Obsah (16)
§ 4§ 1Art. 133§3§ 39§ 28Art 130§ 6§ 414§ 410§ 67§ 113§ 98§ 2§ 412§ 35RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlL511 2005897-2 SpruchL511 2005897-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Ei
§ 4Abs.
1 und Abs. 2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al
VG) unterlagen.In Erledigung der Beschwerden wird festgestellt, dass römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013, römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013, römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012, römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 und römisch 40 römisch 40 im Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 aufgrund der für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich als Dienstnehmer der römisch 40 der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), sowie der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlagen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.12.2013, Zahl: XXXX, Beitragskontonummern: XXXX, XXXX und XXXX, stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien XXXX [AR], XXXX. [MM] und XXXX. [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i
Vm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG iVm Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen.römisch 40 , Beitragskontonummern: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , stellte die SGKK fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 258 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den gemeinsamen Betrieb der beschwerdeführenden Parteien römisch 40 [AR], römisch 40 . [MM] und römisch 40 . [MI] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in Verbindung mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterlägen. 1.
- Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 29.01.2014 erhoben die beschwerdeführenden Parteien (
§3Abs. 1 Vw
Gbk-ÜG) fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der SGKK.1.2. Mit Schreiben vom 28.01.2014 und 29.01.2014 erhoben die beschwerdeführenden Parteien (
§3Absatz eins, Vw
Gbk-ÜG) fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der SGKK. 1.
- Die belangte Behörde legte am 20.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt kopierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 1.
- Im Hinblick auf den detaillierteren Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Entscheidung L511 2005897-1/43E verwiesen. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 (OZ 40 S18) wurden die bis dato
§ 39Abs.
2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt und die nunmehr gegenständlichen Verfahren der im Spruch genannten Mitarbeiter XXXX[BR] für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013 (OZ 36/A #31), XXXX [CR] für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013 (OZ 36/A #51), XXXX [GI] für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012 (OZ 36/A #88), XXXX [KP] für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 (OZ 36/A #108) und XXXX [OT] für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 (OZ 36/A #168) abgesondert. auf den Sachverhalt bezogen1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2016 (OZ 40 S18) wurden die bis dato
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren getrennt und die nunmehr gegenständlichen Verfahren der im Spruch genannten Mitarbeiter XXXX[BR] für den Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013 (OZ 36/A #31), römisch 40 [CR] für den Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013 (OZ 36/A #51), römisch 40 [GI] für den Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012 (OZ 36/A #88), römisch 40 [KP] für den Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 (OZ 36/A #108) und römisch 40 [OT] für den Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 (OZ 36/A #168) abgesondert. auf den Sachverhalt bezogen 1.5.
- Die Verfahren wurden von den übrigen Verfahren abgesondert, da im Hinblick auf die genannten Mitarbeiter im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern nicht für den gesamten Tätigkeitszeitraum ein A1-Dokument vorgeliegt, weshalb sich der Sachverhalt von jenem der übrigen Mitarbeiter unterscheidet. 1.5.
- Die Verfahren der übrigen in Anlage 1 des Bescheides der SGKK vom 13.12.2013, Zahl: XXXX, genannten Mitarbeiter blieben zur gemeinsamen Entscheidung
§ 39Abs.
2 AVG verbunden.1.5.2. Die Verfahren der übrigen in Anlage 1 des Bescheides der SGKK vom 13.12.2013, Zahl: römisch 40 , genannten Mitarbeiter blieben zur gemeinsamen Entscheidung
Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. 1.6. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: XXXX,
§ 28Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit Ausnahme der nunmehr gegenständlichen Verfahren ersatzlos behoben (OZ 43).1.6. Mit Erkenntnis vom 07.03.2016, L511 2005897-1/43E, wurde den Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der SGKK vom 13.12.2013, GZ: römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit Ausnahme der nunmehr gegenständlichen Verfahren ersatzlos behoben (OZ 43). Im Hinblick auf die Begründung wird auf das im RIS veröffentlichte hg. Erkenntnis L511 2005897-1 verwiesen. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Zu den Besitzverhältnissen und der Arbeitsaufteilung am Schlachthof in 5020 XXXX [im Folgenden: Schlachthof] und den Vertragsverhältnissen zwischen den beschwerdeführenden Parteien1.
- Zu den Besitzverhältnissen und der Arbeitsaufteilung am Schlachthof in 5020 römisch 40 [im Folgenden: Schlachthof] und den Vertragsverhältnissen zwischen den beschwerdeführenden Parteien 1.1.
- XXXX [AR] hat ihren Sitz in 5020 XXXX und ist im Geschäftszweig Vieh- und Fleischvermarktung tätig. Die AR betreibt (als direkte Rechtsnachfolgerin der XXXX [S]) an ihrem Firmensitz seit 1997 einen gepachteten Schlachthof. Im Jahr 2007 übernahm die XXXX die damalige S als 100% Gesellschafter. Seit 2009 firmiert die ehemalige S unter dem Namen AR und steht seit 2010 im alleinigen Eigentum der XXXX, welche zur XXXX gehört. Die Geschäftsführung der AR oblag von 09.08.2007 bis 01.04.2011 XXXX, seither Herrn XXXX.1.1.
- römisch 40 [AR] hat ihren Sitz in 5020 römisch 40 und ist im Geschäftszweig Vieh- und Fleischvermarktung tätig. Die AR betreibt (als direkte Rechtsnachfolgerin der römisch 40 [S]) an ihrem Firmensitz seit 1997 einen gepachteten Schlachthof. Im Jahr 2007 übernahm die römisch 40 die damalige S als 100% Gesellschafter. Seit 2009 firmiert die ehemalige S unter dem Namen AR und steht seit 2010 im alleinigen Eigentum der römisch 40 , welche zur römisch 40 gehört. Die Geschäftsführung der AR oblag von 09.08.2007 bis 01.04.2011 römisch 40 , seither Herrn römisch 40 . Im Jahr 2007 schloss die AR einen Vertrag mit der ungarischen XXXX (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu XXXX) mit Sitz in XXXX [MM], worin sich diese verpflichtete, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Die MM wurde im Jahr 2004 gegründet. Gesellschafter sind XXXX. Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 23.03.2007) XXXX, seit 18.06.2009 auch XXXX. Im September 2009 gründete MM rückwirkend per 01.01.2009 eine Zweigniederlassung in XXXX (XXXX), welche mit 29.06.2010 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Mit 17.10.2013 gründete die MM erneut eine Zweigniederlassung in XXXX (XXXX). Mit 31.01.2012 gab die MM den Bereich der Zerlegung auf und übernahm den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma XXXX, die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hat. Das dafür notwendige Personal wurde in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet.Im Jahr 2007 schloss die AR einen Vertrag mit der ungarischen römisch 40 (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu römisch 40 ) mit Sitz in römisch 40 [MM], worin sich diese verpflichtete, 25 Rinderhälften pro Woche zu verarbeiten und verkaufsfertig zu verpacken. Die MM wurde im Jahr 2004 gegründet. Gesellschafter sind römisch 40 . Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 23.03.2007) römisch 40 , seit 18.06.2009 auch römisch 40 . Im September 2009 gründete MM rückwirkend per 01.01.2009 eine Zweigniederlassung in römisch 40 (römisch 40 ), welche mit 29.06.2010 wieder aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Mit 17.10.2013 gründete die MM erneut eine Zweigniederlassung in römisch 40 (römisch 40 ). Mit 31.01.2012 gab die MM den Bereich der Zerlegung auf und übernahm den Bereich der Schlachtung von der deutschen Firma römisch 40 , die diese bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt hat. Das dafür notwendige Personal wurde in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet. Am 24.01.2012 schloss die AR sodann einen Vertrag auf 2 Jahre mit der ungarischen Firma XXXX. (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu XXXX) mit Sitz in 1XXXX [MI], worin sich diese verpflichtete, im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.12.2014 55.000 t Rindfleisch für die AR zu zerlegen. Mit Vertrag vom 01.02.2012 mietete MI von AR den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung, sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins. Die Kosten für die Reinigung wurden von MI getragen. Das bei den genannten Tätigkeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung gehörte MI. Die MI wurde im Jahr 2004 gegründet. Ihre Gesellschafter sind (jedenfalls seit 19.07.2011) XXXX und XXXX. Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 19.07.2011) XXXX.Am 24.01.2012 schloss die AR sodann einen Vertrag auf 2 Jahre mit der ungarischen Firma römisch 40 . (eingetragen im Handelsregister des Justiz- und Polizeiministeriums Ungarn zu römisch 40 ) mit Sitz in 1XXXX [MI], worin sich diese verpflichtete, im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.12.2014 55.000 t Rindfleisch für die AR zu zerlegen. Mit Vertrag vom 01.02.2012 mietete MI von AR den im Schlachthofgebäude befindlichen Zerlegeraum samt der dazugehörigen Betriebsausstattung, sowie einen angrenzenden Büroraum zu einem pauschalen die Betriebskosten beinhaltenden Mietzins. Die Kosten für die Reinigung wurden von MI getragen. Das bei den genannten Tätigkeiten benutzte Material wie Messer, Sägen und Schutzkleidung gehörte MI. Die MI wurde im Jahr 2004 gegründet. Ihre Gesellschafter sind (jedenfalls seit 19.07.2011) römisch 40 und römisch 40 . Die Geschäftsführung obliegt (jedenfalls seit 19.07.2011) römisch 40 . Mit Februar 2014 lief der Werkvertrag mit der MI aus und wurde seitens der AR ein neuer Werkvertrag für den Bereich der Fleischzerlegung auf die Dauer von 2 Jahren mit der (neuerlich gegründeten) MM Zweigniederlassung Österreich abgeschlossen. Im Mai 2014 wurde dieser Vertrag von der AR jedoch vorzeitig gelöst und ex-tunc angefochten. Die MM Zweigniederlassung Österreich befindet sich seit XXXX2014 in einem XXXXinsolvenzverfahren, XXXX, vor dem LG XXXX (OZ 5, OZ 38/C, OZ 40/2). Im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Anfechtung des Werkvertrages wurde im Zuge dieser Insolvenz eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen.Mit Februar 2014 lief der Werkvertrag mit der MI aus und wurde seitens der AR ein neuer Werkvertrag für den Bereich der Fleischzerlegung auf die Dauer von 2 Jahren mit der (neuerlich gegründeten) MM Zweigniederlassung Österreich abgeschlossen. Im Mai 2014 wurde dieser Vertrag von der AR jedoch vorzeitig gelöst und ex-tunc angefochten. Die MM Zweigniederlassung Österreich befindet sich seit XXXX2014 in einem XXXXinsolvenzverfahren, römisch 40 , vor dem LG römisch 40 (OZ 5, OZ 38/C, OZ 40/2). Im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Anfechtung des Werkvertrages wurde im Zuge dieser Insolvenz eine außergerichtliche Einigung mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen. 1.
- Der Arbeitsablauf am Schlachthof stellte sich im bescheidgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar: 1.2.
- Die Rinder wurden von Mitarbeitern der AR gekauft und von Mitarbeitern der MM geschlachtet und abgeviertelt. Die Teile wurden danach im Kühlhaus zwischengelagert. Nach der Qualitätsvergabe durch die XXXX GmbH verkaufte die AR einen Teil der Rinderhälften im Ganzen an Kunden. Die anderen Teile wurden in einen eigenen Kühlraum verbracht und in weiterer Folge von Mitarbeitern von MI weiter zerlegt und verpackt. Mitarbeiter von AR erteilten dem Vorarbeiter von MI Anordnungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Rinderhälften und der Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt wurden. Anschließend organisierte der Vorarbeiter von MI die Arbeit dieser Arbeitnehmer, und erteilte diesen die dafür nötigen Anweisungen. Mitarbeiter der AR übernahmen die Ware und kontrollierten die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung.1.2.
- Die Rinder wurden von Mitarbeitern der AR gekauft und von Mitarbeitern der MM geschlachtet und abgeviertelt. Die Teile wurden danach im Kühlhaus zwischengelagert. Nach der Qualitätsvergabe durch die römisch 40 GmbH verkaufte die AR einen Teil der Rinderhälften im Ganzen an Kunden. Die anderen Teile wurden in einen eigenen Kühlraum verbracht und in weiterer Folge von Mitarbeitern von MI weiter zerlegt und verpackt. Mitarbeiter von AR erteilten dem Vorarbeiter von MI Anordnungen hinsichtlich der zu verarbeitenden Rinderhälften und der Art und Weise der Verarbeitung in Form von Schnittplänen, wie sie für den Weiterverkauf je nach Kundennachfrage benötigt wurden. Anschließend organisierte der Vorarbeiter von MI die Arbeit dieser Arbeitnehmer, und erteilte diesen die dafür nötigen Anweisungen. Mitarbeiter der AR übernahmen die Ware und kontrollierten die Qualität der fertigen Produkte auf Erfüllung der konkreten Auftragserteilung. 1.2.
- Das Fleisch selbst verblieb vom Ankauf bis zum Verkauf im Eigentum der AR. Die Vergütung für die von MI erbrachten Dienstleistungen berechnete sich nach der Menge des verarbeiteten Fleischs und wurde herabgesetzt, wenn die Qualität des verarbeiteten Fleischs unzureichend war. Eine darüberhinausgehende Umsatz- oder Gewinnbeteiligung der MI und der MM am Gewinn der AR ist nicht ersichtlich. 1.
- BR stand im Zeitraum 28.10.2013 bis 30.10.2013, CR im Zeitraum 28.08.2013 bis 30.08.2013, GI im Zeitraum 20.08.2012 bis 24.08.2012, KP im Zeitraum 25.11.2013 bis 30.11.2013 und OT im Zeitraum 16.09.2013 bis 16.09.2013 bei der ungarischen Firma MI in Beschäftigung, wobei der Ort der Dienstverrichtung der Schlachthof war, wo alle genannten Personen in der Zerlegung tätig waren.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1, OZ 5: Aktenordner AR I-III, MM I-IX, MI I-VIa-b), sowie den eingelangten Schriftsätzen (OZ 2-36), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt, sowie durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 11.02.2016 (OZ 40).2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1, OZ 5: Aktenordner AR I-III, MM I-IX, MI I-VIa-b), sowie den eingelangten Schriftsätzen (OZ 2-36), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt, sowie durch die öffentliche mündliche Verhandlung am 11.02.2016 (OZ 40). 2.
- Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Bescheid und Anlage 1 des Bescheides der SGKK vom 13.12.2013 (B) * Beschwerde der MM und MI vom 28.01.2014 (BswM) * Beschwerde der AR vom 29.01.2014 (BswAR) * Beschwerdevorlage der SGKK (BV) samt Beilagen * Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI I)* Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI römisch eins) * Rechtsgutachten auf Auftrag der SGKK von Kneihs/Höllbacher, "Zu den sozialrechtlichen Verordnungsbestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern und Selbständigen", veröffentlicht in DRdA 2012, S7 und 171 (BV/3) * Ergänzende Stellungnahme der SGKK vom 11.02.2015 samt Anlage [= adaptierte Anlage 1 zum Bescheid vom 13.12.2013] (OZ 17/B) * A1-Entsendeformulare (MI III, OZ 12, OZ 24)* A1-Entsendeformulare (MI römisch drei, OZ 12, OZ 24) * Lohnkonten der Firma MI aus den Jahren 2012, 2013, 2014 (OZ 15/D) * Ergänzende Stellungnahmen der SGKK vom 15.05.2014 (OZ 5), 23.06.2014 (OZ 6), 01.04.2015 (OZ 21) und 11.01.2016 (OZ 34) * Stellungnahmen der AR vom 21.04.2015 und 04.08.2015 (OZ 25, 30) * Unterlagenvorlage, Mitteilung und Stellungnahme der MM und MI vom 23.01.2015 (OZ 12), 10.04.2015 (OZ 24), 23.07.2015 (OZ 29) und 07.08.2015 (OZ 31) * Information des BMASK über das Dialogverfahren die beschwerdeführenden Parteien betreffend vom 21.01.2015 (OZ 11, 34/1) * Verhandlungsschrift vom 11.02.2015 vor dem BVwG (OZ 40) * Firmenbuchauszüge und KSV-Auskünfte (MI II)* Firmenbuchauszüge und KSV-Auskünfte (MI römisch zwei) 2.
- Beweiswürdigung 2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zu den Besitzverhältnissen ergeben sich aus den österreichischen Firmenbuchauszügen sowie Auskünften des KSV1870 zu den ungarischen Firmen (MI II), an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Mietverhältnis und zur Arbeitsaufteilung für den gegenständlich bescheidmäßig abgesprochenen Zeitraum 01.02.2012 bis 13.12.2013 ergeben sich zunächst aus dem mit der Beschwerde der AR vorgelegten Werkrahmenvertrag und dem Untermietvertrag (BswAR S16 und Anlage). Darüber hinaus decken sich die genannten Feststellungen auch mit jenen im Bescheid (B S3-5, S17-19), denen auch die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten sind (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8).2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zu den Besitzverhältnissen ergeben sich aus den österreichischen Firmenbuchauszügen sowie Auskünften des KSV1870 zu den ungarischen Firmen (MI römisch zwei), an denen kein Grund zu zweifeln besteht. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Mietverhältnis und zur Arbeitsaufteilung für den gegenständlich bescheidmäßig abgesprochenen Zeitraum 01.02.2012 bis 13.12.2013 ergeben sich zunächst aus dem mit der Beschwerde der AR vorgelegten Werkrahmenvertrag und dem Untermietvertrag (BswAR S16 und Anlage). Darüber hinaus decken sich die genannten Feststellungen auch mit jenen im Bescheid (B S3-5, S17-19), denen auch die beschwerdeführenden Parteien nicht entgegengetreten sind (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8). 2.3.
- Die Feststellungen zum Arbeitsablauf am Schlachthof ergeben sich aus den Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI I) sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die verfahrensführenden Parteien sind den grundsätzlichen Feststellungen im Zuge der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nicht entgegengetreten (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8).2.3.
- Die Feststellungen zum Arbeitsablauf am Schlachthof ergeben sich aus den Niederschriften vom 22.11.2012 und 13.08.2013 (MI römisch eins) sowie den Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die verfahrensführenden Parteien sind den grundsätzlichen Feststellungen im Zuge der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen nicht entgegengetreten (OZ 36 Pkt.C, OZ 40 S8). 2.3.2.
- Soweit die SGKK jedoch davon ausging, dass direkte Weisungen von Mitarbeitern der AR an die in der Zerlegung tätigen Mitarbeiter der MI erfolgten und sich dabei ausschließlich auf eine am 09.08.2013 aufgenommene Niederschrift mit fünf Mitarbeitern der MM stützt (OZ 40 S12; MI I: NS 09.08.2013), so ist dazu auszuführen, dass sich diese Aussage nur auf Mitarbeiter der MM in der Schlachtung bezieht, deren Dienstverhältnisse aber nicht verfahrensgegenständlich sind: "Wir arbeiten alle fünf in der Schlachtung für die MM. [...] Auf die Frage, ob wir Anweisung von Herrn H bekommen, geben wir an, ja. Herr H kontrolliert die Qualität der Arbeit der Schlachter. Wir bekommen überhaupt Anweisungen und Hilfsarbeiten zugewiesen von anderen Mitarbeitern der AR. Neben Herrn H zB ein D oder ein H, aber wir wissen keine Familiennamen." 2.3.2.
- Nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar war darüber hinaus die Ansicht der SGKK, wonach es zu einem bedarfsbedingtem Mitarbeiteraustausch zwischen den Mitarbeitern der MM in der Schlachtung und der MI in der Zerlegung gekommen sei (OZ 40 S12; B S12, S16). 2.3.2.
- Diese Ansicht stützte sich ausschließlich auf die folgende in der Einvernahme vom 09.08.2013 (MI I: NS 09.08.2013, S2) getätigte Aussage: "Wir arbeiten alle fünf in der Schlachtung für die MM. Wir sind alle angemeldet. [..]. Ich, X, habe auch schon in der Zerlegung gearbeitet, weil dort zu wenig Leute waren. Bis letztes Jahr im Jänner war ich für die MM tätig in der Zerlegung, dann von Jänner bis November 2012 für die MI, und seit November wieder für die MM. Das Personal wird ständig zwischen der MI und der MM getauscht. Das Personal der MM wird für das Abvierteln der MI verwendet. Das Zerlegepersonal macht Hilfsarbeiten in der Schlachtung. Wenn in der Schlachtung zu wenig Leute sind, dann werden Personen aus der Zerlegung geholt."2.3.2.
- Diese Ansicht stützte sich ausschließlich auf die folgende in der Einvernahme vom 09.08.2013 (MI I: NS 09.08.2013, S2) getätigte Aussage: "Wir arbeiten alle fünf in der Schlachtung für die MM. Wir sind alle angemeldet. [..]. Ich, römisch zehn, habe auch schon in der Zerlegung gearbeitet, weil dort zu wenig Leute waren. Bis letztes Jahr im Jänner war ich für die MM tätig in der Zerlegung, dann von Jänner bis November 2012 für die MI, und seit November wieder für die MM. Das Personal wird ständig zwischen der MI und der MM getauscht. Das Personal der MM wird für das Abvierteln der MI verwendet. Das Zerlegepersonal macht Hilfsarbeiten in der Schlachtung. Wenn in der Schlachtung zu wenig Leute sind, dann werden Personen aus der Zerlegung geholt." 2.3.2.
- Dazu ist zunächst auszuführen, dass der betroffene Dienstnehmer tatsächlich bereits für beide Firmen gearbeitet hatte, dabei jedoch auch jeweils entsprechend bei den jeweiligen Unternehmen ein Dienstverhältnis hatte (OZ 15/D, SV-Auszug vom 15.01.2015). Diesbezüglich lag daher kein Mitarbeiteraustausch, sondern ein Dienstgeberwechsel vor. Darüber hinaus hat der Vorarbeiter der MI in seiner Einvernahme am 22.11.2012 im Gegensatz dazu angegeben: "Dass jemand von der MM für die MI einspringt oder umgekehrt kommt nicht vor. Das passt schon aus hygienischen Gründen nicht zusammen und auch vom Handwerk her." Es stehen sich hier somit zwei völlig konträre Aussagen gegenüber, welche beide nicht per se unglaubwürdig erscheinen. Es bedurfte diesbezüglich jedoch keiner weiteren Erhebungen, da auch bei Feststellung eines bedarfsbedingten Mitarbeitertausches kein anderes Verfahrensergebnis zu erzielen wäre (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung insbesondere Ausführungen zur GesbR 3.5.5.ff). 2.3.
- Während des Verfahrens wurden die angeführten ursprünglich strittigen Beschäftigungszeiten im Wege der Korrekturen durch die SGKK und das anschließende Parteiengehör, sowie in der Verhandlung außer Streit gestellt (OZ 15-17, 21, 24, 25, OZ 40 S5-6). 2.3.
- Die Feststellungen zur Tätigkeit von BR, CR, GI, KP und OT, zum Ort der Dienstverrichtung sowie zum Bestehen eines Dienstverhältnisses zur ungarischen Firma MI, sind im gesamten Verfahren nicht bestritten worden (OZ 40 S7).
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG).
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idg
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idg
F (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 410
Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67
ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag
§ 113
vorschreibt (Z5), er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 410, Absatz eins, Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt (Z5), er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt (Z9). 3.1.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
§ 3Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw
Gbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist (und gegen den eine Berufung zulässig ist), vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG.
Abs. 2 leg.cit kann, wenn in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist, von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) kann gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden ist (und gegen den eine Berufung zulässig ist), vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Absatz 2, leg.cit kann, wenn in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist, von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von vier Wochen Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der Bescheid der SGKK wurde mit 18.12.2013 zugestellt, somit vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen. Ausgehend von der damals
§ 412Abs. 1 ASVG id
F BGBl Nr. 411/1996 vorgesehene einmonatige Einspruchsfrist war diese zum 31.12.2013 noch nicht abgelaufen und die Beschwerden vom 28.01.2014 und 29.01.2014 im Hinblick auf § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG daher rechtzeitig eingebracht.Der Bescheid der SGKK wurde mit 18.12.2013 zugestellt, somit vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen. Ausgehend von der damals
Paragraph 412, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, vorgesehene einmonatige Einspruchsfrist war diese zum 31.12.2013 noch nicht abgelaufen und die Beschwerden vom 28.01.2014 und 29.01.2014 im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG daher rechtzeitig eingebracht. 3.2. für das Verfahren zeitraumbezogen maßgebliche Rechtsgrundlagen § 1 ASVG definiert, dass das ASVG die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung regelt.Paragraph eins, ASVG definiert, dass das ASVG die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung regelt. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. § 4 Abs. 2 ASVG Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 (Z1), oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z2) oder um Bezieherinnen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z3).Paragraph 4, Absatz 2, ASVG Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 (Z1), oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (Z2) oder um Bezieherinnen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz (Z3). §
- Abs. 1 ASVG Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Paragraph 35, Absatz eins, ASVG Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. §
- Abs. 1 lit. a AlVG Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind.Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind. 3.
- zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses zur MI 3.3.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass die im Spruch genannten Personen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren und somit eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen.3.3.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass die im Spruch genannten Personen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt waren und somit eine Dienstnehmereigenschaft im Sinne des [iSd] Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aufweisen. 3.3.
- Ebenso unstrittig ist, dass die MI Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG war.3.3.
- Ebenso unstrittig ist, dass die MI Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG war. 3.
- zur Dienstgebereigenschaft der AR und der MM 3.4.
- Strittig ist allerdings, ob die AR und/oder die MM auch Dienstgeber der betroffenen Dienstnehmer waren. Die SGKK hat im Bescheid zusammengefasst festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von den beschwerdeführenden Parteien betrieben worden und daher allen Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zugekommen sei.Die SGKK hat im Bescheid zusammengefasst festgestellt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ein einheitlicher Betrieb vorgelegen sei, der in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht von den beschwerdeführenden Parteien betrieben worden und daher allen Gesellschaftern die Dienstgebereigenschaft zugekommen sei. 3.4.2.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, bestimmt sich danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind das deren einzelne Gesellschafter, aber nur soweit diese nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296 und 0297; 17.11.2004, 2002/08/0261 mHa 18.06.1991, 90/08/0197). Bei der GesbR kann daher - soweit keine Innengesellschaft vorliegt - allen (oder mehreren) Gesellschaftern der GesbR die Dienstgebereigenschaft zukommen (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188 mHa 28.11.1995, 94/08/0074 und 02.04.2008, 2007/08/0296). 3.4.
- Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Schlachthof von der AR betrieben wird und auch ausschließlich diese aus dem Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, wobei die AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte, nämlich die Schlachtung, die Zerlegung, aber auch die - gegenständlich nicht betroffene - Reinigung des Schlachthofes, an andere rechtlich selbständige Unternehmen ausgelagert hat. Im Sinne der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG (auf die beim Begriff des Betriebes iSd § 35 Abs. 1 ASVG zurückzugreifen ist [vgl. dazu VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146]) stellt der Schlachthof nach Ansicht des BVwG - und soweit auch übereinstimmend mit der SGKK (B S38) - zweifellos einen einheitlichen Betrieb iSd § 34 Abs. 1 ArbVG dar, auch wenn die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragenen Agenden dieses einheitlichen Betriebes von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen werden, da dies an der Einheitlichkeit des Betriebes nichts ändert (siehe dazu VwGH 27.05.1991, 90/19/0089).Im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG (auf die beim Begriff des Betriebes iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zurückzugreifen ist [vgl. dazu VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146]) stellt der Schlachthof nach Ansicht des BVwG - und soweit auch übereinstimmend mit der SGKK (B S38) - zweifellos einen einheitlichen Betrieb iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG dar, auch wenn die im Normalfall unselbständigen Abteilungen übertragenen Agenden dieses einheitlichen Betriebes von verschiedenen rechtlich selbständigen Unternehmen wahrgenommen werden, da dies an der Einheitlichkeit des Betriebes nichts ändert (siehe dazu VwGH 27.05.1991, 90/19/0089). 3.4.
- Im Hinblick auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd § 34 Abs. 1 ArbVG ist der SGKK jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen:3.4.
- Im Hinblick auf das Vorliegen einer GesbR zur Führung dieses Betriebes iSd Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist der SGKK jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR im Sinne des § 1175 ABGB sind, neben dem Willen der Gesellschafter eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des OGH des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (OGH 14.06.2012, 3 Ob 101/12t mwN). Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR ist regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 uHa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz4 und Grillberger in Rummel ABGB3 § 1182 Rz3). Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiert, dass bei der GesbR für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen besteht, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90). In der GesbR herrscht das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (OGH 24.04.1975, 7Ob72/75; 03.06.1986, 14Ob79/86). Die GesbR kann in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft treten die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auf, schließen also zB Rechtsgeschäfte namens der GesbR ab. Bei der reinen Innengesellschaft kommt dagegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr treten nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also iS sog indirekter Stellvertretung) auf. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft kommt es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerrechtlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft aufgrund besonderer gesetzlicher (idR berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich ist, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des AuslBG, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arge, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafterzahl, oft konkludent unter Ehegatten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz18).Wesentliche Elemente für das Vorliegen einer GesbR im Sinne des Paragraph 1175, ABGB sind, neben dem Willen der Gesellschafter eine GesbR zu gründen, die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, sowie die gemeinsame Zweckverfolgung. Ebenso bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des OGH des Vorliegens einer wenigstens losen Gemeinschaftsorganisation, die jedem Vertragspartner gewisse Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte verschafft (OGH 14.06.2012, 3 Ob 101/12t mwN). Für das Beteiligungsverhältnis einer GesbR ist regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0090 uHa Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1182, Rz4 und Grillberger in Rummel ABGB3 Paragraph 1182, Rz3). Aus der Vergemeinschaftung der Beiträge zur gemeinsamen Zweckverfolgung resultiert, dass bei der GesbR für die Leistungen, die für einen gemeinsamen Zweck gewidmet werden, kein Anspruch auf Abgeltung von Arbeitsleistungen besteht, sondern nur auf eine Beteiligung am Gewinn (OGH 17.05.1990 7 Ob 530/90). In der GesbR herrscht das Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung (OGH 24.04.1975, 7Ob72/75; 03.06.1986, 14Ob79/86). Die GesbR kann in Form einer Außengesellschaft oder einer bloßen Innengesellschaft errichtet werden. Bei der Außengesellschaft treten die Gesellschafter gegenüber Dritten als sozietäre Vereinigung auf, schließen also zB Rechtsgeschäfte namens der GesbR ab. Bei der reinen Innengesellschaft kommt dagegen die GesbR nach außen hin als solche gar nicht in Erscheinung, vielmehr treten nur die Gesellschafter im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der Beteiligten (also iS sog indirekter Stellvertretung) auf. Zum Abschluss einer bloßen Innengesellschaft kommt es nicht selten aus gewerberechtlichen Gründen, aus steuerrechtlichen Überlegungen, weil eine Außengesellschaft aufgrund besonderer gesetzlicher (idR berufsrechtlicher) Vorschriften nicht möglich ist, aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, zur Umgehung des AuslBG, zum Zweck einer Unterbeteiligung, gelegentlich auch bei Arge, bei Metageschäften, Syndikatsverträgen, bei großer Gesellschafterzahl, oft konkludent unter Ehegatten (Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, Paragraph 1175, ABGB Rz18). 3.4.
- Zunächst ist an dieser Stelle zu den Ausführungen der SGKK im Bescheid zur GesbR (B S35-38) festzuhalten, dass diese ausschließlich aus der Adaptierung von Textpassagen aus VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254 auf das gegenständliche Verfahren bestehen, wobei außer Acht gelassen wurde, dass diesem Erkenntnis des VwGH ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Es handelte sich dabei um zwei rechtlich selbständige, jedoch durch die Führung beider Unternehmen durch die selbe Person [Anmerkung: in Form einer Organstellung] verbundene Unternehmen, die die selbe Tätigkeit ausführten und bei denen im Außenauftritt eine Unterscheidung nicht möglich war. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich aber klar, dass im vorliegenden Fall nicht die selben Tätigkeiten durch die AR, MI und MM durchgeführt wurden, sondern dass aus dem Betrieb der AR einzelne abtrennbare Arbeitsschritte an andere, rechtlich und auch personell unabhängige Unternehmen ausgelagert wurden. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass im von der SGKK als Schablone verwendeten zitierten Verfahren (nur) seitens der vor dem VwGH belangten Behörde eine GesbR angenommen wurde; der VwGH ging hingegen von einem einheitlichen Betrieb aus. 3.4.
- Soweit die SGKK sich bei der Annahme einer GesbR einleitend darauf stützt, dass der gemeinsame Zweck die Fleischverarbeitung und -vermarktung sei, zu dessen Erreichung die AR (im Wesentlichen) den baulichen Betrieb, den Kundenstock sowie die Martkpräsenz, und die MM und die MI die Arbeitskräfte und die für die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte notwendigen Betriebsmittel eingebracht hätten (B S35, OZ 40 S15), zeigt dies noch keine für die Bildung einer GesbR notwendige Vergemeinschaftung der Beiträge (aus der in der Folge auch die Beteiligung am gemeinsamen Gewinn resultieren sollte) auf. 3.4.6.
- Im Gegenteil; aus dem Sachverhalt ergibt sich ein klares Subordinationsverhältnis zwischen den betroffenen Unternehmen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand der Tätigkeit aller beteiligten Unternehmen, das Fleisch, während des gesamten Verarbeitungsprozesses im Eigentum der AR verblieb und weder die MM noch die MI ein Mitspracherecht den Preis des Fleischankaufes oder -verkaufes betreffend hatten. Aber auch im Hinblick auf die Verkaufsstrategie der AR, etwa welche Fleischstücke als ganze Hälften verkauft wurden und welche in die Zerlegung übergingen, bestand keine Einflussmöglichkeit der MM oder der MI, womit diese auch keinen Einfluss auf die - für die gegenständlich betroffenen Mitarbeiter der Zerlegung relevante - Fleischzerlegemenge gehabt hatten. 3.4.6.
- Darüber hinaus bestand aber auch keine Gewinn- oder Verlustbeteiligung seitens der MI oder der MM am Betriebsergebnis der AR, sondern es wurde lediglich eine bereits im Vertrag definierte Abgeltung der Leistung ausbezahlt, wobei es bei nicht entsprechender Qualität auch zu Gewährleistungsansprüchen kam. Dies wird letztlich auch von der SGKK so gesehen, wenn ausgeführt wird, dass die MM und die MI nicht frei entscheiden können, was sie verarbeiten, und eine klare Eingliederung in die Organisation der AR gegeben sei (B S37), sowie dass die Gewinnbeteiligung darin läge, dass der MI und der MM über den Werkvertrag ein Ertragsteil zukomme (OZ 40 S15). 3.4.6.
- Damit mangelt es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung, zumal die - gegenständlich eindeutig vorliegende - Förderung bloß der eigenen Zwecke (seitens der AR) bzw. eines fremden Zweckes gegen Entgeltleistung (durch die MI und die MM) keine gemeinsame Zweckverfolgung darstellt (siehe dazu Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, § 1175 ABGB Rz8, 13; Schurr in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar3
(2015)zu § 1175 ABGB, Rz15).3.4.6.3. Damit mangelt es aber im gegenständlichen Fall sowohl am Prinzip der Kooperation und der grundsätzlichen Gleichordnung einer GesbR, aber jedenfalls auch an der gemeinsamen Zweckverfolgung, zumal die - gegenständlich eindeutig vorliegende - Förderung bloß der eigenen Zwecke (seitens der AR) bzw. eines fremden Zweckes gegen Entgeltleistung (durch die MI und die MM) keine gemeinsame Zweckverfolgung darstellt (siehe dazu Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek ABGB Praxiskommentar, Paragraph 1175, ABGB Rz8, 13; Schurr in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenkommentar3
(2015)zu Paragraph 1175, ABGB, Rz15). 3.4.6.
- Aber auch der Ansicht der SGKK, die einzelnen Firmen seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die AR habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter [also auch jene der anderen Firmen] verantwortlich gezeigt und sei im täglichen Leben der Ausdruck "Schlachthof" gebräuchlich, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere, kann nicht gefolgt werden. Zunächst führt auch die SGKK dazu aus, dass die AR auf der Homepage (Ausdruck vom 27.11.2013, MI I) eindeutig darauf hinwies, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über Werkvertragsunternehmen beschäftigt sei, darüber hinaus ist jedoch auch auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" in der Darstellung auf diversen Internetseiten für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant ist, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188, uHa 02.04.2008, 2007/08/0296).3.4.6.
- Aber auch der Ansicht der SGKK, die einzelnen Firmen seien je nach Günstigkeit für den Betriebszweck nach außen getrennt aufgetreten, die AR habe sich jedoch in diversen medialen Artikeln für alle Mitarbeiter [also auch jene der anderen Firmen] verantwortlich gezeigt und sei im täglichen Leben der Ausdruck "Schlachthof" gebräuchlich, was alle dort tätigen Unternehmen impliziere, kann nicht gefolgt werden. Zunächst führt auch die SGKK dazu aus, dass die AR auf der Homepage (Ausdruck vom 27.11.2013, MI römisch eins) eindeutig darauf hinwies, dass der Großteil der Mitarbeiter am Standort über Werkvertragsunternehmen beschäftigt sei, darüber hinaus ist jedoch auch auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das bloße gemeinsame Auftreten nach außen bzw. das "Verschmelzen" in der Darstellung auf diversen Internetseiten für die Frage, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wurde, schon deswegen nicht relevant ist, weil es dafür nicht auf den nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt, sondern auf die wirklichen rechtlichen Verhältnisse ankommt (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0188, uHa 02.04.2008, 2007/08/0296). 3.4.
- Das BVwG gelangt daher in Summe zum Ergebnis, dass es gegenständlich weder zu einer Vergemeinschaftung von Beiträgen der betroffenen Unternehmen kam, noch dass eine gemeinsame Zweckverfolgung vorlag, zumal den zwei ungarischen Unternehmen keinerlei Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zukamen. Zwischen den beschwerdeführenden Parteien lag daher keine GesbR vor. 3.4.
- Ergänzend ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Auslagerung der Arbeitsschritte durch die AR an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren war. So stellte der VwGH (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261) fest, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd § 4 Abs. 2 AÜG handelte, der EuGH (EuGH XXXX) ging von einer Arbeitskräfteentsendung iSv Art. 1 Abs. 3 Buchst. A der RL 96/71 aus. Beide Höchstgerichte gingen somit - bei bekannter Faktenlage - NICHT vom Vorliegen einer GesbR aus, da die Gestellung von Personal im Rahmen einer GesbR (quasi als Beteiligung) für einen gemeinsamen Zweck vorgenommen wird und daher kein Überlassung von Arbeitskräften darstellen kann (siehe dazu Christoph Wiesinger, Haftungsfragen bei der Überlassung von Bauarbeitern, bbl 2012, S 12f).3.4.
- Ergänzend ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Auslagerung der Arbeitsschritte durch die AR an andere Unternehmen bereits Gegenstand mehrerer höchstgerichtlicher Verfahren war. So stellte der VwGH (VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261) fest, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph 4, Absatz 2, AÜG handelte, der EuGH (EuGH römisch 40 ) ging von einer Arbeitskräfteentsendung iSv Artikel eins, Absatz 3, Buchst. A der RL 96/71 aus. Beide Höchstgerichte gingen somit - bei bekannter Faktenlage - NICHT vom Vorliegen einer GesbR aus, da die Gestellung von Personal im Rahmen einer GesbR (quasi als Beteiligung) für einen gemeinsamen Zweck vorgenommen wird und daher kein Überlassung von Arbeitskräften darstellen kann (siehe dazu Christoph Wiesinger, Haftungsfragen bei der Überlassung von Bauarbeitern, bbl 2012, S 12f). 3.4.8.
- Soweit die SGKK einen bedarfsbedingten Mitarbeiteraustausch zwischen den Mitarbeitern der MM in der Schlachtung und der MI in der Zerlegung als Argument für das Vorliegen einer GesbR herangezogen hat, so ist zunächst auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, wonach nach Ansicht des BVwG bereits dem Grunde nach keine GesbR vorliegt. Ein etwaiger Mitarbeitertausch zwischen MI und MM könnte gegebenenfalls somit (nur) eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen diesen beiden Unternehmen darstellen, welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist. 3.4.
- Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der von der SGKK im Verfahren implizit vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden kann, die AR sei (jedenfalls auch) als Dienstgeber anzusehen, da nach Ansicht der SGKK unmittelbare Arbeitsanweisungen durch Mitarbeiter der AR an Mitarbeiter der MI erfolgt seien und der Schlachthof auf die Rechnung der AR betrieben wurde (B S21: "Bereits hieraus lässt sich eindeutig erkennen, dass die AR, um sämtliche der erwähnten Komponenten erfüllen zu können, einen entsprechenden "Zugriff" auf die ungarischen Mitarbeiter haben muss." und B S18: "Generell erteilt Herr H [Anmerkung: Betriebsleiter der AR] Anweisungen an die ungarischen Zerleger und Schlachter; er kontrolliert die Qualität der Arbeit der Schlachter und der Zerleger. Auch seitens anderer Mitarbeiter der AR erfolgen Anweisungen an die ungarischen Mitarbeiter und werden Hilfsarbeiten zugewiesen"). 3.4.9.
- Zunächst stützt sich die SGKK dabei ausschließlich auf die Einvernahme mit Mitarbeitern der MM (OZ 40 S12; MI I: EV 09.08.2013), welche sich - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - ausschließlich auf Mitarbeiter der MM in der Schlachtung bezog, deren Dienstverhältnisse aber nicht verfahrensgegenständlich sind. Darüber hinaus wird damit auch nicht dargelegt, dass diese Weisungen über das im Rahmen der Überprüfung der Erfüllung des Werkvertrages zulässige Ausmaß hinausgegangen wären. Der EuGH hielt zu derartigen (An)Weisungen fest, dass der Kunde [gegenständlich die AR] bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers [gegenständlich die MI (und die MM)] bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen kann, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil C-307-309/09, Vicoplus ua RZ 51, genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält (vgl. auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2; EuGH XXXX). Dass die Kontrollen durch die AR über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet ist, hinausgingen und den Dienstnehmern der MI persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, erteilt worden wären, wurde in der Niederschrift nicht behauptet und findet auch sonst im Akt keine Deckung.Der EuGH hielt zu derartigen (An)Weisungen fest, dass der Kunde [gegenständlich die AR] bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers [gegenständlich die MI (und die MM)] bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen kann, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil C-307-309/09, Vicoplus ua RZ 51, genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält vergleiche auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163 RS2; EuGH römisch 40 ). Dass die Kontrollen durch die AR über das sachliche Weisungsrecht, welches auf den Arbeitserfolg bzw. die Erfüllung des Werkvertrages gerichtet ist, hinausgingen und den Dienstnehmern der MI persönliche Weisungen, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sind, erteilt worden wären, wurde in der Niederschrift nicht behauptet und findet auch sonst im Akt keine Deckung. 3.
- Zusammenfassend kommt das BVwG somit zur Ansicht, dass alle im Spruch genannten Dienstnehmer zu den dort angegebenen Zeiten ausschließlich bei der MI in Beschäftigung standen, und daher ausschließlich die MI als Dienstgeber anzusehen ist, weshalb die Versicherungspflicht der betroffenen Personen spruchgemäß festzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich zur Beurteilung der strittigen Fragen auf umfassende VwGH Judikatur und weicht davon auch nicht ab. Zur Frage auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296 und 0297; 17.11.2004, 2002/08/0261 mHa 18.06.1991, 90/08/0197, sowie zum Betrieb iSd § 35 ASVG VwGH 27.05.1991, 90/19/0089 sowie VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146. Im Hinblick auf die Fragestellung nach dem (Nicht)vorliegen einer GesbR ist zunächst auf VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261 und EuGH XXXX zu verweisen, welchen ebenso die gegenständliche Faktenlage zu Grunde lag, und bei der beide NICHT vom Vorliegen einer GesbR ausgingen. Darüber hinaus stützt sich die Entscheidung diesbezüglich insbesondere auf die zitierten OGH-Judikate sowie die diesbezüglich auch zitierte Literatur zur GesbR. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich zur Beurteilung der strittigen Fragen auf umfassende VwGH Judikatur und weicht davon auch nicht ab. Zur Frage auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird VwGH 02.04.2008, 2007/08/0296 und 0297; 17.11.2004, 2002/08/0261 mHa 18.06.1991, 90/08/0197, sowie zum Betrieb iSd Paragraph 35, ASVG VwGH 27.05.1991, 90/19/0089 sowie VwGH 09.06.2015, Ra 2014/08/0069; 31.07.2014, 2012/08/0253; 13.11.2013, 2013/08/0146. Im Hinblick auf die Fragestellung nach dem (Nicht)vorliegen einer GesbR ist zunächst auf VwGH 31.07.2009, 2008/09/0261 und EuGH römisch 40 zu verweisen, welchen ebenso die gegenständliche Faktenlage zu Grunde lag, und bei der beide NICHT vom Vorliegen einer GesbR ausgingen. Darüber hinaus stützt sich die Entscheidung diesbezüglich insbesondere auf die zitierten OGH-Judikate sowie die diesbezüglich auch zitierte Literatur zur GesbR. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2005897.2.00