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{'item': 'W101 2013490-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW101 2013490-1 SpruchW101 2013490-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Verfahren zu 8 Cga 22/11 k vor dem Landesgericht Steyr (im Folgenden: LG) sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren iHv € 673,00 entstanden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.06.2014, Zl. 8 Cga 22/11 k (VNR 2), schrieb das LG der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 673,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) i

Hv € 8,00, insgesamt somit € 681,00, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.06.2014, Zl. 8 Cga 22/11 k (VNR 2), schrieb das LG der Beschwerdeführerin die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 673,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 681,00, zur Zahlung vor. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Dies begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen: Sie verfüge über eine monatliche Berufsunfähigkeitspension iHv € 1.435,56, worin allerdings € 154,20 Pflegegeld enthalten seien. Da sie unter einer schweren, rasch fortschreitenden Form einer multiplen Sklerose leide, reiche das Pflegegeld bei weitem nicht aus, um sämtliche ihrer Aufwendungen für ihren Pflegebedarf zu decken. Sie sei daher gezwungen, unbedingt nötige Aufwendungen für ihre Pflege und Betreuung (z.B.: Physio- und Bewegungstherapie, Haushaltshilfe, Heilbehelfe etc.) aus ihrem laufenden Einkommen zu finanzieren, zumal sie über keinerlei Vermögen verfüge. Für ihren eigentlichen Lebensbedarf verblieben ihr monatlich nur rund € 700,00. Daraus ergebe sich, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren iHv € 681,00 für sie mit besonderer Härte verbunden wäre. Sie beantragte, die vorgeschriebenen Gebühren iHv € 681,00 nachzulassen und dem Nachlassantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 17.07.2014 legte das LG den Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren der zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 30.07.2014 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23.09.2014 zugestellt), Zl. Jv 54060-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 30.07.2014 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23.09.2014 zugestellt), Zl. Jv 54060-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Es werde festgestellt, dass die Nachlasswerberin aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX laut Kaufvertrag vom 28.11.2012 einen Erlös von € 170.000,00 lukriert habe.

§ 9Abs.

2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Im Hinblick auf den Verkaufserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX au erscheine die in § 9 Abs. 2 GEG geforderte besondere Härte nicht gegeben. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Es werde festgestellt, dass die Nachlasswerberin aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 laut Kaufvertrag vom 28.11.2012 einen Erlös von € 170.000,00 lukriert habe.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Im Hinblick auf den Verkaufserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 au erscheine die in Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderte besondere Härte nicht gegeben. Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21.10.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor: Sie habe in ihrem Antrag ausdrücklich vorgebracht, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie im Jahr 2012 ein Grundstück verkauft habe. Der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX iHv € 170.000,00 sei zur Abdeckung offener Verbindlichkeiten und zur Lastenfreistellung der gegenständlichen Liegenschaft verwendet worden, da diese Liegenschaft mit Pfandrechten in Höhe des Kaufpreises belastet gewesen sei. Tatsächlich habe sie keinerlei verwendbaren Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft erzielt. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung betreffend Verlaufserlös sei ihr im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, was eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben und Beweisanbote zu unterbreiten. Hätte sie dazu Gelegenheit gehabt, hätte sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung der belangten Behörde beweisen lassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Wahrung des Parteiengehörs, Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen) wäre die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid, nämlich zur Stattgabe des Nachlassantrages gelangt.In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor: Sie habe in ihrem Antrag ausdrücklich vorgebracht, dass sie über keinerlei Vermögen verfüge. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie im Jahr 2012 ein Grundstück verkauft habe. Der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 iHv € 170.000,00 sei zur Abdeckung offener Verbindlichkeiten und zur Lastenfreistellung der gegenständlichen Liegenschaft verwendet worden, da diese Liegenschaft mit Pfandrechten in Höhe des Kaufpreises belastet gewesen sei. Tatsächlich habe sie keinerlei verwendbaren Erlös aus dem Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft erzielt. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung betreffend Verlaufserlös sei ihr im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, was eine schwerwiegende Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben und Beweisanbote zu unterbreiten. Hätte sie dazu Gelegenheit gehabt, hätte sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung der belangten Behörde beweisen lassen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Wahrung des Parteiengehörs, Durchführung der beantragten Beweisaufnahmen) wäre die belangte Behörde zu einem anders lautenden Bescheid, nämlich zur Stattgabe des Nachlassantrages gelangt. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 23.10.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Nachlassantrages damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX im Jahr 2012 keine besondere Härte gegeben sei.Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Nachlassantrages damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 im Jahr 2012 keine besondere Härte gegeben sei. Bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführerin nicht mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Feststellung, sie habe aus einem Grundstücksverkauf aus dem Jahr 2012 € 170.000,00 zur Verfügung, als unrichtig zu entkräften. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil nicht ermittelt wurde, ob die Beschwerdeführerin neben ihrem monatlichen Einkommen iHv rund € 700,00 tatsächlich über Vermögen verfügt. Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend Vermögen verfügt, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für sie eine besondere Härte darstellen würde.
  2. Beweiswürdigung: Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, der Beschwerdeführerin zur Feststellung, sie habe aus dem Grundstücksverkauf aus dem Jahr 2012 € 170.000,00 zur Verfügung, Parteiengehör einzuräumen. Es wurden keinerlei Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich eines durch Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX im Jahr 2012 lukrierten Vermögens, durchgeführt, sondern lediglich eine unsubstantiierte Feststellung darüber getroffen.Es wurden keinerlei Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich eines durch Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 im Jahr 2012 lukrierten Vermögens, durchgeführt, sondern lediglich eine unsubstantiierte Feststellung darüber getroffen. Ohne Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen von neben dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin iHv rund € 700,00 verfügbaren Vermögen, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Beschwerdeführerin von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde, oder ob das durch den Grundstückverkauf lukrierte und die Abgabenschuld beträchtlich übersteigende Vermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich noch zur Verfügung steht und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 681,00 keine besondere Härte gesehen werden könne.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN). Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130). Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055). 3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf Seite 4 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich eines durch Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 XXXX im Jahr 2012 lukrierten Vermögens, nicht geprüft hat.Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf Seite 4 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich eines durch Verkauf der Liegenschaft EZ 1667 GB 51224 römisch 40 im Jahr 2012 lukrierten Vermögens, nicht geprüft hat. Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die unsubstantiierte Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin habe aus einem Grundstücksverkauf aus dem Jahr 2012 € 170.000,00 zur Verfügung. Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern bzw. diese zu entkräften. Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 681,00 keine besondere Härte gesehen werden könne, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012). 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.2.

  1. Der in der Beschwerde am 21.10.2014 gestellte Verfahrenshilfeantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil es dafür zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage gegeben hat. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auszusprechen.Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2013490.1.00

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