← Österreich

{'item': 'W156 2140282-1'}

Obsah (7)§ 67§ 113§ 58§ 83§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW156 2140282-1 SpruchW 156 2140282-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 67Abs. 10 i

Vm. § 83 ASVG zur Entrichtung der von der der MXXXX XXXX XXXXgesellschaft mbH für die Zeiträume Juni 2015 bis Oktober 2015 zu entrichten gewesenen Beträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen bis zum 31.03.2017 aus den Vorschreibungen von € 2.007,25 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.04.2017 aus € 1.700,00 an die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet ist.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch mit der Maßgabe abgeändert, dass Herrn RXXXX HXXXX als ehemaliger Geschäftsführer der MXXXX XXXXgesellschaft mbH

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zur Entrichtung der von der der MXXXX römisch 40 XXXXgesellschaft mbH für die Zeiträume Juni 2015 bis Oktober 2015 zu entrichten gewesenen Beträge samt Nebengebühren und Verzugszinsen bis zum 31.03.2017 aus den Vorschreibungen von € 2.007,25 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.04.2017 aus € 1.700,00 an die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtet ist. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.05.2016 hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) festgestellt, dass Herrn RXXXX HXXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) als ehemaliger Geschäftsführer der MXXXX XXXX XXXXgesellschaft mbH (im Folgenden Primärschuldnerin) der WGKK

§ 67Abs. 10 i

Vm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis November 2015 von € 2.916,64 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.05.2016 aus € 2.677,57 schulde.römisch 40 XXXXgesellschaft mbH (im Folgenden Primärschuldnerin) der WGKK

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2015 bis November 2015 von € 2.916,64 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe ab dem 01.05.2016 aus € 2.677,57 schulde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen von Juni 2015 bis November 2015 € 2.916,64 und weitere Verzugszinsen. Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 08.03.2016 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt.

  1. Mit Schreiben vom 03.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis 7.12.2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei, die an 15.12.2015 fällig gewordenen Beiträge für November 2015 könnten ihn daher nicht mehr zugerechnet werden. Diese hätten durch den ihm folgenden Geschäftsführer entrichtet werden müssen und könne den Beschwerdeführer mangels Verfügungsmöglichkeit über die Mittel der Primärschuldnerin dafür kein Verschulden treffen. Es treffe ihn kein Verschulden an der nicht fristgerechten Zahlung der Beitragsteile. Er sei immer bemüht gewesen, die anteilsmäßige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen. Um entsprechende Gleichbehandlungsnachweise erstellen zu können, habe der Beschwerdeführer eine Auskunft der WGKK erbeten, welche nicht stattgefunden habe. Dem Bescheid fehle es auch an einer entsprechenden Begründung. Die Behörde hätte zunächst darzulegen gehabt, welche den Beschwerdeführer konkret treffenden Pflichten das ASVG als Vergehen normiere und daraufhin, welche diese Pflichten der Beschwerdeführer verletzt haben soll.
  2. Mit Schreiben vom 10.6.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 4 Wochen eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/15 (30.06.15-30.
  3. 15) usw. bis einschließlich 10/15 hervorgingen. Dabei sei zu beachten, dass jeweils zu den Stichtagen nicht nur gesondert der für dieses Monat aushaftende Rückstand aufscheine, sondern auch der Saldovortrag aus den Vormonaten. Es sei bei der Aufstellung im Sinne der Judikatur weiters darauf zu achten, dass bei den Firmenzahlungen auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin, Internet .) mit zu berücksichtigen seien. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit dem 09.12.2015 aus der Primärschuldnerin ausgeschieden sei, werden die aushaftenden Beiträge für November 2015 in Höhe von € 977,57 aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden.
  4. Mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 12.8.
  6. Mit Beschwerde Vorentscheidung vom 28.10.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, nicht nachgekommen sei und sei auch kein Gleichbehandlungsnachweis übermittelt worden.
  7. Mit Schreiben vom
  8. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass taugliche Gleichbehandlungsnachweise bis dato nicht erstellt werden konnten, da die offenen Salden zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt von WGKK trotz wiederholter Bitten nicht bekannt gegeben worden seien. Aus den übermittelten Unterlagen habe der einschreitende Anwalt ersehen können, dass am 20.8.2015 ein Beitrag von € 800 an die WGKK überwiesen worden sei. Aufgrund mangelnder Saldoauswertungen sei nicht feststellbar, welcher Beitrag per 31.7.2015 fällig ausgehaftet habe, so dass keine Verhältniszahl (Prozentsatz) für die Zahlung feststellbar sei.
  9. Mit Schreiben vom
  10. November 2016 legte die WGKK die Beschwerde samt Verwaltungsakt den Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  11. Mit Schreiben vom 3.3.2017 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht neuerlich aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/15 (30.06.15-30.
  12. 15) usw. bis einschließlich 10/15 hervorgehen. Dabei sei zu beachten, dass jeweils zu den Stichtagen nicht nur gesondert der für dieses Monat aushaftende Rückstand aufscheine, sondern auch der Saldovortrag aus den Vormonaten. Es sei bei der Aufstellung im Sinne der Judikatur weiters darauf zu achten, dass bei den Firmenzahlungen auch Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Miete, Löhne, Gas, Strom, Benzin, Internet .) mit zu berücksichtigen seien.
  13. Mit Schreiben vom 20.03.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 10.4.
  14. Mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelt die WGKK den neuberechneten Rückstandsausweis für den Zeitraum Juni 2016 bis Oktober
  15. Am 12.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer lediglich eine Saldenliste für den Oktober 2015 sowie eine unbetitelte Aufstellung der fälligen Beiträge, der Beitragsschulden, der Gesamtschulden, der liquiden Mittel, Tilgungsrate der Beiträge, Gesamtverteilung der liquiden Mittel und Haftung für die Monate Juni 2015 bis Oktober 2015 übermittelt. Angeboten wurde jedoch, weiterführende Buchungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, welche eine Beurteilung vertiefen ließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war laut Firmenbuch ab 11.06.2010 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Mit Eintragungsdatum vom 09.12.2015 wurde diese Funktion gelöscht. Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom 06.10.2016 wurde der Insolvenzeröffnungsantrag der der Primärschuldnerin abgelehnt, die Insolvenz mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Schließung des Unternehmens angeordnet. Die Forderungen der WGKK sind gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich. Der Beschwerdeführer ist seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht nachgekommen, sodass offene Verbindlichkeiten gegenüber der WGKK in Höhe von € 2.007,25 samt Nebengebühren und Verzugszinsen ab dem 01.04.2017 aus € 1.700,00 aushaften. Über Aufforderung der WGKK und des Bundesverwaltungsgericht, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zu übermitteln, legte der Beschwerdeführer lediglich Unterlagen vor, aus denen sich weder der jeweils zu den Stichtagen gesondert für dieses Monat aushaftende Rückstand noch der Saldovortrag aus den Vormonaten ersehen lässt. Eine Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten als auch sämtlicher Zahlungen der Primärschuldnerin (mit Ausnahme jener der WGKK) für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/15 (30.06.15-30.
  17. 15) usw. bis einschließlich 10/15 wurde nicht vorgelegt.
  18. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der WGKK. Die oben getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der WGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Zeitpunkt der Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich zweifelfrei aus dem Verwaltungsakt sowie der von der WGKK mit Schreiben vom 11.04.2017 übermittelten Neuberechnung der Rückstände. Aus der Saldenliste per 31.10.2015 kann nicht ersehen werden, ob in den Vormonaten die Primärschuldnerin im Beurteilungszeitraum diverse Zahlungen geleistet und auch erhalten hat, während die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum noch nach wie vor unberichtigt aushaften.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Materiellrechtliche Grundlagen: § 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 58, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.

(1)bis
(4)...Paragraph 58,
(1)bis
(4)...
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)bis
(8)" § 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:Paragraph 59, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 111/2010: "Verzugszinsen § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  1. nach der Fälligkeit,
  2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
  3. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113Abs.

1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2)Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3)Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(3)Der im Absatz eins, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4)Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen." § 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2013:Paragraph 67, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 86/2013: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67.
(1)bis
(9)[ ]Paragraph 67,
(1)bis
(9)[ ]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend." § 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:Paragraph 83, ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991: "Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze §
  1. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."Paragraph 83, Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung." 3.
  2. Zu Spruchteil A: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere). Im konkreten Fall steht fest, dass der Antrag der Primärschuldnerin auf Eröffnung des Konkursverfahren mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 06.10.2016 abgewiesen wurde, das Insolvenzverfahren mangels deckenden Vermögend nicht eröffnet wurde und die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig bis 09.12.2015 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die Beitragsschuld, ausgenommen der Beiträge November 2015, herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unstrittig Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der WGKK haftet.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7

(2016)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 –
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG7

(2016)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt – über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus – die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Der Beschwerdeführers kam der Aufforderung der belangten Behörde, für die Berechnung des Haftungsbetrags eine Aufstellung aller im Beurteilungszeitraum insgesamt fälligen Beitragsforderungen einerseits und aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen vorzulegen, nicht nach. Auch die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage entsprechender Unterlagen wurde nicht nachgekommen. Trotz Fristerstreckung wurde verspätet lediglich eine Saldenliste per 31.10.2015 und eine Aufstellung der unberichtigt gebliebenen Beiträge an die WGKK unter Anführung der sonstigen Gesamtschulden und liquiden Mitteln am Fälligkeitstag übermittelt. Saldenlisten der Vormonate oder Nachweise aller sonstigen Geschäftsforderungen andererseits sowie aller auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen wurden nicht beigebracht. Somit wurde vorliegend trotz mehrmaliger Aufforderung der Nachweis der Einhaltung der Gleichbehandlungspflicht (im Sinn der Zahlungstheorie) nicht erbracht. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen Juni 2015 bis Oktober 2015 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen.Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche zuletzt VwGH 23.08.2016, Ra 2016/16/0063), ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung des VwGH von der Haftung für sämtliche aus den Beitragszeiträumen Juni 2015 bis Oktober 2015 noch unberichtigt aushaftenden Beiträge auszugehen. Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verhalten für die Beiträge für November 2015 zuordenbar sei, wurde insofern Rechnung getragen, als dieser Beitrag aus dem Haftungsbetrag ausgeschieden wurde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Erstellung eines Gleichbehandlungsnachweises ihm nicht möglich gewesen sei, da die WGKK es verabsäumt habe, die entsprechenden offenen Salden zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu übermitteln und deshalb einen prozentuale Auswertung nicht geliefert werden habe können, übersieht er, dass er lediglich zur Vorlage von Unterlagen, die die fälligen bzw. fällig gewordenen Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen auflisten und nachweisen, nicht aber zur prozentualen Berechnung, verpflichtet war. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, einen anspruchsvernichtenden Tatbestand aufzuzeigen.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). 4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die WGKK nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die WGKK nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist. Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Die Anwendung der Zahlungstheorie zur Ermittlung des Haftungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG entschieden (s. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W156.2140282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.