RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW106 2137780-1 SpruchW106 2137780-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Antrag des XXXX (im Folgenden: Antragsteller), vom 07.04.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 abgeschlossene Verfahren, Zl. W106 2137780-1/3E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Antragsteller), vom 07.04.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 abgeschlossene Verfahren, Zl. W106 2137780-1/3E, beschlossen: A) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 VwGG nichtA) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattgegeben. B) DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl. W106 2137780-1/3E, die Beschwerde des antragstellenden Dienststellenausschusses gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 25.07.2016, A 11-PVAB/16-18, in Angelegenheit eines Verhaltens des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde und/oder außerordentliche Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 24.11.2016, Zl. W106 2137780-1/3E, die Beschwerde des antragstellenden Dienststellenausschusses gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 25.07.2016, A 11-PVAB/16-18, in Angelegenheit eines Verhaltens des Antragstellers gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde und/oder außerordentliche Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden kann. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller rechtswirksam mit 29.11.2016 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beantragte gleichzeitig für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).Gegen dieses Erkenntnis erhob der Antragsteller gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beantragte gleichzeitig für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Mit Beschluss vom 24.02.2017, Zl. E 65/2017-5, wies der VfGH die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Antragstellers als unzulässig zurück. Mit Schriftsatz vom 07.04.2017 (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2017) stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der rechtzeitigen Einbringung der außerordentlichen Revision; gleichzeitig erhob der Antragsteller außerordentliche Revision. Begründend wird hiezu ausgeführt, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH und der dadurch nicht erfolgten Abtretung an den VwGH der Antragsteller die Möglichkeit verloren habe, fristgerecht eine außerordentliche Revision einzubringen. Der Fall einer Zurückweisung einer VfGH-Beschwerde sei im Gesetz nicht als Abtretungsgrund genannt. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 sei auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentliche Revision hingewiesen worden. Der einschreitende Vertreter habe diese Auffassung geteilt und deshalb Beschwerde beim VfGH eingebracht und mit einem Antrag auf Abtretung nach Art. 144 Abs 3 B-VG unter gleichzeitiger Ausführung der außerordentlichen Revision verbunden. Die derzeit faktisch bestehende Fristversäumnis stehe einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die rechtzeitige Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht entgegen.Begründend wird hiezu ausgeführt, dass mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH und der dadurch nicht erfolgten Abtretung an den VwGH der Antragsteller die Möglichkeit verloren habe, fristgerecht eine außerordentliche Revision einzubringen. Der Fall einer Zurückweisung einer VfGH-Beschwerde sei im Gesetz nicht als Abtretungsgrund genannt. In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 sei auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentliche Revision hingewiesen worden. Der einschreitende Vertreter habe diese Auffassung geteilt und deshalb Beschwerde beim VfGH eingebracht und mit einem Antrag auf Abtretung nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG unter gleichzeitiger Ausführung der außerordentlichen Revision verbunden. Die derzeit faktisch bestehende Fristversäumnis stehe einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die rechtzeitige Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht entgegen. Der Beschwerdeführer erleide durch die gegenständliche Fristversäumnis zwangsläufig einen Rechtsnachteil. Ein Verschulden an der Versäumung der Frist könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Die Entscheidung des VfGH, die Beschwerde zurückzuweisen sei unvorhersehbar gewesen und würde gleichzeitig bedingen, dass Art. 144 Abs 3 B-VG obsolet sei.Der Beschwerdeführer erleide durch die gegenständliche Fristversäumnis zwangsläufig einen Rechtsnachteil. Ein Verschulden an der Versäumung der Frist könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Die Entscheidung des VfGH, die Beschwerde zurückzuweisen sei unvorhersehbar gewesen und würde gleichzeitig bedingen, dass Artikel 144, Absatz 3, B-VG obsolet sei. Selbst wenn man von einer Vorhersehbarkeit ausgehe, wäre dem Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens am Versäumen der Frist anzulasten, da aufgrund des Prinzips der Rechtssicherheit nicht von vornherein davon auszugehen gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung zukomme, jedoch nicht vor dem VfGH und deshalb gleichzeitig mit der VfGH-Beschwerde die außerordentliche Revision einzubringen gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) 1. Feststellungen Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die unter I. getätigten Ausführungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Wiedereinsetzung widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus.Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die unter römisch eins. getätigten Ausführungen verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Antrag auf Wiedereinsetzung widerspruchsfrei dargestellten Sachverhalt aus. 2. Rechtliche Beurteilung: § 26 Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 26, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Revisionsfrist § 26.
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG."Paragraph 26,
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG." § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. [...]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. [...]" Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 15.07.2014, 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034); VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. VwGH 20.07.2014, Ra 2014/08/0001; 03.10.2014, Ra 2014/02/0013.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 15.07.2014, 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 23.05.2014, 2014/02/0034); VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015). Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient vergleiche VwGH 20.07.2014, Ra 2014/08/0001; 03.10.2014, Ra 2014/02/
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum Vorbringen, dass für den Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH unvorhersehbar war und damit die Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zum Tragen kommt, ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach eine Abtretung einer Beschwerde an den VwGH nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage kommt, nicht jedoch bei Zurückweisung der Beschwerde (zB VfGH 11.06.2012, B 1455/11, mwN). Dass dem BF diese Rechtsprechung bekannt war, ist auch daraus zu erkennen, dass er den in der Beschwerde gestellten Abtretungsantrag richtig nur für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde stellte.Zum Vorbringen, dass für den Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH unvorhersehbar war und damit die Abtretung nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG nicht zum Tragen kommt, ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach eine Abtretung einer Beschwerde an den VwGH nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage kommt, nicht jedoch bei Zurückweisung der Beschwerde (zB VfGH 11.06.2012, B 1455/11, mwN). Dass dem BF diese Rechtsprechung bekannt war, ist auch daraus zu erkennen, dass er den in der Beschwerde gestellten Abtretungsantrag richtig nur für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde stellte. Wenn der Antragsteller zum Ausdruck bringen will, dass für ihn der Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses unvorhersehbar war, ist ihm zu entgegnen, dass sich der VfGH diesbezüglich in seinem Beschluss auf seine ständige Rechtsprechung berufen hat. Die Unkenntnis einer langjährigen Judikatur (im Beschwerdefall in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses als eines Organs der Personalvertretung) durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber – in gleicher Weise wie die Unkenntnis einer Gesetzeslage – keinen minderen Grad des Versehens dar, weil diese Rechtsprechung ohne großen Aufwand – im Besonderen für einen beruflichen Parteienvertreter – im Rechtsinformationssystem des Bundes recherchierbar ist und daher im Beschwerdefall seine besondere Aufmerksamkeit verdient hätte. Der Antragsteller vermag aber auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses des BVwG vom 24.11.2016 Beschwerde an den VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag eingebracht hat. Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.Gemäß Paragraph 30, VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
- auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
- auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
- auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabegebühren. § 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013)S. 93).Paragraph 30, VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2013)S. 93). Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen (vgl. zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden.Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 24.11.2016 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG entsprochen vergleiche zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Ein Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des VfGH zur Beschwerdelegitimation des Dienststellenausschusses war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Im Übrigen kann ein Beschwerdeführer im Falle einer Beschwerdeeinbringung beim VfGH verbunden mit einem Abtretungsantrag in keinem Fall darauf vertrauen, dass der VfGH mit einer Abweisung oder Ablehnung der Behandlung der Beschwerde vorgehen wird, vielmehr muss in jedem Fall auch eine Zurückweisung der Beschwerde aus einem beliebigen Grund in Betracht gezogen werden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.Der gegenständliche Beschluss ist in der taxativen Aufzählung des Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach Paragraph 25 a, VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zu treffen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2137780.1.00