FPG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen seine Festnahme am 30. 5. 2014 um 12.40 Uhr
Paragraph 39, FPG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Festnahme
5. 2014 um 12.40 Uhr wird
2 B-VG und § 3 Abs. 1 FPG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme
Paragraph 39, FPG am
B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am
1 Z 2 lit. a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) einer Personenkontrolle zwecks Feststellung der Identität unterzogen. Er gab dabei an, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Ghana geboren, könne sich nicht ausweisen und habe in Österreich keinen Wohnsitz. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Praterstern gebracht, wo im Zuge der Priorierung ein EURODAC Treffer mit dem Ergebnis EURODAC-ID: IT1KROONJK, Geschlecht: M, Antragstellung:
Daraufhin wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
FPG festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) einer Personenkontrolle zwecks Feststellung der Identität unterzogen. Er gab dabei an, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 in Ghana geboren, könne sich nicht ausweisen und habe in Österreich keinen Wohnsitz. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion Praterstern gebracht, wo im Zuge der Priorierung ein EURODAC Treffer mit dem Ergebnis EURODAC-ID: IT1KROONJK, Geschlecht: M, Antragstellung: 3. 9. 2005, Anhaltung: Crotone, ED-Datum: 3. 9. 2005, aufschien. Am gleichen Tag um 12.40 Uhr erfolgte durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine telefonische Rücksprache mit einer den Journaldienst versehenden Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt). Diese ordnete
Paragraph 39, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Festnahme des Beschwerdeführers an. Daraufhin wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 39, FPG festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, ebenfalls am
1 BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei.
FPG könne er das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anrufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, ebenfalls am
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht habe, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei.
Paragraph 82, FPG könne er das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme anrufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. 5. 2014, Zahl: 1020276710/14670448, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005) nicht erteilt und
G 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen ihn
1 Z 1 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien
FPG zulässig sei.1020276710/14670448, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.1020276710/14670448, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt. Hinsichtlich der Festnahme wurde gerügt, dass das Bundesamt sich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe. Der Anzeige der LPD Wien sei zu entnehmen, dass am
Denn
1 FPG würden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen im Rahmen der Vollziehung des
2 B-VG. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit erfordere es, dass ein Freiheitsentzug nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen dürfe. Darin liege ein Gebot an die Vollziehung sich gesetzeskonform zu verhalten.Als Begründung der Festnahme um 12.42 Uhr werde in dieser anzeige nochmals festgehalten: "Nach Weisung des FrB Frau [ ]". Gemeint sei wohl eine namentlich genannte Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Auch im Anhalteprotokoll römisch eins sei Paragraph 39, FPG als Rechtsgrundlage der Festnahme um 12.42 Uhr angeführt. Diesem Anhalteprotokoll sei auch zu entnehmen, dass das Bundesamt neben der Festnahme auch die Direkteinlieferung in das PAZ verfügt habe. Auf zusätzliche telefonische Anfrage durch den Vertreter am 3. 6. 2014 beim zuständigen Referenten sei fernmündlich bestätigt worden, dass die Festnahme und Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins PAZ tatsächlich auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei. Dem Bundesamt komme nicht die Kompetenz zu, eine Festnahme
Paragraph 39, FPG anzuordnen. Denn
Paragraph 3, Absatz eins, FPG würden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen im Rahmen der Vollziehung des
Das Grundrecht auf persönliche Freiheit erfordere es, dass ein Freiheitsentzug nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen dürfe. Darin liege ein Gebot an die Vollziehung sich gesetzeskonform zu verhalten. "Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass es die belangte Behörde bei der Anordnung der Festnahme in grundrechtswidriger Weise unterlassen hat, sich auf einen der in § 40 BFA-VG gesetzlich vorgesehenen Festnahmegründe zu stützen.""Das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass es die belangte Behörde bei der Anordnung der Festnahme in grundrechtswidriger Weise unterlassen hat, sich auf einen der in Paragraph 40, BFA-VG gesetzlich vorgesehenen Festnahmegründe zu stützen." In einer Stellungahme vom
Vm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Abschiebung
Vm Art 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft vom
Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Abschiebung
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde die Anhaltung in Schubhaft vom
Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass am
Dies werde vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt, wenngleich es argumentiere, es sei die Bestimmung des § 40 BFA-VG gemeint bzw. eine rechtliche Grundlage zweifelsfrei gegeben gewesen. Da die mit der Beschwerde bekämpfte Festnahme auf § 39 FPG gestützt worden sei, obliege die Entscheidung über diese entsprechend den Zuständigkeitsregeln der §§ 82 FPG und 22a BFA-VG dem Landesverwaltungsgericht Wien.Das Bundesverwaltungsgericht leitete mit einem Schreiben vom 17. 6. 2014 die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festnahme des Beschwerdeführers richtet,
Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Wien weiter. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass am
Paragraph 39, FPG angeordnet worden sei. Dies werde vom Bundesamt nicht in Abrede gestellt, wenngleich es argumentiere, es sei die Bestimmung des Paragraph 40, BFA-VG gemeint bzw. eine rechtliche Grundlage zweifelsfrei gegeben gewesen. Da die mit der Beschwerde bekämpfte Festnahme auf Paragraph 39, FPG gestützt worden sei, obliege die Entscheidung über diese entsprechend den Zuständigkeitsregeln der Paragraphen 82, FPG und 22a BFA-VG dem Landesverwaltungsgericht Wien. Am 27. 6. 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Wien ein, mit dem es die Beschwerde, soweit die Festnahme des Beschwerdeführers gerügt werde, zuständigkeitshalber
GVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien resultiere daraus, dass die in Beschwerde gezogene Anordnung der Festnahme auf Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei und sich "diese Anordnung der Festnahme - entsprechend übereinstimmender telefonischer Auskünfte der belangten Behörde sowie des die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien verfassenden Organwalters – auf das BFA-VG gestützt hat." Bei der Anzeigeverfassung seien insoweit Irrtümer unterlaufen, als die anordnende Behörde mit dem Beisatz FrB bezeichnet worden sowie § 39 FPG als gesetzliche Grundlage genannt worden sei. Die beabsichtigte Fehlerberichtigung habe nicht vorgenommen werden können, weil die Anzeige bereits intern genehmigt gewesen sei. "Da sich die Festnahme auf das BFA-VG gestützt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht
22a BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde über die Festnahme zuständig."Am
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien resultiere daraus, dass die in Beschwerde gezogene Anordnung der Festnahme auf Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgt sei und sich "diese Anordnung der Festnahme - entsprechend übereinstimmender telefonischer Auskünfte der belangten Behörde sowie des die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien verfassenden Organwalters – auf das BFA-VG gestützt hat." Bei der Anzeigeverfassung seien insoweit Irrtümer unterlaufen, als die anordnende Behörde mit dem Beisatz FrB bezeichnet worden sowie Paragraph 39, FPG als gesetzliche Grundlage genannt worden sei. Die beabsichtigte Fehlerberichtigung habe nicht vorgenommen werden können, weil die Anzeige bereits intern genehmigt gewesen sei. "Da sich die Festnahme auf das BFA-VG gestützt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht
22a BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde über die Festnahme zuständig." Am
Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei über Auftrag des Bundesamtes tätig geworden. Die Festnahme sei somit dem Bundesamt als belangte Behörde zuzurechnen. Schon daher sei die Festnahme rechtswidrig. "Es mag sein, dass die belangte Behörde mittlerweile erkannte, dass § 39 FPG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festnahme des BF am 30.05.2014 um 12:40 Uhr bildete. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Festnahme auf die untaugliche Grundlage des § 39 FPG stützte. Eine Festnahme wird aber nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber im konkreten Zeitpunkt der Festnahme nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre." Dazu wurde auf Rechtsprechung des VwGH und des BVwG verwiesen.Rechtlich wurde (wie bereits in der Beschwerde) ausgeführt, dass der Vollzug des 5. Hauptstückes des FPG nicht in die Kompetenz des Bundesamtes falle. Somit komme ihm auch keine Kompetenz zur Anordnung einer Festnahme
Paragraph 39, FPG zu. Das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei über Auftrag des Bundesamtes tätig geworden. Die Festnahme sei somit dem Bundesamt als belangte Behörde zuzurechnen. Schon daher sei die Festnahme rechtswidrig. "Es mag sein, dass die belangte Behörde mittlerweile erkannte, dass Paragraph 39, FPG keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festnahme des BF am 30.05.2014 um 12:40 Uhr bildete. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Festnahme auf die untaugliche Grundlage des Paragraph 39, FPG stützte. Eine Festnahme wird aber nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme, wenn eine andere (aber im konkreten Zeitpunkt der Festnahme nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre." Dazu wurde auf Rechtsprechung des VwGH und des BVwG verwiesen. Im gegenständlichen Fall bestehe Unsicherheit, ob Rechtsschutz gegen die Festnahme am
Vm Art 89 B-VG zu begehren. Zudem wurde "eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht" beantragt.Diese Rechtsunsicherheit resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG iSd Artikel 18, B-VG dahingehend zu konkretisieren, ob bei Vorliegen einer der Alternativvoraussetzungen des Absatz eins, jede einer Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – beim BVwG bekämpft werden könne oder lediglich Festnahmen nach Paragraph 40, BFA-VG. Daher werde angeregt, beim VfGH die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG
Zudem wurde "eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das zuständige Verwaltungsgericht" beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
5. 2014, um 12.40 verfügte eine Referentin des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl telefonisch gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die Festnahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin um 12.42 Uhr durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, aufgrund der Weisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
Paragraph 39, FPG festgenommen und anschließend in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers
5. 2014 und dem Anhalteprotokoll I der LPD Wien, offenbar vom gleichen Tag. Sowohl der Anzeige als auch dem Anhalteprotokoll I ist insbesondere zu entnehmen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers auf Weisung einer namentlich genannten Referentin des "FrB Journal" durchgeführt wurde.Die Feststellung zur Festnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 39, FPG ergibt sich aus der Anzeige der LPD Wien vom
Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
1 B-VG erkennen soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.
Absatz eins, B-VG erkennen soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
2 B-VG erkennt, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 FPG werden im Rahmen des
Paragraph 3, Absatz eins, FPG werden im Rahmen des
1 FPG hat der Fremde das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn erGemäß Paragraph 82, Absatz eins, FPG hat der Fremde das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er 1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder 2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme
Hauptstück des FPG) liegt § 82 Abs. 1 FPG zufolge in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte.Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme
Paragraph 39, FPG (5. Hauptstück des FPG) liegt Paragraph 82, Absatz eins, FPG zufolge in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte. Im konkreten Fall ist die Festnahme des Beschwerdeführers jedoch, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auf Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dessen Hilfsorgan durchgeführt worden. Die Festnahme des Beschwerdeführers stellt daher einen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar.Die Festnahme des Beschwerdeführers stellt daher einen Rechtsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist
BFA-G eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn und wird ausschließlich in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist
Paragraph eins, BFA-G eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn und wird ausschließlich in unmittelbarer Bundesverwaltung tätig. Für die Zuständigkeit des VwG des Bundes ist entscheidend, dass die betreffende "Angelegenheit" unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird; daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, wenn der Bescheid von einer Bundesbehörde im organisatorischen Sinn erlassen wurde. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene abweichende Auffassung findet im Gesetzestext keinen Niederschlag." (Mayer/Muzak, B-VG5
Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass bei Beschwerden
, Absatz eins, B-VG auch eine Festnahme (Absatz eins, Ziffer 2,) umfasst ist und somit Artikel 131 Abs. 2 B-VG bei Beschwerden
1, nicht nur auf Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 2) abstellt.Artikel 131 Absatz 2, B-VG bei Beschwerden
, Absatz eins,, nicht nur auf Beschwerden gegen Bescheide, sondern auch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 2,) abstellt. Eine Beschwerde gegen die vom Bundesamt angeordnete Festnahme fällt daher
2 B-VG in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Eine Beschwerde gegen die vom Bundesamt angeordnete Festnahme fällt daher
Eine Zurückweisung der Beschwerde gegen die durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnete Festnahme, im konkreten Fall nach § 39 FPG, weil
1 FPG die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme nach § 39 FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall – weil die Festnahme eben durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnet wurde - nicht mit Art. 131 Abs. 2 B-VG vereinbar.Eine Zurückweisung der Beschwerde gegen die durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnete Festnahme, im konkreten Fall nach Paragraph 39, FPG, weil
Paragraph 82, Absatz eins, FPG die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Festnahme nach Paragraph 39, FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall – weil die Festnahme eben durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn angeordnet wurde - nicht mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG vereinbar. Auch das verfassungsrechtliche Gebot eines effizienten Rechtsschutzes spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes unabhängig von dem Umstand anzunehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme als eine solche
Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch erhalten in dem Gesetzesbestimmungen des § 39 FPG ins Englische übersetzt wurden, und in dem eine englische Rechtsmittelbelehrung, die sich auf eine Festnahme
Somit konnte dem Beschwerdeführer ausschließlich eine Festnahme aufgrund des § 39 FPG erkennbar sein.Auch das verfassungsrechtliche Gebot eines effizienten Rechtsschutzes spricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes unabhängig von dem Umstand anzunehmen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme als eine solche
Paragraph 39, FPG in Erscheinung getreten ist. Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch erhalten in dem Gesetzesbestimmungen des Paragraph 39, FPG ins Englische übersetzt wurden, und in dem eine englische Rechtsmittelbelehrung, die sich auf eine Festnahme
Paragraph 39, FPG bezieht, enthalten ist. Somit konnte dem Beschwerdeführer ausschließlich eine Festnahme aufgrund des Paragraph 39, FPG erkennbar sein. Der Beschwerdeführer konnte - durch seinen Vertreter - daher nur eine Festnahme
FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde ziehen. Dem Akteninhalt (der durch den Beschwerdeführervertreter eingesehen wurde) kann ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Festnahme nach einer anderen Rechtsgrundlage als § 39 FPG entnommen werden.Der Beschwerdeführer konnte - durch seinen Vertreter - daher nur eine Festnahme
Paragraph 39, FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde ziehen. Dem Akteninhalt (der durch den Beschwerdeführervertreter eingesehen wurde) kann ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Festnahme nach einer anderen Rechtsgrundlage als Paragraph 39, FPG entnommen werden. Jeglicher Rechtsschutz würde allgemein und im konkreten Fall zunichte gemacht, wenn im Nachhinein und aktenwidrig die Rechtsgrundlage eines Rechtsaktes, hier einer Festnahme, ausgetauscht werden könnte. Die von der Rechtsgrundlage der Festnahme nach § 39 FPG unabhängige Betrachtung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, erscheint im konkreten Fall im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebotes eines effizienten Rechtsschutzes umso mehr sachlich begründet als es sich bei der Festnahme um einen Eingriff in ein besonders schützenswertes Grundrecht handelt und die Festnahme, so wie sie dem Beschwerdeführer
FPG gegenüber in Erscheinung getreten ist (und auch dem Akteninhalt zufolge verfügt wurde), auf Basis des Akteninhaltes als ein durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn außerhalb ihrer Kompetenz angeordneter Rechtsakt zu bekämpfen war.Die von der Rechtsgrundlage der Festnahme nach Paragraph 39, FPG unabhängige Betrachtung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, erscheint im konkreten Fall im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebotes eines effizienten Rechtsschutzes umso mehr sachlich begründet als es sich bei der Festnahme um einen Eingriff in ein besonders schützenswertes Grundrecht handelt und die Festnahme, so wie sie dem Beschwerdeführer
Paragraph 39, FPG gegenüber in Erscheinung getreten ist (und auch dem Akteninhalt zufolge verfügt wurde), auf Basis des Akteninhaltes als ein durch eine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn außerhalb ihrer Kompetenz angeordneter Rechtsakt zu bekämpfen war. Überdies hätte eine Zurückweisung der Beschwerde zur Konsequenz dass - die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers, die ihm gegenüber
FPG in Erscheinung trat und somit auf eine Rechtsgrundlage gestützt ist, die
1 FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt, daher auf einer rechtswidrigen Grundlage beruht – der Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz gegen seine rechtswidrige Festnahme hätte, obwohl er durch seinen Vertreter zutreffender Weise eine Festnahme
FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde gezogen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Endergebnis die negativen Folgen von allfälligen behördlichen Irrtümern zu tragen gehabt und eine rechtswidrige Festnahme hinnehmen müssen. Auf Grundlage dieser allgemeinen, das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigenden, Überlegungen konnte eine Zurückweisung der Beschwerde mit Verweis auf § 82 FPG ebenfalls nicht erfolgen.Überdies hätte eine Zurückweisung der Beschwerde zur Konsequenz dass - die durch das Bundesamt angeordnete Festnahme des Beschwerdeführers, die ihm gegenüber
Paragraph 39, FPG in Erscheinung trat und somit auf eine Rechtsgrundlage gestützt ist, die
Paragraph 3, Absatz eins, FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt, daher auf einer rechtswidrigen Grundlage beruht – der Beschwerdeführer keinen Rechtsschutz gegen seine rechtswidrige Festnahme hätte, obwohl er durch seinen Vertreter zutreffender Weise eine Festnahme
Paragraph 39, FPG, angeordnet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Beschwerde gezogen hat. Der Beschwerdeführer hätte im Endergebnis die negativen Folgen von allfälligen behördlichen Irrtümern zu tragen gehabt und eine rechtswidrige Festnahme hinnehmen müssen. Auf Grundlage dieser allgemeinen, das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes berücksichtigenden, Überlegungen konnte eine Zurückweisung der Beschwerde mit Verweis auf Paragraph 82, FPG ebenfalls nicht erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I: Die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme wird auch dadurch, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre, nicht zu einer rechtmäßigen Maßnahme (vgl. VwGH
1 FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes, fällt.Die Festnahme des Beschwerdeführers erweist sich als rechtswidrig, weil sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet wurde und gegenüber dem Beschwerdeführer in der Form des Paragraph 39, FPG in Erscheinung trat, somit ihm gegenüber (und auch dem Akteninhalt zufolge) auf eine Rechtsgrundlage gestützt wurde, die
Paragraph 3, Absatz eins, FPG in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektionen und auch der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Eigenem, nicht jedoch in die Zuständigkeit des Bundesamtes, fällt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Fraglich ist, ob eine Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Festnahme nach § 39 FPG, weil die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine solche Festnahme
1 FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, mit Art. 131 Abs. 2 B-VG, wie es das Bundesverwaltungsgericht erachtet, unvereinbar wäre.Fraglich ist, ob eine Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gegen eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnete Festnahme nach Paragraph 39, FPG, weil die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine solche Festnahme
Paragraph 82, Absatz eins, FPG in der Kompetenz der Landesverwaltungsgerichte liegt, mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG, wie es das Bundesverwaltungsgericht erachtet, unvereinbar wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W119.2008485.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.