dem Distrikt römisch 40 in der römisch 40 , römisch 40 . Er sei am 1.1.1994 geboren. Nach dem Grund seiner Ausreise befragt gab er an, dass die Lage im seinem Gebiet sehr schlecht sei, es würden fast jeden Tag Selbstmordattentate oder Angriffe von Taliban verübt. Die Schiitin würden von den Taliban getötet werden. Er wolle in Sicherheit leben und in die Schule gehen, was in seinem Heimatland nicht möglich sei. Darum sei er geflüchtet. Kontakt zu den Taliban habe ihr nie gehabt, konkreten Übergriffen oder Bedrohungen sei er auch nicht ausgesetzt gewesen. Er habe nicht anderswo innerhalb des Heimatlandes Unterkunft nehmen können, da die Schiiten in ganz Pakistan verfolgt werden.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag des Beschwerdeführer (BF) auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Staates eines Asylberichtigten abgewiesen; ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G ("aus berücksichtigungswürdigen Gründen") erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Antrag des Beschwerdeführer (BF) auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Staates eines Asylberichtigten abgewiesen; ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG ("aus berücksichtigungswürdigen Gründen") erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Außerdem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung ging das BFA von einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus. Die übrigen Angaben zur Person des Beschwerdeführers, wie Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand und Bildungsstand wurden als feststehend angenommen. Das BFA konnte keine asylrelevanten Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers feststellen; ebenso konnte es nicht feststellen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aus anderen, in der europäischen Menschenrechtskonvention gelegenen Gründen, nicht zulässig wäre. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug zu Angehörigen in Österreich und außerdem kein schützenswertes Privatleben aufzuweisen, so dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum weiteren Verbleib überwiegen. Die belangte Behörde nahm in den angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan auf, die allesamt dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2015 (mit letzten Kurzinformationen vom 17.3.2016) entnommen wurden. Sie erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, Pakistan aus Angst um sein Leben und wegen der von den Taliban verursachten Unruhen und Kämpfe in der Heimatregion verlassen zu haben als nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei niemals persönlich von den Taliban bedroht worden. Selbst wenn er von den Taliban bedroht worden wäre, würde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Eine solche würde nach der Sicherheitslage vor allem für die Großstädte in Pakistan anzunehmen sein. Andererseits erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und nahm sie an, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland mit dem Wunsch verlassen habe. seine wirtschaftliche und soziale Besserstellung in Europa zu erreichen und dort ein wie immer geartetes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Eine sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage bzw. seiner persönlichen Situation sei nicht gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Leben in Pakistan neu zu organisieren, zumal er wieder krank noch arbeitsunfähig sei und er Verwandte in Pakistan hätte. Es würden daher auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Refoulementschutzes nicht gegeben sein. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und an einer geordneten Zuwanderung würden jedenfalls die privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich überwiegen. 3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Außerdem wurde mit weiterer Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 der Beschwerdeführer verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch bei der "Caritas Rückkehrhilfe" in Anspruch zu nehmen. 4. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welches von der dem Beschwerdeführer beigegebenen Rechtsberatung verfasst wurde. Mit der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, jedoch zumindest subsidiären Schutz zu gewähren oder die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, festzustellen dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G oder dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G vorliegen würden; sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bemängelt werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Mit der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, jedoch zumindest subsidiären Schutz zu gewähren oder die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, festzustellen dass die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG oder dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG vorliegen würden; sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bemängelt werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein sehr oberflächliches Ermittlungsverfahren geführt habe. Obwohl diese beim Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit annehme, würden seine Ausführungen durch die beigelegten Länderfeststellungen belegt. Daraus sei abzuleiten, dass in der Herkunftsregion jederzeit mit verheerenden Übergriffen seitens sunnitischer Extremisten zu rechnen ist, die vor allem Angehörige der schiitischen Konfession bevorzugt treffen würden, was eine Verfolgung aus in der Genfer Konvention genannten Gründen darstelle. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gelte als besonders gefährlich. Ergänzend wurde dazu auf eine (ACCORD-) Anfragebeantwortung vom 31.03.2014 zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX und dem umliegenden Gebiet verwiesen. Die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie sonst zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Vorbringen des BF ist glaubhaft und asylrelevant. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund der extrem schlechten Sicherheitslage in Pakistan und in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht möglich. Eine solche sei aber auch in andere Landesteile Pakistans nicht möglich, weil dort eine soziale Anbindung nicht möglich sei. Der BF sei ohne soziale Anbindungen ganz allein auf sich selbst gestellt und als Rückkehrer nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien ohnmächtig und könnten die Sicherheitslage im Land und in den übrigen Provinzen sowie auch in den Ballungsräumen und den Millionenstädten nicht unter Kontrolle bringen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet und er sei in seinem sozialen Umfeld bereits stark integriert. Er bereite sich auf eine Deutschprüfung vor, sei in verschiedenen Vereinen sportlich aktiv und habe bereits ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Die Interessenabwägung hätte daher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein sehr oberflächliches Ermittlungsverfahren geführt habe. Obwohl diese beim Beschwerdeführer Unglaubwürdigkeit annehme, würden seine Ausführungen durch die beigelegten Länderfeststellungen belegt. Daraus sei abzuleiten, dass in der Herkunftsregion jederzeit mit verheerenden Übergriffen seitens sunnitischer Extremisten zu rechnen ist, die vor allem Angehörige der schiitischen Konfession bevorzugt treffen würden, was eine Verfolgung aus in der Genfer Konvention genannten Gründen darstelle. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gelte als besonders gefährlich. Ergänzend wurde dazu auf eine (ACCORD-) Anfragebeantwortung vom 31.03.2014 zur aktuellen Sicherheitslage in römisch 40 und dem umliegenden Gebiet verwiesen. Die belangte Behörde hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt und kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie sonst zu dem Ergebnis gelangt wäre, das Vorbringen des BF ist glaubhaft und asylrelevant. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aufgrund der extrem schlechten Sicherheitslage in Pakistan und in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht möglich. Eine solche sei aber auch in andere Landesteile Pakistans nicht möglich, weil dort eine soziale Anbindung nicht möglich sei. Der BF sei ohne soziale Anbindungen ganz allein auf sich selbst gestellt und als Rückkehrer nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien ohnmächtig und könnten die Sicherheitslage im Land und in den übrigen Provinzen sowie auch in den Ballungsräumen und den Millionenstädten nicht unter Kontrolle bringen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit fast zwei Jahren im Bundesgebiet und er sei in seinem sozialen Umfeld bereits stark integriert. Er bereite sich auf eine Deutschprüfung vor, sei in verschiedenen Vereinen sportlich aktiv und habe bereits ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Die Interessenabwägung hätte daher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Da der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden sei, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers und der Feststellungen der belangten Behörde sowie der Ausführungen in der Beschwerde und Feststellung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Pakistan anhand des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (LIB) vom 22.03.2017 und fallbezogenen Vergleich mit den im angefochtenen Bescheid angeführten LIB vom 13.11.2015 (Stand: 17.03.2016).

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am bezeichneten Datum geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der schiitischen Religionsgemeinschaft an und zur Volksgruppe der Paschtunen. Nach seinen Angaben stammt er aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Region XXXX, welche zur Provinz XXXX und XXXX ist. Seine Identität steht jedoch nicht fest.Der BF gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am bezeichneten Datum geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der schiitischen Religionsgemeinschaft an und zur Volksgruppe der Paschtunen. Nach seinen Angaben stammt er aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Region römisch 40 , welche zur Provinz römisch 40 und römisch 40 ist. Seine Identität steht jedoch nicht fest. Der BF ist gesund. Seinen Angaben zufolge reiste er im März 2005 illegal und schlepperunterstützt aus Pakistan aus und über die Route Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich. Nach illegaler Einreise in Österreich stellte er am 27.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF besuchte nach seinen Angaben nur 2 Jahre lang die Grundschule und könne weder lesen noch schreiben. Seine Muttersprache ist Paschtu. Von den Angehörigen des BF leben nach wie vor die Eltern, 3 Brüder und 6 Schwestern in seinem Heimatdorf. Die Familie lebt im Wesentlichen von der eigenen Landwirtschaft (5 Jarib Grund), einer der Brüder lebt und arbeitet in XXXX. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie des BF diesen nicht wieder im Familienverband aufnehmen könnte.Von den Angehörigen des BF leben nach wie vor die Eltern, 3 Brüder und 6 Schwestern in seinem Heimatdorf. Die Familie lebt im Wesentlichen von der eigenen Landwirtschaft (5 Jarib Grund), einer der Brüder lebt und arbeitet in römisch 40 . Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie des BF diesen nicht wieder im Familienverband aufnehmen könnte. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen und konnten wesentliche Deutschkenntnisse ebensowenig festgestellt werden wie seine Selbsterhaltungsfähigkeit. 1.
  3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist zwar glaubhaft. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin - einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist.1.
  4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist zwar glaubhaft. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin - einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. 1.
  5. Zum Herkunftsland Pakistan wird darauf hingewiesen, dass das BFA im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Feststellungen getroffen hat, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf diese Feststellungen und legt sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (LIB vom 22.03.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wobei festzuhalten ist, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen überwiegend aus dem Jahr 2015 stammen und sich in den Länderfeststellungen auch integrierte Kurzinformationen aus dem Jahr 2016 finden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Länderberichte und auch jüngste Medienberichte immer wieder Anschlagsereignisse und Selbstmordattentate in Pakistan und im speziellen auch in der Herkunftsregion des BF anführen. Diese erreichen jedoch nicht eine Dichte, dass von einem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK gesprochen werden könnte.1.
  6. Zum Herkunftsland Pakistan wird darauf hingewiesen, dass das BFA im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Feststellungen getroffen hat, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf diese Feststellungen und legt sie dem gegenständlichen Fall zu Grunde. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (LIB vom 22.03.2017) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wobei festzuhalten ist, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen überwiegend aus dem Jahr 2015 stammen und sich in den Länderfeststellungen auch integrierte Kurzinformationen aus dem Jahr 2016 finden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Länderberichte und auch jüngste Medienberichte immer wieder Anschlagsereignisse und Selbstmordattentate in Pakistan und im speziellen auch in der Herkunftsregion des BF anführen. Diese erreichen jedoch nicht eine Dichte, dass von einem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK gesprochen werden könnte.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur von einer angegebenen Identität des BF ausgehen. Personaldokumente hat der BF nicht vorgelegt. Die Identität steht daher nicht fest. Aufgrund stimmiger Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse kann die angegebene Staatsangehörigkeit und Herkunft als den Tatsachen entsprechend angenommen werden. 2.
  9. Entgegen der Beschwerdebehauptungen hat das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, diesen zu seinem Vorbringen ausführlich befragt und den Sachverhalt durch gezielte Fragestellung ausreichend erhoben. Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen als auch zum Vorbringen in seiner Muttersprache befragt und wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, die Fragen zu beantworten und sein Schutzbedürfnis darzulegen. In der Beantwortung der Fragen führte der Beschwerdeführer eindeutig an, dass der Grund der Ausreise in der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion in Pakistan gelegen ist. Klare Fragen zu einer konkreten und individuellen Bedrohung seiner Person hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. 2.
  10. Im Übrigen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aktuelle und umfangreiche Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer lehnte eine Äußerung mit der Begründung ab, dass er über die Situation in Pakistan informiert sei (AS 177). Mit der Beschwerde wird zwar versucht, unter Hinweis auf das bisher vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen darzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Lage in seiner Herkunftsregion asylrelevant verfolgt bzw. am Leben oder an seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet wäre. Die Beschwerde enthält aber keine weiterführenden Ausführungen dahingehend, inwieweit der Beschwerdeführer durch konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen bedroht wäre. Eine solche Bedrohung ergäbe sich nach Darstellung der Beschwerde bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stammt, die nach den Länderinformationen als eine der gefährlichsten Regionen Pakistans gilt, und andererseits, dass der Beschwerdeführer als schiitischen Paschtune insbesondere in der genannten Herkunftsregion einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Die Beschwerde erwähnt nicht, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältig ist und diese individuellen direkten Angriffen ausgesetzt wäre. Die Beschwerde führt auch nicht aus, welche Ermittlungen noch erforderlich wären, um eine solche konkrete und individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr, welche schon der Beschwerdeführer in seinem gesamten Vorbringen nicht erwähnt hat, festzustellen. Mit der Anführung weiterer öffentlich zugänglichen Berichten über einzelne Anschläge und Selbstmordattentate in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, ohne dadurch einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, vermag die Beschwerde nicht ein zusätzliches Ermittlungserfordernis zu begründen, da diese einzelnen Anschläge ohnedies ihren wesentlichen Niederschlag im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation finden und die Gesamtbeurteilung in der Herkunftsregion ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keinen weiteren Ermittlungsbedarf. Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild. Es kann daher auf die umfassenden, hinreichend aktuellen Länderfeststellungen des BFA verwiesen werden, denen der BF in der Beschwerde nicht (substantiiert) entgegengetreten ist. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wobei festzuhalten ist, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen überwiegend aus dem Jahr 2015 stammen und sich in den Länderfeststellungen auch integrierte Kurzinformationen aus dem Jahr 2016 finden. Aufgrund des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2015 datieren, hat der erkennende Richter in aktuelle Länderberichte zu Pakistan, dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.03.2017, Einsicht genommen und ist diesbzgl. festzuhalten, dass sich aus diesen Berichten keine für den gegenständlichen Fall relevante Verschlechterung der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Pakistan ergibt, weswegen es auch nicht erforderlich war, weiter Erhebungen diesbezüglich zu führen. Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerdeschrift auch nicht thematisiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Länderberichte und auch jüngste Medienberichte immer wieder Anschlagsereignisse und Selbstmordattentate in Pakistan und im speziellen auch in der Herkunftsregion des BF anführen. Die Ereignisse werden seitens des BVwG als den Tatsachen entsprechend gewertet und in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er hat keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend gemacht, sondern seine Ausreise mit der allgemein prekären Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion begründet. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung - wie sie der BF in seinem Vorbringen beschreibt - genügt nicht. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK, vorgebracht wurde, nicht asylrelevant. 3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). 3.2.

  1. Zum realen Risiko aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in einem Herkunftsland (oder einer bestimmten Region eines Herkunftslandes) von Asylwerbern hat der Veraltungsgerichtshof in einem rezenten Erkenntnis eine ausführliche rechtliche Einschätzung vorgenommen und dabei auf die EGMR-Judikatur zu dieser Frage Bezug genommen. Aus dem besagten Erkenntnis vom 21.02.2017,Ra 2016/18/0137 ergibt sich: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen)."Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom
  3. September 2016, Ra 2016/20/0063, mit weiteren Nachweisen). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH vom
  4. Juni 2007, 2007/01/0479, und vom
  5. September 2009, 2007/01/0515, jeweils mit weiteren Nachweisen).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH vom
  6. Juni 2007, 2007/01/0479, und vom
  7. September 2009, 2007/01/0515, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  8. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  9. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  10. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  11. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2

(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  3. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  4. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Schlussfolgerungen für die Annahme eines realen Risikos bzw. einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Werden diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich Folgendes: Im zitierten Urteil der Großen Kammer vom
  7. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak. Er führte aus, verlässliche und objektive Quellen sprächen dafür, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden (RNr. 116). Im Folgenden gelangte der EGMR zu der Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Art. 3 EMRK behandelt würden (RNr. 121 und 123).Im zitierten Urteil der Großen Kammer vom
  8. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit der aktuellen Sicherheitslage im Irak. Er führte aus, verlässliche und objektive Quellen sprächen dafür, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden (RNr. 116). Im Folgenden gelangte der EGMR zu der Einschätzung, dass die Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden in der derzeitigen komplexen und volatilen Situation im Irak reduziert sei. Sie sei zwar in Bezug auf die irakische Bevölkerung im Allgemeinen in den von den Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebieten zur Zeit gegeben, jedoch in Bezug auf jene Personen zu verneinen, die zu den genannten Risikogruppen gehören. Der kumulative Effekt der individuellen Bedrohung solcher Personen einerseits und der reduzierten Schutzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte andererseits begründe die Annahme eines realen Risikos, dass Personen mit speziellem Risikoprofil bei Rückkehr in den Irak (insbesondere) entgegen Artikel 3, EMRK behandelt würden (RNr. 121 und 123). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann dem BVwG, dessen Entscheidung in zeitlicher Nähe zum zitierten Urteil des EGMR getroffen wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für so beschaffen erachtete, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Die Einschätzung des BVwG deckt sich insofern mit jener des EGMR in dem zuvor dargestellten Urteil. Der Revision gelingt es auch nicht darzulegen, dass aufgrund anderer, bislang nicht berücksichtigter Fakten in Bezug auf die Sicherheitslage in Bagdad eine davon abweichende Beurteilung vorgenommen werden müsste. Es mag zutreffen, dass das BVwG in seinen Feststellungen nicht sämtliche sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad berücksichtigt hat. Allerdings kann selbst unter Einbeziehung der von der Revision angesprochenen weiteren Vorfälle nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Sinne des bisher Gesagten gegeben wären.Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann dem BVwG, dessen Entscheidung in zeitlicher Nähe zum zitierten Urteil des EGMR getroffen wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad nicht für so beschaffen erachtete, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Die Einschätzung des BVwG deckt sich insofern mit jener des EGMR in dem zuvor dargestellten Urteil. Der Revision gelingt es auch nicht darzulegen, dass aufgrund anderer, bislang nicht berücksichtigter Fakten in Bezug auf die Sicherheitslage in Bagdad eine davon abweichende Beurteilung vorgenommen werden müsste. Es mag zutreffen, dass das BVwG in seinen Feststellungen nicht sämtliche sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad berücksichtigt hat. Allerdings kann selbst unter Einbeziehung der von der Revision angesprochenen weiteren Vorfälle nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Sinne des bisher Gesagten gegeben wären. Entscheidende Bedeutung kommt jedoch dem Umstand zu, ob der Revisionswerber besondere Gefährdungsmomente aufweist, die es - anders als für die irakische Bevölkerung der Hauptstadt Bagdad im Allgemeinen - wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre. Als ein möglicher derartiger Umstand ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Revisionswerber nach den Feststellungen des BVwG für die irakische Armee als Funker tätig war. Allerdings schenkte das BVwG den Behauptungen des Revisionswerbers keinen Glauben, deshalb in das Blickfeld von gewalttätigen Verfolgern geraten zu sein. Es finden sich auch keine Hinweise in den Akten und im Vorbringen des Revisionswerbers, dass dies bezogen auf seine Person im Fall der Rückkehr in den Irak geschehen würde. Seine bisherige (berufliche) Tätigkeit begründet somit fallbezogen kein besonderes Gefährdungsmoment. Zu beachten ist weiters, dass der Revisionswerber der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört und er - etwa bei Inanspruchnahme der Hilfe seiner in Bagdad verbliebenen Familienangehörigen - mit großer Wahrscheinlichkeit in einen überwiegend schiitisch dominierten Stadtteil Bagdads zurückkehren würde. In diesem Zusammenhang stellte das BVwG fest, dass Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS ausgingen und sich - außer auf die staatlichen Sicherheitskräfte - vor allem gegen die schiitische Bevölkerung richteten. Im Einzelnen bezog sich das BVwG in seinen Feststellungen auf einen IS-Selbstmordanschlag am
  9. September 2015, bei dem acht Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee getötet worden seien, auf einen weiteren Selbstmordanschlag auf eine schiitische Prozession im Norden von Bagdad Ende Oktober 2015, auf einen Selbstmordanschlag am
  10. November 2015 anlässlich des Begräbnisses eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt, bei dem mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt worden seien, und auf die Explosion einer Autobombe im Jänner 2016 nahe einem Einkaufszentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten der Stadt. Auch in der jüngst erschienenen Position des UNHCR zur Rückkehr in den Irak vom
  11. November 2016 wird festgehalten, dass sich nach einschlägigen Meldungen Anschläge von Aktivisten des IS in Bagdad gegen die Zivilbevölkerung, und zwar insbesondere gegen Moscheen, Marktplätze, Restaurants und Spielplätze richten, die sich oft in mehrheitlich schiitischen Bezirken befinden (Rz 11). Allerdings gelangt der UNHCR in seinen Schlussfolgerungen nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad internationalen Schutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise wäre auch im Lichte der Ausführungen des EGMR in dem mehrfach angesprochenen Urteil vom August 2016 nicht gerechtfertigt, zumal der EGMR unter den besonderen Gefährdungsmomenten nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - in der betroffenen Region sogar mehrheitlich praktizierten - Religionsgemeinschaft versteht, sondern die Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte vielmehr in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen verneint, die sich gegen Personen mit einem bestimmten Risikoprofil richten. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz - wie beschrieben - ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 vor."Allerdings gelangt der UNHCR in seinen Schlussfolgerungen nicht zu der Empfehlung, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Bagdad internationalen Schutz zu gewähren. Eine solche Sichtweise wäre auch im Lichte der Ausführungen des EGMR in dem mehrfach angesprochenen Urteil vom August 2016 nicht gerechtfertigt, zumal der EGMR unter den besonderen Gefährdungsmomenten nicht bloß die Zugehörigkeit zu einer bestimmten - in der betroffenen Region sogar mehrheitlich praktizierten - Religionsgemeinschaft versteht, sondern die Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte vielmehr in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen verneint, die sich gegen Personen mit einem bestimmten Risikoprofil richten. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz - wie beschrieben - ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet somit bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 vor." Da hier zitierte Erkenntnis des VwGH bezieht sich zwar auf das Herkunftsland Irak ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf das Herkunftsland Pakistan bzw. die Region der XXXX in Pakistan durchaus übertragbar. Handelt es sich doch dort um eine Region, in der nach notorisch bekannter Berichtslage die Sicherheitssituation als prekär zu bezeichnen ist und in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen - trotz inzwischen verbesserter Lage (BFA Staatendokumentation 9.2015, Fact Finding Mission Report Pakistan) - immer noch unterschiedlich schwere Anschläge auf öffentlichen Plätzen (Menschenansammlungen) oder gegen staatliche Einrichtungen vorkommen. Allein dies führt aber nicht zu der Annahme, dass praktisch für jedermann ein reales Risiko besteht, als Zivilperson Opfer eines solchen Anschlages zu werden. Das würde zum einen schon ausschließen, dass die Familie des BF dort leben kann. Da diese aber dort lebt und der BF keine Hinweise anführt, dass sie individuell bedroht worden wäre, ergibt sich kein Grund zur Annahme, warum nicht auch der BF forthin bei seiner Familie leben könnte, wie er es auch vor seiner Ausreise getan hat. Ein besonderes Gefährdungsprofil aufgrund seiner beruflichen oder sonstigen (öffentlichen) Tätigkeit weist der BF nicht auf und wurde eine solches auch nicht behauptet. Es ist auch keine Empfehlung des UNHCR bekannt, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung oder der paschtunischen Bevölkerung aus der Region XXXX internationalen Schutz zu gewähren. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, sei es durch Asylgewährung oder Gewährung von subsidiärem Schutz, nicht vor.Da hier zitierte Erkenntnis des VwGH bezieht sich zwar auf das Herkunftsland Irak ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf das Herkunftsland Pakistan bzw. die Region der römisch 40 in Pakistan durchaus übertragbar. Handelt es sich doch dort um eine Region, in der nach notorisch bekannter Berichtslage die Sicherheitssituation als prekär zu bezeichnen ist und in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen - trotz inzwischen verbesserter Lage (BFA Staatendokumentation 9.2015, Fact Finding Mission Report Pakistan) - immer noch unterschiedlich schwere Anschläge auf öffentlichen Plätzen (Menschenansammlungen) oder gegen staatliche Einrichtungen vorkommen. Allein dies führt aber nicht zu der Annahme, dass praktisch für jedermann ein reales Risiko besteht, als Zivilperson Opfer eines solchen Anschlages zu werden. Das würde zum einen schon ausschließen, dass die Familie des BF dort leben kann. Da diese aber dort lebt und der BF keine Hinweise anführt, dass sie individuell bedroht worden wäre, ergibt sich kein Grund zur Annahme, warum nicht auch der BF forthin bei seiner Familie leben könnte, wie er es auch vor seiner Ausreise getan hat. Ein besonderes Gefährdungsprofil aufgrund seiner beruflichen oder sonstigen (öffentlichen) Tätigkeit weist der BF nicht auf und wurde eine solches auch nicht behauptet. Es ist auch keine Empfehlung des UNHCR bekannt, sämtlichen Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung oder der paschtunischen Bevölkerung aus der Region römisch 40 internationalen Schutz zu gewähren. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, sei es durch Asylgewährung oder Gewährung von subsidiärem Schutz, nicht vor. 3.2.
  12. Weder auf Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Paksitan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Der Beschwerdeführer ist weiters ein junger Mann, der gesund ist und seinen Angaben zufolge eine - wenn auch nur kurze - Grundschulausbildung hat und in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig sein kann. Somit ist kein Grund ersichtlich, wieso er nicht nach seiner Rückkehr arbeitsfähig sein sollte und wieder in der Landwirtschaft arbeiten könnte. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung von Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor der Ausreise möglich war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan u. U. schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nicht substantiiert entgegengetreten ist. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA abzuweisen. 3.
  13. Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
  14. Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
  15. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel

§ 57

zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
  3. Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
  4. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.3.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise vor ca. 2 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt. Der erst rund 2 Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sein Asylverfahren in zwei Instanzen abzuwickeln war. Er verfügt über keinerlei Aufenthaltstitel, hat aber auch keine Verwandten in Österreich. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer auch keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Im Wesentlichen lebt der Beschwerdeführer in Österreich von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand. Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden konnte. Daher bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung des Beschwerdeführers ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des § 13 AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des Paragraph 13, AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Aufgrund der erst vor ca. 2 Jahren stattgefundenen Ausreise des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und bestehen somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan, zumal dort die Eltern und Geschwister leben, weswegen auch nach wie vor vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Beschwerde, dass er in Pakistan ohne jegliche soziale Bindungen völlig auf sich alleine gestellt wäre, ist somit unbegründet. Es liegen darüber hinaus erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch seine Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten. Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides

§§ 52Abs. 2 Z 2 i

Vm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Die festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist gesetzlich begründet, zumal keine besonderen Umstände behauptet wurden oder hervorgekommen sind, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen wären und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
  2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zuParagraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456). In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. So wurde in der Beschwerde lediglich auf das bisherige Vorbringen sowie pauschal darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mangelhaft sei, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen dahingehend zu treffen, was - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - noch Relevantes zur Erhellung des Sachverhaltes zu ermitteln gewesen wäre. Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.2148778.1.00

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